IV ZR 221/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Oktober 1992 IV ZR 221/91 BGB §§ 2306 Abs. 1 S. 1, 2075 Unwirksamkeit von Pflichtteilsklauseln im Bereich des § 2306 Abs. 1 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau werts im Zeitpunkt des Erbfalls. Eine Bewertung, die an einem konkreten ぬrkauf des betreffenden Gegenstandes anknopfen kann, verdient den Vorzug vor einer Schatzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert. 1-11er i st for den Zeitpunkt des Erbfalls der ぬrkehrswert des Anwesens T.-StraBe auf 652.000 DM und des Schlosses 1-1. auf 425.OOO DM gesch台tzt worden; ersteigert wurde ersteres for 1.020.000 DM und letzteres for 898.000 DM. Wie gerade diese groBen Unterschiede belegen, sind auf dem Markt unter Umstanden Preise zu erzielen,die auch Sachverstandige nicht erwartet haben. Umgekehrt bleibt der tatsachlich erreichte Preis auch dann ein wesentlicher Anhaltspunkt for die Sch谷tzung des ぬrkehrswerts gem.§287 ZPO, wenn er niedriger ausfallt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen ware. c) Die hier erzielten Preise sind nicht etwa deshalb for die Schatzung auBer Betracht zu lassen, weil sie in einer Versteigerung zustande gekommen sind. Der Gesetzgeber hat zwar in §§74 a, 85 a, 114 a ZVG die M6glichkeit ins Auge gefaBt, daB eine Versteigerung nicht den nach Anh6rung von Sachverstandigen festgesetzten ぬrkehrswert erbringt. Wenn der Versteigerungserl6s aber wie hier weit o ber den von Sachverst谷ndigengeschatzten Werten liegt, ist er jeden・ falls ein nicht zu vernachlassigender Anhaltspunkt dafor, daB sich ein a hnlicher Preis auch bei freihandiger ぬrauBerung im gewohnlichen Geschaftsverkehr ergeben hatte. Dazu bedarf es naherer P田fung der Gronde, die zu dem ぬrsteigerungse円ebnis gefohrt haben. d) Das Miethaus T.-StraBe in A. ist von dem Ersteigerer in Wohnungseigentum umgewandelt worden. Wenn die Umwandlung des Miethauses in Wohnungseigentum in A. schon im Zeitpunkt des Erbfalls rechtlich zulassig war, tatsachlich durchfohrbar erschien und interessierten Anlegern genUgend Anreiz bot, ist sie als wertbildende Nutzungsm6glichkeit dieses Objekts anzuerkennen und bei der Schatzung des ぬrkehrswerts zu berocksichtigen (in diesem Sinne auch SoergeuDieckmann, BGB 12.Auf 1.§2311 Rdnr.33). Dann kann von einer nur spekulativen Erwartung, von der das Berufungsgericht ohne weitere Feststellungen ausgegangen ist, nicht die Rede sein (zur Abgrenzung vgl. BGHZ 39, 198 , 204 f.; BGH, Urteil vom 22. 4. 1982 一 III ZR 13 1/80 一 WM 1982, 878 unter II. 5.). (e) Bei dem SchloB H. handelt es sich um ein historisches Bauwerk, das etwa acht Ki lometer vom Stadtzentrum A. entfernt auf dem Land liegt. Ausweislich des Versteigerungsprotokolls gab es neben den Erstehern jedenfalls einen Mit- 、 bieter, dem es fast den gleichen Preis wert gewesen ware. Einer der Ersteher hat als Zeugeausgesagt, er habe schon mit 的m Erblasser o ber den Verkauf gesprochen. Danach liegt eher fern, daB der Preis von 898.000 DM auf einem ungewohnlichen, pers6nlichen Liebhaberinteresse der Erwerber beruhen ko nnte (dazu vgl. BGH, Urteil vom 15. 11. 1979 一 III ZR 78/78 一 NJW 1980, 1633 unter II. 3. e); BGI-1, Urteil vom 27.9.1990 一 III ZR 97/89 一 BGHR BauGB §194, Wertermittlung 1). Vielmehr wird zu profen sein, ob for derartige rep庖sentative Objekte in GroBstadtnahe nicht mit finanzkraftigen Kaufinteressenten zu rechnen war, im Hinblick auf die sich eine von allgemeinen Erfahrungswerten abweichende Bestimmung des Verkehrswerts rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1992 一 III ZR 162/90 一 zur ぬr6ffentlichung i n BGHZ vorgesehen, unter 3 e). 