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Urteil

7 K 689/00

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0511.7K689.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung verschiedener für die Beurteilung eines Abgrabungsvorhabens relevanter Informationen. 3 Im Rahmen eines seit Beginn der 80er Jahre andauernden Verwaltungsverfahrens über eine Nassabgrabung der Klägerin in Z. stellte diese im Dezember 1997 bei der Bezirksregierung Köln einen modifizierten Planfeststellungsantrag gemäß § 31 WHG, der eine Umweltverträglichkeitsstudie umfasste. Nach Einleitung des Behördenbeteiligungsverfahrens nahm das beklagte Amt mit Schreiben vom 02. Juli 1998 gegenüber der Bezirksregierung Köln zu dem Antrag Stellung. Es bemängelte das Fehlen aller notwendigen Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie - insbesondere zur Beurteilung des Vorhabens aus hydrogeologischer Sicht. Da die divergierenden Standpunkte in einem Erörterungstermin über das Vorhaben der Klägerin am 25. März 1999 nicht geklärt werden konnten, gab diese bei der Ingenieurbüro K. GmbH aus Z. ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag. 4 Mit Schreiben vom 30. März 1999 beantragte die Klägerin sodann bei dem beklagten Amt "gegen Kostenerstattung" die Übersendung der für die Beurteilung des Abgrabungsvorhabens in der Gemarkung Z. maßgeblichen Unterlagen über die geologische, hydrologische und lagerstättenkundliche Situation. "Vorsorglich" wies die Klägerin darauf hin, dass das beklagte Amt eine Stelle i.S.d. § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sei und gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 UIG verpflichtet sei, auf Antrag jedem konkrete Umweltinformationen umfassend und frei zugänglich zu machen. Abschließend bat die Klägerin um eine möglichst kurzfristige Erledigung, da die Angelegenheit eilbedürftig sei und das beklagte Amt "bereits im laufenden Verfahren - soweit die Angaben in den Antragsunterlagen (..) angezweifelt worden sind - konkrete Daten hätte zur Verfügung stellen müssen". 5 Entsprechende Unterlagen - mit Ausnahme lagerstättenkundlicher und landschaftsökologischer Unterlagen - wurden der Klägerin unter Bezugnahme auf §§ 3 und 4 UIG von dem beklagten Amt mit Bescheid vom 27. Mai 1999 übersandt. Unter Berufung auf §§ 14, 2 und 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (GV NRW S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV NRW S. 256) i.V.m. Tarifstelle 15c 3.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 05. August 1980 (GV NRW S. 924) - AVwGebO -, zuletzt geändert durch die 19. Verordnung zur Änderung der AVwGebO vom 20. Oktober 1998 (GV NRW S. 610) und § 10 UIG setzte das beklagte Amt zugleich Kosten in Höhe von 2.000 DM fest. Zur Begründung verwies es zum einen auf die hohe Bedeutung der Unterlagen für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Abgrabungsverfahrens und zum anderen auf den mit der Zusammenstellung der Unterlagen verbundenen hohen Verwaltungsaufwand. Es handele sich nicht um Informationen, die im Rahmen eines solchen Verfahrens bei einer Beteiligung durch die Zulassungsbehörde von ihm, dem beklagten Amt, zu erbringen seien. Die Unterlagen seien vielmehr dazu gedacht, den von der Klägerin beauftragten Gutachter mit dem erforderlichen Datenmaterial zu versehen. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 02. Mai 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Regelung des § 10 UIG sei nicht richtlinienkonform. Entgegen Art. 5 der Europäischen Umweltinformationsrichtlinie 90/313/ EWG vom 07. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABlEG Nr. L 158/56 vom 23. Juni 1990, UIRL) sehe § 10 UIG die Erhebung von Gebühren nicht nur für die Übermittlung der Informationen und darüber hinaus in unangemessener Höhe vor. Das beklagte Amt sei allenfalls berechtigt, die tatsächlichen Kosten für die Übermittlung in Rechnung zu stellen. Unter Zugrundelegung der in Art. 5 UIRL enthaltenen Maßstäbe sei es sachfremd, bei der Bemessung der Gebühr ihren - der Klägerin - wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen im Hinblick auf das von ihr betriebene Planfeststellungsverfahren auf Zulassung der beantragten Nassabgrabung zu berücksichtigen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2000 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides seien § 10 UIG und §§ 1, 9, 11, 13 GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 15c 3.2 AVwGebO NRW. Nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 08. Juli 1998 (MBl. NRW Nr. 51, 1998 S. 927, V B 5/20 1.11) i.V.m. "§ 10 Abs. 2 UIG" berechneten sich die Gebühren u.a. nach der Dauer der Amtshandlung mit einem Betrag je angefangene Stunde in Höhe von 55 DM für Angestellte des einfachen Dienstes, 74 DM für Angestellte des mittleren Dienstes, 94 DM für Angestellte des gehobenen Dienstes und 122 DM für Angestellte des höheren Dienstes. Danach habe das beklagte Amt die Gebühr zutreffend berechnet. Ausweislich des Vermerks vom 14. Juli 1999 - darin sind der Aufwand und die Kosten für die Bereitstellung der Unterlagen durch einen Mitarbeiter des beklagten Amtes im einzelnen dargestellt - habe der Zeitaufwand drei Stunden des Tarifs für gehobene Angestellte und 15 Stunden des Tarifs für höhere Angestellte betragen; allein dies überschreite den angesetzten Betrag von 2.000 DM. Die Kosten seien auch angemessen i.S.d. Art. 5 UIRL. Daher stelle sich nicht die Frage, ob § 10 UIG mit der Richtlinie vereinbar sei. Unabhängig davon komme der Verwaltung auch nicht die Kompetenz zu, Rechtsnormen zu verwerfen. 