Beschluss
1 VK 01/2010
Vergabekammer des Saarlandes, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bezüglich der Aufwendungen, die durch die notwendige Beauftragung
eines Bevollmächtigten im Vergabenachprüfungsverfahren
entstanden sind, besagt § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB
(alt) i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 80 Abs.1
Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrengesetzes
(SVwVfG), dass, wenn sich der „Widerspruch“ bzw. in Folge
der entsprechenden Anwendbarkeit das Vergabenachprüfungsverfahren
auf andere Weise erledigt, über die Kosten
nach billigem Ermessen entschieden wird, wobei der bisherige
Sachstand zu berücksichtigen ist.
2. Die Installation von Kommunikationssystemen im Sinne von
Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2004/18/EG allein
macht einen Auftrag noch nicht zum Bauauftrag. Es muss
sich vielmehr um einen öffentlichen Auftrag über entweder
2
die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung
von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in
Anhang 1 der o.g. Richtlinie genannten Tätigkeiten oder eines
Bauwerks handeln. Die Erstausstattung eines neuerrichteten
Gebäudes, das erst durch den Einbau der Kommunikationsanlage
im Sinne einer erstmaligen Herstellung des Bauwerkes
funktionsfähig würde, ist als Bauleistung im Sinne der
VOB/A anzusehen.
3. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB (alt) ist angesichts der
Tatsache, dass ein Auftraggeber ein zwar nicht europaweites,
aber immerhin öffentliches und damit förmliches Vergabeverfahren
durchführt, im Gegensatz zur Situation bei "echten defacto-
Vergaben", denen überhaupt kein förmliches Vergabeverfahren
vorausgeht, nicht entbehrlich.
4. Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit einer Rüge gegen behauptete
Rechtsverstöße in den Verdingungsunterlagen ist § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB (alt), als Maßstab für Fehler in der
Bekanntmachung Satz 2 des § 107 Abs. 3 GWB (alt) anzulegen.
Fehler in den Verdingungsunterlagen werden von § 107
Abs. 3 Satz 2 GWB nicht erfasst, da die Verdingungsunterlagen
nicht mehr zur Bekanntmachung gehören.
5. Positive Kenntnis von einem Rechtsverstoß bedeutet nicht,
dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der Rügeobliegenheit
erforderlich ist, dass der Antragsteller Kenntnis von einem
völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren
Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen
um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß
erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung
als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren
als fehlerhaft zu beanstanden.
6. Vermeintliche Ungereimtheiten in der Auftragsbeschreibung
dürfen nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr muss
der Bieter sich ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines
Angebotes klären, notfalls auch durch (rechtzeitige) Hinzuziehung
rechtlichen Beistandes. Dabei bedarf es für ein fachkundiges
Unternehmen in der Regel nicht der vorherigen
Konsultation eines Rechtsanwaltes.
7. Es läuft der Richtlinie 89/655 in der Fassung der Richtlinie
92/50, insbesondere ihrem Art. 1 Abs. 1 und 3 zuwider, dass
eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts - hier
die Präklusionregel des GWB - in allgemeiner Weise auf
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Auftraggebers
einschließlich solcher Entscheidungen erstreckt wird, die in
Phasen des Vergabeverfahrens (hier: Wertung) ergangen
sind, welche dem in der Ausschlussregelung (Ablauf der Angebotsfrist)
festgelegten Endzeitpunkt zeitlich nachfolgten.
8. Mängel in den Vergabeakten gehen mit Rücksicht auf die
3
Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 113
Abs. 2 Satz 1 GWB zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
Er trägt – auch im vermeintlichen Unterschwellenvergabebereich
– die ausschließliche und unteilbare Verantwortung dafür,
dass die Vorschriften des Vergaberechts, z. B. zur Angebotswertung,
beachtet und eine hinreichende Dokumentation
erstellt wird.
Tenor
1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der
Vergabekammer zu tragen; die Kosten für die Amtshandlungen der
Vergabekammer werden auf xxx €
festgesetzt.
2. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines
Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und die
Beigeladene zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich
war; die insoweit angefallenen notwendigen Aufwendungen
tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur
Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezüglich der Aufwendungen, die durch die notwendige Beauftragung eines Bevollmächtigten im Vergabenachprüfungsverfahren entstanden sind, besagt § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB (alt) i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 80 Abs.1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrengesetzes (SVwVfG), dass, wenn sich der „Widerspruch“ bzw. in Folge der entsprechenden Anwendbarkeit das Vergabenachprüfungsverfahren auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wobei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen ist. 2. Die Installation von Kommunikationssystemen im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2004/18/EG allein macht einen Auftrag noch nicht zum Bauauftrag. Es muss sich vielmehr um einen öffentlichen Auftrag über entweder 2 die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang 1 der o.g. Richtlinie genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks handeln. Die Erstausstattung eines neuerrichteten Gebäudes, das erst durch den Einbau der Kommunikationsanlage im Sinne einer erstmaligen Herstellung des Bauwerkes funktionsfähig würde, ist als Bauleistung im Sinne der VOB/A anzusehen. 3. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB (alt) ist angesichts der Tatsache, dass ein Auftraggeber ein zwar nicht europaweites, aber immerhin öffentliches und damit förmliches Vergabeverfahren durchführt, im Gegensatz zur Situation bei "echten defacto- Vergaben", denen überhaupt kein förmliches Vergabeverfahren vorausgeht, nicht entbehrlich. 4. Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit einer Rüge gegen behauptete Rechtsverstöße in den Verdingungsunterlagen ist § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB (alt), als Maßstab für Fehler in der Bekanntmachung Satz 2 des § 107 Abs. 3 GWB (alt) anzulegen. Fehler in den Verdingungsunterlagen werden von § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht erfasst, da die Verdingungsunterlagen nicht mehr zur Bekanntmachung gehören. 5. Positive Kenntnis von einem Rechtsverstoß bedeutet nicht, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der Rügeobliegenheit erforderlich ist, dass der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. 6. Vermeintliche Ungereimtheiten in der Auftragsbeschreibung dürfen nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr muss der Bieter sich ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebotes klären, notfalls auch durch (rechtzeitige) Hinzuziehung rechtlichen Beistandes. Dabei bedarf es für ein fachkundiges Unternehmen in der Regel nicht der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwaltes. 7. Es läuft der Richtlinie 89/655 in der Fassung der Richtlinie 92/50, insbesondere ihrem Art. 1 Abs. 1 und 3 zuwider, dass eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts - hier die Präklusionregel des GWB - in allgemeiner Weise auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Auftraggebers einschließlich solcher Entscheidungen erstreckt wird, die in Phasen des Vergabeverfahrens (hier: Wertung) ergangen sind, welche dem in der Ausschlussregelung (Ablauf der Angebotsfrist) festgelegten Endzeitpunkt zeitlich nachfolgten. 8. Mängel in den Vergabeakten gehen mit Rücksicht auf die 3 Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GWB zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. Er trägt – auch im vermeintlichen Unterschwellenvergabebereich – die ausschließliche und unteilbare Verantwortung dafür, dass die Vorschriften des Vergaberechts, z. B. zur Angebotswertung, beachtet und eine hinreichende Dokumentation erstellt wird. 1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen; die Kosten für die Amtshandlungen der Vergabekammer werden auf xxx € festgesetzt. 2. