Beschluss
84/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1a. Das aus Art 12 Abs 3 VvB (juris: Verf BE) herzuleitende Umgangsrecht jedes Elternteils findet seine Grenze in anderen kollidierenden Verfassungsgütern, insb in den Grundrechten des Kindes, namentlich im Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und ungestörte Entwicklung aus Art 8 Abs 1 Verf BE (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2005, 67/03 ). (Rn.17)
1b. Das Umgangsrecht ermöglicht auch im Falle der Fremdunterbringung eines Kindes dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.04.2015, 1 BvR 3326/14 ; siehe auch BVerfG, 29.11.2012, 1 BvR 335/12 ). (Rn.18)
1c. Der Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie auch die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, 29.11.2012, 1 BvR 335/12 ). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt in einem solchen Fall auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen (BVerfG aaO ). (Rn.19)
1d. Besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sind zu stellen, wenn die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen Eltern auf unverschuldetem Elternversagen beruht (vgl BVerfG, 22.05.2014, 1 BvR 2882/13 ). (Rn.19)
1d. Zu den Anforderungen an die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens siehe etwa VerfGH Berlin, 20.11.2007, 137/04 (Rn 47); BVerfG, 13.07.2022, 1 BvR 580/22 (Rn 12). (Rn.20)
(Rn.29)
2. Hier: Teils unzulässige, iÜ unbegründete Verfassungsbeschwerde bzgl der Frequenz von Umgangskontakten des Beschwerdeführers mit seiner in einer Pflegefamilie untergebrachten Tochter.
2a. Insb wird die angegriffene, auf § 1696 Abs 1 BGB gestützte Entscheidung den strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht. Das KG hat triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe angenommen. Die Reduzierung des Umgangs sei zum Schutz des Kindes vor einer konkret drohenden psychischen Schädigung geboten (wird ausgeführt). (Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.24)
2b. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil der Beschwerdeführer unverschuldet – da die Vaterschaft zunächst noch nicht festgestellt war – gehindert war, eine frühere Bindung zu seiner Tochter aufzubauen. Maßgebend ist auch hier die vom KG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommene konkrete Kindeswohlgefährdung. Diese verliert nicht dadurch an Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer unverschuldet nicht möglich war, eine frühere Bindung zu seiner Tochter aufzubauen. (Rn.25)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das aus Art 12 Abs 3 VvB (juris: Verf BE) herzuleitende Umgangsrecht jedes Elternteils findet seine Grenze in anderen kollidierenden Verfassungsgütern, insb in den Grundrechten des Kindes, namentlich im Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und ungestörte Entwicklung aus Art 8 Abs 1 Verf BE (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2005, 67/03 ). (Rn.17) 1b. Das Umgangsrecht ermöglicht auch im Falle der Fremdunterbringung eines Kindes dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.04.2015, 1 BvR 3326/14 ; siehe auch BVerfG, 29.11.2012, 1 BvR 335/12 ). (Rn.18) 1c. Der Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie auch die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, 29.11.2012, 1 BvR 335/12 ). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt in einem solchen Fall auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen (BVerfG aaO ). (Rn.19) 1d. Besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sind zu stellen, wenn die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen Eltern auf unverschuldetem Elternversagen beruht (vgl BVerfG, 22.05.2014, 1 BvR 2882/13 ). (Rn.19) 1d. Zu den Anforderungen an die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens siehe etwa VerfGH Berlin, 20.11.2007, 137/04 (Rn 47); BVerfG, 13.07.2022, 1 BvR 580/22 (Rn 12). (Rn.20) (Rn.29) 2. Hier: Teils unzulässige, iÜ unbegründete Verfassungsbeschwerde bzgl der Frequenz von Umgangskontakten des Beschwerdeführers mit seiner in einer Pflegefamilie untergebrachten Tochter. 2a. Insb wird die angegriffene, auf § 1696 Abs 1 BGB gestützte Entscheidung den strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht. Das KG hat triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe angenommen. Die Reduzierung des Umgangs sei zum Schutz des Kindes vor einer konkret drohenden psychischen Schädigung geboten (wird ausgeführt). (Rn.21) (Rn.22) (Rn.24) 2b. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil der Beschwerdeführer unverschuldet – da die Vaterschaft zunächst noch nicht festgestellt war – gehindert war, eine frühere Bindung zu seiner Tochter aufzubauen. Maßgebend ist auch hier die vom KG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommene konkrete Kindeswohlgefährdung. Diese verliert nicht dadurch an Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer unverschuldet nicht möglich war, eine frühere Bindung zu seiner Tochter aufzubauen. (Rn.25) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reduzierung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner in einer Pflegefamilie untergebrachten Tochter. Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater eines im Januar 2017 geborenen Mädchens. Der Beschwerdeführer ist ghanaischer Staatsangehöriger und lernte die Mutter des Kindes 2013 kennen. Seit 2014 lebt er überwiegend und seit 2016 dauerhaft in Berlin. Die Mutter trennte sich bereits während der Schwangerschaft von dem Beschwerdeführer. Das Kind leidet an einem partiellen fetalen Alkoholsyndrom. Unmittelbar nach der Geburt befanden sich Mutter und Kind für zwei Wochen in einem stationären Clearing. Nach zwei Wochen beendete die Mutter das Clearing. Neben dem Beschwerdeführer bemühten sich zu diesem Zeitpunkt weitere Männer um die rechtliche Vaterschaft für das Kind. Im Februar 2017 kam das Kind nach Inobhutnahme durch das Jugendamt in eine Kriseneinrichtung mit wechselnden Betreuern. Im März 2017 leitete der Beschwerdeführer ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein. Ebenfalls im März 2017 wurde der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt Spandau übertragen. Im Mai 2017 erfolgte die Sorgerechtsentziehung in der Hauptsache. Seit Oktober 2017 lebt das Kind bei den jetzigen Pflegeeltern. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2017, rechtskräftig am 23. Januar 2018, festgestellt. Seit Februar 2018 streitet der Beschwerdeführer, der das Kind bis dahin noch nie gesehen hatte, in mehreren gerichtlichen Verfahren um den Umgang und das Sorgerecht für seine Tochter. Im Frühjahr 2018 hatte der Beschwerdeführer den ersten Umgangskontakt mit dem Kind. Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 übertrug das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf den Beschwerdeführer. Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2019 regelte es den Umgang dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet war, mit dem Kind alle zwei Wochen für 1,5 Stunden und ab Mai 2019 einmal wöchentlich für 1,5 Stunden begleiteten Umgang zu haben. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein. Die vom Gericht beauftragte Sachverständige S. kam in ihrem Gutachten vom 28. Februar 2020 zu dem Ergebnis, der derzeitige Umgang schädige das Kind. Sie empfahl Umgang einmal im Monat für zwei Stunden. Der Beschwerdeführer nahm seine Beschwerde zurück. Im Mai 2020 beantragte der Ergänzungspfleger des Kindes eine Reduzierung der Umgangsfrequenz. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. September 2020 änderte das Amtsgericht den Umgangsbeschluss vom 27. Februar 2019 ab und reduzierte die Umgangskontakte auf alle vier Wochen für zwei Stunden. Im Übrigen verblieb es bei den bisherigen Umgangsanordnungen. Die Abänderung sei aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt. Die Beibehaltung des Umgangs in seiner derzeitigen Frequenz würde eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein. Die Sachverständige S. erläuterte ihr Gutachten nochmals mündlich. Das Kammergericht hörte die Beteiligten einschließlich der Pflegeeltern und am 25. März 2021 das Kind im Beisein der Pflegemutter und der Verfahrensbeiständin an. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. April 2021 wies das Kammergericht die Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe aus zutreffenden Gründen seine Umgangsentscheidung vom 27. Februar 2019 gemäß § 1696 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - abgeändert. Denn es lägen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vor. Ein Umgang über den vom Amtsgericht festgelegten Umfang von zwei Stunden alle vier Wochen würde ebenso wie ein unbegleiteter Umgang nach allen vorliegenden Erkenntnissen zu einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls führen, so dass es zum Schutz des Kindes vor einer konkret drohenden psychischen Gefahr geboten sei, den Umgang auf das jetzt angeordnete Maß zu reduzieren. Zwar sei die Fremdunterbringung eines Kindes - hier in Form einer Inpflegenahme - ohne Zustimmung des betroffenen Elternteils der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht. Aber auch ein Pflegekind habe Anspruch auf Schutz seiner gewachsenen Beziehungen zu seinen Pflegepersonen. Vorliegend sei der Umgang unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kindes und des Umstandes, dass eine Rückführung zumindest derzeit nicht in Betracht komme und damit auch der Umgang nicht das Ziel einer Rückführung zum Gegenstand habe, zu regeln. Das Kind leide - bedingt durch die Lebensumstände in den ersten zehn Lebensmonaten und das partielle fetale Alkoholsyndrom - unter einer Bindungsstörung und Trennungsängsten. Die zunächst hoch frequentierte Regelung des Umgangs sei zwar den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entgegengekommen, an den Bedürfnissen des Mädchens aber komplett vorbeigegangen. Der Umgang mit dem Vater sei für das Kind ein erheblicher Stressfaktor