8 Die Klägerin hat am 28. März 2000 Klage erhoben, die sie im wesentlichen wie folgt begründet: -- Dem Kostenbescheid fehle eine Rechtsgrundlage. Die Zurverfügungstellung der Unterlagen sei aufgrund einer Verpflichtung des beklagten Amtes im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erfolgt und stelle damit keine Amtshandlung nach dem UIG dar. Sämtliche auf behördlicher Seite anfallenden Aufwendungen würden durch die noch anstehende Gebührenentscheidung in dem Planfeststellungsverfahren abgegolten. -- Das beklagte Amt habe ihr die hydrogeologischen Unterlagen in dem bei der Bezirksregierung Köln laufenden Planfeststellungsverfahren in seiner Funktion als Träger öffentlicher Belange zur Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des beantragten Vorhabens zur Verfügung gestellt. Es sei nicht denkbar, dass ein Träger öffentlicher Belange zwar die ihm vorliegenden Unterlagen unter Bezugnahme auf das Planfeststellungsverfahren zur Verfügung stelle, dies aber gesondert nach dem Umweltinformationsgesetz abrechne. Angesichts der in einem Planfeststellungsverfahren regelmäßig mehr als 20 zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange hätte die Aufspaltung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens in mehrere unabhängige Verwaltungsverfahren und die gesonderte Abrechnung nach dem Umweltinformationsgesetz finanziell untragbare Konsequenzen für einen Antragsteller. -- Die Verpflichtung des beklagten Amtes, ihr die in Rede stehenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ergebe sich aus der - zumindest entsprechend anwendbaren - Vorschrift des § 5 Satz 4 UVPG a.F. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahren habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Nach § 5 Satz 4 UVPG a.F. solle die zuständige Behörde, wenn sie über Informationen verfügt, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. zweckdienlich sind, diese dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen. Zu den Informationen gehörten u.a. Angaben über den Ist-Zustand der von dem geplanten Vorhaben betroffenen Umwelt (z.B. aufgrund von Gutachten, Emissions-, Immissions-, Lärm- und Altlastenkatastern, Biotopkartierungen sowie Luftaufnahmen) und über die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt. In seiner Funktion als Träger öffentlicher Belange habe das beklagte Amt sie, die Klägerin, als Vorhabenträgerin mehrfach im Rahmen des UVP-Verfahrens aufgefordert, die bereits vorgelegten Unterlagen umfassend zu ergänzen. Dabei habe es sich ausdrücklich auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Damit aber sei auch die Zurverfügungstellung der betreffenden Unterlagen im UVP-Verfahren zu verorten. Es sei nicht ersichtlich, warum § 5 Satz 4 UVPG a.F., der der federführenden Behörde die Zurverfügungstellung von Unterlagen vorschreibe, nicht auch für solche Behörden gelten solle, die selbständig und ganz erheblich auf Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen Einfluss nähmen. Die Norm sei jedenfalls entsprechend anwendbar, da es aus der Sicht des Vorhabenträgers und unter Berücksichtigung des Zwecks der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Rolle spiele, ob die Unterlagen bei der federführenden Behörde oder einer an dem Verfahren als Träger öffentlicher Belange aktiv beteiligten Behörde vorlägen. -- Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Übermittlung der Unterlagen in analoger Anwendung des § 29 VwVfG. Es bestehe auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens ein Anspruch auf Akteneinsicht, soweit der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse habe. Dieses sei bei einem eigenen, gewichtigen und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigenden Informationsbedürfnis gegeben. -- Selbst wenn der Kostenbescheid auf § 10 UIG gestützt werden könnte, wäre er formell rechtswidrig. Ihm lasse sich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 6 GebG NRW die Rechtsgrundlage für die Erhebung und die Berechnung der Kosten nicht entnehmen. Die Gebühr dürfe auch nicht nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 08. Juli 1998 berechnet, sondern müsse nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt werden. Die im Widerspruchsbescheid zitierte Vorschrift des § 10 Abs. 2 UIG beziehe sich auf Bundesbehörden. -- Der Kostenbescheid sei auch materiell rechtswidrig, da er gegen Art. 5 UIRL und das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit resultierende Äquivalenzprinzip verstoße. -- Ferner weist die Klägerin auf den "Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" der Bundesregierung vom 30. Juni 2000 hin. Das Ziel des Gesetzentwurfs bestehe ausweislich der Ziffer V der Einleitung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit darin, die vom EuGH festgestellten Verstöße gegen die Umweltinformationsrichtlinie auszuräumen. Der in § 1 der Umweltinformationsgebührenverordnung einzufügende Abs. 2 laute: 9 "Die Gebühren dürfen die Höchstgrenze von 1.000 DM nicht übersteigen. Ab dem 01.01.2002 betrage diese Höchstgrenze 500 Euro." 10 Nach dem neu zu fassenden Gebührenverzeichnis (Art. 22 Ziffer 5 des Gesetzentwurfs) sei die Amtshandlung des beklagten Amtes unter Ziffer 3.3 zu subsumieren. Der Gebührenrahmen betrage danach 0 bis 150 DM. -- Nach Art. 4 Abs. 8 der Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 könne jede Vertragspartei ihren Behörden gestatten, für die Bereitstellung von Informationen eine Gebühr zu erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfe. Die Gebühr dürfe keine prohibitive Wirkung entfalten. Vor diesem Hintergrund werde in Grund 18 der Erwägungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates in Umsetzung der Aarhus-Konvention durch die Europäische Union hinsichtlich der Berechtigung zur Erhebung von Gebühren ausgeführt: 11 "Die Behörden sollten für die Übermittlung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben können, die jedoch angemessen sein sollte. Dies beinhaltet, daß die Gebühr grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Anfertigung des betreffenden Materials nicht übersteigen darf." 12 Festzusetzen seien daher nur die Aufwendungen für die körperliche Herstellung der angeforderten Informationen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 1. den Kostenbescheid des beklagten Amtes vom 27. Mai 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2000 aufzuheben; 15 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 16 Das beklagte Amt beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Es trägt zur Begründung vor: -- Die Klägerin habe einen Antrag nach §§ 3 und 4 UIG gestellt. In dem Schreiben vom 30. März 