Beschluss
25/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:1213.25.21.00
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Leitsätze
1a. Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) als auch als Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE gerügt und geprüft werden (VerfGH Berlin, 14.05.2014, 80/12 ). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels außer Acht lässt oder die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl VerfGH Berlin, 20.06.2012, 127/11 ; BVerfG, 07.11.2013, 2 BvR 1895/11 mwN). (Rn.23)
1b. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils können nach § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, es dem Rechtsmittelführer also gelingt, mit der Begründung des Zulassungsantrages einzelne, aber tragende Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen (VerfGH Berlin, 17.06.2015, 109/14 ). (Rn.24)
2a. Eine Überbeanspruchung eines einzelnen Richters oder eines Spruchkörpers – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt – betrifft nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE). Eine dienstliche Überbelastung zwingt den Richter nicht dazu, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen. (Rn.28)
2b. Soweit die sachliche Durchdringung des Streitstoffs und der richtunggebende Einfluss durch den Vorsitzenden in Rede stehen, gilt, dass bei der Rechtsfindung im konkreten Fall Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts gleichwertig sind (BVerfG, 04.06.1969, 2 BvR 429/65 ). Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis – und nicht aufgrund einer überlegenen inhaltlichen Kenntnis des konkret zur Entscheidung stehenden Falles – richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft ausüben (vgl BVerfG, 23.05.2012, 2 BvR 610/12 ). Die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet die Freiheit von äußeren Einflüssen sowohl für die Entscheidung als auch den Entscheidungsprozess (vgl BVerfG, 23.05.2012, 2 BvR 610/12 mwN). (Rn.29)
3a. Das Gebot der Öffentlichkeit gemäß § 55 VwGO iVm § 169 GVG (dessen Verletzung vorliegend nicht hinreichend dargelegt wurde) verlangt, dass die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht. Einlasskontrollen und vergleichbare Maßnahmen zur Sicherstellung eines ungestörten Ablaufs der mündlichen Verhandlung sind zulässig (BGH, 23.04.1980, 3 StR 434/79 (S) ). (Rn.18)
3b. Eine tatsächlich vorhandene Beschränkung der Öffentlichkeit, die das Gericht trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerkt hat, begründet keinen Verfahrensfehler; denn das Vertrauen der Allgemeinheit oder des einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege wird dadurch nicht gefährdet (vgl BVerwG 18.01.1984 ,9 CB 444.81 ). (Rn.18)
4. Hier:
4a. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da ua die Grundrechte der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter aus Art 15 Abs 4 S 1, Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE durch die Nichtzulassungsentscheidung des OVG nicht verletzt sind. (Rn.20)
(Rn.21)
4b. Die Nichtzulassung der Berufung durch das OVG lässt keine fehlerhafte Auslegung oder Rechtsanwendung zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen, deren ausführliche Darlegungen keinen Zulassungsgrund belegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das OVG keine „Glaubwürdigkeits-Beurteilung“ von Zeugen „nach Aktenlage“ vorgenommen, sondern die von der Beschwerdeführerin angegriffene Beweiswürdigung des VG überprüft mit dem Ergebnis, dass keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. (Rn.24)
4c. Nach diesen Maßgaben kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung sei nicht gewährleistet gewesen, weil der seinerzeitige Kammervorsitzende zugleich weitere Vorsitze innegehabt habe, nicht gefolgt werden. (Rn.30)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) als auch als Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE gerügt und geprüft werden (VerfGH Berlin, 14.05.2014, 80/12 ). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels außer Acht lässt oder die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl VerfGH Berlin, 20.06.2012, 127/11 ; BVerfG, 07.11.2013, 2 BvR 1895/11 mwN). (Rn.23) 1b. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils können nach § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, es dem Rechtsmittelführer also gelingt, mit der Begründung des Zulassungsantrages einzelne, aber tragende Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen (VerfGH Berlin, 17.06.2015, 109/14 ). (Rn.24) 2a. Eine Überbeanspruchung eines einzelnen Richters oder eines Spruchkörpers – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt – betrifft nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE). Eine dienstliche Überbelastung zwingt den Richter nicht dazu, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen. (Rn.28) 2b. Soweit die sachliche Durchdringung des Streitstoffs und der richtunggebende Einfluss durch den Vorsitzenden in Rede stehen, gilt, dass bei der Rechtsfindung im konkreten Fall Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts gleichwertig sind (BVerfG, 04.06.1969, 2 BvR 429/65 ). Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis – und nicht aufgrund einer überlegenen inhaltlichen Kenntnis des konkret zur Entscheidung stehenden Falles – richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft ausüben (vgl BVerfG, 23.05.2012, 2 BvR 610/12 ). Die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet die Freiheit von äußeren Einflüssen sowohl für die Entscheidung als auch den Entscheidungsprozess (vgl BVerfG, 23.05.2012, 2 BvR 610/12 mwN). (Rn.29) 3a. Das Gebot der Öffentlichkeit gemäß § 55 VwGO iVm § 169 GVG (dessen Verletzung vorliegend nicht hinreichend dargelegt wurde) verlangt, dass die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht. Einlasskontrollen und vergleichbare Maßnahmen zur Sicherstellung eines ungestörten Ablaufs der mündlichen Verhandlung sind zulässig (BGH, 23.04.1980, 3 StR 434/79 (S) ). (Rn.18) 3b. Eine tatsächlich vorhandene Beschränkung der Öffentlichkeit, die das Gericht trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerkt hat, begründet keinen Verfahrensfehler; denn das Vertrauen der Allgemeinheit oder des einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege wird dadurch nicht gefährdet (vgl BVerwG 18.01.1984 ,9 CB 444.81 ). (Rn.18) 4. Hier: 4a. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da ua die Grundrechte der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter aus Art 15 Abs 4 S 1, Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE durch die Nichtzulassungsentscheidung des OVG nicht verletzt sind. (Rn.20) (Rn.21) 4b. Die Nichtzulassung der Berufung durch das OVG lässt keine fehlerhafte Auslegung oder Rechtsanwendung zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen, deren ausführliche Darlegungen keinen Zulassungsgrund belegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das OVG keine „Glaubwürdigkeits-Beurteilung“ von Zeugen „nach Aktenlage“ vorgenommen, sondern die von der Beschwerdeführerin angegriffene Beweiswürdigung des VG überprüft mit dem Ergebnis, dass keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. (Rn.24) 4c. Nach diesen Maßgaben kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung sei nicht gewährleistet gewesen, weil der seinerzeitige Kammervorsitzende zugleich weitere Vorsitze innegehabt habe, nicht gefolgt werden. (Rn.30) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem sie zur Rückzahlung von Wohnungsbauförderungsleistungen verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde mit Klage vom 13. November 2014 vom Land Berlin, vertreten durch die Investitionsbank Berlin, vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Zahlung von insgesamt 322.888,95 Euro nebst Zinsen aus einem Förderungsvertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war insbesondere streitig, ob der Förderungsvertrag unter Wahrung der Schriftform ordnungsgemäß gekündigt wurde oder ob das Kündigungsschreiben lediglich mit einer Paraphe versehen an die Beschwerdeführerin gelangt war. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. September 2015 vernahm die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin auf einen entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdeführerin zwei Beschäftigte der Investitionsbank Berlin hinsichtlich der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens als Zeugen. Weitere Beweisanträge der Beschwerdeführerin lehnte die Kammer ab. Ihr Inhalt wurde weitgehend als wahr unterstellt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung um 15:27 Uhr zog sich die Kammer zur Beratung zurück. Die Beschwerdeführerin verließ sodann für einige Minuten das Gerichtsgebäude, um eine Zigarette zu rauchen und kehrte im Anschluss in den Saal zurück. Bei Verkündung des Urteils und dessen mündlicher Begründung, die um kurz vor 16:00 Uhr beendet war, war sie anwesend. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage in Höhe der Hauptforderung von 322.888,95 Euro sowie hinsichtlich des überwiegenden Zinsanspruchs statt. Lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der eingeklagten Zinsforderung (65.086,78 Euro seit dem 3. Juni 2002) wurde die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. September 2015 - VG 7 K 59/14 -). Am 26. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung und begründete diesen Antrag mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 - OVG 5 N 29/21 - lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Den Vorsitz des 5. Senates hatte seit dem 1. Januar 2021 der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. H. inne, der zu diesem Zeitpunkt zugleich den Vorsitz über den 4. Senat sowie über vier Fachsenate (62., 80., 90. und 91 Senat) führte. Die Beschwerdeführerin erhob am 21. Januar 2021 Anhörungsrüge zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Wegen der Nichtbescheidung der Anhörungsrüge erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 Verzögerungsrüge. Am 5. März 2021 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2021 - OVG 5 N 29/21 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2015 - VG 7 K 59/14 - erhoben. Sie ist der Auffassung, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB und Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB sowie aus Art. 7 VvB i. V. m. Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VvB i. V. m. dem Vorspruch VvB (Rechtsstaatsprinzip) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EMRK (Öffentlichkeitsgrundsatz). Die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) ergebe sich daraus, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Rechtsmittelzulassung habe „leerlaufen“ lassen, indem die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen unzulässig vom Berufungsverfahren ins Zulassungsverfahren vorverlagert worden sei. Insgesamt habe das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen sowohl an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch an den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO überspannt. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) sei unter dem Gesichtspunkt der „Sachlichkeit der Entscheidungsfindung“ überdies dadurch verletzt, dass der Vorsitzende des Senats zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag zugleich Vorsitzender von fünf weiteren Senaten mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten gewesen sei. Ferner seien die Grundrechte der Beschwerdeführerin dadurch verletzt, dass zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin am 25. September 2015 kurz vor 16:00 Uhr die Öffentlichkeit nicht gewahrt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Zigarettenpause Schwierigkeiten gehabt, wieder in das Gebäude zu gelangen. Erst nach Vorlage eines Nachweises über ihre Beteiligtenstellung in einem an diesem Tag verhandelten Verfahren sowie Vorlage ihres Personalausweises sei ihr der Zutritt gewährt worden. Angesichts dieser Zugangshürden schon für Beteiligte sei erst recht der Zugang für das allgemeine Publikum nicht in zumutbarer Weise gewährleistet gewesen. Schließlich sei das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass aufgrund der Arbeitsbelastung des Senatsvorsitzenden praktisch ausgeschlossen werden könne, dass dieser den umfangreichen Vortrag der Beschwerdeführerin nebst Akteninhalt vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Weitere Gehörsverletzungen ergäben sich aus aktenwidrigen Feststellungen zur Komplexität des Verfahrens, dem Übergehen von Sachvortrag zu Beweisanträgen, dem Abschneiden einer Berufungsverhandlung mit unmittelbarer Glaubwürdigkeitsbeurteilung und weiterer Beweisaufnahme sowie dem Verkennen einer sich aufdrängenden Amtsermittlung zur Frage einer Absprache der Zeugenaussage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 7 VvB i. V. m. Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VvB i. V. m. dem Vorspruch VvB (Rechtsstaatsprinzip) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EMRK (Öffentlichkeitsgrundsatz). Mit Schriftsatz vom 28. April 2021 hat die Beschwerdeführerin den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2021 - OVG 5RN 1/21 -, mit dem ihre Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, übermittelt und hierzu vorgetragen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zur Sache Stellung genommen. II. Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Seegmüller, der wegen Vorbefassung als seinerzeitiger Vorsitzender der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ausgeschlossen ist. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist teilweise unzulässig. a) Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2015 - VG 7 K 59/14 - ist unzulässig, weil nur eine im Berufungsverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 11 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 12; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). b) Soweit zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sich ihre Verfassungsbeschwerde auch gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2021 - OVG 5 RN 1/21 - richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Denn dieser Beschluss enthält – auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin gerügten selbständigen Gehörsverletzungen – keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 24/21 - Rn. 12, vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8 und vom 18. Mai 2016 - VerfGH 16/15 - Rn. 10; st. Rspr.). c) Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dabei ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen (Beschlüsse vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10 und vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15; st. Rspr.). Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich keine in sich geschlossene, widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts. Anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin bleibt insbesondere unklar, in welcher konkreten Weise der Zugang zum Verwaltungsgericht erschwert gewesen sein soll. Die in dem Gedächtnisprotokoll vom 28. September 2015 dargelegten Geschehensabläufe weichen in wesentlichen Punkten von der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. November 2015 ab, wobei zu beiden Texten vorgetragen wird, der Sachverhalt habe sich so zugetragen. Ein Kontakt mit einer weiblichen Pförtnerin, die einen Einlass am Angestellteneingang zweimal verweigert haben soll, findet in dem Gedächtnisprotokoll vom 28. September 2015 keinerlei Erwähnung, wird aber in der Stellungnahme vom 23. November 2015 ausgeführt. Während es im Protokoll vom 28. September 2015 außerdem lediglich heißt, die Beschwerdeführerin habe sich, da der Zugang für Besucher und Prozessbeteiligte verschlossen gewesen sei, zu dem benachbarten Eingang begeben und sei von dort aus in das Gebäude gelangt, wird in der Stellungnahme vom 23. November 2015 von einem dreimaligen „Hin- und Herwechseln“ zwischen verschiedenen Eingängen berichtet. Ferner begab sich die Beschwerdeführerin laut der Darstellung im Gedächtnisprotokoll vom 28. September 2015 (lediglich) von einem Eingang zu einem zweiten Eingang, wohingegen sie sich laut der Stellungnahme vom 23. November 2015 möglicherweise sogar zwischen drei Eingängen hin und her bewegte. Unter welchen konkreten Umständen ein Zugang zum Gerichtsaal erfolgt ist und erfolgen konnte, ist damit nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus ist die konkrete Möglichkeit einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes – die Rügefähigkeit eines solchen Verstoßes im Rahmen der Verfassungsbeschwerde hier unterstellt – nicht hinreichend dargelegt. Das Gebot der Öffentlichkeit gemäß § 55 VwGO i. V. M. § 169 GVG verlangt, dass die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht. Einlasskontrollen und vergleichbare Maßnahmen zur Sicherstellung eines ungestörten Ablaufs der mündlichen Verhandlung sind zulässig (BGH, Urteil vom 23. April 1980 - 3 StR 434/79 (S) -, juris Rn. 11). Der Einsatz einer Klingel und Gegensprechanlage bei ansonsten verschlossener Tür (evtl. ab einer bestimmten Uhrzeit) begründet für sich genommen noch keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; dies ist erst der Fall, wenn ein Zugang tatsächlich nicht möglich ist, mithin nach Betätigung der Klingel nicht geöffnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 StR 245/11 -, juris Rn. 7). Zugangshindernisse tatsächlicher Art - sei es, dass sie auf eigenmächtigem oder versehentlichem Fehlverhalten eines Bediensteten, sei es, dass sie auf technische Ursachen (zugefallene Außentür) zurückzuführen sind – stellen im Übrigen nur dann eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dar, wenn sie dem Gericht bekannt waren oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt bekannt sein mussten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 28. September 2011 - 5 StR 245/11 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 -, juris und vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 89.79 -, juris Rn. 9; BSG, Beschluss vom 28. April 2004 - B 6 KA 107/03 B -, juris Rn. 8). Eine tatsächlich vorhandene Beschränkung der Öffentlichkeit, die das Gericht trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerkt hat, begründet keinen Verfahrensfehler; denn das Vertrauen der Allgemeinheit oder des einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege wird dadurch nicht gefährdet (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Januar 1984 - 9 CB 444.81 -, juris Rn. 2). Dass die Richterinnen und Richter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer (hier unterstellten) Beschränkung der Öffentlichkeit gehabt haben könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt und derartiges ist auch nicht ersichtlich. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. a) Die Grundrechte der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1, Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB sind durch die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht verletzt. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 11 und vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18). Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen. Dabei darf der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21 und vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn. 17; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 -, juris Rn. 92). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist auch verletzt, wenn das Gericht die Anforderungen an die Darlegung derart erschwert, dass ihm eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihm vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 13 und vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - BvR 1111/13 -, juris Rn. 49). Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - VerfGH 80/12 - Rn. 11 und vom 31. Mai 2013 - VerfGH 51/11 - Rn. 10 m. w. N.). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels außer Acht lässt (Beschlüsse vom 14. Mai 2014 und vom 31. Mai 2013, a. a. O.) oder die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 127/11, 127 A/11 - Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2013 - 2 BvR 1895/11 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht lässt keine fehlerhafte Auslegung oder Rechtsanwendung zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen, deren ausführliche Darlegungen keinen Zulassungsgrund belegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Oberverwaltungsgericht keine „Glaubwürdigkeits-Beurteilung“ von Zeugen „nach Aktenlage“ vorgenommen, sondern die von der Beschwerdeführerin angegriffene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts überprüft mit dem Ergebnis, dass keine ernstlichen Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, es dem Rechtsmittelführer also gelingt, mit der Begründung des Zulassungsantrages einzelne, aber tragende Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen (Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 - Rn. 20). Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch gerade nicht gelungen. Vielmehr setzt sie der umfassend begründeten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nur ihre eigene Auffassung entgegen, die im Wesentlichen mit aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten aus den Aussagen der vernommenen Zeugin und des vernommenen Zeugen belegt werden soll, flankiert durch die Behauptung einer Zeugenabsprache und die behauptete Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts umfassend geprüft und nachvollziehbar dargelegt, warum dieses nicht durchgreift und das Verwaltungsgericht im Ergebnis von einem typischen Geschehensablauf, also der vorschriftsmäßigen Erstellung eines unterzeichneten Kündigungsschreibens und eines paraphierten Aktenexemplars, ausgehen durfte. Auch die Ablehnung des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Umfang des Verfahrens allein belegt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr ist die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen und die Klärung der entscheidungserheblichen Tatsachen nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten, sondern nur mit erhöhtem Aufwand verbunden waren. b) Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht deswegen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, weil der Vorsitzende des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag zugleich Vorsitzender von fünf weiteren Senaten mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten war. Die Besetzung des tätig gewordenen Spruchkörpers ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird; es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 7. März 1963 - 2 BvR 629/62 -, juris Rn. 8 und Kammerbeschluss vom 6. Februar 1998 - 1 BvR 1788/97 -, juris Rn. 6; zur Inhaltsgleichheit des Art. 15 Abs. 5 VvB mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. Beschluss vom 30. August 2002 - VerfGH 106/02, 106 A/02 - Rn. 27). Eine Überbeanspruchung eines einzelnen Richters oder eines Spruchkörpers – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt – betrifft nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Eine dienstliche Überbelastung zwingt den Richter nicht dazu, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris Rn. 20; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, juris Rn. 11). Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum eine pauschalierend am Durchschnitt zu bestimmende Arbeitsleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57/86 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, juris Rn. 3) - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes - erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter - nach entsprechender Anzeige der Überlastung - für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris Rn. 22 ff.). Ob sich ein überdurchschnittlich leistungsfähiger oder leistungsbereiter Richter letztlich darauf beruft, nur mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum belastet zu werden, oder sein erhöhtes Leistungsvermögen beziehungsweise seine erhöhte Leistungsbereitschaft zur Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt, ist diesem überlassen und seinerseits Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 -, juris Rn. 11 ff.). Sich aus einer möglichen Überlastung ergebende Nachteile für die Beschwerdeführerin, wie beispielsweise eine sehr lange Verfahrensdauer im Einzelfall, wären nicht mit der Rüge fehlerhafter Besetzung anzugreifen, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen mit den einschlägigen Rechtbehelfen der Verzögerungsrüge und Entschädigungsklage. Soweit die sachliche Durchdringung des Streitstoffs und der richtunggebende Einfluss durch den Vorsitzenden in Rede stehen, gilt, dass bei der Rechtsfindung im konkreten Fall Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts gleichwertig sind (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 429/65 -, juris Rn. 13). Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis – und nicht aufgrund einer überlegenen inhaltlichen Kenntnis des konkret zur Entscheidung stehenden Falles – richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft ausüben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 -, juris Rn. 24). Zu der Frage, wie die einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers die erforderliche Kenntnis des Streitstoffs erlangen, enthalten weder das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht nähere Vorgaben. Die Entscheidung über die konkrete interne Arbeitsteilung im Kollegium ist den Richterinnen und Richtern überlassen und Ausfluss ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Diese gewährleistet die Freiheit von äußeren Einflüssen sowohl für die Entscheidung als auch den Entscheidungsprozess (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Nach diesen Maßgaben kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung sei nicht gewährleistet gewesen, weil der seinerzeitige Vorsitzende des 5. Senats zugleich den Vorsitz des 4. Senats sowie weiterer vier Fachsenate innegehabt habe, nicht gefolgt werden. Darauf, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bereits am dritten Werktag nach Übernahme des (Doppel- bzw. Mehrfach-) Vorsitzes durch Dr. H. ergangen ist sowie welche weiteren – umfangreichen und/oder komplexen – Entscheidungen die von Dr. H. geführten Senate Anfang des Jahres 2021 gefällt haben, kommt es nicht an. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB folgt schließlich auch nicht aus dem Fehlen einer Regelung zur Verteilung der Arbeitskraft des Vorsitzenden auf die einzelnen Senate; denn der (seinerzeitige) Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts regelt in Abschnitt E, dass im Kollisionsfall Zuweisungen zu einem Disziplinar- oder Fachsenat oder zu dem Dienstgerichtshof der Tätigkeit in einem Berufungssenat vorgehen und im Übrigen die Tätigkeit in dem Senat mit der niedrigeren Ordnungszahl gegenüber der Tätigkeit in dem Senat mit der höheren Ordnungszahl vorrangig ist. c) Auch das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB ist durch die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht verletzt. Insofern ist schon zweifelhaft, ob sie einen Gehörsverstoß überhaupt hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen lässt ihr Vorbringen keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Anforderungen durch die angegriffene Gerichtsentscheidung erkennen. Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten dabei zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - VerfGH 189/21 - Rn. 7 und vom 25. Januar 2023 - VerfGH 115/21 - Rn. 16). Zwar muss es sich in seinen Entscheidungsgründen nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - VerfGH 189/21 - Rn. 7 und vom 18. Februar 2015 - VerfGH 173/13 - Rn. 11 m. w. N.). Ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB liegt jedoch vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Beschlüsse vom 1. Juli 2015 - VerfGH 200/14 - Rn. 18 m. w. N. und vom 18. Oktober 1996 - VerfGH 112/96 - Rn. 18 ff.). Solche Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz ausreichend substantiierten entscheidungserheblichen Vortrags oder eines entsprechenden Beweisangebots in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - VerfGH 189/21 - Rn. 7 und vom 6. Juli 2004 - VerfGH 184/03 - Rn. 14). Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab (Beschluss vom 1. Juli 2015, a. a. O.). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen einer behaupteten Gehörsverletzung aktenwidrige Feststellungen, das Übergehen von Sachvortrag zu Beweisanträgen, das Abschneiden einer Berufungsverhandlung mit unmittelbarer Glaubwürdigkeitsbeurteilung und weiterer Beweisaufnahme sowie das Verkennen einer sich aufdrängenden Amtsermittlung rügt, beschränkt sich ihr Vorbringen auf fortgesetzte Kritik an der die Beweiswürdigung im verwaltungsgerichtlichen Urteil bestätigenden Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Damit wendet sie sich allein gegen die sachliche Richtigkeit der von ihr angegriffenen Entscheidung, was eine Gehörsverletzung nicht begründen kann, die hier angesichts der ausführlichen Auseinandersetzung des Oberverwaltungsgerichts mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ohnehin fernliegt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung darin begründet sieht, dass der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. H. an der angegriffenen Entscheidung am 3. Werktag nach seinem Dienstantritt als Senatsvorsitzender mitgewirkt hat, weshalb eine Kenntnisnahme des umfangreichen Prozessstoffes für ihn praktisch ausgeschlossen gewesen sei, ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß wäre selbst durch den Nachweis der Überlastung von an der Entscheidung beteiligten Richterinnen oder Richtern allein nicht belegt. Vielmehr muss substantiell dargelegt werden, dass erhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen der Beschwerdeführerin entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen, und das notwendige Vorbringen wird durch eine behauptete Überlastung oder Mutmaßungen über die Arbeitsweise der beteiligten Richterinnen und Richter auch nicht ersetzt. Auf von der Beschwerdeführerin vorgetragene „Indiztatsachen“ kommt es damit nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.