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und die Beigeladene zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war; die insoweit angefallenen notwendigen Aufwendungen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. I. Die Antragsgegnerin hatte die Vergabe der Lieferung und Inbetriebnahme eines Telekommunikationssystems für die Universität des Saarlandes inklusive Integration in das vorhandene Kommunikationsnetz im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach Maßgabe von § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A mit Bekanntmachung Vergabe-Nummer 09 V 0455 L am 07.04.2009 ausgeschrieben. Nach den Vergabeunterlagen, wie sie sich an Hand der eingegangenen Angebote darstellen, sollten die zu vergebenden Leistungen Elemente des Kaufes, der Lieferung, der Dienstleistung sowie des Werkvertrages beinhalten. In (äußerst) geringem Umfang waren auch handwerkliche Arbeiten gefordert. Nach erfolgreich durchlaufenem Teilnahmewettbewerb hatten die Antragstellerin, die Beigeladene und eine weitere Bieterin Angebote abgegeben. Alle abgegebenen Angebote liegen preislich deutlich unter dem für Bauaufträge nach der VOB/A maßgeblichen Schwellenwert, aber auch deutlich über dem für Liefer-und Dienstleistungsaufträge nach der VOL maßgeblichen Schwellenwert (ca. xxx € durchschnittlicher Nettoauftragswert). Aus den von der Antragsgegnerin der Vergabekammer vorgelegten, den Vergabevorgang nur sehr bruchstückhaft wiedergebenden Vergabeakten, ergibt sich, dass die Auswertung der Angebote von der im Auftrag der Antragsgegnerin handelnden Beratungsfirma „xxx“ anhand eines Bewertungskataloges mit Punktesystem durchgeführt wurde. Im Ergebnis hatte die Beigeladene die höchste Gesamtpunktzahl erreicht und damit das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Das Angebot der Antragstellerin hatte eine geringere Punktzahl erreicht und landete auf dem zweiten Platz. Das Angebot der dritten Bieterin wurde wegen fehlender Preis-angaben ausgeschlossen. Es wurde zu Vergleichszwecken aber dennoch verifiziert: Wäre es nicht ausgeschlossen worden, hätte es eine Punktzahl erreicht, die zwischen dem Ergebnis der Beigeladenen und dem Ergebnis der Antragstellerin gelegen hätte. Während des gesamten Vergabeverfahrens hat sich die Antragsgegnerin des o. gen. externen Beratungsunternehmens bedient, das auch bei der Erstellung des Anforderungs-und Leistungskataloges und der Angebotswertung eingeschaltet war. Die Vergabeakten liegen der Vergabekammer trotz mehrfacher Aufforderung an die Antragsgegnerin nur äußerst fragmentarisch vor; nach den Angaben der Antragsgegnerin wurden die vorhanden Unterlagen vorgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der Angebotsauswertung (Schreiben des externen Beratungsunternehmens vom 27.10.2009), eine Gesamtübersicht der Angebotsauswertung (in unterschiedlichen Varianten!) und die Angebotsunterlagen der Bieter. Weitere Unterlagen, auf die in der Auswertungsbeschreibung und in den Schriftsätzen der Beteiligten teilweise auch Bezug genommen wurde, fehlen, insbesondere der Schriftwechsel, der mit den Bietern zur Angebotsaufklärung geführt wurde, sowie die Angebotsauswertung im Detail betreffend den jeweiligen Bieter; insoweit liegt lediglich das Gesamtergebnis gemäß Bewertungsmatrix der Beratungsfirma xxx vom 27.10.2009 vor. Mit Schreiben vom 04.12.2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf Grund ihres Angebotes den Auftrag zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen. Die Antragstellerin erhielt am 07.12.2009 das Absageschreiben der Antragsgegnerin ohne Datum; darin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei und dass deshalb gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A auf ihr Angebot nicht der Zuschlag erteilt werden könne; Auftragnehmerin sei die Beigeladene. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2009 reagierte die Antragstellerin und sprach eine förmliche Rüge nach § 107 GWB (sog. erste Rüge) aus. Im Einzelnen bemängelte sie darin folgende Punkte: - Die Wahl des Vergabeverfahrens: Der Antragsgegnerin wurde vorgehalten, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag nicht um einen Bauauftrag, sondern um einen kombinierten Liefer-und Dienstleistungsvertrag handele und dass statt einer „Unterschwellenvergabe“ nach Maßgabe der VOB/A eine Vergabe auf der Grundlage der VOL/A, und zwar eine europaweite Ausschreibung, erforderlich gewesen wäre. Ferner wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung mit vorangegangenem Teilnahmewettbewerb unzulässig gewesen sei, da keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme vom Grundsatz des offenen Verfahrens ersichtlich wären. - Unzulässige Verhandlungen: Der Antragsgegnerin wurde außerdem vorgehalten, dass während des Vergabeverfahrens unzulässige Verhandlungen über die Vertragsbedingungen zwischen einzelnen Bietern und dem externen Beratungsunternehmen der Antragsgegnerin durchgeführt worden seien. - Rückzug der Antragsgegnerin aus der Verantwortlichkeit: Gerügt wurde auch der maßgebliche Einfluss des externen Beratungsunternehmens auf das Vergabeverfahren und der damit verbundene Rückzug der Antragsgegnerin aus der Verantwortlichkeit für das Vergabeverfahren. - Qualität des Absageschreibens nach § 13 VgV: Schließlich wurde noch gerügt, dass die im Absageschreiben enthaltene Begründung floskelhaft sei und keine Rückschlüsse auf die Einzelgründe für die Entscheidung zulasse, weshalb sie den Anforderungen des § 13 VgV nicht genüge. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 14.12.2009, eingegangen bei der Antragstellerin am 15.12.2009. Sie half den Rügen nicht ab; im Einzelnen nahm sie wie folgt Stellung: - Die Wahl des Vergabeverfahrens: Sie verteidigte die Wahl des Vergabeverfahrens. Bei der ausgeschriebenen Leistung handele es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 1 VOB/A: Zu einer baulichen Anlage gehörten alle Teile, die erforderlich seien, damit die bauliche Anlage ihre wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen könne. Entscheidend sei, dass die Anlagenteile nicht lediglich in der baulichen Anlage untergebracht seien, sondern dass sie die geplante bauliche Anlage erst funktionsfähig machten. Für Telekommunikationsanlagen der hier ausgeschriebenen Art sei dies allgemein anerkannt. Die Beschränkte Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb sei zulässig gewesen gemäß § 3 Nr. 3 Abs. 2 a) VOB/A, da die hier ausgeschriebene Leistung nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden könne. - Unzulässige Verhandlungen: Soweit während des Vergabeverfahrens Gespräche mit Bietern stattgefunden hätten, habe es sich dabei um nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässige Aufklärungsgespräche, nicht jedoch um Verhandlungen im Sinne der Nr. 3, gehandelt. - Rückzug der Antragsgegnerin aus der Verantwortlichkeit: Die Einschaltung externer Berater in Vergabeverfahren sei eine allgemein übliche Praxis, welche die Auftraggeber nicht von ihrer Aufsicht über bzw. Entscheidungen im Verfahren entbinden würde. Dieser Aufsichts-und Entscheidungspflicht sei die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt nachgekommen. Das Handeln Dritter, die sie beauftragt habe, lasse sie sich wie eigenes Handeln zurechnen. Es handele sich bei einem Zuschlag im Vergabeverfahren auch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen zivilrechtlichen Vertragsabschluss, so dass der Bieter keinen Anspruch darauf habe, dass sämtliche Handlungen von Amtsträgern im engeren Sinne vorgenommen werden müssten. - Qualität des Absageschreibens nach § 13 VgV: Das Absageschreiben entspreche den Vorgaben des § 27 Nr. 1 S. 2 VOB/A. Bereits vor ihrem zitierten Rügeschreiben vom 11.12.2009, nämlich am 10.12.2009, hatte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Bewertungsmatrix, die dem Angebotsausschluss zugrunde lag, gesondert angefordert. Die Antragsgegnerin hatte darauf mit Telefax vom 14.12.2009 reagiert und der Antragstellerin Auszüge aus der Angebotswertung zukommen lassen. Nach einer Durchsicht dieser Auszüge ließ die Antragstellerin der Antragsgegnerin am 17.12.2009 ein zweites anwaltliches Rügeschreiben zukommen. Dessen Gegenstand war die angeblich fehlerhafte und für die Antragstellerin nachteilige Angebotswertung. Im Einzelnen setzte sich dieses zweite Rügeschreiben insbesondere damit auseinander, dass die vorgenommene Angebotswertung an zahlreichen Stellen fehlerhaft und im Ergebnis nachteilig zu ihren Lasten ausgefallen sei. Dies betreffe beispielsweise, -aber nicht nur -, die Beurteilung von Folgekosten. Die Antragsgegnerin antwortete auf dieses zweite Rügeschreiben nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2010 übermittelte die Antragstellerin der erkennenden Vergabekammer per Telefax einen Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens. Nachdem sie davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Zuschlag bereits im Dezember 2009 erteilt worden war, erweiterte sie ihren Antrag mit anwaltlichem Schreiben vom 05.01.2010. In ihrem Nachprüfungsantrag schilderte die Antragstellerin ausführlich den bereits beschriebenen Sachverhalt und machte den Inhalt ihrer beiden Rügeschreiben zum Gegenstand der Nachprüfung. Sie setzte sich im Hinblick auf die strittige Wahl des Vergabeverfahrens noch einmal intensiv mit der Leistungsbeschreibung auseinander und trug vor, der Anteil der handwerklichen Arbeiten am Gesamtauftrag sei nur verschwindend gering (0,47%) . Es handele sich daher zwar um einen gemischttypischen Vertrag, die übrigen Leistungselemente würden aber bei weitem überwiegen. Da eine nationale Spezialvorschrift, wie Verträge zu behandeln seien, die zugleich handwerkliche Arbeiten sowie Liefer-und Dienstleistungen umfassten, nicht ersichtlich sei, seien angesichts ihres Anwendungsvorranges die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben heranzuziehen. Nach dem Erwägungsgrund 10 der VKR sei zu schlussfolgern, dass die rechtliche Zuordnung gemischter Verträge dem Schwerpunkt der Vereinbarung folge und dieser liege im vorliegenden Verfahren ganz eindeutig im Bereich der Liefer-und Dienstleistungen, so dass eine europaweite Ausschreibung