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Beschluss

VerfGH 115/24.VB-2 und VerfGH 18/25.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0408.VERFGH115.24VB2UN.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung zweier Richterinnen in einem Kindschaftsverfahren. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach findet unter dem Aktenzeichen 29 F 33/23 ein Verfahren betreffend die Personensorge für seine Tochter, Frau M I, geboren am 7. April 2008, statt. Am 14. September 2023 erging in dieser Sache ein Beweisbeschluss über die Entziehung der elterlichen Sorge. Die von dem Amtsgericht bestellte Sachverständige fragte bei dem Beschwerdeführer nach einem Termin zur Begutachtung der betroffenen Jugendlichen zusammen mit ihm, dem Beschwerdeführer, an. Dieser erklärte daraufhin mit E-Mail vom 16. April 2024, dass er der Gutachterin keinen Termin zusammen mit seiner Tochter anbieten könne. Seine Tochter, die mittlerweile 16 Jahre alt sei, habe nämlich keine Lust, nochmals an einer Begutachtung mitzuwirken. Aufgrund ihres Alters sei es unangebracht, sie in irgendeiner Weise dazu zwingen zu wollen. In der Folge wandte sich die Gutachterin mit Schreiben vom 17. April 2024 an das Amtsgericht und suchte um Weisung hinsichtlich des weiteren Vorgehens nach, da sie weder über den Kindsvater noch die Kindsmutter einen Begutachtungstermin mit M vereinbaren könne. Mit Schreiben vom 18. April 2024 bat die zuständige Abteilungsrichterin, die Begutachtung gegebenenfalls ohne Gespräch mit M fortzusetzen. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Mai 2024 an die Sachverständige, kritisierte die Weisung des Familiengerichts, ein Gutachten auch ohne Mitwirkung seiner Tochter erstatten zu lassen, und erklärte, dass er vor diesem Hintergrund sämtliche Einwilligungs- und Zustimmungserklärungen widerrufe, wobei es vor allem darum gehe, dass andere bezüglich seiner Tochter Auskunft erteilen dürften. Auch weigere er, der Beschwerdeführer, sich, an der Begutachtung weiter mitzuwirken, wenn nicht auch seine Tochter daran mitwirke. Für diesen Fall untersage er auch die Verwertung seiner bisherigen Äußerungen. Am 3. September 2024 wandte sich die Gutachterin telefonisch an das Amtsgericht und bat um Klärung der weiteren Vorgehensweise vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die zunächst erklärte Schweigepflichtsentbindung widerrufen habe, nachdem sie, die Sachverständige, bereits mit „Fachkräften etc.“ gesprochen habe. Mit Schreiben an die Sachverständige vom selben Tag bat die zuständige Abteilungsrichterin des Amtsgerichts um Fortsetzung der Begutachtung sowie um Mitteilung, wann voraussichtlich mit einer Fertigstellung des Gutachtens gerechnet werden könne. Der spätere Widerruf der Schweigepflichtsentbindung – so das Amtsgericht – begründe kein Verwertungsverbot. Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2024 die zuständige Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Grund dafür, so der Beschwerdeführer, sei das Schreiben vom 3. September 2024 an die Gutachterin, welches das Ziel habe, dass ein Gutachten ohne die Beteiligung von Vater und Tochter durchgeführt werden solle, obwohl das nicht sein müsse, und bei dem dann auch noch Daten und Auskünfte verwendet werden sollten, die nicht durch Einwilligungs- und Zustimmungserklärungen des Vaters gedeckt seien. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 12. September 2024 wies das Amtsgericht durch die abgelehnte Richterin selbst das Befangenheitsgesuch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Ablehnungsgesuch sei unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben werde, seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet sei oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis offenkundig zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer stelle im hiesigen Verfahren nunmehr den vierten Ablehnungsantrag gegen die Abteilungsrichterin. Zur Begründung führe er zum wiederholten Male aus, in der Angelegenheit würden fehlerhafte Entscheidungen getroffen bzw. rüge er die Verfahrensführung. Dem Beschwerdeführer sei aus den vorangegangenen Ablehnungsverfahren – auch aus Parallelverfahren – hinlänglich bekannt, dass die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle darstelle. Darüber hinausgehende Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich. Der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers half das Amtsgericht durch die abgelehnte Richterin mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 24. September 2024 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Mit dem gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 8. Oktober 2024 wies der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichterin die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig sei zu recht erfolgt. Das Amtsgericht habe richtigerweise angenommen, dass es sich vorliegend um ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handele, über das auch