gewesen. Der Senat habe das Kind gemäß § 159 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - ordnungsgemäß angehört. Mit Beschluss vom 25. Juni 2021 wies das Kammergericht auch die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 29. April 2021 und den Beschluss des Amtsgerichts vom 8. September 2020 erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie einen Verstoß gegen Art. 12 VvB. Der Kindeswille sei nicht ermittelt worden. Der vom Kammergericht angewandte Maßstab - wonach der Umfang vorliegend nicht die Aufgabe der Vertiefung der Beziehung und des Bindungsaufbaus erfülle - sei verfassungswidrig. Zudem ließen die angegriffenen Entscheidungen Ausführungen dazu vermissen, was konkret die hohe Belastung des Kindes ausmachen solle. Schließlich habe das Kammergericht sein rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Vortrag zu den Wünschen des Kindes ignoriert habe. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Pflegeeltern haben mit Schreiben vom 8. November 2022 zum Verfahren Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. September 2020 ist sie unzulässig, weil nur Verfassungsverstöße gerügt werden, die im Beschwerdeverfahren korrigierbar waren (vgl. Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 - Rn. 11 m. w. N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 29. April 2021 wendet, ist sie teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht dargetan hat. aa) § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin - VvB - enthaltenen Rechte verletzt sein. Rügt der Beschwerdeführer - wie hier - die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, muss er insbesondere darlegen, dass das Gericht seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 - VerfGH 106/20 - Rn. 17; st. Rspr.). bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit bestimmten Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht gehört worden, zeigt er keinen Gehörsverstoß auf. Der Beschwerdeführer gibt lediglich einzelne Äußerungen seiner Tochter im Zusammenhang mit Umgangskontakten wieder, aus denen er Wünsche ableitet, die das Kammergericht ignoriert haben soll. Damit wendet er sich im Kern gegen die Beurteilung und Gewichtung der grundrechtlichen Belange des Kindes und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Hingegen ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass das Kammergericht sein Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere hat sich auch das vom Kammergericht in Bezug genommene Gutachten der Sachverständigen S. mit den vom Beschwerdeführer angeführten Äußerungen des Kindes auseinandergesetzt, aus diesen jedoch andere Schlüsse gezogen, als dies der Beschwerdeführer tut. b) Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Elternrechts zulässig, aber unbegründet. Weder die Auslegung und Anwendung des § 1696 BGB durch das Kammergericht noch das zu der Entscheidung führende Verfahren verletzen das Elternrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 3 VvB. aa) Art. 12 Abs. 3 VvB, der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wörtlich entspricht, gewährt den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder und dient in erster Linie dem Kindeswohl (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - VerfGH 158/12 - Rn. 22). Dementsprechend ist das aus Art. 12 Abs. 3 VvB herzuleitende Umgangsrecht jedes Elternteils nicht schrankenlos gewährleistet. Zwar fehlt es insoweit an einem von der Verfassung von Berlin angeordneten Gesetzesvorbehalt. Doch findet das Umgangsrecht seine Grenze in anderen kollidierenden Verfassungsgütern, insbesondere in den Grundrechten des Kindes, namentlich im Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und ungestörte Entwicklung aus Art. 8 Abs. 1 VvB (vgl. Beschluss vom 21. März 2005 - VerfGH 67/03 - Rn. 40). Das Umgangsrecht ermöglicht im Falle einer Trennung der Eltern dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris Rn. 17). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, juris Rn. 19). Der Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie auch die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, juris Rn. 20). Den strengen Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 VvB an Ausschluss oder Beschränkung des elterlichen Umgangs mit ihrem in Pflege genommenen Kind entspricht der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention hergeleitete Schutz des elterlichen Umgangs mit ihrem Kind(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, juris Rn. 25 und vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09 -, juris Rn. 17). Besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sind zu stellen, wenn die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen Eltern auf unverschuldetem Elternversagen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris Rn. 34). Der Grundrechtsschutz der Beteiligten ist auch durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts sicherzustellen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 - Rn. 47 und vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, juris Rn. 12 und vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, juris Rn. 5). bb) Diesen strengen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts gerecht. (1) Das Kammergericht hat seine Entscheidung auf § 1696 Abs. 1 BGB gestützt und triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe angenommen. Die Reduzierung des Umgangs sei zum Schutz des Kindes vor einer konkret drohenden psychischen Schädigung geboten. Die Bestimmung des § 1696 Abs. 1 BGB lässt hinreichend Raum für die Berücksichtigung der oben genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Kammergericht hat die grundrechtlichen Belange des Kindes sowie des Beschwerdeführers bei der Auslegung und Anwendung des § 1696 Abs. 1 BGB in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt und gewichtet. So hat es sich nicht lediglich daran ausgerichtet, was dem Kindeswohl am besten entspricht, sondern - wie verfassungsrechtlich gefordert - auf die konkrete Gefährdung des Kindeswohls abgestellt. Ausgehend von diesem Maßstab hat das Kammergericht die Kindeswohlgefährdung und das daran ausgerichtete Umgangskonzept nachvollziehbar mit der bisherigen Entwicklung des Kindes, insbesondere seiner Bindungsstörung und seinen Trennungsängsten begründet, aufgrund derer der Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer eine emotionale Belastung und einen erheblichen Stressfaktor darstelle. Die Beziehung zum Vater verunsichere das Kind zutiefst. Dies werde u. a. daran deutlich, dass das Kind ausschließlich in Situationen mit dem Vater dissoziiere. Die Einschätzung des Kammergerichts, wonach vor diesem Hintergrund die Bedeutung des Beschwerdeführers als leiblicher Vater in den Hintergrund trete, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil der Beschwerdeführer unverschuldet - da die Vaterschaft zunächst noch nicht festgestellt war - gehindert war, eine frühere Bindung zu seiner Tochter aufzubauen. Insofern sind zwar, wie dargelegt, besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen. Diesen wird die angegriffene Entscheidung jedoch gerecht. Maßgebend ist auch hier die vom Kammergericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommene konkrete Kindeswohlgefährdung. Diese verliert nicht dadurch an Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer unverschuldet nicht möglich war, eine frühere Bindung zu seiner Tochter aufzubauen. (2) Auch die Gestaltung des Verfahrens durch das Kammergericht verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Elternrecht aus Art. 12 Abs. 3 VvB. Das Kammer- gericht hat auf einer hinreichend zuverlässigen Grundlage die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Umgangskontakte festgestellt. Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf einem fachgerichtlichen Verfahren, das den dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Das Kammergericht hat auf hinreichend tragfähiger Grundlage - vor allem gestützt auf das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten, das die Sachverständige S. im kammergerichtlichen Verfahren nochmals mündlich erläutert hat - eine konkret drohende Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB für den Fall eines Umgangs über den vom Amtsgericht festgestellten Umfang von zwei Stunden alle vier Wochen hinaus prognostiziert. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vom Kammergericht am 25. März 2020 durchgeführte und gemäß § 159 Abs. 2 FamFG erforderliche Anhörung des Kindes rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Annahme des Kammergerichts, das Mädchen habe überhaupt keine Vorstellung von einem umgangsrechtlichen Verfahren, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer meint, der Senat hätte das Kind dazu befragen können, ob und was es an den Umgängen belastend empfinde, ist die Einschätzung des Kammergerichts, dass die Beantwortung derartiger Fragen von einem vierjährigen Kind nicht erwartet werden kann, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hat das Kammergericht durchaus versucht, das Gespräch auf den Beschwerdeführer zu lenken, was das Kind jedoch ignoriert hat. Im Übrigen kann, sofern das Gericht - wie hier - eine zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung ermittelt hat, selbst das vollständige Unterbleiben einer einfachrechtlich vorgesehenen persönlichen Anhörung mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, wenn es mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, juris Rn. 19, vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, juris Rn. 11 und vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, juris Rn. 6). Kann aber eine Anhörung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sogar ganz unterbleiben, muss es in verfassungsrechtlicher Hinsicht erst recht unbedenklich sein, wenn ein Kind bei einer Anhörung nicht alles gefragt wurde, was es möglicherweise hätte gefragt werden können. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.