nach der VOL/A hätte erfolgen müssen. Die offenkundige Diskrepanz zwischen dem Gewicht der handwerklichen Leistungen und den übrigen Leistungsanteilen lasse nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin mit der Wahl der VOB/A und dem Unterlassen einer EU-weiten Ausschreibung den Auftrag bewusst den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entzogen habe und eine Flucht in den Bauauftrag angetreten sei. Auch hinsichtlich der gerügten Angebotswertung ergänzte die Antragstellerin ihren Vortrag aus dem Rügeschreiben. Nach der von ihr vertretenen Auffassung hätten die Vorgaben des Anforderungs-und Bewertungskataloges keine strukturelle Ähnlichkeit mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewertungsmatrix . Der Antragstellerin werde es dadurch unmöglich gemacht, nachzuprüfen, welche Eignungskriterien der Ausschlussentscheidung zugrunde gelegen hätten und ob der Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB und das Diskriminierungsverbot des § 97 Abs. 2 GWB eingehalten worden seien. Aber auch inhaltlich sei das Angebot der Antragstellerin falsch beurteilt worden. So sei z. B. hinsichtlich der Folgekosten aus der Bewertungsmatrix ersichtlich, dass die Folgekosten für das erste und zweite Jahr offenbar fälschlicherweise bei den Investitionskosten mit(ein)gerechnet worden seien. Des Weiteren stünden einzelne Teile der übermittelten Auszüge aus der Angebotswertung in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander; die Antragstellerin habe offenbar bewusst im Unklaren über die Art der Entscheidungsfindung gelassen werden sollen. Im Ergebnis fasste die Antragstellerin zusammen, dass es keine durchgreifenden Gründe dafür gegeben habe, sie von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Durch den dennoch erfolgten Ausschluss sei sie in ihrem Bieterrecht aus § 97 Abs. 7 GWB auf Gleichbehandlung mit ihren Konkurrenten um den ausgeschriebenen Auftrag verletzt worden. Die Antragstellerin beantragte (wörtlich), 1. ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 107 Abs. 1 GWB einzuleiten durch Zustellung dieses Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin und gleichzeitigen Ausspruch des Zuschlagsverbotes gem. § 115 Abs. 1 GWB für den Fall eines bereits erteilten Zuschlags weitergehend den Ausspruch eines Ausführungsverbotes für den streitgegenständlichen Auftrag bis zu einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 GWB; 2. den Auftrag „Universität des Saarlandes, Erneuerung des Telekommunikationssystems“ (Vergabenummer 09 V0455 L) unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben zu vergeben; 3. der Antragstellerin unverzüglich Akteneinsicht nach § 111 GWB in die Vergabeakten zu dem unter 2. genannten Vergabeverfahren zu gewähren; 4. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antragstellerin für notwendig zu erklären; 5. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gemäß §§ 128 Abs. 4 GWB, 80 VwVfG, einschließlich der vorprozessualen Anwaltskosten, aufzuerlegen. Der Nachprüfungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 05.01.2010 gemäß § 110 Abs. 2 GWB per Telefax durch die Vergabekammer übermittelt. Mit Verfügung der Vergabekammer vom 05.01.2010 wurde die Bieterin, die den Zuschlag bereits erhalten hatte, beigeladen. Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 15.01.2010 zum Nachprüfungsantrag Stellung; sie beantragte (wörtlich), 1. den Nachprüfungsantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. 2. der Antragstellerin die Akteneinsicht zu versagen. 3. die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Der Rechtsweg gemäß § 102 ff. GWB zur Vergabekammer sei nicht eröffnet , da der maßgebliche Schwellenwert für Bauaufträge nicht erreicht werde. Die Antragsgegnerin verteidigte die Wahl des Ausschreibungsverfahrens nach VOB/A: Immer dann, wenn die vorgesehene Leistung als nicht fertig bezeichnet werden müsste, weil dazu die maschinelle Einrichtung oder die elektrotechnische Anlage noch erforderlich sei, um das vom Auftraggeber mit der Bauabsicht verfolgte Ziel zu erreichen, müsse man von Bauleistungen mit allen ihren Erfordernissen und rechtlichen Auswirkungen ausgehen. Es dürfte unstreitig sein, dass in der heutigen technisierten und vernetzten Welt Gebäude ohne Telekommunikationsanlagen „nicht fertig“ in diesem Sinne seien. Für den vergaberechtlichen Begriff des Bauauftrags komme es nicht darauf an, dass die Leistung nach deutschem Zivilrecht als Werkvertragsleistung einzustufen wäre; auch eine Werklieferung oder ein schlichter Kauf könne wegen des funktionsbedingten Zusammenhangs der zu beschaffenden Gegenstände mit dem damit auszustattenden Gebäude als Bestandteil der Bauleistung anzusehen sein. Es komme der Antragsgegnerin nicht entscheidend auf die Warenlieferung, sondern auf die Herstellung eines komplexen Werkes an, welches aus einem funktionierenden, campusweiten TK -Anlagenverbund bestünde. Die Entscheidung des Auftraggebers, ein Verfahren nach der VOB/A zur Umsetzung des in Rede stehenden Auftrags zu wählen, entspreche zudem ihrer langjährigen durchgängigen Praxis bei der Beschaffung von Telekommunikationsanlagen. Des Weiteren umfasse der Begriff des öffentlichen Bauauftrags gemäß Abschnitt F, Abteilung 45, Gruppe 45.1, Klasse 45.31 des Anhangs I der Richtlinie 2004/18/EG, der in die Begriffsbestimmung des nationalen Rechts hineinzulesen sei, die Installation von Kommunikationssystemen und Fernmeldeanlagen; die Richtlinie 2004/18/EG habe also gerade hinsichtlich Kommunikationsanlagen eine explizite Regelung getroffen. Zur Antragsbefugnis der Antragstellerin trug die Antragsgegnerin vor, die Antragstellerin habe nicht überzeugend darlegen können, dass ihr durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Weder sei sie durch die fehlende europaweite Ausschreibung an der Abgabe eines Angebotes gehindert worden, noch habe sie dadurch einen rechtlichen Nachteil erlitten. Auch durch die Wahl einer Beschränkten Ausschreibung statt eines Offenen Verfahrens sei der Antragstellerin kein Schaden entstanden. Es fehle an der Kausalität zwischen den behaupteten Rechtsverstößen und dem Eintritt des Schadens bei der Antragstellerin. Sie habe einfach nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und dies wäre auch in einem Verfahren oberhalb der Schwellenwerte nach Maßgabe der VOL so gewesen. Des Weiteren äußerte sich die Antragsgegnerin hinsichtlich einer möglichen Rügepräklusion. Nach ihrer Auffassung habe im vorliegenden Verfahren eindeutig eine Rügeobliegenheit bestanden. Es habe sich nicht um eine „De-facto-Vergabe“ gehandelt. Unter einer „De-facto-Vergabe“ verstünde man nur eine Vergabe ohne jegliches (förmliches) Verfahren durch den Auftraggeber, hier sei aber ein Verfahren durchgeführt worden und die Antragstellerin sei seit dem Beginn des Verfahrens fortlaufend über das Vergabeverfahren unterrichtet und als Bewerberin sogar beteiligt gewesen. Die Rüge sei offensichtlich nicht unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB erfolgt. Bereits mit der Vergabebekanntmachung hätten der Antragstellerin alle Informationen zur Verfügung gestanden, auf die sie nunmehr ihren Nachprüfungsantrag bezüglich der Wahl des Vergabeverfahrens stützt. Es sei vorliegend völlig lebensfremd, anzunehmen, dass die Antragstellerin nicht erkannt habe, dass die Ausschreibung nach der VOB/A und deshalb nicht europaweit durchgeführt werde. Ausweislich ihrer Selbstdarstellung im Internet sei die Antragstellerin Teil eines Großkonzerns und weltweit führender Anbieter für Technologie und IT-Services. In Deutschland verfüge das Unternehmen über xx Jahre Erfahrung in IT-Services und Networking. Nach Kenntnis der Antragsgegnerin liege der Umsatz der Antragstellerin in Deutschland bei ca. xxx € pro Jahr, es handele sich also um weit mehr als ein „durchschnittliches Unternehmen“. Zudem verfüge sie über breite Erfahrungen bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. Es sei davon auszugehen, dass das diesbezügliche Jahresvolumen in xxx bereich liegen dürfte. In der Referenzliste der Antragstellerin fänden sich entsprechende bedeutende öffentliche Auftraggeber. Die Vermutung der Antragsgegnerin gehe dahin, dass die Antragstellerin das aus ihrer Sicht falsche Verfahren zwar erkannt habe, sich aber rügelos darauf eingelassen habe, da sie darauf spekuliert habe, mit ihrem Angebot erfolgreich zu sein. Erst als diese Spekulation nicht aufgegangen sei, habe sie sich zur Rüge veranlasst gesehen. Des Weiteren sei der Nachprüfungsantrag bezüglich der Wahl des Vergabeverfahrens auch nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB unzulässig . Unter Beachtung des oben Ausgeführten hätte die Antragstellerin nach dieser Norm das aus ihrer Sicht falsche Verfahren spätestens bis zum 05.05.2009, dem Ende der Bewerbungsfrist , rügen müssen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin als Konsequenz der fehlenden Rüge zur angeblich vergaberechtswidrigen Verfahrensart mit dieser Rüge präkludiert. Ein Verfahren nach der VOB/A könne als zulässig unterstellt werden. Wegen Nichterreichens des Schwellenwerts seien die §§ 97 ff. GWB nicht anzuwenden. Damit sei auch keine Zuständigkeit der Vergabekammer gegeben. Auch hinsichtlich der behaupteten Mangelhaftigkeit der Vergabeunterlagen vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, die Antragstellerin sei insoweit präkludiert. Die Antragstellerin habe die angeblichen „erheblichen Unklarheiten und inhaltlich-systematischen Unstimmigkeiten“ der Vergabeunterlagen im Zuge der Angebotserstellung spätestens bis zum 16.09.2009, dem Ablauf der Angebotsfrist, in Gänze erkannt haben müssen; innerhalb der Angebotsfrist seien diese aber weder zum Gegenstand einer Bieteranfrage noch einer Rüge gemacht worden. Zwar räumte die Antragsgegnerin bezüglich der angeblich fehlerhaften Wertung des Angebotes der Antragstellerin ein, dass in diesem Punkt wohl eine Antragsbefugnis vorläge und die (zweite) Rüge vom 17.12.2009 nicht als präkludiert anzusehen sei. Diese Rüge könne jedoch nicht isoliert zum Gegenstand eines zulässigen Nachprüfungsantrages gemacht werden, da sie mit den den Rechtsweg gemäß §§ 102 ff. GWB begründenden Tatsachen -wie dargestellt -entweder präkludiert sei oder ihr insoweit die Antragsbefugnis fehle. Des Weiteren hielt die Antragsgegnerin den Nachprüfungsantrag (hilfsweise) auch für unbegründet . Nach ihrer Auffassung ist die Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A zulässig, da im vorliegenden Verfahren an die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers höchste Anforderungen zu stellen seien und nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen diesen Anforderungen gerecht werden könnte. Hinsichtlich der gerügten Einschaltung des externen Beratungsunternehmens stellte die Antragsgegnerin fest, dass sie über die gesamte Verfahrensdauer alle wesentlichen Entscheidungen in Eigenverantwortung getroffen habe; insbesondere die Entscheidung über den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Was die Qualität der Vergabeunterlagen angehe, stellte die Antragsgegnerin klar, dass alleine die Antragstellerin hier einen Mangel festgestellt habe, aber dennoch in der Lage gewesen sei, ein vollständiges qualitätsgerechtes Angebot abgegeben, welches keine Lücken aufgewiesen habe und bei der Bewertung der Funktionalität sogar den höchsten Wert habe erzielen können. Die Beigeladene nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2010 zum Verfahren Stellung und beantragte (wörtlich), 1. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen, 2. der Beigeladenen Akteneinsicht nach § 111 GWB zu gewähren, 3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie 4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene für notwendig zu erklären. Die Beigeladene trug vor, dass nach ihrer Auffassung der vierte Teil des GWB und mithin die Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren keine Anwendung fänden, unabhängig davon, ob es sich um einen Bauauftrag oder um einen Liefer-und Dienstleistungsauftrag handele. Im ersten Fall sei der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht, im zweiten Fall seien die Rügen der Antragstellerin hinsichtlich der Verfahrenswahl nicht rechtzeitig erfolgt. Die erkennende Vergabekammer sei mithin unter keinen Umständen zuständig . In ihrem umfangreichen Schriftsatz führte die Beigeladene aus, dass es sich vorliegend nicht um eine „De-facto-Vergabe“ handelte, da diese durch das Fehlen jedweder Form eines Vergabeverfahrens gekennzeichnet sei. Das Rügeerfordernis sei daher nicht entfallen. Die Rügen selbst hinsichtlich der Verfahrenswahl seien aber nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB und nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB verspätet. In ihrer rechtlichen Beurteilung schloss sich die Beigeladene damit der Auffassung der Antragsgegnerin an. Im Ergebnis folgerte die Beigeladene sodann, dass, selbst wenn die behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich vorgelegen hätten, die Wahl der VOB/A und mithin die Annahme eines Bauauftrages sowie die Durchführung einer nationalen Beschränkten Ausschreibung im Verhältnis zur Antragstellerin geheilt worden sei. Im Verhältnis zur Antragstellerin habe die Antragsgegnerin daher auf Grundlage der VOB/A zu Recht eine Bauleistung ausgeschrieben; die Durchführung einer nationalen Beschränkten Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb sei daher vergabe-rechtskonform erfolgt. Der Schwellenwert für Bauleistungen sei nicht überschritten, die Vergabekammer sei nicht zuständig, der Nachprüfungsantrag sei daher unzulässig. Durch Verfügung der Vergabekammer vom 20.01.2010 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung für den 01.02.2010 geladen. Die Antragstellerin ergänzte ihren Vortrag mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2010 und nahm darin zum Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.01.2010 Stellung: Sie trug u. a. vor, dass sie, anders als von der Antragsgegnerin behauptet, nicht dazu in der Lage gewesen sei, die streitgegenständlichen Vergaberechtsverstöße ohne Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu erkennen. Sie verfüge nicht über eine eigene Rechtsabteilung oder gar einen Vergaberechtsexperten. Sie habe erst nach Einschaltung ihres Bevollmächtigten positive Rechtskenntnis von den Verstößen erlangt und habe diese daher auch erst dann rügen können. Das gesamte Ausmaß und insbesondere die Rechtsfehlerhaftigkeit des Verfahrens seien ihr weder bekannt noch erkennbar gewesen. Sie habe zunächst fest darauf vertraut, dass die Antragsgegnerin die vergaberechtlichen Vorgaben richtig anwenden würde und sei erst durch ihren Bevollmächtigten darüber aufgeklärt worden, dass der streitgegenständliche Auftrag fehlerhafter Weise als Bauauftrag eingestuft und deshalb auch fälschlicherweise nach der VOB/A und nicht der VOL/A vergeben und infolgedessen der Unterschwellenvergabe zugeordnet worden sei, wodurch letztendlich eine Vielzahl ihrer Rechte verletzt worden sei. Die angebliche Einschlägigkeit der VOB/A sei von der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar begründet worden, es bleibe bei der Anwendbarkeit der VOL/A auf die verfahrensgegenständliche Vergabe. Hinsichtlich der Antragsbefugnis führte die Antragstellerin aus, dass die Tatsache, dass sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hätte, ja gerade auf einem Verstoß gegen § 97 Abs. 1 und 2 GWB i.V.m. § 9 a Nr. 1 c) und § 25 a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A beruhe. Wären ihr die Wertungskriterien in der zur Anwendung gelangten Gewichtung von Anfang an transparent gewesen, hätte sie ihr Angebot entsprechend danach ausrichten können. So habe sie sich aber an einer Bewertungsmatrix orientiert, die letztlich gar nicht so wie in den Verdingungsunterlagen bekannt gegeben zum Einsatz gekommen sei. Was das Rügeerfordernis angeht, stellte sich die Antragstellerin auf den Standpunkt, dass ein solches während des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens überhaupt nicht bestanden habe, da die Antragsgegnerin selbst für die Vergabe kein Verfahren gewählt habe, das eine solche Rübeobliegenheit vorsehe. Denn aus Sicht der Antragsgegnerin sollte das Vergaberegime der §§ 97 ff. GWB gerade nicht die Grundlage des Vergabeverfahrens darstellen. Ausschließlich hieraus wäre eine Rügeobliegenheit zu Lasten der Antragstellerin ableitbar. Die Antragsgegnerin habe rechtsfehlerhaft die falsche Vergabeordnung gewählt. Sie könne sich im Anschluss an ihr eigenes (Fehl-)Verhalten nicht darauf berufen, dass der Bieter die von der Vergabestelle begangenen Rechtsverstöße habe rügen müssen, um nicht präkludiert zu sein. Diese Sichtweise würde zu einer unbilligen, da mehrfachen Privilegierung des Auftraggebers führen: Zum einen müsse er sich nicht an zwingende bieterschützende Vorgaben halten und könne sogar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der angewendeten Vergabevorschriften ausschließen, zum anderen könne er den Bietern das Risiko der fehlerhaften Verfahrenswahl auferlegen. Dieses Ergebnis entspreche nicht dem in den §§ 97 ff. GWB sorgsam austarierten System der Statuierung von Rechten und Pflichten beider Seiten. Nur wenn dem Bieter angemessene Rechte zustünden, könne seine Belastung mit Rügeobliegenheiten legitim und vom Gesetzgeber gewollt sein. Ungeachtet dessen sei die Antragstellerin ihrer – nicht vorhandenen – Rügeobliegenheit aber auch nachgekommen, da sie positive Rechtskenntnis erst nach Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten erlangt habe, woraufhin sie unverzüglich entsprechende Rügen abgesetzt habe. Alleine aus den Angaben in der Bekanntmachung habe sich angesichts der Komplexität des Vorhabens noch nicht der Schluss im Sinne einer positiven Rechtskenntnis zugelassen, dass die falsche Vergabeordnung gewählt worden sein könnte und stattdessen eine Oberschwellenvergabe zwingend gewesen wäre. Insbesondere hätten sich der Bekanntmachung keinerlei Angaben zum voraussichtlichen Auftragswert entnehmen lassen. Die Antragsgegnerin gehe mit ihrer Einschätzung fehl, dass die ausdrücklich als unverzüglich anerkannte Rüge betreffend die Angebotswertung „nicht isoliert zum Gegenstand eines zulässigen Nachprüfungsverfahrens gemacht werden“ könne. Dieser Ansatz sei schon deshalb unzutreffend, weil die Antragstellerin weder präkludiert sei noch ihr die Antragsbefugnis fehle. Selbst wenn man jedoch annähme, dass die unzutreffenden Prämissen der Antragsgegnerin richtig wären, so würde dies nach der Rechtsprechung des EuGH (Sache „Lämmerzahl„) keine „isolierte“ Beanstandung der fehlerhaften Angebotsbewertung im Nachprüfungsverfahren ausschließen. Neben weiteren Ausführungen zu einem möglichen Verstoß gegen Dokumentationspflichten und zur Mangelhaftigkeit der Vergabeunterlagen kam die Antragsgegnerin nochmals auf die Angebotswertung zurück. Sie bekräftigte insoweit ihren Standpunkt, wonach die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Bewertungskriterien sich nicht nachvollziehbar in der vorgelegten Bewertungsmatrix wiederfänden. Die Vorgänge um die Angebotswertung seien nach wie vor unklar. Es interessiere insbesondere der Vorgang der Entscheidungsfindung und man erwarte insoweit die Offenlegung der Vorgänge durch die Vergabekammer. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.01.2010 hat die Antragsstellerin den Nachprüfungsantrag vom 04.01.2010 zurückgenommen. Durch Verfügung der Vergabekammer vom 28.01.2010 wurde daraufhin das Verfahren eingestellt und der für den 01.02.2010 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten des Vergabenachprüfungsverfahrens ergänzend Bezug genommen. II. Gründe Nachdem die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hatte und das Verfahren vor der Vergabekammer wegen Erledigung in der Hauptsache eingestellt worden ist, war nur noch über die Kostenanträge der Beteiligten zu entscheiden . Die maßgeblichen Kostenregelungen insoweit enthält § 128 GWB (alt, d.h. in der bis zum 23.04.2009 gültigen Fassung), der auf Grund der Übergangsregelung in § 131 Abs. 8 GWB (neu, d.h. in der seit 24.04.2009 geltenden Fassung) zur Anwendung kommt. Die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten vor der Vergabekammer folgt aus § 128 Abs.1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs.1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostKG), danach hat die Antragstellerin die von der Kammer auf xx % ermäßigten Gebühren und Auslagen des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs.1 Satz 5 und § 80 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrengesetzes (SVwVfG) haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendun gen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu tragen. 1. Erstattung der Kosten für die Amtshandlungen der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) Nach der Rechtssprechung des BGH (Beschlüsse vom 25.10.05 -Az.: X ZB 22, 24, 25 und 26/05) ist ein Unterliegen im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB und § 128 Abs.4 Satz 2 GWB nur gegeben, wenn die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, die das Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Wird das Nachprüfungsverfahren auf andere Weise (Erledigung der Hauptsache und gleichermaßen Rücknahme des Nachprüfungsantrages) beendet, beantwortet sich die Frage, wer die Kosten für die Amtshandlungen der Vergabekammer zu tragen hat, nach § 128 Abs.1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs.1 Nr. 1 des dort in Bezug genommenen Verwaltungskostengesetzes. Danach trifft in diesen Fällen grundsätzlich die Antragstellerin insoweit die Kostenlast, als sie durch Stellung des Nachprüfungsantrages das Verfahren in Gang gesetzt hat. Die Höhe der angefallenen Verfahrensgebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens (§ 128 Abs. 2 GWB (alt)). Der Gesetzgeber hat mit dieser an § 80 Abs. 2 GWB angelehnten Regelung klargestellt, dass -wie im Kartellverwaltungsverfahren -vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abzustellen ist. Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, an die sich die erkennende Vergabekammer im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung bei der Festsetzung der Kosten anlehnt. Nach § 128 Abs. 3 S. 2 GWB war ausgehend von einem Nettoauftragswert von xxx € die nach der Gebührentabelle anfallende Gebühr von xxx € um die Hälfte zu reduzieren. Da die Rücknahmeerklärung der Antragstellerin vor der Durchführung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist, hält es die Kammer entsprechend ihrer bisher geübten Praxis für angemessen und billig im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, die vorgenannten Verfahrenskosten um weitere xx % auf einen Betrag von xxx € zu reduzieren . Der Differenzbetrag zwischen dem von der Antragsstellerin bereits verauslagten Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,--€ und dem festgesetzten Betrag wird nach Eintritt der Bestandskraft dieses Beschlusses an die Antragstellerin ausgezahlt. 1. Die tenorierte Aufteilung der Erstattungspflicht jeweils zur Hälfte zu Lasten der Antragstellerin und zur anderen Hälfte zu Lasten der Antragsgegnerin bezüglich der Aufwendungen, die der Antragsstellerin sowie der Beigeladenen durch die notwendige Beauftragung eines Bevollmächtigten im Vergabenachprüfungsverfahren entstanden sind, folgt aus § 128 Abs.4 Satz 3 GWB (alt) i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 80 Abs.1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungs verfahrengesetzes (SVwVfG). Diese Regelung besagt, dass, wenn sich der „Widerspruch“ bzw. in Folge der entsprechenden Anwendbarkeit hier das Vergabenachprüfungsverfahren auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wobei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen ist . Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des für ihre Entscheidungen zuständigen Beschwerdegerichts (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.01.2009 Az.: 1 Verg 1/08). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.12.2009 – X ZB 14/03), der zufolge der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Sachentscheidung erledigt hat, und eine Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nicht stattfindet, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsan trages ankommt, sowie die Entscheidungen mehrerer Vergabekammern, die auf dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs basieren, hält sie in dem zur Ent scheidung anstehenden Fall nicht für einschlägig: Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag namentlich eine Entscheidung der 2.Vergabekammer Bremen zu Grunde; das Bremer Verwaltungsverfahrensgesetz hat anders als das Saarländische Verwaltungsverfahrengesetz keine ausdrückliche Kostenregelung für den Fall der anderweitigen Erledigung vorgesehen, so dass es für die Kostenentscheidung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aus diesem Grunde nicht auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages vor dessen Rücknahme bzw. „Erledigung“ ankam. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2005 – X ZB 26/05 – behandelt ausdrücklich nur § 80 VwVfG des Bundes. Eine Aussage zu dem Verhältnis von § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, insbesondere zu der Reichweite der Verweisung des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder in dem von der 2. Vergabekammer Bremen vertretenen Sinne enthält dieser Beschluss nicht. In seinem Beschluss vom 09.12.2003 – X ZB 14/03 – hat der Bundesgerichtshof vielmehr für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens die Anwendung des § 128 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 GWB als Anspruchsgrundlage abgelehnt und unter Berufung auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ausdrücklich zusätzlich die entsprechende Vorschrift des dortigen Landesverwaltungsverfahrensrechts (§ 80 BremVwVfG) angeführt und geprüft, die allerdings – anders als im Saarland -keine von der bundesgesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung enthält. Zudem führt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.10.2005 aus, dass nichts dafür spreche, dass der Gesetzgeber in § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB eine vom Verwaltungsverfahrensrecht abweichende Kostenregelung habe treffen wollen (vgl. auch OLG München, Vergabesenat, Beschluss vom 06.02.2006 – Verg 23/05; Heinemann, Zeiss, Kuhlack, Blaufuß, Vergaberecht Juris Praxiskommentar, 2005, § 128 Rz.14). Unter Berücksichtigung vorstehender Aspekte kann der Auffassung, der 2. Vergabekammer Bremen, § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB regele nur die Ausgestaltung der Kostenerstattung in dem von Satz 1 oder 2 eröffneten Kontext, schaffe aber keine zusätzlichen Tatbestände, bei denen eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 80 des jeweils geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen habe, nicht gefolgt werden. Für eine derartig eingeschränkte Verweisung auf § 80 SVwVfG gibt der Wortlaut der Vorschrift nichts her, diese lässt sich auch nicht dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2003 – X ZB 14/03 entnehmen (so auch: OLG Saarbrücken, aaO.). Nach dem Sachstand und Streitstand, wie er sich zum Zeitpunkt der Antrags rücknahme darstellte, war der Nachprüfungsantrag jedenfalls was das Hauptziel der Antragstellerin anbetrifft, namentlich eine vergaberechtskonforme Auftragsvergabe zu erreichen, nur teilweise (Rüge 2) zulässig und begründet: Es wäre der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren zwar nicht gelungen, eine Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens und eine Neudurchführung auf der „richtigen“ Rechtsgrundlage zu erreichen; eine Wiederholung der beanstandeten, für die Vergabekammer nicht nachvollziehbaren