Beschluss
8 K 2183/02
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten.
• Bei Untätigkeitsklagen trifft nach § 161 Abs. 3 VwGO regelmäßig der Beklagte die Kosten, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
• Eine pauschale längere Bearbeitungszeit oder Personalengpässe begründen regelmäßig keinen zureichenden Grund für die verzögerte Entscheidung der Behörde.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Untätigkeitsklage wegen Einbürgerungsantrag • Bei übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten. • Bei Untätigkeitsklagen trifft nach § 161 Abs. 3 VwGO regelmäßig der Beklagte die Kosten, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. • Eine pauschale längere Bearbeitungszeit oder Personalengpässe begründen regelmäßig keinen zureichenden Grund für die verzögerte Entscheidung der Behörde. Der Kläger stellte am 11. Juni 2002 einen Antrag auf Einbürgerung. Mangels Entscheidung erhob er eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Aachen (8 K 2183/02). Während des Verfahrens erklärten die Parteien übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache, weil der Beklagte den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 20. März 2003 stattgab und die Urkunde am 4. April 2003 aushändigte. Im Verwaltungsvorgang waren Schreiben enthalten, die eine voraussichtliche Bearbeitungszeit von 8–10 Monaten sowie die Reihenfolge der Bearbeitung aus Gründen der Gleichbehandlung angaben. Die Parteien baten das Gericht, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der Streitwert wurde festzusetzen verlangt. • Nach übereinstimmender Erledigung war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten zu entscheiden. • Bei Untätigkeitsklagen regelt § 161 Abs. 3 VwGO die Kostenverteilung: Trifft den Kläger vor Klageerhebung keine zureichende Aussicht auf zeitnahe Bescheidung, können die Kosten anders verteilt werden; hier war zu prüfen, ob der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. • Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein zureichender Grund für die Verzögerung vorlag. Allgemeine Angaben zu einer Bearbeitungszeit von 8–10 Monaten und Hinweise auf Reihenfolge der Bearbeitung begründen keinen zureichenden Grund; besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder belegte behördeninterne Engpässe wurden nicht aufgezeigt. • Da kein zureichender Grund für die Verzögerung vorlag und der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 3 VwGO zu Lasten des Beklagten. • Der Streitwert wurde gemäß § 13 Abs. 1 GKG und den Streitwertkatalogen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt; die Festsetzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Begründet wurde dies damit, dass die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten und der Beklagte den Einbürgerungsantrag zwischenzeitlich stattgegeben hatte. Eine ausreichende Rechtfertigung für die vorherige Untätigkeit der Behörde hat der Beklagte nicht dargetan; pauschale Angaben über Bearbeitungszeiten oder personelle Engpässe genügen nicht als zureichender Grund. Daher war der Beklagte verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Streitwert wurde auf 8.000 Euro festgesetzt.