im Zivilprozess der abgelehnte Richter ausnahmsweise selbst entscheiden dürfe. Dabei sei nicht maßgeblich, dass der Beschwerdeführer im gleichen Verfahren schon mehrere Befangenheitsanträge gestellt habe, soweit sich ein neues Befangenheitsgesuch auf neue Umstände, die nach der rechtskräftigen Entscheidung über den letzten Befangenheitsantrag aufgetreten seien, stütze. Bei diesem einzig neuen Umstand, auf den sich der Beschwerdeführer stütze, handele es sich um das Schreiben der Amtsrichterin vom 3. September 2024, mit dem sie die Sachverständige um die Fortsetzung der Begutachtung gebeten und darauf hingewiesen habe, dass der Widerruf einer Schweigepflichtsentbindung kein Verwertungsverbot darstelle. Begründet werde der Befangenheitsantrag insoweit mit einer gegenteiligen Rechtsauffassung zur Frage des Beweisverwertungsverbots. Gründe, warum sich aus der Rechtsauffassung der Richterin deren Befangenheit ergeben solle, würden nicht dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der gerügten Amtshandlung lediglich um ein Anschreiben an die Sachverständige handele, stelle sich das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als gänzlich untauglich und damit als rechtsmissbräuchlich dar. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 Anhörungsrüge ein und lehnte gleichzeitig die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts Köln wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Richterin habe ganz bewusst „Sachverhaltsquetsche“ betrieben, um „partout“ den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers zurückweisen zu können. Es sei nicht nur um die Mitteilung einer Rechtsansicht gegangen. Aus dem Verfahrensgang ergebe sich, dass die abgelehnte Abteilungsrichterin bestimmt habe, dass das Gutachten ohne Vater und Tochter fortzusetzen sei und die bis zum Widerruf der Schweigerechtsentbindungen aufgrund dieser Schweigerechtsentbindung erlangten Informationen gleichwohl verwertet werden sollten. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2024 verwarf der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch die abgelehnte Einzelrichterin den Befangenheitsantrag als unzulässig. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Ablehnungsgesuch durch den als befangen abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen sei, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben werde, seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet, es gar nicht begründet oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis offenkundig zu verneinen sei. So liege der Fall hier. Selbst bei wohlwollender Auslegung des Befangenheitsgesuchs nach vollständiger Erfassung seines Inhalts sei das Befangenheitsgesuch vollständig ungeeignet, Anhaltspunkte für eine Befangenheit darzulegen. Soweit vorgetragen werde, es gehe um Gesichtspunkte, die die Richterin übersehen habe, sei dies ersichtlich kein Gesichtspunkt des Befangenheitsgesuchs, sondern der Anhörungsrüge. Ebenfalls verwarf der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch die abgelehnte Einzelrichterin die Gehörsrüge mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 11. Oktober 2024 als unzulässig. Die Rüge sei nicht ausreichend begründet. Es würden mit der Begründung nicht diejenigen Tatsachen angeführt, aus denen sich die gerügte Gehörsverletzung ergebe. Welche „Sachverhaltsquetsche“ der Senat betreibe und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt der Entscheidung habe, ergebe sich nicht; vielmehr erfolgten Zitate ohne nähere Auseinandersetzung hiermit. Gegen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Gegenvorstellung. Diese wies das Oberlandesgericht mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 17. Oktober 2024 zurück. Mit seiner am 23. Oktober 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tag rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die abgelehnten Richterinnen hätten in den Beschlüssen vom 12. September 2024 und vom 10. Oktober 2024 über Befangenheitsanträge selbst entschieden, obwohl dies untunlich sei, weil sie sich in den betreffenden Beschlüssen mit ihrem eigenen Verhalten hätten auseinandersetzen müssen. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 VerfGHG NRW. Zur Begründung führt er aus, dass in dem Verfahren 29 F 33/23 vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach nunmehr durch die abgelehnte Abteilungsrichterin ein Verhandlungstermin auf den 23. April 2025 bestimmt sei. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche um Zwischenentscheidungen handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung einer Richterin am Amtsgericht sowie der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen eine Richterin am Oberlandesgericht als befangen handelt es sich um nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung für das weitere Verfahren bindende Entscheidungen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 15). Auch ist hier der Rechtsweg erschöpft, da die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unanfechtbar ist. Gleiches gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Verwerfung des erstmals im Beschwerdeverfahren gegen ein Senatsmitglied gerichteten Befangenheitsgesuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03, juris, Rn. 3). b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch mangels hinreichender Begründung unzulässig. aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen. Der Beschwerdeführer muss zudem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 28. Februar 2023 – VerfGH 18/23.VB-3, juris, Rn. 2). Dies gilt auch bei Rügen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Handhabung des Ablehnungsrechts gemäß §§ 42 ff. ZPO (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 10). bb) Diese Anforderungen erfüllt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. (1) Es fehlt bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen Maßstab für eine Verletzung des Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit Blick auf die hier in Rede stehenden Selbstentscheidungen der abgelehnten Richterinnen. So kann eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind vielmehr erst überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 526/19, juris, Rn. 22; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, juris, Rn. 19 m. w. N., und vom 29. November 2022 – VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 23). Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte einem Spruchkörper in Ausnahmefällen gestattet, abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche zu entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um gänzlich untaugliche beziehungsweise offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – I ZR 28/19, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 7 C 13/13, juris, Rn. 5). Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 3084/06, juris, Rn. 19 f.; VerfGH NRW, Beschluss vom 29. November 2022 – VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 24). Dies kann danach beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll, der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B, juris, Rn. 8) oder sie etwa gar keine oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2023 – B 8 SO 61/22 BH, juris, Rn. 6). In derartigen Fällen begründet es nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte sogar nicht notwendig einen Verfahrensfehler, wenn eine förmliche Entscheidung hierüber unterbleibt beziehungsweise ein solches Ablehnungsgesuch gänzlich unberücksichtigt bleibt (vgl. BSG, Beschlüsse vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B, juris, Rn. 8, vom 23. Mai 2018 – B 8 SO 1/18 BH, juris, Rn. 8, und vom 8. September 2023 – B 8 SO 61/22 BH, juris, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 – XII ZB 159/05, juris, Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 – 2 BvE 1/86, juris, Rn. 16; vgl. zu allem auch VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 – VerfGH 107/22.VB-2, juris, Rn. 13). (2) Dass die Annahme der abgelehnten Richterin am Oberlandesgericht, selbst über das gegen sie gestellte Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2024 entscheiden zu dürfen, nach diesen Maßstäben willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gewesen ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert auf [dazu (a)]. Gleiches gilt für die durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2024 bestätigte Selbstentscheidung der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts vom 12. September 2024 [dazu (b)]. (a) Die abgelehnte Richterin am Oberlandesgericht hat das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers als unzulässig angesehen, da es selbst bei wohlwollender Auslegung und vollständiger Erfassung seines Inhalts völlig ungeeignet sei, Anhaltspunkte für ihre Befangenheit darzulegen. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Einschätzung im o. g. Sinne verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. So hat die abgelehnte Richterin sich auf die in der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte für die ausnahmsweise Selbstentscheidung eines abgelehnten Richters anerkannte Fallgruppe des „gänzlich ungeeigneten Befangenheitsgesuchs“ gestützt. Dass ihre Annahme, sein Befangenheitsgesuch sei unter diese Fallgruppe zu subsumieren, im o. g. Sinne willkürlich war, legt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht dar. Ebenso wenig ist dies sonst ersichtlich. So kann nach der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte ein Richter gemäß § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters vorliegen (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 30. Januar 1995 – X S 11, 12/94, juris, Rn. 13). Dabei wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass die Zulässigkeit des Gesuchs voraussetze, dass der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnet, aus denen sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2002 – XII ZB 179/01, juris; vgl. Stackmann, in: MünchKomm ZPO, 7. Aufl. 2025, § 44 Rn. 5; Vossler, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. Dezember 2024, § 44 Rn. 7). Aus der Begründung des Beschlusses vom 10. Oktober 2024 folgt, dass die abgelehnte Richterin eine entsprechende Darlegung von Anhaltspunkten für eine Befangenheit vermisste. Dass dies nach den o. g. Maßstäben von Verfassungs wegen zu beanstanden wäre, zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auf. So rechtfertigt der Beschwerdeführer – soweit es sich aus den in der Begründung der Verfassungsbeschwerde eingerückten Ausschnitten aus seinem Befangenheitsgesuch ergibt – die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin damit, diese habe „ganz bewusst Sachverhaltsquetsche, um partout den Befangenheitsantrag des [Beschwerdeführers] zurückweisen zu können“, betrieben. In diesem Zusammenhang führt er ein Zitat aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg auf und wiederholt seine Sachverhaltsschilderung. Jenen Ausführungen dürfte sich – was auch die abgelehnte Richterin gesehen hat – bei wohlwollender Betrachtung zwar entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die abgelehnte Richterin habe seinen Sachvortrag nicht vollständig gewürdigt. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters stellen nach der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte indes keinen Befangenheitsgrund dar, sofern nicht besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ihn ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 30. Januar 1997 – I B 79/96, juris, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, juris, Rn. 9; BSG, Beschluss vom 23. Mai 2018 – B 8 SO 1/18 BH, juris, Rn. 8). Dass der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände in seinem Befangenheitsgesuch dargelegt hat, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde indes nicht. Insbesondere zeigt er keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass das (angebliche) Übergehen von Teilen seines Sachvortrags bewusst geschehen sein könnte. Damit ist nicht dargetan, dass die Annahme der abgelehnten Richterin, dieser Gesichtspunkt sei völlig ungeeignet, eine Befangenheit darzulegen, sondern betreffe ersichtlich nur die mit dem gleichen Schriftsatz erhobene Anhörungsrüge, von Verfassungs wegen zu beanstanden sei. (b) Ebenso wenig lässt die Beschwerdebegründung erkennen, dass die mit Beschluss vom 12. September 2024 getroffene – durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2024 bestätigte – Selbstentscheidung der abgelehnten Abteilungsrichterin des Amtsgerichts über das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gewesen ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Die angegriffenen Beschlüsse erachteten eine Selbstentscheidung der abgelehnten Abteilungsrichterin über das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. September 2024 ausnahmsweise als zulässig, weil dieses rechtsmissbräuchlich erhoben sei. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, dass nicht maßgeblich sei, dass der Beschwerdeführer im gleichen Verfahren schon mehrere Befangenheitsanträge gestellt habe, soweit sich ein neues Befangenheitsgesuch auf neue Umstände stütze, die nach der rechtskräftigen Entscheidung über das letzte Befangenheitsgesuch aufgetreten seien. Bei dem einzig neuen Umstand, auf den sich der Beschwerdeführer stütze, handele es sich um das vorgenannte Schreiben der Amtsrichterin vom 3. September 2024. Begründet werde der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers mit einer gegenteiligen Auffassung zur Frage des Beweisverwertungsverbots. Gründe, warum sich aus der Rechtsauffassung der Richterin ihre Befangenheit ergeben solle, würden nicht dargelegt. (aa) Dass eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richterin, soweit es nur um eine abweichende Rechtsauffassung zur Frage eines Beweisverwertungsverbots gehen sollte, verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wie bereits ausgeführt, stellen Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters nach der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte keinen Befangenheitsgrund dar, sofern nicht besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ihn ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Dass er – anders als Amts- und Oberlandesgericht meinten – hierfür konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hätte, führt der Beschwerdeführer auch mit der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert aus. (bb) Soweit es sich den in die Begründung der Verfassungsbeschwerde eingefügten Ausschnitten aus seinen verschiedenen Schriftsätzen entnehmen lässt, ging es dem Beschwerdeführer im Kern aber auch nicht um die vorgenannte Rechtsauffassung der Abteilungsrichterin zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr beanstandet er, dass das Amtsgericht die Weisung erteilt habe, die Begutachtung fortzuführen, obwohl