fehlerhaften Bewertung ih res Angebotes unter Vermeidung aller weiteren Fehler , die nicht ihren Ursprung in der Wahl des falschen Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin haben, wäre jedoch durchsetzbar gewesen. Insoweit war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig und nach Lage der Akten nicht unbegründet . Präkludiert ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach Auffassung der Kammer lediglich mit allen Vorwürfen, die die Wahl des falschen Vergabeverfahrens und alle daraus resultierenden weiteren Vergabefehler der Antragsgegnerin betref fen. Es erscheint daher angemessen, in Anbetracht ihres „teilweisen Unterliegens“ die Kostenübernahmepflicht betreffend die Anwaltskosten der Antragstellerin und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte der Antragstellerin und zur anderen Hälfte der Antragsgegnerin aufzuerlegen. a) Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags aa) Zuständigkeit der Vergabekammer Die angerufene Kammer ist für die Nachprüfung sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Nach § 100 Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Kammer nur öffentliche Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Die hierauf basierende Vergabeverordnung (VgV) sieht in § 2 Nr. 3 für Liefer-und Dienstleistungsaufträge wie den in Rede stehenden Auftrag (Erneuerung des Telekommunikationssystems der Universität des Saarlandes) in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 04.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren einen Schwellenwert von 206.000 € vor. Dieser Wert wird in dem zur Entscheidung anstehenden Fall überschritten, da sämtliche Angebote (das Angebot der Antragstellerin beläuft sich auf einen Auftragswert von brutto: xxx €, das der Beigeladenen, die den Zuschlag erhalten hat auf xxx €) über diesen Auftragswert hinausgehen. Das Vergaberegime ist damit eröffnet. . Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem in Rede stehenden Auftrag nicht um einen öffentlichen Bau auftrag im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Abschnitt 11, Abteilung 45, Gruppe 45.1, Klasse 45.31 des Anhangs 1, der infolge seines o. gen. Auftragswertes unterhalb der Schwellenwerte liegt und damit nicht der Nachprüfungs kompetenz der Vergabekammer unterliegen würde, sondern um einen Liefer-/ Dienstleistungsauftrag oberhalb der Schwellenwerte. Zwar ist dort die Installation von Kommunikationssystemen und Fernmeldeanlagen un ter der Rubrik Bauinstallation / Elektroinstallationen aufgeführt. Dies allein macht sie jedoch noch nicht zum Bauauftrag . Vielmehr sind die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 b kumulativ zu erfüllen, d.h. es muss sich um ei nen öffentlichen Auftrag über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang 1 genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, handeln. Dabei wird als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief-oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, deklariert. Daran fehlt es bei dem zur Entscheidung anstehenden Fall: Gegenstand des Auftrags sind nicht bauliche Veränderungen, sondern die Lieferung, Inbetriebnahme und Wartung einer neuen Telekommunikationsanlage auf dem Universitätsgelände, also die Erneuerung/Modernisierung des Kommunikationssystems, bei gleichzeitiger Integration des vorhandenen Campus-Kommunikationsnetzes. Hier geht es nicht wie in dem vom OLG Dresden ( Beschluss, v. 02.11. 2004 – WVerg 11/04) entschiedenen Fall um die Lieferung von Maschinen und Werkzeugen zur Erstausstattung eines neuerrichteten Gebäudes, das erst durch deren Einbau im Sinne einer erstmaligen Herstellung des Bauwerkes funktionsfähig würde, mit der Folge, dass die Lieferleistung im Rahmen der Neuerrichtung des Bauwerks als Bauleistung im Sinne der VOB/A anzusehen wäre. Vielmehr soll die neue Telekommunikationslösung auf der vorhandenen Netzinfrastruktur, die über die letzten Jahre modernisiert worden ist und über die nächsten 5 bis 7 Jahre die zentrale Übertragungstechnologie für die VoIP Kommunikation bilden soll, aufbauen (vgl. Ziffer 2.2.1.2 der Leistungsbeschreibung). Auf die Integrationsfähigkeit der vorhandenen Systeme wurde ausdrücklich Wert gelegt (vgl. Ziffer 2.2.1.1 der Leistungsbe schreibung); mit der kommunikationstechnischen Neuausstattung sollen bestehende Gebäude unter kommunikationstechnischem nicht unter baulichem Aspekt modernisiert werden. Unter Heranziehung der Schwerpunkttheorie des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.03.2003 – Verg 49/02) liegen die rechtlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkte des in Rede stehenden Auftrags damit unter Berücksichtigung einer an einem objektivierten Maßstab auszurichtenden wertenden Betrachtung nach dem Willen der Vertragsbeteiligten (und nicht allein der tatsächlichen Einordnung des Auftrags durch den Auftraggeber) gerade nicht auf der Erbringung von Bauleistungen wie dem Verlegen von Kabeln, Ausheben und Wiederabdichten von Kabelgräben, Wanddurchbrüchen in Beton und ähnlichen bauwerksbezogenen Leistungen. Davon ist weder in der Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin noch in den Angeboten der Bieter die Rede; es geht vielmehr um die Lieferung von Hard-und Software/ sowie Wartungsservice für das Telekommunikationssystem unter Beachtung des Integrationsgebots in das vorhandene Campus-netz. Der Schwerpunkt des Auftrags liegt eindeutig auf dem Liefer-/ Dienstleistungscharakter der ausgeschriebenen Leistungen. Zu einem vergleichbaren Ergebnis kommt auch das OLG München in seinem Beschluss vom 28.09.2005 (Verg 19/05), in dem es unter anderem auch um die Frage ging, ob ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zulässig sei. Darin führt es aus, dass die Lieferung von marktüblicher Beleuchtung für ein Bauvorhaben ohne individuelle Anfertigung oder Bearbeitung im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten und ohne Montage– oder Einbauarbeiten keine Bauleistung im Sinne einer Arbeitsleistung am eigentlichen Bauwerk sei, sondern Lieferleistung . Das OLG München führt in diesem Kontext weiter aus, dass nicht die interne Beurteilung einer Leistung durch die Vergabestelle maßgeblich sei, sondern allein die objektiven Gegebenheiten. Die Vergabekammer Sachsen (Beschluss vom 12. 07. 2007, 1/SVK/049 07) hat in einem Verfahren, in dem es um die Frage ging, ob die Liefe rung und Montage maschineller und elektronischer Anlagen eine Dienst-oder Bauleistung darstelle, darauf abgestellt, ob die Lieferung und Montage dieser Maschinen und Anlagen für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage erforderlich oder von wesentlicher Bedeutung seien oder nicht. Je nachdem seien auch die Ergänzung und Erneuerung solcher Anlagen in einem bestehenden Gebäude dem Begriff der Bauleistung zuzuordnen. Der Einbau elektronischer Anlagen stelle nur dann keine Bauleistung dar, wenn die technische Anlage lediglich in einem Bauwerk untergebracht sei, das Bauwerk aber auch ohne sie nach seiner Zweckbestimmung funktionsfähig sei. Genau das ist aber vorliegend der Fall: Auftrags gegenstand ist ausweislich der Veröffentlichung des Auftraggebers die Lieferung und Inbetriebnahme eines VoIP basierenden Telekommunikationssystems für die Sprach-und Videokommunikation sowie die ergänzenden Mehrwertdienste für ca. xxx Teilnehmer. Ausdrücklich heißt es dann in der Veröffentlichung weiter, dass die Sicherstellung einer reibungslosen Migration der derzeitigen Telefonanlage während der üblichen Geschäftszeiten sowie hochgradige Integration in das vorhandene Campus-Kommunikationsnetz gewährleistet sein müsse, d. h der Auftraggeber setzt ausdrücklich (auch) während der Zeit der Auftragsausführung die dauernde Funktionsfähigkeit des Telekommunikationssystemes voraus. Als gemischter Liefer-/ Dienstleistungsauftrag unterfällt der Auftrag mit Rücksicht auf die deutlich über dem Schwellenwert von 206.000,--€ liegende Auftragssumme den Vorschriften des GWB und dem Vergaberegime. Der Auftrag hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen; die erkennende Kammer ist für die Nachprüfung zuständig. bb) Die Antragstellerin ist mit ihrer Rüge betreffend die Wahl des falschen Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin allerdings spätestens seit Ablauf der Angebotsfrist am 16.09.2009 , präkludiert . Die Rügepräklusion richtet sich, da das Vergabeverfahren mit der Bekanntmachung des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs am 07.04.2009, vor dem Inkrafttreten des neuen GWB am 22.04.2009 begonnen hat, gemäß der Übergangsregelung in § 131 Abs. 8 GWB (neu) nach § 107 Abs. 3 GWB (alt). Die Rüge war angesichts der Tatsache, dass der Auftraggeber ein zwar nicht europaweites, aber immerhin öffentliches und damit förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat, im Gegensatz zur Situation, bei echten de-facto-Vergaben, denen überhaupt kein förmliches Vergabeverfahren vorausgeht, nicht entbehrlich (OLG Brandenburg, B. v. 15.09. 