3. Bei dieser Sachlage spricht einiges dafor, daB die bei der Versteigerung deutlich gewordenen Kaufinteressen schon im Zeitpunkt des Erbfalls mit wertbestimmend waren und etwaige Kaufpreise ebenfalls weit o ber die geschatzten Werte hinaus getrieben hatten. Aus dem Gutachten des Sachverstandigen B. vom 1. 10. 1990 geht hervor, daB die Gebaude seit dem Erbfall bauhch nicht verbessert worden sind, sondern Mangel und Uberalterungserscheinungen aufweisen, die schon zum Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen haben mossen. Ergeben sich auch nach erneuter Verhandlung der Sache keine hinreichenden Anhaltspunkte fur eine abweichende Wordigung, ist der Verkehrswert der Grundstocke beim Erbfall aus den 1988 erzielten ぬrstei g eru n gs・ erl6sen anhand der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rockschlieBend zu bestimmen. 9; BGB§§2306 Abs. 1 Satz 1, 2075 (Unwirksamkeit von Pflicht加ilsklauseln im Bereich des ダ 2306 Abs. 1 BGB) Eine schlichte Verwirkungsklausel (cautela Socini) ist unwirksam, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen ist, der die Halfte des gesetzlichen Erbteils nicht o bersteigt (Abweichung von RG WarnR 1913 Nr.250). BGH, Urteil vom 28.10.1992 一 IV ZR 221/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGI-1 Aus dem Tatbestand: Die Klagerin und die Beklagte sind die einzigen Kinder der am 14.1.1987 verstorbenen Apothekerin und Zahnarztin Dr. R. (Erblasse-rin). Diese hinterlieB ein eigenhandiges Testament, in dem es heiBt: ,, Meine Tochter Johanna . . .(Klagerin) erbt meine Apotheke . . als Vorerbe. Nacherbe ist meine Enkeltochter Sandra . . Mein Ehemann . . . erhalt auf Lebenszeit von dem Gewinn der Apotheke monatlich 5.000 DM. Meine Tochter Maria . . .(Beklagte) erbt die Hauser und Grundst0cke S.-straBe und F.-Platz .. Wegen der hohen Hypotheken erbt Maria auch den Inhalt meines Hauses SIstraBe . . Maria erbt auch meine Privatkonten. Maria ist befreite Vorerbin. Nach ihr erbt meine Enkeltochter Sandra . . . Meinen Schmuck erbt Sandra gleich. Er muB aber bis zu ihrem 23. Lebensjahr von Maria verwaltet werden. Wenn meine Tochter Joha而a mit dem Testament nicht einverstanden Ist, hat sie nur Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils. Die Apotheke soll im Familienbesitz bleiben, da Sandra Apothekerin werden will . . .'' Die Klagerin ist selbst Apothekerin und hat die Fロhrung der Apotheke der Erblasserin nach deren Tod o bernommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die ihr zugewiesene Apotheke habe nur einen Wert von 135.000 DM, wahrend der NachlaB insgesamto ber 2.800.000 DM wert sei. Infolgedessen gelte die Anordnung der Erblasserin o ber die Aufteilung des Nachlasses gem. §2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Die Klagerin hat deshalb im vorliegenden Verfahren zun白chst eine Auseinandersetzung dahin begehrt, wonach sie auBer der Apotheke auch das ApothekengrUndstock zu 112 und eine Zuzahlung von 87.850 DM erhalten solle, sowie hilfsweise Zahlung eines Pflichttellsrestes (§2305 BGB) in H6he von 393.881 DM. Das Landgericht hat den Hauptantraci durch Teilurteil rechtskraftia abaewiesen. weil die 八lagerin, aucn wenn sie Miteroln sei, was oTTen DielDe, jedenTalls keinen Anspruch auf einen l/2-Miteigentumsanteil an dem Grundst0ck habe. Darauf hat die Klagerin die Klage geandert. Sie hat nunmehr beantragt, 1. festzustellen, daB sie frei von den Beschrankungen in dem Testament (Nacherbschaft von Sandra; Verbleiben der Apotheke im Familieribesitz) geerbt habe, 2. die Beklagte zur Zahlung eines Pflichtteilsrestes von 171.077,83 DM und 3. zur Auskehr einer Erstattung des Finanzamtes in H6he