Urteil
9 W 5/22
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kann auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben, ist aber unzulässig, wenn zur Klärung des Unfallgeschehens voraussichtlich die Vernehmung von Parteien und Zeugen erforderlich ist.
• Fehlen objektive Anknüpfungstatsachen (z. B. Spuren auf der Fahrbahn), die den Kollisionsort und die Verursachungsfrage ausreichend klären, spricht dies gegen die Anordnung einer isolierten unfallanalytischen Begutachtung in einem Beweissicherungsverfahren.
• Liegt zu erwarten, dass anschließend eine ergänzende Begutachtung im Hauptverfahren mit Partei- und Zeugenbefragung erforderlich wird, führt ein selbständiges Beweisverfahren weder zu Verfahrensbeschleunigung noch zu Kostenersparnis und ist daher unzulässig.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit selbständigen Beweisverfahrens für unfallanalytisches Gutachten bei fehlenden Spuren • Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kann auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben, ist aber unzulässig, wenn zur Klärung des Unfallgeschehens voraussichtlich die Vernehmung von Parteien und Zeugen erforderlich ist. • Fehlen objektive Anknüpfungstatsachen (z. B. Spuren auf der Fahrbahn), die den Kollisionsort und die Verursachungsfrage ausreichend klären, spricht dies gegen die Anordnung einer isolierten unfallanalytischen Begutachtung in einem Beweissicherungsverfahren. • Liegt zu erwarten, dass anschließend eine ergänzende Begutachtung im Hauptverfahren mit Partei- und Zeugenbefragung erforderlich wird, führt ein selbständiges Beweisverfahren weder zu Verfahrensbeschleunigung noch zu Kostenersparnis und ist daher unzulässig. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Der Antragsteller begehrte in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO die Anordnung einer schriftlichen unfallanalytischen Begutachtung wegen eines Verkehrsunfalls. Die polizeiliche Unfallanzeige enthielt nach den Feststellungen keine dokumentierten Spuren auf der Fahrbahn, die den Kollisionsort oder die Frage, wer die Fahrspur verlassen hat, objektiv belegen würden. Die Antragsgegner hatten Einlassungen vorgenommen, die eine Klärung des Unfallgeschehens durch Parteivortrag und Zeugenaussagen schlüssig erscheinen ließen. Das Landgericht lehnte den Beweissicherungsantrag ab. Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Zulässigkeit: Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kommt grundsätzlich auch für Verkehrsunfälle in Betracht, nicht jedoch wenn zur hinreichenden Aufklärung voraussichtlich die Vernehmung von Parteien und Zeugen erforderlich ist. • Erforderlichkeit des Verfahrens: Hier fehlen objektive Anknüpfungstatsachen wie Spurenbild, das auf Kollisionsort oder Verantwortlichkeit schließen ließe; die Klärung wird wesentlich vom Parteivortrag und Zeugenaussagen abhängen. • Beschränkung des § 485 Abs. 2 ZPO: In einem selbständigen Beweisverfahren können Parteien und Zeugen nicht vernommen werden; deshalb wäre nach der isolierten Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ergänzende Begutachtung nach § 412 ZPO im Hauptverfahren mit Parteibefragung und Zeugenvernehmung erforderlich. • Verfahrensökonomie: Da das beantragte Vorgehen weder eine Beschleunigung noch eine Kostenersparnis erwarten lässt, fehlt ein nachvollziehbares Interesse des Antragstellers an einem isolierten Beweissicherungsverfahren. • Rechtsfolgen: Wegen der genannten Gründe war der Beweissicherungsantrag unzulässig und zurückzuweisen; die sofortige Beschwerde ist unbegründet. • Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kam nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Aufgrund fehlender objektiver Spuren und der zu erwartenden Abhängigkeit der Aufklärung vom Vortrag der Parteien und von Zeugenaussagen wäre eine isolierte unfallanalytische Begutachtung nicht ausreichend und würde eine ergänzende Begutachtung im Hauptverfahren nach § 412 ZPO erforderlich machen. Deshalb würde ein Beweissicherungsverfahren weder Zeit noch Kosten sparen und ist unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.