seine Tochter und er selbst nicht zur Mitwirkung hieran bereit seien. Dies könnte – so der Beschwerdeführer – zu einer Bevorzugung der verfahrensbeteiligten Kindsmutter führen. Ob eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richterin unter diesem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, vermag die Kammer auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers indes nicht zu erkennen. So ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Einzelfall eine Selbstentscheidung auch dann zulässig sein kann, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B, juris, Rn. 8). Dafür, dass die abgelehnte Richterin und ihr folgend das Oberlandesgericht sich auf diese – für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Selbstentscheidung anerkannte – Fallgruppe stützen wollten, bestehen hier bereits auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers deutliche Anhaltspunkte. So hat das Oberlandesgericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Befangenheitsantrag sich nur auf einen neuen Gesichtspunkt – nämlich das Schreiben des Amtsgerichts vom 3. September 2024 – stütze und der Befangenheitsantrag (allein) mit einer gegenteiligen Rechtsauffassung zum Beweisverwertungsverbot begründet werde. Weiter geht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers hervor, dass die Weisung, das Gutachten gegebenenfalls ohne Mitwirkung seiner Tochter zu erstellen, bereits mit Schreiben an die Gutachterin vom 18. April 2024 erteilt wurde. In seinem Befangenheitsgesuch vom 5. September 2024 zitiert der Beschwerdeführer überdies aus einer dienstlichen Äußerung der Amtsrichterin vom 24. April 2024 in einem (offenbar vorangegangenen) Befangenheitsverfahren, die sich zu dem vorgenannten Sachverhalt verhält. Dies legt nahe, dass die vorstehende Weisung vom 18. April 2024 bereits Gegenstand eines der drei vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Befangenheitsverfahren in dieser Sache war. Wäre dies der Fall, erschienen die Einschätzungen des Amts- und Oberlandesgerichts, dass beide Befangenheitsgesuche den im Kern identischen Gesichtspunkt – nämlich die Gutachtenerstellung ohne Mitwirkung der Tochter des Beschwerdeführers – betrafen, jedenfalls nicht ohne weiteres willkürlich rechtsfehlerhaft. Auch kann aus dem Umstand, dass sich Amts- und Oberlandesgericht in ihren Entscheidungen nicht ausdrücklich mit diesem Gesichtspunkt befasst haben, ohne weitere Darlegungen kein Verfassungsverstoß hergeleitet werden. Denn in derartigen Fällen begründet es – wie bereits dargestellt – nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte sogar nicht notwendig einen Verfahrensfehler, wenn eine förmliche Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unterbleibt. Insofern hätte es für eine verfassungsrechtliche Beanstandung einer umfangreichen Sachprüfung bedurft, die ohne schlüssige Darlegung der Ablehnungsgründe in den vorangegangenen Ablehnungsverfahren und deren Verfahrensgangs nicht erfolgen konnte (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 – VerfGH 107/22.VB-2, juris, Rn. 14). (3) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde überdies mangels hinreichender Begründung unzulässig ist, weil der Vortrag des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – im Wesentlichen aus eingefügten Ausschnitten aus seinen Schriftsätzen und den ergangenen gerichtlichen Entscheidungen besteht. Das bloße Hineinkopieren verfahrensleitender Schriftsätze und beanstandeter gerichtlicher Entscheidungen in eine Verfassungsbeschwerde, die das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt, genügt für eine substantiierte Begründung grundsätzlich nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2020 – VerfGH 41/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 18. Januar 2022 – VerfGH 95/21.VB-2, juris, Rn. 2). c) Soweit der Beschwerdeführer sich überdies gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 24. September 2024 sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2024 über seine Anhörungsrüge wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil diese gerichtlichen Entscheidungen keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 18, m.w.N. [zur Anhörungsrüge]). Sie lassen vielmehr – anderes ist weder dargetan noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 18, m.w.N. [zur Anhörungsrüge]). Hinsichtlich des ebenfalls angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 17. Oktober 2024 ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls mangels ausreichender Begründung unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach dargestellt. Angesichts dessen hat er den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in einer Weise wiedergegeben, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht (vgl. etwa VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Februar 2024 – VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 40). d) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.