von 11.558,41 DM, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. Diese Antrage hat das Landgericht abgewiesen, weil die Kl含gerin damit gegen den Willen derErblasserin v6rMittBayNot 1993 Heft 3 157 stoBe und daher nicht (mehr) Erbin ihrer Mutter sei. Mit der dagegen gerichteten Berufung hat die KIagerin ihr geandertes Klagebegehren mit den obigen Hauptantragen zul. bis 3. weiterverfolgt; auBerdem hat sie hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Pflichtteils von 371.077,83 DM zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Hauptantrage fur unbegrondet erklartund dem Hflfsantrag aufgrund eines eingeschrankten Anerkenntnisses derBeklagten stattgegeben Zug um Zug gegen Herausgabe der Apotheke und gegen Vorlage eines ぬrzeichnisses o ber ihren Bestand. Mit ihrer Revision bekampft die Klagerin einmaI die Abweisung der Hauptantrage und zum anderen den Ausspruch, daB sie ihren Pflichtteil nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Apotheke erhalten soll. Die Revision hatte teilweise Erfolg. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht legt das Testament der Erblasserin dahin aus, daB die Zuwendung der Apotheke an die Klagerin als Vorerbin einerseits und derobrigen angefohrten Gegenstande an die Beklagte als befreite Vorerbin andererseits als Erbeinsetzung,, nach ぬrm6gensgruppen" (vgl.§2087 BGB; BGH Urteil vom 17. 2. 1960 一 v ZR 144/58 一 LM BGB§2084 Nr. 12) zu verstehen sei, bei der sich die beiderseitigen Erbquoten aus dem Verhaltnis der zugewendeten Vermogensteile zum GesamtnachlaB ergeben. Diese Auslegungi st m6glich; die Parteien haben i nsoweit nichts zu erinnern. Auf dieser Grundlage stellt sich die Frage nach der Bedeutung der Klausel,, wenn meine Tochter Johanna mit dem Testament nicht einverstanden ist,. . .'1 Das. Berufungsgericht versteht sie als Verwirkungsklausel im Sinne einer aufl6senden Bedingung. Das ist rechtlich unbedenklich. Ebenso unbedenklich ist es, daB das Berufungsgericht die Voraussetzung, unter der die. Verwirkung nach dem Willen der Erblasserin eintreten sollte, als gegeben ansieht: Die von der Klagerin vor dem Landgericht zunachst begehrte Auseinandersetzung und auch ihr jetzt noch verfolgtes Hauptbegehren gehen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt,o ber den Umfang dessen, was die Erblasserin ihr zukommen lassen wollte, deutlich hinaus. a) Gleichwohl kanndas angefochtene Urteil in bezug auf die Hauptantrage nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat namlich ungeproft gelassen, ob die Wertverhaltnisse so liegen, daB der der pflichtteilsberechtigten Klagerin hinterlassene Erbteil die Halfte ihres gesetzlichen Erbteils nicht ロbersteigt. Unter diesen Umstanden muB der Senat revisionsrechtlich davon ausgehen, daB hier die Voraussetzungen des §2306 Abs. 1 Satz 1 BGB erfollt sind. In einem solchen Falle gelten Beschrankungen und Beschwerungen im Sinne von§2306 BGB alsnicht angeordnet. Ob hier trotzdem eine Verwirkungskl加sei der vorHegenden Art (socinische Klausel) wirksam angeordnet werden kann, ist umstrRten. Kritik an der a lteren Auffassung im Ergebnis festhaltend aber v. Lobtow, Erbrecht Bd. 1 S.577; MK-Frank, BGB 2. Aufl. §2306 Rdnr. 12). Der erkennende Senat schlieBt sich der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. b) Wenn ein Vorerbe seinen Erbteil infolge des Eintritts einer aufl6senden Bedingung verliert, dann fallt dieser Erbteil ent-・ weder an den eingesetzten Nacherben ( §2100 BGB ) oder gem.