2009 – Az.: Verg W 13/09, 3 VK Bund, B. v. 14.11.2997 – Az.: VK 3 124/07, VK Lüneburg, B. v. 10.10.2006 – Az.: VgK-23/2006, OLG Düsseldorf, B. v.19.07.2006, Az.: Verg 26/06) . Da die unverzügliche Rüge es dem Auftraggeber ermöglichen soll, einen Fehler im Vergabeverfahren zu korrigieren, kann die Rügeobliegenheit im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Bieters verstanden werden. Dieser soll dazu beitragen, dass ein aufwändiges Nachprüfungsverfahren unterbleibt, sofern das Vergabeverfahren durch eine Korrektur des Vergabeverstoßes geheilt werden kann. Entgegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Auffassung handelt es sich bei dem Vorgehen der Antragsgegnerin nicht um eine De-facto-Vergabe. Die Antragsgegnerin hat den in Rede stehenden Auftrag gerade nicht ohne jegliches Vergabeverfahren durchgeführt, sondern den Weg der Beschränkten Ausschreibung mit vorgeschaltetem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb als Ausschreibungsart gewählt. Der Antragstellerin hat daher nach der oben zitierten Rechtspre chung durchaus eine Mitwirkungspflicht oblegen, im Rahmen ihrer Rügeobliegenheit die Wahl der aus ihrer Sicht falschen Verdingungsordnung sowie die (teilweise daraus resultierende) Wahl des falschen Vergabeverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin zu monieren. Eine andere Auffassung ist auch nicht auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Saarländischen OLG (Beschluss vom 20.09.2006 – Az.: 1 Verg 3/06) oder der Vergabekammer Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.06.2003 – Az.: 1 VK 29/03) geboten. Besonderheit des dort jeweils in Bezug genommenen Sachverhaltes war, dass die Antragstellerin an dem von der Antragsgegnerin durchgeführten „falschen“ Vergabeverfahren überhaupt nicht beteiligt war. Deshalb stellte sich für sie das fälschlicher Weise vom Auftraggeber gewählte Verfahren als De-facto-Vergabe dar. Die Antragstellerin des hier zur Entscheidung anstehenden Vergabeverfahrens war jedoch an dem durchgeführten Beschränkten Ausschreibungsverfahren mit vorgeschaltetem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb beteiligt und musste Vergabefehler, die ihr auffielen, rechtzeitig im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB (alt) beanstanden . Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit der Rüge gegen behauptete Rechtsverstöße in den Verdingungsunterlagen ist dabei § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB (alt), als Maßstab für Fehler in der Bekanntmachung Satz 2 des § 107 Abs. 3 GWB (alt) anzulegen (Weyand, a.a.O.,Rdnr. 1932 ff). Fehler in den Verdingungsunterlagen werden von § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht erfasst, da die Verdingungsunterlagen nicht mehr zur Bekanntmachung gehören (VK Schleswig-Holstein, B. v. 05 10.2005 – Az.: VK-SH 23/05). Aus der Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom April 2009, die diese mit „Öffentlicher Teilnehmerwettbewerb gemäß § 3 Abs. 1 (2) VOB /A“ überschrieben hatte, war nach Auffassung der Kammer nicht ohne Weiteres zu ersehen, dass der Antragsgegnerin bei der Wahl des Vergabeverfahrens bzw. der zu Grunde zu legenden Verdingungsordnung ein Fehler unterlaufen ist. Die Veröffentlichung ist relativ kurz gehalten. Es heißt dort beispielsweise zur Auftragsbeschreibung unter „ Art und Umfang der Leistungen“ Lieferung und Inbetriebnahme eines VoIP basierenden Telekommunikations systems für die Sprach-und Videokommunikation sowie ergänzende Mehrwertdienste für ca. xxx Teilnehmer, die Sicherstellung einer reibungslosen Migration von der derzeitigen Telefonanlage während der üblichen Ge schäftszeiten sowie hochgradige Integration in das vorhandene Campus-Kommunikationsnetz geht.“ Unter Punkt n) werden sodann von dem Bewerber „Nachweise zur Beurteilung der Eignung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1a) bis f) VOB/A“ gefordert. Unter Punkt 3) Technische Leistungsfähigkeit wird explizit aufgeführt, welche Referenzen exakt für welche Dienstleistungen verlangt werden. Ein Widerspruch drängt sich nach Auffassung der Kammer allein auf Grund dieser Angaben noch nicht auf. Auch wenn in der Veröffentlichung am Schluss ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es keine Stelle zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße gibt, hält es die Kammer nicht für offensichtlich, dass damit für die Antragstellerin der mit der ersten Rüge gerügte Vergabefehler bereits erkennbar war. Mit einer derartigen Anforderung wäre auch eine Bieterin wie die Antragstellerin, die über eine überdurchschnittliche Erfahrung mit vergleichbaren öffentlichen Aufträgen verfügt, in Anbetracht der „Dürftigkeit“ der in der Bekanntmachung enthaltenen Informationen überfordert. Es erscheint der Kammer jedoch wenig glaubhaft, wenn die Antragstellerin vorträgt, sie habe erst durch Konsultation ihres Anwaltes positive Kenntnis von dem Rechtsverstoß der Antragsgegnerin bei der Wahl des richtigen Vergabeverfahrens (VOB/A statt VOL/A) sowie der Beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt Öffentlicher EU-weiter Ausschreibung erlangt (bzw. erlangen können), also am 11.12..2009, dem Tag, auf den auch ihre erste diesbezügliche anwaltliche Rüge datiert, und sei daher nicht mit ihrem Vorbringen präkludiert. Zwar trifft es zu, dass Vermutungen ebenso wenig ausreichen wie grob fahrlässige Unkenntnis; positive Kenntnis von dem Rechtsverstoß bedeutet aber auch nicht, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der Rügeobliegenheit erforderlich ist, dass der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr, das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (OLG Frankfurt, B. v. 07.10.2003 – 11 Verg 7/03, OLG Celle , B. v. 05.07.2007 – 13 Verg 8/07). Zur Kenntnis gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatschen, aus denen sich der geltend gemachte Vergabefehler ergibt; notwendig ist außerdem die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich in dem betreffenden Punkt um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt (BGH, B. v. 26.09.2006 – Az.: X ZB 14/06). Der positiven Kenntnis soll gleichstehen, wenn der Kenntnisstand des Antragstellers einen solchen Grad erreicht hat, dass seine (behauptete) Unkenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich – Verschließen vor dem Erkennen dieses Rechtsverstoßes gewertet werden kann (OLG Düsseldorf, B. v. 18.07.2001 – Verg 16/01). Nach Auffassung der erkennenden Kammer lag dieser Zeitpunkt allerdings früher als von der Antragstellerin zugestanden: Spätestens bei der Ausarbeitung ihres Angebotes hätten der Antragstellerin die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Ausschreibungsunterlagen, die sie am 05.08.2009 erhalten hat, auffallen müssen. In den Informationen zur Ausschreibungsbearbeitung heißt es: „ Die ausschreibende Stelle verfährt nach Teil A der VOB/A, ohne dass dieser Teil A Vertragsbestandteil wird. Ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmungen besteht nicht. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen........u.a. VOB/B. “ In den Angebotsunterlagen werden unter Punkt 1.2 die VOB/B und VOB/C zu Vertragsbestandteilen erklärt. Der EVB-IT Instandhaltungsvertrag macht unter Punkt 2.1, 3. Spiegelstrich, die VOL/B zum Vertragsbestandteil; diese Verdingungsordnung wird auch in den ergänzenden Vertragsbedingungen für das EVB-IT-System sowie in dem EVB-IT-Systemvertrag mehrfach in Bezug genommen. Im Vertrag über die Pflege von Standardsoftware wird unter Punkt 2.1., 3. Spiegelstrich, Teil B der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes wird sodann unter Punkt 3.3. auf die Vorschriften der §§ 21 und 25 VOB/A verwiesen. Auch ohne Konsultation eines Rechtsanwaltes verfügt die Antragstellerin nach Auffassung der Vergabekammer, als ein auf dem Gebiet derartiger öffentlicher Aufträge erfahrenes und versiertes Unternehmen, sowohl über die erforderliche Sach-als auch (laienhafte) Rechts(wertungs-)kenntnis, um diese Ungereimtheiten/Vergaberechtsverstöße in den Verdingungsunterlagen selbständig zu erkennen, einzuordnen und zu hinterfragen. Vermeintliche Ungereimtheiten in der Auftragsbeschreibung dürfen nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr muss der Bieter sich ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebotes klären, notfalls auch durch (rechtzeitige) Hinzuziehung rechtlichen Beistandes (VK Schleswig-Holstein, B. v. 12.07.2005 – Az.: VK-SH 14/05; im Ergebnis ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG, B. v. 30.06.2005 Az.: 6 Verg 5/05). Dabei bedarf es für ein fachkundiges Unternehmen in der Regel nicht der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwaltes (VK Schleswig-Holstein, B. v. 05.07.2007 -Az.: VK-SH 13/07; B. v. 12.06.2006 -Az.: VK-SH 12/06; VK Lüneburg, B. v. 20.8.2002 -Az.: 203-VgK-12/2002) – siehe Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 22.06.2009, § 107 GWB, Rz. 1888). Aus den Verdingungsunterlagen konnte die Antragstellerin insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung in vergleichbaren öffentlichen Vergabe-verfahren, in denen sie (bereits) den Auftrag erhalten hatte, unschwer erkennen, dass der Schwerpunkt der geforderten Leistungen hier keineswegs auf den baulichen Dienstleistungen lag, weshalb sich ihr auch unter Berücksichtigung des von ihr angebotenen Auftragspreises der Fehler bei der Wahl des Vergabeverfahrens geradezu aufdrängen musste; zumindest hätte sie sich bzw. die Antragsgegnerin vor Abgabe ihres Angebotes fragen müssen, welche Verdingungsordnung – in Anbetracht der Vielzahl der genannten – tatsächlich zur Anwendung kommen sollte. Ausweislich ihres Internet-Auftritts, wo sie unter anderem damit wirbt, Kommunikationslösungen für das Gesundheitswesen kompetent und zielführend zu erbringen, sowie der eingereichten Referenzen hat sie in der Vergangenheit folgende vergleichbaren Technologie-und IT-Service-Aufträge erhalten: Auftrag xxx , „xxx “ „xxx “, xxx. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle vorgenannten Vergabeverfahren an dem gleich Vergabefehler betreffend die Wahl des richtigen Verfahrens und der richtigen Verdingungsordnung wie das hier zur Entscheidung anstehende gelitten haben. Trotz dieser Aufträge und der Kenntnisse darüber, wie derartige Aufträge vergaberechtlich korrekt abgewickelt werden, hat sie die Frist zur Angebotsabgabe (16.09.2009) reaktionslos verstreichen lassen und sich rügelos auf das national bekannt gemachte „Unterschwellen-VOB-Verfahren“ der Antragsgegnerin ohne Nachprüfungsmöglichkeit eingelassen. Beanstandet hat sie diesen Fehler der Antragsgegnerin erst dann, als sie von dieser die Mitteilung bekam, dass ihr Angebot nicht den erhofften Zuschlag erhalten würde. Nach Auffassung der Kammer war sie zu diesem Zeitpunkt mit der Rüge der falschen Vergabeverfahrensart und Wahl der falschen Verdingungsordnung jedoch (längst) präkludiert. cc) Die Präklusion ergreift jedoch nach dem Grundsatz der isolierten Zulässigkeitsprüfung für die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße (vgl. 3. VK Bund, B. v. 25.10.2006 – Az.: VK 3 – 114/06; VK Schleswig -Holstein, B. v. 03.12.2008 – Az.: VK-SH 12/08; VK Südbayern, B. v. 13.03.2009 – Az.: Z3-33194-1-02-01/09) nicht die Rüge der Bewertungsfehler sowie sonstiger Vergabefehler, die ihren Ursprung nicht in dem präkludierten Vergabefehler der Antragsgegnerin „falsche Wahl der anzuwendenden Verdingungsordnung sowie des Vergabeverfahrens“ haben. Als nicht präkludierter Vergabefehler insoweit ist (neben dem geltend gemachten Bewertungsfehler) der gerügte Rückzug der Antragsgegnerin aus der vergaberechtlichen Verantwortlichkeit auf Grund weitgehender Delegation an die externe Beratungsgesellschaft anzusehen. Diese Fehler konnte sie erst nach Zusendung der Bewertungsunterlagen durch die Antragsgegnerin im Dezember 2009 erkennen und folglich rügen. Die insoweit erfolgte 2. Rüge mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 2009 ,-die Vorwürfe bezüglich der Entziehung aus der Verantwortlichkeit waren bereits Gegenstand der ersten Rüge vom 11.12.2009 -, war unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB und damit rechtzeitig; die Präklusion betreffend die oben unter bb) abgehandelten Rüge der falschen Verfahrens-und Verdingungsordnungswahl schlägt insoweit nicht durch (vgl. EUGH, Urteil vom 11.10.2007, C-241/06). In dieser Entscheidung hat der EuGH nämlich festgestellt, dass es der Richtlinie 89/655 in der Fassung der Richtlinie 92/50, insbesondere ihrem Art 1 Abs 1 und 3 zuwider läuft, dass eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts -hier die Präklusion regel des GWB -in der Weise angewandt wird, dass einem Bieter der Zugang zu einem Rechtsbehelf, der die Wahl des Verfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Schätzung des Auftragswertes betrifft, versagt wird, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Bieter die Gesamtmenge oder den Gesamtumfang des Auftrags nicht klar angegeben hat. Diesen Vorschriften der Richtlinie läuft es ebenfalls zuwider, dass eine solche Regelung in allgemeiner Weise auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Auftraggebers einschließlich solcher Entscheidungen erstreckt wird, die in Phasen des Vergabeverfahrens (hier: Wertung) ergangen sind, welche dem in der Ausschlussregelung (Ablauf der Angebotsfrist am 16.09.2009) festgelegten Endzeitpunkt zeitlich nachfolgten. dd) Die Antragstellerin ist in dem unter cc) festgestellten Umfang auch antragsbefugt gemäß § 107 Abs 2 GWB. Danach ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Es ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Insoweit ist die schlüssige Darlegung eines durch, den behaupteten Vergabefehler ursächlich hervorgerufenen oder drohenden Schadens erforderlich. Dies ist der Antragstellerin vorliegend gelungen. Sie hat sich am Teilnahmewettbewerb beteiligt und sodann ein Angebot abgegeben, mithin ihr Interesse am Auftrag hinreichend bekundet. Sie hat weiterhin schlüssig dargelegt, dass, unterstellt der gerügte Bewertungsfehler sowie die der Antragsgegnerin zum Vorwurf gemachte Entziehung aus der Verantwortlichkeit durch nicht vergaberechtskonforme Delegation der Auftragsvergabe an ein externes Beratungsbüro liegen tatsächlich vor, ihrem Angebot möglicherweise zu Unrecht der Zuschlag als nicht wirtschaftlichstem Angebot versagt wurde. b) Begründetheit • Die von der Antragstellerin behaupteten Bewertungsfehler, die Vorgaben des Anforderungs-und Bewertungskataloges hätten keine strukturelle Ähnlichkeit mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewertungsmatrix, sowie die von der Antragsgegnerin insoweit zu ihrer Verteidigung vorgetragenen Argumente können von der Vergabekammer anhand der fragmentarisch vorliegenden Vergabeakten und der im Übrigen äußerst lückenhaften Dokumentation des gesamten Vergabeverfahrens weder verifiziert noch zurückgewiesen werden. Die Dokumentation des Vergabeverfahrens lässt in allen Punkten zu wünschen übrig, insbesondere fehlen die für eine Überprüfung der Bewertung erforderlichen Unterlagen. Es lässt sich daher seitens der Kammer nicht nachprüfen, ob die Antragsgegnerin bei der angegriffenen Ausschlussentscheidung die auch für Unterschwellenvergaben geltenden Grundsätze der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs eingehalten hat. Diese im Vergabeverfahren geübte Intransparenz hat die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren fortgesetzt. Die Antragsgegnerin hat trotz zweimaliger Aufforderung der Vergabekammer nur bruchstückhaft die (vorhandenen) Vergabeakten vorgelegt. Mängel insoweit gehen mit Rücksicht auf ihre Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GWB zu ihren Lasten. Eine vollständige Überprüfung der Bewertung der Angebote war der Vergabekammer auf Grund der Aktenlage nicht möglich; jedenfalls ist der Vortrag der Antragstellerin insoweit durchaus schlüssig und nachvollziehbar und kann anhand der dürftigen Bewertungs-und Auswertungsunterlagen nicht widerlegt werden. Hätte die Kammer in der Sache entscheiden müssen, wäre das Vergabeverfahren – da eine Aufhebung des Vergabeverfahrens insgesamt mit Rücksicht auf die Ausführungen oben unter a), cc) zur Präklusion der hierzu führenden von ihr vorgetragenen Rügen nicht in Frage gekommen wäre -jedenfalls in den Stand vor der Bewertung zurückversetzt worden. Der Antragsgegnerin wären insoweit Auflagen gemacht worden, wie sie die Gesichtspunkte der Transparenz und Wettbewerbsneutralität, der fortlaufenden Dokumentationspflicht und des Gleichbehandlungsgebotes im Sinne des GWB auch in dem von ihr durchgeführten Unterschwellen-Vergabeverfahren zu berücksichtigen und umzusetzen hätte. • Es kann mangels Dokumentation und Vollständigkeit der Vergabeunterlagen des Weiteren nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin bei der angegriffenen Vergabeentscheidung der ihr obliegenden Verantwortung als öffentlicher Auftraggeber, die Wertungs-und Zuschlagsentscheidung in eigener Zuständigkeit zu treffen, gerecht geworden ist. Sie hat, soweit dies an Hand der fragmentarisch vorliegenden Akten überhaupt nachvollzogen werden kann, die Tätigkeit insoweit weitestgehend der von ihr beauftragten Planungs-und Beratungsfirma „xxx “ überlassen. Eigene Auswahlentscheidungen der Antragsgegnerin im Sinne eines billigenden Prüfungsvermerks mit verbindlicher Wertung und verantwortlicher Unterschrift sind nicht vorhanden. Das als „Vergabevermerk“ bezeichnete und auf den 03.12.2009 datierende Schriftstück wird diesem Namen nicht gerecht; es enthält lediglich formularmäßig die Angaben, die normalerweise das Protokoll über das Submissionsergebnis enthält. Unter Ziffer 7 und 8 ist lediglich zusätzlich formularmäßig vorgesehen, welcher Bieter ausgeschlossen wird bzw. auf welchen Bruttoauftragswert sich das zu bezuschlagende Angebot beläuft. Die Antragsgegnerin hat damit ihre Aufsichts-und Entscheidungspflicht verletzt. Der öffentliche Auftraggeber trägt – auch im vermeintlichen Unterschwellenvergabebereich – die ausschließliche und unteilbare Verantwortung dafür, dass die Vorschriften des Vergaberechts, z.B. zur Angebotswertung beachtet und eine hinreichende Dokumentation erstellt wird. Durch die unter b) aufgezeigten Vergabefehler wäre die Antragstellerin nach dem Sach-und Streitstand, wie er sich zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme darstellte, in ihren Rechten auf transparente und diskriminierungsfreie Vergabe nach § 97 Abs.1 GWB verletzt. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin und die Beigeladene war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs.2 SVWfG). Die den vorgenannten Beteiligten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstandenen notwendigen Aufwendungen haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin infolgedessen gemäß § 128 Abs.4 Satz 2 GWB (je zur Hälfte) zu erstatten.