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Beschluss

2 L 914/04

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist persönliche Zuverlässigkeit nach § 6 Abs.1 Nr.1 StVG i.V.m. § 48 Abs.4 Nr.2 FeV erforderlich. • Eine einstweilige Anordnung setzt glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus; das Gericht prüft die persönliche Zuverlässigkeit im summarischen Verfahren. • Vorliegende strafgerichtliche Verurteilungen bzw. deren prozessuale Fortwirkung können Anhaltspunkte für mangelnde Zuverlässigkeit liefern, auch wenn in der Strafentscheidung kein Berufsverbot ausgesprochen wurde.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Verpflichtung zur Erteilung eines Personenbeförderungsscheins bei fehlender Zuverlässigkeit • Zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist persönliche Zuverlässigkeit nach § 6 Abs.1 Nr.1 StVG i.V.m. § 48 Abs.4 Nr.2 FeV erforderlich. • Eine einstweilige Anordnung setzt glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus; das Gericht prüft die persönliche Zuverlässigkeit im summarischen Verfahren. • Vorliegende strafgerichtliche Verurteilungen bzw. deren prozessuale Fortwirkung können Anhaltspunkte für mangelnde Zuverlässigkeit liefern, auch wenn in der Strafentscheidung kein Berufsverbot ausgesprochen wurde. Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung der Behörde, ihm einen Personenbeförderungsschein (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) zu erteilen. Die Behörde verweigerte die Erteilung mit Verweis auf Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller sieht sich durch frühere strafgerichtliche Entscheidungen belastet; ein Urteil des Landgerichts Aachen steht demgegenüber, der Bundesgerichtshof hat das Landgerichtsurteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Der Antragsteller macht geltend, er beabsichtige nicht, Fahrgäste in strafbare Zusammenhänge zu bringen, und hebt hervor, dass kein Berufsverbot verhängt worden sei. Das Verwaltungsgericht prüft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur summarisch, ob ein Anspruch auf Erteilung des Scheins besteht und ob unzumutbare Nachteile durch das Abwarten entstünden. • Anordnungsrechtliche Grundlagen: Nach § 123 Abs.1 VwGO und § 920 Abs.2 ZPO setzt einstweiliger Rechtsschutz einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. • Rechtliche Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis: § 6 Abs.1 Nr.1 StVG i.V.m. § 48 Abs.4 Nr.2 FeV verlangt Vollendung des 21. Lebensjahrs und persönliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung zur Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. • Begriff und Zweck der Zuverlässigkeit: Zuverlässigkeit dient der Gefahrenabwehr; sie erfordert, dass der Bewerber die Gewähr bietet, die Tätigkeit ordnungsgemäß und ohne Gefährdung der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auszuüben. Strafrechtliche Verfehlungen können Indizien für Unzuverlässigkeit sein, auch wenn sie nicht in Ausübung der geplanten Tätigkeit begangen wurden. • Anwendung auf den Fall: Die dem Antragsteller zur Last gelegten, durch Verurteilung dokumentierten Taten lassen Rückschlüsse auf eine Gesinnung zu, die Missachtung von Frauen und rücksichtsloses Gewinnstreben erkennen lässt; solche Eigenschaften begründen bei Taxi- und Mietwagenfahrern eine Gefahr für Fahrgäste und die Allgemeinheit. • Unbeachtlichkeit der BGH-Aufhebung und des fehlenden Berufsverbots: Die Aufhebung durch den BGH führt nicht zu einer günstigen Unschuldsvermutung, da der Schuldspruch mit Abänderung aufrechterhalten und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde; das Fehlen eines strafgerichtlichen Berufsverbots ist für die verwaltungsrechtliche Prognose zur Zuverlässigkeit nicht entscheidend. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Wegen der vorhandenen Anhaltspunkte für fehlende persönliche Zuverlässigkeit fehlt der glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch, sodass die einstweilige Verpflichtung nicht geboten ist. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht hat keinen Anspruch auf Erteilung des Personenbeförderungsscheins in diesem einstweiligen Verfahren festgestellt, weil die persönliche Zuverlässigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. Die dem Antragsteller zur Last gelegten Taten geben hinreichende Anhaltspunkte für eine Gesinnung, die bei einer Tätigkeit als Taxi- oder Mietwagenfahrer Gefahren für Fahrgäste und Allgemeinheit begründet. Die prozessuale Lage nach der BGH-Entscheidung änderte diese Bewertung nicht, und das Fehlen eines strafgerichtlichen Berufsverbots ist für die verwaltungsrechtliche Prognose ohne Einfluss. Streitwert der Entscheidung: 5.000,00 EUR.