1999 habe sie sich über weite Teile auf die Verpflichtung des beklagten Amtes berufen, Informationen der begehrten Art nach dieser Grundlage zur Verfügung zu stellen, und überdies Kostenerstattung zugesagt. Der Verweis auf das Umweltinformationsgesetz seitens der Klägerin mache auch Sinn, da das Gesetz ausdrücklich einen Anspruch gewähre und überdies eine Bearbeitungsfrist vorsehe. Die ganz am Ende des Schreibens geäußerte Ansicht, das beklagte Amt hätte die Unterlagen bereits im laufenden Verfahren zur Verfügung stellen müssen, sei von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht worden. -- Ein laufendes Verfahren zwischen ihm und der Klägerin habe es nicht gegeben, so dass sie sich nicht auf § 29 VwVfG berufen könne. In dem Verfahren über die Zulassung der Abgrabung durch die Klägerin sei es nicht selbst als Planfeststellungsbehörde tätig geworden, sondern sei als Fachbehörde von der Bezirksregierung beteiligt worden. Diese Beteiligung einer Fachbehörde wirke nur intern. Die Klägerin könne sich daher nicht darauf berufen, dass die Unterlagen bereits für die Erarbeitung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung als Fachbehörde in dem Abgrabungsverfahren hätten vorliegen müssen. -- Das hier einschlägige nordrhein-westfälische Gebührenrecht werde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Gegenstand seines Urteils vom 09. September 1999 sei die bundesrechtliche Umweltinformationsgebührenordnung. Daran sei lediglich bemängelt worden, dass die Entrichtung einer Gebühr nicht auf die Fälle tatsächlicher Informationsübermittlung beschränkt sei, sondern auch die Fälle erfasse, in denen ein Anspruch auf Übermittlung von Informationen verneint worden sei. Den hier einschlägigen Sachverhalt der Übersendung von Unterlagen habe der Gerichtshof ohne weitere Erörterung unter den Tatbestand der "Übermittlung von Umweltinformationen" im Sinne der EU-Richtlinie subsumiert. -- Die Gebühr sei auch der Höhe nach korrekt bemessen worden. Bei der Gebühr nach Tarifstelle 15c.3.2. AvwGebO handele es sich um eine Rahmengebühr, auf die § 9 Abs. 1 GebG NRW anzuwenden sei. Danach seien sowohl der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Der Verwaltungsaufwand für das Zusammenstellen der Unterlagen sei sehr hoch gewesen. Diese hätten aus mehreren Dezernaten und Sachgebieten von verschiedenen Bediensteten abgefordert, teilweise herausgesucht oder aus Datenbanken extrahiert und schließlich zusammengeführt werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfassende Darstellung in dem Schriftsatz des beklagten Amtes vom 28. Juli 2003 (Bl. 155 - 158 der Gerichtsakte). -- Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Unterlagen schon für die Erarbeitung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung als Fachbehörde in dem Abgrabungsverfahren hätten vorgelegt werden müssen. Damit verkenne die Klägerin ihre und die Rolle der beteiligten Behörden im Nassauskiesungsverfahren. Ein Antragsteller habe im Planfeststellungsverfahren die Unbedenklichkeit des Vorhabens darzulegen, die von den Fachbehörden zu prüfen sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, das - eigennützige - Projekt selbst zu planen. Daher hätten die in Rede stehenden Unterlagen bei ihm, dem beklagten Amt, nicht in aggregierter Form vorgelegen, sondern hätten erst zusammengestellt werden müssen. -- Der Aufwand habe nicht mithilfe geringer bezahlter Kräfte bewältigt werden können. Diese hätten die Unterlagen nicht fachkundig und zielgerichtet zusammensuchen können. Überdies seien in vielen beteiligten Dezernaten hochqualifizierte Spezialisten ohne entsprechenden Unterbau beschäftigt. -- Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die einzelnen Schritte einer solchen Prüfung nach dem UVPG habe die Klägerin nicht eingehalten. Sie habe vielmehr bewusst ein lange "ruhendes" Verfahren zu Zulassung der Abgrabung gewählt, das gerade nicht zur UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens führe, da der Antrag vor dem Inkrafttreten des UVPG gestellt worden sei. Es sei nur eine Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt worden. -- Dem beklagten Amt sei bekannt gewesen, dass die Unterlagen dazu hätten dienen sollen, in Form der Einarbeitung in das von der Klägerin einzubringende Gutachten und damit in das Planfeststellungsverfahren eingebracht zu werden. Daher habe es der Amtshandlung eine hohe Bedeutung für die Klägerin beigemessen. -- Die Aarhus-Konvention sei vorliegend nicht anwendbar, da sei erst zum 30. Oktober 2001 in Kraft getreten sei und sich an die Vertragsstaaten, nicht aber an einzelne Behörden richte. Die Europäische Union habe hierauf bereits durch Erlass einer neuen Umweltinformationsrichtlinie reagiert. 19 Die Klägerin hält dem entgegen: -- Es treffe nicht zu, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Nach der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 1 Halbs. 1 UVPG seien bereits begonnene Verfahren nach Maßgabe des UVPG zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden sei. Das sei auch hier der Fall. Denn die beabsichtigte Abgrabung sei in Gestalt der Antragsmodifikation vom 11. Dezember 1997 bei Inkrafttreten des UVPG am 01. August 1990 noch nicht bekanntgemacht. Die danach erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch tatsächlich durchgeführt worden. Ob ein Scoping-Termin stattgefunden habe, sei ohne Belang, da dem Träger des Vorhabens nach Ziffer 0.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UVPG (UVPVwV) vom 18. September 1995 die Durchführung eines Scoping-Termins freigestellt sei. -- Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens habe sich das beklagte Amt umfassend mit dem Sachverhalt beschäftigen müssen, bevor es seine insbesondere hydrogeologischen Bedenken gegen das geplante Vorhaben geltend gemacht habe. Daher habe es bei Antragstellung über die von der Klägerin unmittelbar nach dem Erörterungstermin angeforderten Daten und Informationen verfügen müssen. Diese hätten daher ohne den im Schriftsatz vom 28. Juli 2003 dargestellten Verwaltungsaufwand überlassen werden können. -- Bei der Bemessung der Bedeutung der Amtshandlung sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, von der Übermittlung der Unterlagen keinen wirtschaftlichen Vorteil habe. Dass sie in dem Planfeststellungsverfahren möglicherweise die Genehmigung zur Durchführung des beantragten Abgrabungsprojekts erhalte und dieses später wirtschaftlich betreiben könnte, stelle keinen wirtschaftlichen Wert der nach dem Umweltinformationsgesetz erteilten Auskünfte des beklagten Amtes dar. Sie benötige die Unterlagen nur, um die aus dessen aus der Luft gegriffenen Behauptungen zu entkräften. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des ebenfalls bei dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Verfahrens 9 K 2591/99 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage ist unbegründet. 23 Der Gebührenbescheid des beklagten Amtes vom 27. Mai 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Die Festsetzung der streitigen Gebühr ist dem Grunde (nachfolgend I.) und der Höhe nach (II.) nicht zu beanstanden. 25 I. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind § 10 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 08. Juli 1994 (UIG) i.V.m. §§ 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 in der Fassung vom 19. März 1985 i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung vom 05. August 1980 (AVwGebO) und Tarifstelle 15c 3.2 in der Fassung der 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998. 26 1.) Die Norm des § 10 UIG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Danach werden für Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes Gebühren und Auslagen erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UIG). Eine solche Amtshandlung ist hier von dem beklagten Amt als auskunftsverpflichteter Stelle i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG vorgenommen worden, da es der Klägerin Informationen über die Umwelt zur Verfügung gestellt hat. 27 Die Klägerin hatte auch einen entsprechenden Antrag gestellt. Ihr Vorbringen, einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz nur hilfsweise für den Fall gestellt zu haben, dass das beklagte Amt ihrem Akteneinsichtsgesuch nicht entspreche, überzeugt nicht. Bei verständiger Würdigung ihres Schreibens vom 30. März 1999 ergibt sich, dass die Klägerin ihren Antrag auf das Umweltinformationsgesetz gestützt hat. Der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin formulierte Antrag ist nicht "hilfsweise" unter Bezugnahme auf dieses Gesetz als - nach Darstellung der Klägerin - alternativer Rechtsgrundlage gestellt worden, wie es im Rechtsverkehr bei der Stellung eines Hilfsantrags üblich ist und demgemäß auch hier nahegelegen hätte. Vielmehr beinhaltet das Schreiben - vorsorgliche - Ausführungen zur Einstufung des beklagten Amtes als auskunftsverpflichtete Stelle i.S.d. § 4 Abs. 1 UIG und den Umfang ihrer daraus sich ergebenden Verpflichtung. Dass in dem Antragsschreiben umfangreiche Ausführungen zur Rechtslage nach dem Umweltinformationsgesetz enthalten sind, wohingegen die aus der Sicht der Klägerin primär Platz greifende Rechtsgrundlage nicht einmal benannt worden ist, ist - betrachtet von dem Rechtsstandpunkt aus, den die Klägerin im Klageverfahren eingenommen hat - nicht plausibel. Denn wäre sie tatsächlich davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Informationen aufgrund des von ihr reklamierten "allgemeinen Akteneinsichtsrechts" problematisch sein könnte, hätte es nahegelegen, auch diesbezüglich ihre Rechtsauffassung darzulegen, zumal wenn man die Kostenpflichtigkeit der Informationsübermittlung nach dem Umweltinformationsgesetz bedenkt. Da entsprechende Darlegungen indes unterblieben sind, ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem einleitenden "vorsorglich" bewusst eine allgemein übliche Formulierung gewählt hat, um ihren weiteren Ausführungen den belehrenden Ton zu nehmen, den diese ohne die Einleitung gehabt hätten. Denn die Klägerin hat mit dieser Einleitung zu verstehen gegeben, davon auszugehen, dass dem beklagten Amt - einer Umweltbehörde - die Rechtsgrundlage für die begehrte Informationsübermittlung bekannt ist. Dem ohnehin im Konjunktiv gefassten Hinweis, dass das beklagte Amt die Informationen bereits im laufenden Verfahren hätte zur Verfügung stellen müssen, kann auf dieser Grundlage keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Befund, dass die Klägerin zumindest bei Antragstellung davon ausgegangen ist, einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz zu stellen, wird schließlich dadurch untermauert, dass sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 02. Juni 1999 als Betreff angegeben hat: "hier: Antrag gemäß § 4 Abs. 1 UIG". Die Kostenzusage der Klägerin korrespondiert überdies mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 UIG, aus der sich die Kostenpflichtigkeit von Amtshandlungen nach dem Umweltinformationsgesetz ergibt. 28 Unter welchen Voraussetzungen ein Informationsbegehren, das - wie hier - auf das Umweltinformationsgesetz gestützt ist, auch nach anderen Rechtsvorschriften erfüllt werden kann, 29 vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit Fluck/Theuer, Informationsfrei-heitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformations-recht IF-R/UIG, Kommentar, Band 1, § 10 UIG Rn. 61 m.N. (Stand: April 1997), 30 bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine andere Rechtsgrundlage greift hier nicht Platz: 31 a) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass das beklagte Amt die Unterlagen bereits aufgrund der Regelung des § 5 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (UVPG a.F.) - und damit kostenfrei - hätte zur Verfügung stellen müssen. 32 Nach § 5 Satz 4 UVPG a.F. soll die zuständige Behörde, wenn sie über Informationen verfügt, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen. Die Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift normiert das sog. Scoping-Verfahren als ein dem eigentlichen Zulassungsverfahren vorgelagertes Abstimmungsverfahren, 33 vgl. Erbguth/Schink, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kommentar, 2. Auflage 1996, § 5 Rn. 1; Haneklaus, in: Hoppe, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Kommentar, 2. Auflage 2002, § 5 Rn. 2. 