§2104 BGB an den sogenannten konstruktiven Nacherben. Gerade eine solche Rechtsfolge will aber§2306 Abs. 1 Satz 1 BGB verhindern, falls der dem pflichtteilsberechtigten (Vor-)Erben hinterlassene Erbteil die Halfte des gesetzlichen Erbteils nicht ロbersteigt. Durch diese Norm soll erreicht werden, daB dem pflichtteilsberechtigten Miterben, der mit nicht mehr bedacht ist als mit der Halfte seines gesetzlichen Erbteils, jedenfalls das ihm Zugewendete in vollem Umfang, namlich ohne die Beschrankungen und Beschwerungen des§2306 BGB zugute kommt. Ist der hinterlassene Erbteil geringer, dann hat der Pflichtteilsberechtigte auBerdem noch eFnen Anspruch auf den Pflichtteilsrest in H6he des Wertes des an der Halfte fehlenden Erbteils( §2305 BGB). Auf diese Weise w川 das Gesetz den nachsten Angeh6rigen des Erblassers eine angemessene Mindestbetei ligung an seinem NachlaB garantieren. Daher ist hier keinRaum for eine Strafklausel, mit deren Hilfe der Erblasser die Beteiligung der nachsten Angeh6rigen an seinem NachlaB noch unter das pflichtteilsrechtlich gebotene gesetzliche MindestmaB kurzen will. Das gilt auch fur eine Verwirkungsklausel, durch die Angeh6rige dazu angehalten werden sollen, den Wonschen des Erblassers nach seinem Tode nachzukommen. Daraus folgt, daB sogenannte socinische Klauseln der vorliegenden Art im Bereich des §2306 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls im Grundsatz wirkungs-・ los sind c) Allerdings hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 4.11.1911 (nur verkorzt abgedruckt in WarnR 1913 Nr.250, Recht 1911 Nr.3818, 3819), wie der Senat der Urteilssammlung des Reichsgerichts entnommen hat, eine andere Auffassung vertreten. Dem ist indessen nicht zu folgen, soweit das Reichsgericht von §2306 Abs. 1 Satz 1 BGB und der dort angeordneten Unwirksamkeit bestimmter Beschrankungen und Beschwerungen for den Fall einer schlichten Verwirkungsklausel ohne weitere Begrondung eine Ausnahme machen wollte. Auch eine ぬrwirkungsklausel, durch die einem 日 ben der ihm zugedachte Erbteil entzogen und stattdessen einem anderen zugewendet werden soll, stellti m allgemeinen eine (aufschiebend bedingte) Nacherbeneinsetzung dar und fallt daher unter§2306 BGB. Versuche, eine gesetzliche Das Berufungsgericht halt dieKlausei for moglich und kann Regelung dieses Inhalts zu verhindern und Raum for eine sich dabei auf eine besonders im a lteren Schrifttum verbreisocinische Klausel auch dann zu lassen, wenn der hintertete Auffassung stotzen (z. B. P/anck/G同 BGB 4.Auf 1. ff, lassene Erbteil nur ein Halb oder weniger betragt, hattenim §2306 Anm.3e alpha; Oertmann, ZBIFG XV (1914/15) 357, Gesetzgebungsverfahren keinen Erfolg (Prot い506 ff., 508). . 365; Crome, Erbrecht 5. 441 Fn. 24 ;幻pp, Erbrecht 8. Bearb. Die damaligen Gegner der heutigen Regelung hielten dieser §132 V, 1 2 b Fn.4; ルonhard, Erbrecht 2. Aufl.§2306 Anm. III entgegen, der Gedanke der cautela Socini, daB der PflichtE; Lange/Kレchinke, Erbrecht 2. Aufl.§39VA4 Fn.63; S治u ・ teilsberechtigte nurentweder den Erbteil, so wie er ihm vom din四 r/Fもrid/Cies后r, BGB 12. Aufl.§2306 Rdnr.60 ;日 man! Erblasser hinterlassen werde, annehmen oder den Pflichtt&l Schルter, BGB 8. Aufl.§2306 Rdnr.2, 3 ;ルIandt/Edenhofer, verlangen dロ rfe, habe auch dann eine innere Berechtigung, BGB 51. Aufl.§2306 Rdnr.9). Indessen st0Bt diese Auffaswenn dem Berechtigten nur gerade der Pflichtteil oder wenisung seit langem auf Widerstand (z. B. Endemann, Erbrecht ger im Wege der Erbeinsetzung zugewendet sei. Darauf 8. Aufl. 2. Halfte §159 IV 2a Fn.25; RGRK-Johannsen, wurde aus den Reihen der Mehrheit zwar geantwortet, eine 12. Aufl.