OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 K 2183/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0527.8K2183.02.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 8.000.- festgesetzt. 1 Gründe: 2 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lediglich durch Beschluss über die Kostenlast zu befinden. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO, da es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage handelte und der Beklagte dem Antrag auf Einbürgerung mit Bescheid vom 20. März 2003 stattgegeben hat und die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 4. April 2003 erfolgte. Die Klage war auch zulässig nach § 75 VwGO, weil sie nach Ablauf der in Satz 2 der Vorschrift vorgesehenen Drei-Monats-Frist erhoben worden ist. Ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrages auf Einbürgerung vom 11. Juni 2002 vorgelegen hat, kann an dieser Stelle offenbleiben, weil selbst das Vorliegen eines zureichenden Grundes nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 30/86 -, NVwZ 1987 S. 969; Dolde in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2002, § 75 Rz. 7. 4 Ferner stellt sich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auch nicht die Frage, ob der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese ist vielmehr Gegenstand der im Rahmen des § 161 Abs. 3 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung. 5 Diese Vorschrift sieht in Fällen von Untätigkeitsklagen stets eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten vor, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies ist vorliegend der Fall. 6 Insoweit kommt es zunächst darauf an, ob der Beklagte einen zureichenden Grund dafür hatte, den bei ihm gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung zu bescheiden und sodann, ob der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Erst wenn ein zureichender Grund vorliegt, ist von Bedeutung, ob dem Kläger der Grund für die Verzögerung bekannt war oder bekannt sein musste, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991 S. 1180. 7 Ausweislich des Verwaltungsvorganges und der ergangenen Schreiben des Beklagten bzw. Zwischenbenachrichtigungen an den Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2002 und vom 28. Oktober 2002 beträgt die voraussichtliche Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen 8-10 Monate ab Antragstellung und erfolgt die Bearbeitung aus Gründen der Gleichbehandlung nach der Reihenfolge des Einganges. Insoweit kann jedoch nicht von der Darlegung eines zureichenden Grund für die Verzögerung ausgegangen werden. Zunächst ist nicht erkennbar und dargelegt, aus welchen Gründen es dieser Bearbeitungszeit bedarf. Dem Verwaltungsvorgang lassen sich besondere Schwierigkeiten etwa auf Grund der materiellen Rechtslage oder der Sachaufklärung bzw. Einholung von Stellungnahmen nicht entnehmen. Soweit diese auf eine hohe Arbeitsbelastung der Sachbearbeiter zurückzuführen sein sollte, sind zunächst besondere Gründe für eine hohe Arbeitsbelastung nicht angeführt. Soweit die hohe Arbeitsbelastung auf behördenbedingte Engpässe - etwa: urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten - oder eine generelle Überlastung bzw. angespannte Personallage der Behörde zurückzuführen ist, stellt dies keinen zureichenden Grund für eine Verzögerung dar. Vgl. Dolde in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, § 75 Rz. 8; Brenner in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Dezember 2001, § 75 Rz. 51 und Neumann § 161 Rz. 298; Funke- Kaiser in Bader, Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung 1999, § 75 Rz. 11, Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung 13. Auflage 2000, § 75 Rz. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs 1 44/89 -, NJW 1990 S. 1379, VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 4 KK 611/97 - NVwZ-RR 1997 S. 768. 8 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht dem doppelten Auffangstreitwert; sie orientiert sich an Nr. II 41.1 des Streitwertkatologes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996 S. 605, 610) und entspricht der ständigen obergerichtlichen Streitwertrechtsprechung, vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 8 E 143/01 - . 9