Beschluss
29 F 33/23
Amtsgericht Bergisch Gladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGL1:2024:0924.29F33.23.00
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Tenor
Der sofortigen Beschwerde vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht L. als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht L. als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Es wird auf die fortbestehenden Gründe des zurückweisenden Beschlusses vom 00.00.0000 verwiesen. Das hiesige Befangenheitsantrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Eine Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Verfahrens- und Fehlerkontrolle. Dies ist dem Kindesvater nunmehr aus den vorangegangenen Befangenheitsverfahren im hiesigen Verfahren sowie aus weiteren Parallelverfahren bekannt.