§2306 Rdnr. 15; Soergel/Dieck功ann, BGB 12.Auf 1. ausdrockliche Anordnung dieser Art konne der Erblasser §2306 Rdnr.13 Fn.43; Lange/Kuchin肥, Erbrecht 3.Aufl. zweifellos treffen (Prot. V 508). Dementsprechend wurde §39V A4 Fn.76; AK-加ubler, BGB§2306 Rdnr. 19; trotz nachtraglich noch versucht (Prot. VI 354), die Falle der EinMittBayNot 1993 Heft 3 auszunehmen. Jedoch iehnte_die Mehrheit dies ab. Sie hielt an dem Grundsatz fGst, daB jeder pflichtteilsberechtigte Erbe die Halfte seines gesetzlichen Erbteils unbelastet solle verlangen k6nnen・Den Pflichtteilsberechtigten, dem nicht mehr als die Halfte hinterlassen werde, k6nne man nicht dazu n6tigen, gegen Beschrankungen seiner Erbportion unter Abgabe einer besonderen Erklarung zu reagieren. ErfahrungsgemaB wQrden derartige Erklarungen nur von Rechtskundigen abgegeben und von weniger kundigen Personen leicht unterlassen. Es sei nichtrichtig, ein so wichtiges Institut wie das Pflichtteilsrecht so zu gestalten, daB die Versaumung einer Anfechtungserklarung eine Schmalerung des Pflichtteils zur Folge habe. d) Bei dieser klaren Sprache der Gesetzesmaterialien ist es nicht gerechtfertigt, den Regelungsgehalt des§2306 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem erorterten Sinne einzuschranken. e) Hiernach kann die Abweisung des Hauptantrages zu 1) nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prufen haben, ob der der Klagerin hinterlassene Erbteil die Halfte ihres gesetzlichen Erbteils o bersteigt oder nicht. Auf welchen Zeitpunkt fQr die dazu n6tigen, Bewertungen der einzelnen NachlaBgegenstande abzustellen ist, wird dem Testament durch Auslegung, notfalls auch erganzende, entnommen werden mQssen (vgl. z. B. MK-Skibbe, 2. Auf 1.§2087 Rdnr.11). 2. Das Berufungsgericht hat der Klagerin den Anspruch aus §2305 BGB auf den Pflichtteilsrest abgesprochen, weil die Klagerin ihren Erbteil verwirkt habe. Diese Entscheidung kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil o ber die Verwirkung erst dann befunden werden kann, wenn das Berufungsgericht die ihm aufgetragene weitere Profung vorgenommen haben wird. Darober hinaus ist die angefochtene Entscheidung auch rechtsfehlerhaft, weil ein etwaiger Pflichtteilsrestanspruch gem.§2305 BGB: selbst dann bestehen bliebe, wenn die Klagerin den ihr zugewendeten Erbteil infolge Eingreifens der Strafklausel verwirkt hatte. Nach der hochstrichterlichen Rechtsprechung hatte die Klagerin einen Anspruch aus§2305 BGB auch dann nicht verloren, wenn ihr Erbteil unter §2306 Abs. 1 Satz 1 BGB fiele und sie diesen ausgeschlagen hatte ( RGZ 93, 3 , 9; BGH, Urteil vom 21.3. 1973 一 IV ZR 157/71 一 NJW 1973, 995 , 996 unter 1). Entsprechendes muB hier erst recht gelten, zumal die Ausschlagung, anders als das Eingreifen der Verwirkungsklausel, auf den Erbfall zurockwirkt. Aus Tatbestand: Die-68 Jahre alte Klagerin begehrt von dem Beklagten, ihrem Stiefsohn, ムhlung einer 山ibrente von w6chentlich 300 DM. Der i m Jahre 1930 geborene Beklagte ist Alleinerbe seines am 31.5.1961 verstorbenen ぬters, des Ehemannsder Klagerin, und zwar aufgrund Erbvertrages, den er am 24. ii. 1958 mit diesem abgeschlossen hatte. Zum NachlaB geh6rte ein Hausgrundstock in W. Dort hatte der Erblasser ein Friseurgeschaft betrieben, das der Beklagte nach dem Erbfall fortfohrte. In dem Erbvertrag hatte der Erblasser der Klagerin ein Vermachtnis eingeraumt, wonach der Beklagte ihr ein Wohnrecht an einer Wohnung in dem Haus in W, freie ぬrpflegung in seinem Haushalt und eine w6chentliche Leibrente in H6he des jeweiligen Spitzen lohnes einer Friseuse zu gewahren hatte. Als Gegenleistung sollte die Klagerin die im Geschaft anfallende Wasche besorgen und die Mahlzeiten for den Haushalt be旧iten sowie einぬufen. Bei dauernder Arbeitsunfahigkeit der Klagerin sollte sich die 山ibrente