Beschluss
VerfGH 48/22.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0613.VERFGH48.22VB3.00
18Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein selbständiges Beweisverfahren in einer Verkehrsunfallsache. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde bei einem Verkehrsunfall auf der BAB 1 am 9. Juni 2021 im vorderen rechten Bereich beschädigt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Zum Unfallhergang wurden der Beschwerdeführer und der Unfallgegner sowie dessen Ehefrau als Zeugin befragt. Fahrbahnspuren gab es ausweislich der Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums Dortmund keine. Unter dem 21. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Dortmund die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Unfallanalytik im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens. Die anfänglich formulierten Beweisfragen ergänzte und konkretisierte er mit Schriftsatz vom 21. September 2021 dahingehend, dass gefragt werden sollte, ob sein – näher bezeichnetes – Fahrzeug anlässlich des Unfallereignisses am 9. Juni 2021 durch das – näher bezeichnete – Fahrzeug des Unfallgegners aufgrund eines Spurwechsels dieses Fahrzeugs beschädigt wurde, insbesondere, ob die durch den Sachverständigen der E GmbH in seinem Gutachten vom 16. Juni 2021 festgestellten Schäden im vorderen rechten Bereich seines Fahrzeugs auf den Anstoß durch die linke hintere Partie des Fahrzeugs des Unfallgegners am 9. Juni 2021 zurückzuführen seien. Zur Begründung führte er aus, zwischen den Parteien sei streitig, auf welche Art und Weise sein Fahrzeug durch den Verkehrsunfall beschädigt worden sei. Tatsächlich sei dies durch einen Wechsel des Unfallgegners von der mittleren auf die linke Fahrspur erfolgt. Der Unfallgegner behaupte demgegenüber einen Auffahrunfall. Mit Beschluss vom 8. November 2021 – 21 OH 2/21 – wies das Landgericht Dortmund den Antrag zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer formulierten Beweisfragen ließen sich bei bereits streitigem Unfallhergang im selbständigen Beweisverfahren nicht klären. Mangels möglicher Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen in diesem Verfahren fehle es im vorliegenden Fall an der hinreichenden Darlegung und Auswertungsmöglichkeit für die Begutachtung durch den Sachverständigen zwingend erforderlicher Anknüpfungstatsachen. Der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde half das Landgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vor. Dieses wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 21. Januar 2022 – I-9 W 5/22 – zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Gegen den ihm am 9. Februar 2022 zugegangenen Beschluss erhob der Beschwerdeführer unter dem 23. Februar 2022 Anhörungsrüge, die vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. April 2022 zurückgewiesen wurde. Dieser ging dem Beschwerdeführer am 25. April 2022 zu. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2022, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 8. November und 23. Dezember 2021 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar und 19. April 2022 verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und verstießen gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten seinen Vortrag zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens, insbesondere zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2009 – VI ZB 53/08 – und vom 4. November 1999 – VII ZB 19/99 – sowie zu den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2000 – 21 W 43/00 – und des Landgerichts Hagen vom 9. November 2020 – 1 T 141/20 – willkürlich nicht zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet, obwohl es sich dabei um wesentlichen, den Kern des Parteivorbringens darstellenden und entscheidungserheblichen Vortrag handele. Sein Vortrag enthalte zudem hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung durch einen Sachverständigen. Ferner hätten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebotene rechtliche Hinweise gefehlt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht verletze seinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.). b) Den inhaltlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht ausreichend dar, dass die von ihm beanstandeten Grundrechtsverletzungen möglich sind. aa) (1) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 23, und vom 28. März 2023 – VerfGH 105/22.VB-3, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.). Im Falle der Gehörsrüge bezieht sich das Begründungserfordernis zudem nicht nur auf die Gehörsverletzung an sich, sondern darüber hinaus auch auf das Erfordernis, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 – VerfGH 68/21.VB-2, juris, Rn. 6 m. w. N.). Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (VerfGH, Beschlüsse vom 16. März 2021 – VerfGH 17/21.VB-2, juris, Rn. 15, m. w. N., und vom 6. Juli 2021 – VerfGH 68/21.VB-2, juris, Rn. 6). (2) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Landgericht und Oberlandesgericht hätten seinen Vortrag zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung nicht berücksichtigt, fehlt es schon an der ausreichenden Darlegung einer Gehörsverletzung. Der entsprechende Vortrag des Beschwerdeführers betrifft zum Einen die Frage, wann ein rechtliches Interesse als Voraussetzung des selbstständigen Beweisverfahrens anzunehmen ist, zum Andern den Umstand, dass Beweisbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der vom Antragsteller behaupteten Tatsachen im selbständigen Beweisverfahren nicht zu prüfen sind. Mit beiden Einwänden hat sich schon