34 In diesem Rahmen gibt § 5 Satz 4 UVPG a.F. der zuständigen Behörde auf, dem Träger des Vorhabens die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ein Scoping-Verfahren ist hier aber nicht durchgeführt worden. Am 25. März 1999 hat lediglich ein Erörterungstermin bei der Bezirksregierung Köln stattgefunden. Dieser stellt keinen Scoping-Termin dar. Kennzeichnend für diesen ist, dass vor Beginn des eigentlichen Zulassungsverfahrens der Rahmen eines Vorhabens abgesteckt wird und die beizubringenden Unterlagen festgelegt werden, 35 vgl. Erbguth/Schink, a.a.O., § 5 Rn. 1 m.w.N.; Haneklaus, a.a.O., § 5 Rn. 2 f. 36 Gegenstand des Erörterungstermins am 25. März 1999 war demgegenüber die Erörterung der von den einzelnen beteiligten Behörden geltend gemachten Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen. 37 Der von der Klägerin hervorgehobene fakultative Charakter eines Scoping- Verfahrens, 38 vgl. Erbguth/Schink, a.a.O., § 5 Rn. 7; Haneklaus, a.a.O., § 5 Rn. 4, 39 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wird ein Scoping-Verfahren von dem Träger des Vorhabens nicht durchgeführt, so folgt daraus, dass die nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nur für das Scoping-Verfahren geltende Vorschrift des § 5 Satz 4 UVPG a.F. nicht Platz greift. Das beklagte Amt war auch nicht losgelöst von der Durchführung eines Scoping-Verfahrens gemäß § 5 UVPG verpflichtet, der Klägerin die in Rede stehenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Denn die Regelung verpflichtet explizit nur die "zuständige Behörde". Gemeint ist damit die zur Zulassung berufene Behörde (wenn das UVP-pflichtige Vorhaben nur einer einzigen Zulassungsentscheidung bedarf), 40 vgl. Haneklaus, a.a.O., § 5 Rn. 11. 41 Zur Entscheidung über die Zulassung des Verfahrens war (und ist) aber die Bezirksregierung Köln berufen, nicht das beklagte Amt. 42 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch keine analoge Anwendung des § 5 Satz 4 UVPG a.F. in Frage. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Voraussetzungen für den von der Klägerin für zulässig erachteten Analogieschluss hier vorliegen. Eine Analogie setzt nach den anerkannten Grundsätzen der Methodenlehre, 43 vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Auflage 1979, S. 354 ff., 44 das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie die Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem vom Gesetzgeber geregelten Sachverhalt voraus, 45 vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 - , NJW 2003, 1932; 46 Hier fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Gegen das Bestehen einer durch Rechtsfortbildung im Wege der Analogie zu schließenden Gesetzeslücke spricht folgende Überlegung: Die Regelung des Scoping-Verfahrens in § 5 UVPG a.F. umfasst die Möglichkeit der Hinzuziehung anderer Behörden (vgl. § 5 Satz 2 UVPG a.F.), die selbstredend auch über für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. zweckdienlichen Unterlagen verfügen könnten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die grundsätzliche Verpflichtung zur Unterrichtung des Vorhabenträgers auf die zuständige Behörde beschränkt. Dieser Befund lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Beschränkung bewusst und damit planmäßig getroffen hat. Für eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich im übrigen auch aus der Begründung zur Neufassung des § 5 UVP durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14. November 2000, 47 vgl. BT-Drucksache 14/4599, S. 73, 48 kein greifbarer Anhaltspunkt. 49 b) Eine Verpflichtung zur Überlassung der in Rede stehenden Informationen bestand auch nicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 50 Einer unmittelbaren Anwendung des § 29 Abs. 1 VwVfG steht entgegen, dass die Vorschrift nur in einem Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG, d.h. in einem auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages gerichteten Verfahren anwendbar ist und nur die an einem solchen Verfahren Beteiligten i.S.d. § 13 VwVfG zur Akteneinsicht berechtigt sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin und das beklagte Amt waren in Bezug auf die hier in Rede Nassabgrabung nicht Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Verfahrensleitende Behörde war (und ist) vielmehr die Bezirksregierung Köln. 51 Einen Anspruch auf die Überlassung bestimmter Unterlagen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg unter Verweis auf die Vorschrift des § 29 VwVfG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens geltend machen. Zwar führt die Klägerin zutreffend aus, dass Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 VwVfG gewährt wird, 52 vgl. BVerwG, Urteile vom 01. Juli 1983 - 2 C 42/82 -, BVerwGE 67, 304, und vom 23. Juni 1982 - 1 C 222/79 -, NJW 1983, 2954; OVG NRW, Urteile vom 27. September 1993 - 21 A 2565/92 -, NWVBl. 1994, 458, und vom 22. Juli 1988 - 20 A 1063/87 -, NJW 1989, 74; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 29 Rn. 18; Clausen, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage 1996, § 29 Rn. 9; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2003, § 29 Rn. 4 m.w.N. der Rechtsprechung. 53 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UIG ein spezialgesetzlich geregeltes Akteneinsichtsrecht gewährt. Dies schließt nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" einen Rückgriff auf den in § 29 VwVfG verankerten allgemeinen Rechtsgedanken aus. Diese Vorschrift ist lediglich subsidiär bzw. ergänzend heranzuziehen, soweit das Umweltinformationsgesetz Einzelheiten nicht näher regelt, 54 vgl. Bieber, DÖV 1991, 857; Bonk/Kallerhoff, a.a.O., § 29 Rn. 21; Erichsen, NVwZ 1992, 416; Knack, a.a.O., § 29 Rn. 42; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn. 9. 55 Die Behandlung des Schreibens vom 30. März 1999 als Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz wäre im übrigen selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage vorgelegen hätten. Die Ansicht der Klägerin, dass die Behörde von Amts wegen die für den Antragsteller günstigste Rechtsgrundlage zu berücksichtigen hat, mag zwar zutreffen. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass - zumal aus der seinerzeitigen Sicht des beklagten Amtes - eine andere Rechtsvorschrift günstiger gewesen wäre. Allein die Kosten können für die Behandlung eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen nicht das ausschlaggebende Kriterium sein, wenn - wie hier - Kostenerstattung zugesichert wird, und zwar ohne Begrenzung der Kosten der Höhe nach, und der Antragsteller überdies die Eilbedürftigkeit seines Anliegens betont. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 UIG der Behörde ausdrücklich vorschreibt, dass die Information innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu machen ist. Dagegen ist weder im Rahmen des Scoping-Verfahrens nach § 5 UVPG a.F. noch im Rahmen des § 29 VwVfG eine Frist zur Übermittlung von Informationen vorgesehen. Zudem gewährt § 4 Abs. 1 UIG nicht - wie § 29 VwVfG - ein Verfahrensrecht, sondern ein verfahrensunabhängiges materielles subjektives öffentliches Recht, 56 vgl. Erichsen, NVwZ 1992, 409. 57 Anhaltspunkte dafür, dass die danach heranzuziehende Bestimmung des § 10 Abs. 1 UIG gegen höherrangiges Recht verstößt, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das in § 10 Abs. 1 Satz 2 UIG verankerte Kostendeckungsprinzip, das auch die Deckung der Personalkosten beinhaltet, gegen europäisches Recht, namentlich die Regelung des Art. 5 UIRL, verstößt. Danach können die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Die Vorschrift ist zwar mittlerweile durch Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ersetzt. Sie galt aber im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und bildet daher den hier relevanten Prüfungsmaßstab, 58 vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2003 - 5 B 61/01 -, (juris). 59 In Art. 5 UIRL hat das Äquivalenzprinzip bzw. der übergreifende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit normativ Niederschlag gefunden. Der Grundsatz der Kostendeckung stellt danach zwar keinen Maßstab für die Gebührenerhebung dar. Indes wird seine Anwendung in den Mitgliedstaaten durch Art. 5 UIRL auch nicht ausgeschlossen. Die Regelung verhält sich dem Kostendeckungsprinzip gegenüber vielmehr indifferent, 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25/98 - UPR 2000, 312; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2003 - 5 B 61/01 -, (juris); Becker, NVwZ 1999, 1187; Pitschas/Lessner, DVBl. 2000, 332; Theuer, NVwZ 1996, 326. 61 II. Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 62 1.) Für Amtshandlungen im Bereich der nordrhein-westfälischen Landesverwaltung richtet sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 und 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Einschlägig ist hier § 1 AVwGebO und die Tarifstelle 15c.3 in der Fassung der 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998. Die 19. Änderungsverordnung ist hier einschlägig, weil die Kostenschuld nach § 11 Abs. 1 Alt. 1 GebG NW mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde entsteht, für die Überlassung von Umweltinformationen ein Antrag erforderlich und der Antrag der Klägerin am 30. März 1999 bei dem beklagten Amt eingegangen ist. 63 Nach Tarifstelle 15c.3.2 AVwGebO ist zum Vollzug des Umweltinformationsgesetzes für die Bereitstellung von Informationen bei Zusammenstellung umfangreicher Unterlagen eine Gebühr von 0 DM bis 2.000 DM zu erheben. Im Einzelfall ist bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen ein Gebührenrahmen von 2.000 DM bis 10.000 DM eröffnet (Tarifstelle 15c 3.3 AVwGebO). 64 Da es sich bei der Gebühr nach Tarifstelle 15c.3.2 AVwGebO um eine Rahmengebühr handelt, ist nach § 9 Abs. 1 GebO NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. 65 a) Auf dieser Grundlage hat das beklagte Amt bei der Bemessung der Gebühr zu Recht den mit der begehrten Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt. Dabei muss der Verwaltungsaufwand nicht genau ermittelt, sondern nur "berücksichtigt" werden. Eine exakte Berechnung ist nicht erforderlich. Allerdings muss die angesetzte zeitliche Inanspruchnahme der Bediensteten nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden, 66 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 - , NwVBl. 2001, 181 m.w.N.; Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2000, Anm. 6 zu § 9. 67 Dies ist hier geschehen. Das beklagte Amt hat nachvollziehbar dargelegt, dass die angeforderten Unterlagen aus mehreren Dezernaten und Sachgebieten von verschiedenen Bediensteten abgefordert, teilweise herausgesucht oder aus Datenbanken extrahiert und schließlich zusammengeführt werden mussten. Dem Einwand der Klägerin, bei ihrem Informationsgesuch handele es sich um eine einfache Anfrage, die eine personell und sachlich gut ausgestattete Behörde wie das beklagte Amt routinemäßig und problemlos bearbeiten könne, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Klägerin verkennt, dass auch die routinemäßige und problemlose Bearbeitung eines Antrags mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sein kann. Zudem handelt es sich bei der behaupteten personellen und sachlichen guten Ausstattung der Behörde um eine "Behauptung ins Blaue hinein", wie das beklagte Amt bereits zutreffend hervorgehoben hat. Mit dieser Aussage entkräftet die Klägerin auch nicht das plausible Vorbringen des beklagten Amtes, dass in vielen beteiligten Dezernaten hochqualifizierte Spezialisten ohne entsprechenden Unterbau beschäftigt seien, so dass die Arbeit nicht durch geringer bezahlte Kräfte zu erledigen gewesen sei. Schließlich ist die Einstufung der Anfrage als einfach aus der Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt. Denn der Antrag war unspezifisch gehalten. So erstreckte er sich auf "sämtliche Ihrem Hause für den fraglichen Bereich vorliegenden und zur Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen Unterlagen über die geologische und lagerstättenkundliche Situation sowie die hydrogeologische Situation (Grundwassergleichenpläne, Daten vorhandener Messstellen, bestehende Grundwassernutzungen im weiteren Umfeld nach Lage, Größenordnung und Förderhorizont)". Die in diesem Zusammenhang erforderlichen, neben dem normalen "Tagesgeschäft" zu leistenden Arbeiten in personeller und in sachlicher Hinsicht hat das beklagte Amt in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2003 (Bl. 155 - 158 der Gerichtsakte) ausführlich dargestellt. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. 68 Ihr pauschaler Einwand, dass der dargestellte Aufwand überzogen sei, da das beklagte Amt bereits aus Anlass des laufenden Planfeststellungsverfahrens über die ihr überlassenen Auszüge und Karten hätte verfügen müssen, überzeugt nicht. Im Planfeststellungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Es obliegt mithin dem Antragsteller, die Unbedenklichkeit seines Vorhabens darzulegen. Demgegenüber ist es Aufgabe der zuständigen Behörde und der beteiligten Behörden, die im Rahmen der Antragstellung dargelegte Unbedenklichkeit des Vorhabens zu überprüfen. So verpflichtet § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG den Träger des Vorhabens, die entscheidungserheblichen, hinsichtlich ihres Mindestumfangs in § 6 Abs. 3 und 4 UVPG näher umschriebenen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Vorhabens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Der allgemeine Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG ist durch diese Regelung, die Ausdruck des umweltrechtlichen Verursacherprinzips ist, zurückgedrängt; im weiteren Verfahren gilt die nachvollziehende Amtsermittlung auf der Grundlage der vom Projektträger eingereichten Unterlagen und anderer Erkenntnisquellen, 69 vgl. Erbguth/Schink, a.a.O., § 5 Rn. 3 ff. m.w.N.; Haneklaus, a.a.O., § 6 Rn. 2. 70 Vor diesem Hintergrund hat das beklagte Amt nachvollziehbar dargetan, dass es nicht geboten war, über Stichproben hinaus die Grundwasserverhältnisse selbst umfassend zu prüfen, und deswegen die von der Klägerin angeforderten Informationen nicht bereits vorliegen mussten. 71 b) Bei der Festsetzung der Gebühr hat das beklagte Amt überdies zu Recht die Bedeutung und den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für die Klägerin berücksichtigt. Sie benötigte die angeforderten Daten und Unterlagen im Rahmen des bei der Bezirksregierung anhängigen Planfeststellungsverfahrens. Gegenstand dieses Verfahrens war (und ist) die von der Klägerin, einem Auskiesungsunternehmen, geplante Förderung von Kies und Sand auf der in Aussicht genommenen Vorhabensfläche. Dass ein erfolgreicher Abschluss des Planfeststellungsverfahrens und als Voraussetzung dafür eine Berücksichtigung der vom beklagten Amt zur Verfügung gestellten Informationen bei der Darlegung des Unbedenklichkeit des Vorhabens insbesondere aus hydrogeologischer Sicht für die Klägerin von hoher Bedeutung war, ist überdies dem Schriftsatz der Klägerin vom 03. April 2003 in dem beigezogenen Verfahren VG Aachen - 9 K 2591/99 - Seite 4 f. - (Bl. 200 f. der Gerichtsakte) zu entnehmen, in dem die Klägerin auf die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile eines möglichen Produktionsstillstandes hinweist. 72 Auf dieser Grundlage ist die Ausschöpfung des durch die einschlägige Tarifstelle eröffneten Gebührenrahmens nicht zu beanstanden. 73 Die Klägerin vermag auch nicht damit durchzudringen, dass dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 1999 entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 6 GebG NW die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung nicht zu entnehmen sei. § 14 Abs. 1 Nr. 6 GebG NW schreibt vor, dass aus der schriftlichen Kostenentscheidung die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung hervorgehen muss. Dies erfordert die Angabe der in Betracht kommenden Tarifstelle und die genaue Bezeichnung der einschlägigen Gebührenordnung. Auf diese Weise soll dem Kostenschuldner persönlich eine Überprüfung der Heranziehung anhand der angegebenen Rechtsgrundlage ermöglicht werden, 74 vgl. Susenberger, a.a.O., Anm. 15 zu § 14 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 15. September 1975 - II A 447/75 -. 75 Diesen Anforderungen ist hier genügt. Sowohl in dem Ursprungsbescheid als auch in dem Widerspruchsbescheid sind die einschlägige Tarifstelle und die Verwaltungsgebührenordnung angeführt. Dass diese im Widerspruchsbescheid nicht genau bezeichnet sind - durch Zitierung der jeweils gültigen Fassungen -, ist im Hinblick auf die konkreten Angaben in dem Ursprungsbescheid ohne Belang. Denn eine Überprüfung der Heranziehung ist bei einer Zusammenschau beider Bescheide problemlos möglich. Als offensichtlicher Schreibfehler ist es auch unerheblich, dass die Widerspruchsbehörde im Zusammenhang mit der Berechnungsgrundlage die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UIG angeführt hat, die eine Ermächtigung der Bundesregierung beinhaltet, die Höhe der Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Bundes durch Rechtsverordnung zu regeln, ist als offensichtlicher Schreibfehler unerheblich. Aus den in diesem Zusammenhang einleitend zitierten Sätzen 1 und 2 des § 10 Abs. 1 UIG (s. Seite 3 des Widerspruchsbescheides) erhellt, dass diese Regelungen i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung als Rechtsgrundlage herangezogen wurden. 76 Hinsichtlich der Berechnung der Kosten ist der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2000 in Betracht zu nehmen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In diesem ist zumindest eine Berechnung der Personalkosten enthalten, die für sich genommen bereits den geltend gemachten Betrag von 2.000 DM überschritten haben. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass der Berechnung die in dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 08. Juli 1988 - V B 5/20 (1.1.), MBl. NW Nr. 51 vom 07. August 1998, enthaltenen Stundensätze für den Verwaltungsaufwand zugrundegelegt worden sind. Dass die angefallenen Arbeitsstunden nicht exakt addiert worden sind, sondern das beklagte Amt nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden hat, ergibt sich bereits aus der Beschränkung auf den Betrag von 2.000 DM, die rein rechnerisch nicht zu erzielen gewesen wäre. 77 Gegen die Gebührenhöhe kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, das nach dem "Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" der Bundesregierung vom 30. Juni 2000 neu zu fassende Gebührenverzeichnis sehe für die hier vorgenommene Amtshandlung ein Gebührenrahmen von 0 bis 150 DM vor. Denn es handelt sich hier um eine seinerzeit beabsichtige Änderung von Bundesrecht, das für den hier nach dem landesrechtlichen Gebührenrecht zu entscheidenden Fall erkennbar nicht einschlägig ist. 78 2.) Der streitgegenständliche Gebührenbescheid steht überdies in Einklang mit der Regelung des Art. 5 UIRL, da sich die erhobene Gebühr als angemessen im Sinne dieser Vorschrift erweist. 79 Der Begriff der angemessenen Höhe in Art. 5 UIRL muss mit Blick auf den Zweck der Umweltinformationsrichtlinie ausgelegt werden, die Verbreitung von Informationen über die Umwelt zu fördern und jedem Bürger ohne Nachweis eines besonderen Interesses ein Recht auf freien Informationszugang zu vermitteln (vgl. Art. 1 und 3 Abs. 1 UIRL). Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwehrt, durch die Erhebung einer Gebühr die ihnen entstandenen Kosten, insbesondere die Personalkosten, vollständig zu decken. Daraus folgt indes nicht, dass in jedem Einzelfall ein bestimmter Teil der Kosten vom Staat getragen werden muss. Die Gebühren müssen vielmehr so bemessen sein, dass der Antragsteller nicht durch die finanziellen Folgen der Informationserteilung von der Wahrnehmung seines Informationsrechts abgehalten wird, 80 vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999 - C-217/97 -, NVwZ 1999, 1209; BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25/98 - , UPR 2000, 312; Pitschas/Lessner, DVBl. 2000, 332. 81 Eine solche abschreckende Wirkung ist hier nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits zitierten 82 Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25/98 -, UPR 2000, 312, 83 die in dem zugrundeliegenden Verfahren geltend gemachte abschreckende Wirkung unter Hinweis darauf verneint, dass mit dem Informationsantrag erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt worden seien. Es ist insoweit der Auffassung des OVG Schleswig als Berufungsinstanz (Urteil vom 05. Mai 1998 - 4 L 21/97 -) gefolgt, dass sich Antragsteller, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Umweltinformationen interessiert seien, regelmäßig durch eine am notwendigen Zeitaufwand der Behörde orientierte Gebühr nicht von der Stellung eines Antrags abhalten, weil sie die Gebühr auf ihre Kunden abwälzen könnten und daher durch sie letztlich nicht belastet würden. Diese Erwägung greift - entgegen dem unsubstantiierten Bestreiten der Klägerin - auch hier Platz. Mit der Stellung des Antrags bei dem beklagten Amt verfolgte die Klägerin mittelbar ihr Ziel, daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Die Antragstellung beruhte nicht auf altruistischen Motiven. Vielmehr benötigte die Klägerin die zur Verfügung gestellten hydrogeologischen Informationen nach eigenem Vorbringen im Rahmen des bei der Bezirksregierung anhängigen Planfeststellungsverfahrens. Gegenstand dieses Verfahrens war (und ist) die von der Klägerin, einem Auskiesungsunternehmen, geplante Förderung von Kies und Sand auf der in Aussicht genommenen Vorhabensfläche. In diesem Zusammenhang darf nicht außer acht gelassen werden, dass der Europäische Gerichtshof in seinem 84 Urteil vom 09. September 1999 - C-217/97 -, NVwZ 1999, 1209, 85 das Gebührenrecht des Bundes gebilligt hat, das Gebühren bis zu 10.000 DM vorsah. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, spricht dabei alles dafür, dass der Europäische Gerichtshof der Möglichkeit der Entstehung und Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, 86 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 7 C 25/98 -, UPR 2000, 312. 87 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin - wie sich aus ihrer Kostenzusage ergibt - klar war, dass das Zurverfügungstellen der gewünschten Unterlagen mit Kosten verbunden sein wird. Gleichwohl hat sie ihre Kostenzusage der Höhe nach nicht begrenzt. Sie hat es auch unterlassen, das - nach ihrem Klagevorbringen unkalkulierbare - Kostenrisiko durch die Bitte um eine vorherige Mitteilung der ungefähren Kostenhöhe, 88 vgl. zu dieser Möglichkeit Fluck/Theuer, § 10 UIG Rn. 10 m.N., 89 zu minimieren bzw. - in einem ersten Schritt - kalkulierbar zu machen. 90 3.) Schließlich ist der streitgegenständliche Gebührenbescheid auch im Lichte des Art. 4 Abs. 8 der Aarhus-Konvention nicht zu beanstanden, wonach die Gebühren für die Bereitstellung von Informationen eine angemessene Höhe nicht überschreiten dürfen. Die Regelung bildet schon deshalb keinen geeigneten Maßstab zur Überprüfung der hier getroffenen Kostenentscheidung, weil die am 25. Juni 1998 unterzeichnete Aarhus-Konvention erst am 31. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, 91 vgl. zur Entstehungsgeschichte der Aarhus-Konvention jüngst v. Danwitz, Aarhus-Konvention: Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu den Gerichten, NVwZ 2004, 272 m.w.N., 92 und damit erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Anfechtungsklage maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2000 als letzter behördlicher Entscheidung, 93 vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommen- tar, § 113 Rn. 21 m.w.N. (9. Ergänzungslieferung 2003). 94 Vor diesem Hintergrund kann eine Reduzierung der Gebührenhöhe durch Beschränkung auf die tatsächlichen Kosten der Anfertigung des zur Verfügung gestellten Materials auch nicht unter Verweis auf Grund 18 der Erwägungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates geltend gemacht werden. Denn die Richtlinie 2003/4/EG war bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht geltendes Recht. 95 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 96 Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist mangels einer zugunsten der Klägerin positiven Kostengrundentscheidung abzulehnen.