auf die Halfte ermaBigen, Wohnrecht und Verpflegung der Klagerin aber weiterlaufen. Endgoltige ぬrweigerung der Gegenleistung durch die Klagerin aus anderen GrUnden sollte ihr Wohnrecht und ihren Anspruch auf ぬrpflegung entfallen lassen und die 山ibrente auf zwei Drittel vermindern. Die Mitarbeit der Klagerin im-HaushaIt des Beklagten endete schon im Jahre 1961. Die Klagerin behauptet, der Beklagte habe es abgelehnt, sich von ihr weiterhin helfen zu lassen, und habe die freie ぬrpflegung eingestellt. Da der Beklagte auch die 由ibrente gekurzt habe, habe sie im Jahre 1971- schlieBlich eine Berufstatigkeit aufnehmen mossen. Im Jahre 1986 verauBerte der Beklagte das HausgrundstUck und stellte die Zahlung der 巨ibrente in H6he von zuletzt 75 DM w6chent lich ein. Das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht der Klagerin blieb bestehen. Der Beklagte behauptet, die Klagerin habe die ihr auferlegten Gegenleistungen ungerechtfertigt endgoltig verweigert. Sie sei anderweit versorgt und habe auf die 山ibrente verzichtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klagerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung einer 国ibrente von 300 DM seit dem 1. 12. 1986 verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurockweisung der Berufung. Aus den Grnden: Die Revision hat teilweise Erfolg. 1. Das Berufungsgericht versteht die Zuwendung der einibrente an die Klagerin als ein Vermachtnis geklagten 山 im Sinne von §§1939, 2147 ff. BGB . Das ist rechtsfehlerfrei; auch die Revision hat insoweit nichts zu erinnern. DaB die Klagerin dem Beklagten den Anspruch aus dem Ver§397 BGB), kann das machtn is( §2174 BGB) erlassen habe( Berufungsgericht nicht feststellen. Die Revision rogt, daB das Berufungsgericht den Klageanspruch nicht aus GrQn den des Wegfalls der Geschaftsgrundlage verneint hat. Die ibrente sei Geschaftsgrundlage for die Gewahrung der 山 durch grundlegende Veranderung der tatsachlichen Verhaltnisse und dasdadurch gestorte 臨istungsgefoge des Erbvertragesnicht mehr gegeben. Diese RQge ist unbegrondett Die Regeln, die bei Fehlen oder Wegfall der Gesch謝tsgrundlage eingreifen, sind entwickelt worden, um auf der Ebene des Schuldrechts bei Vertragen mit gegenseitigem 山istungsaustausch die Folgen schwerwiegender Storun・ gen der Vertragsgr四dlagen in Grenzen des Zumutbaren Ein Verm谷chtnis muB grunds 谷tzlich bis zur v6lligen Aus・ halten zu k6nnen. Darum geht es bei einem ぬrmachtnis sch6pfung des Nachlasses erfUllt werden; die Regeln o ber nicht. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 37, den Wegfall der Geschaftsgrundlage greifen nicht ein. 233, 241 (ebenso Urteil vom 14.1.1971 一 III ZR 86/68 一 unverFehlen bei einer Verfugung von Todes wegen wesentliche offentlicht, vgl. Johannsen, WM 1972, 866 , 877 unter H) zum Umst 谷nde oder a ndern sich solche nachtraglich, dann kann Ausdruck gebracht. Im Erbrecht handelt es sich nicht um dem nur mit den Mitteln der erg谷 nzenden Auslegung Rech・ einen gegenseitigen Leistungsaustausch auf der Ebene des nung getragen werden. Schuldrechts, sondern um eine unentgeltliche Zuwendung erbrechtlicher Natur. Ein Vermachtnis muB dementspreBGH, Urteil vom 25.11.1992 一 IV ZR 147/91 一,mitgeteilt von chend grundsatzlich bis zur v0lligen Aussch6pfung des D. Bun的chuh, Vorsitzender Richter am BGH 10. BGB§§133, 242, 1990, 2084; 2174 (Unanwendbarkeit der Grundsatz白 ober den Wegfall der Gesch言ガsgrundlage auf Verm言chtnis) MittBayNot 1993 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.10.1992 Aktenzeichen: IV ZR 221/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 157-159 Normen in Titel: BGB §§ 2306 Abs. 1 S. 1, 2075