das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23. Dezember 2021 ausdrücklich befasst und insbesondere ausgeführt, die Ablehnung der Beweiserhebung gründe nicht auf dem versagten rechtlichen Interesse und/oder einer verneinten Beweisbedürftigkeit, sondern darauf, dass es mangels möglicher Zeugenvernehmung und Parteianhörung zur Erlangung der Anknüpfungstatsachen an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle. Diese Ausführungen hat das Oberlandesgericht ausdrücklich in Bezug genommen und hat sich ihnen – mit ergänzenden Erwägungen – angeschlossen. Dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht darüber hinaus weiterer Ausführungen zu den aus Sicht von Landgericht und Oberlandesgericht nicht entscheidungserheblichen Punkten bedurft hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Eignung des beantragten Beweismittels stelle sich als unzulässige Prüfung der Beweisbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der von ihm behaupteten Tatsachen dar. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem von ihm selbst zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2009 – VI ZB 53/08 –, in dem es ausdrücklich heißt, bei der auch im selbständigen Beweisverfahren gebotenen Prüfung, ob im konkreten Fall ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen dargetan seien, handele es sich nicht um eine im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht zulässige Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – VI ZB 53/08, juris, Rn. 10). Da Landgericht und Oberlandesgericht die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf das Fehlen ausreichender Anknüpfungstatsachen und damit die fehlende Eignung des beantragten Beweismittels gestützt haben, ist danach ferner nicht dargelegt, dass die Entscheidungen auf der behaupteten Gehörsverletzung beruhen. (3) An der Darlegung einer Gehörsverletzung fehlt es auch, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorgetragen. Mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Anknüpfungstatsachen haben sich sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen auseinandergesetzt. Dass sie bei der Würdigung seines Vortrags nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis gekommen sind, verletzt diesen nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung bietet Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 18). (4) Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer schließlich zur Begründung einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs auf die Nichterteilung von Hinweisen gemäß § 139 ZPO. Die Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Parteivorbringens wird zwar ergänzt durch das aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls folgende Verbot von "Überraschungsentscheidungen". Von einer solchen ist aber nur auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 22). Das ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Eine allgemeine richterliche Aufklärungspflicht ist Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht zu entnehmen (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 = juris, Rn. 7). bb) Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch an der ausreichenden Darlegung eines möglichen Verstoßes gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14, juris, Rn. 13). Willkür scheidet schon dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.). Dementsprechend findet nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 7 m. w. N.). (2) Landgericht und Oberlandesgericht haben sich – wie ausgeführt – mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und haben die beantragte Einholung des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren im Ergebnis aus einem sachbezogenen Grund, nämlich wegen des Fehlens solcher objektiver Anknüpfungstatsachen, die auf den Kollisionsort und die Frage, wer seine Fahrspur verlassen hat, schließen lassen könnten, abgelehnt. cc) Der Beschwerdeführer legt schließlich die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2022 nicht ausreichend dar. (1) Nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinflusst das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung des Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, juris, Rn. 14, m. w. N.). Unvereinbar ist daher eine den Zugang zur Berufung erschwerende Auslegung und Anwendung von § 574 Abs. 2 ZPO, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (BVerfG, aaO). (2) Dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Zugang zur Rechtsbeschwerde in dieser Weise erschwert haben kann, ist dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ausgeführt, die maßgebenden Fragen seien solche des Einzelfalles. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz fordert, fehlt es an der Darlegung einer vom Oberlandesgericht abweichend von gleich- oder höherrangiger Rechtsprechung beantworteten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris, Rn. 18, m. w. N.). Der Beschwerdeführer sieht eine solche in der Frage der Voraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens bzw. nach dem Umfang der gerichtlichen Prüfungskompetenz hinsichtlich eines selbständigen Beweisverfahrens und zitiert dazu umfangreich Rechtsprechung. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag schon die Formulierung einer hinreichend präzisen Rechtsfrage vermissen lässt, ist insoweit – wie oben ausgeführt – die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Rechtsbeschwerde sei wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts verfassungsrechtlich geboten gewesen, fehlt es an der Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall seines Obsiegens vor.