Beschluss
VerfGH 139/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0830.VERFGH139.20VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung der Beschwerdeführerin zu einem Straßenausbaubeitrag. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des 843 qm großen Grundstücks G01, Flur 3, Flurstücke 870, 136, 871, 872 unter der Anschrift „J-straße, N“. Das Grundstück grenzt an die Straßen „J-straße“ und „A-straße“. Nach Durchführung einer Bürgerversammlung beschloss der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt N am 19. Mai 2015 den Ausbau der Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung von zwei zusammenhängenden Teilstücken der sich kreuzenden Straßen „B-straße“ und „A-straße“ im Rahmen eines einheitlichen Bauprogramms. Der Ausbau wurde im Sommer 2015 durchgeführt, die Abnahme erfolgte im August 2015. Die Stadt N erhebt gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt N vom 25. Oktober 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. September 2009 (Straßenausbaubeitragssatzung) zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Nach entsprechender Anhörung setzte der Bürgermeister der Stadt N mit Bescheid vom 10. Mai 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.849,24 Euro auf der Grundlage von § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt N fest. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2017 zurückgewiesen. 2. Auf die Klage der Beschwerdeführerin hob das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 19. September 2019 (7 K 573/18) den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 5.341,79 Euro festgesetzt wird; im Übrigen wies es die Klage ab. Der angefochtene Beitragsbescheid sei lediglich hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenoberflächenentwässerung rechtswidrig. Insoweit habe die Stadt N die Straßen „A-straße“ und „B-straße“ zu einer Anlage zusammengefasst, obwohl der auch der Straßenoberflächenentwässerung dienende Mischwasserkanal nur in der Straße „B-straße“ erneuert worden sei. Davon abgesehen sei die Beschwerdeführerin zu Recht auf der Grundlage von § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten als beitragspflichtige Eigentümerin herangezogen worden. Durch den erfolgten Ausbau habe die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Vorteile erfahren, weil sich die Erschließungssituation ihres direkt an die Anlage angrenzenden Grundstücks vorteilhaft verändert habe und hierdurch der Gebrauchs- und Verkehrswert des Grundstücks maßnahmebedingt gestiegen sei. 3. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 3. September 2020 (15 A 4080/19) überwiegend ab. Es ließ die Berufung nur zu, soweit die Beschwerdeführerin zu einem Ausbaubeitrag von mehr als 5.004,59 Euro herangezogen wurde. Insoweit bestünden ernstliche Zweifel, ob die Kosten der Ausbauarbeiten im Bereich der Straßeneinmündungstrichter und der Kreuzung am westlichen Ende der Anlage als beitragsfähige Kosten der Anlage einzuordnen seien. Im Übrigen lehnte es den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände begründeten insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid sei hinreichend bestimmt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anlagenbildung sei im Hinblick auf die Teileinrichtung Fahrbahn nicht zu beanstanden. Die Zulassungsschrift stelle ferner nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel, dass im Hinblick auf die Teileinrichtung Fahrbahn der Beitragstatbestand der Erneuerung erfüllt sei. Ausgehend davon dringe die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, die erneuerte Anlage böte ihr keine wirtschaftlichen Vorteile. Es sei auch keine Kompensation des maßnahmebedingten Erneuerungsvorteils durch einen maßnahmebedingten Nachteil etwa durch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Baumängel eingetreten. In Bezug auf den beitragsfähigen Aufwand begegne das verwaltungsgerichtliche Urteil nur im Umfang der Berufungszulassung, im Übrigen aber keinen ernstlichen Zweifeln. Die Berufung sei auch nicht wegen der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen, die die Voraussetzungen der Beitragsfähigkeit der Erneuerung, die Grenzen des Ausbauermessens der Gemeinde, die korrekte Anlagenbildung und die Erschließung durch eine ausgebaute Anlage beträfen, seien in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt. Aus dem Zulassungsvorbringen folge schließlich kein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Nach Ergehen des Zulassungsbeschlusses erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge und lehnte zugleich die beschließende Spruchgruppe des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem die zuständigen Vertreter das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19. November 2020 zurückgewiesen hatten, wies der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 (15 A 2559/20) zurück. Die von ihr geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Der Senat habe sich im Zulassungsbeschluss mit der Frage der korrekten Anlagenbildung durch die Beklagte – insbesondere auch im Hinblick auf das westliche Ende der Anlage im Bereich der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Kreuzung – eingehend auseinandergesetzt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Senat habe sich auch bezüglich des Anlagenendes im nördlichen Bereich der Straße „A-straße“ nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, gehe ebenfalls fehl. Mit dem weiteren als übergangen gerügtem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus ihrer Zulassungsbegründung habe sich der Senat im Zulassungsbeschluss ausdrücklich und in hinreichender Detailliertheit befasst. 4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 5. Oktober 2020 wendet sich die Beschwerdeführerin zum einen gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 2020, soweit es ihren Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Sie rügt insoweit unter Gegenüberstellung ihres fachgerichtlichen Vorbringens mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Gleichheitssatzes, von Recht und Gesetz und des rechtlichen Gehörs. Zum anderen richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 8 Abs. 1 KAG NRW vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712). Die Vorschrift lautet: „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.“ Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Satz 2). Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (Satz 3). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass § 8 Abs. 1 KAG NRW den Gleichheitssatz nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und die dem Rechtsstaatsgebot nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG immanenten Grundsätze der Bestimmtheit sowie der Normenklarheit und Normenwahrheit verletze. Die Vorschrift entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil die Auslösung der Beitragspflicht an zu unbestimmte Tatbestandsmerkmale geknüpft werde. Selbst wenn man diese verfassungskonform auslegen wollte, verstieße die darauf gestützte Beitragserhebung der Beklagten des Ausgangsverfahrens gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Eine gleichheitsrechtlich gebotene Unterscheidung zwischen Beitragspflichtigen und Nicht-Beitragspflichtigen sei nicht erfolgt. Die Beklagte erkläre in § 2 Abs. 2 ihrer Straßenausbaubeitragssatzung alle Grundstücke für beitragspflichtig, die einen Zugang oder eine Zufahrt zu den in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlagen hätten, ohne auf den besonderen wirtschaftlichen Vorteil als Anspruchsvoraussetzung abzustellen. Eine Gleichsetzung zwischen Zugang/Zufahrt und dem Vorteil könne jedoch nicht angenommen werden. Wirtschaftliche Vorteile der Anlieger durch den Straßenausbau bildeten die absolute Ausnahme. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil für die Beschwerdeführerin sei vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht begründbar. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 8 Abs. 1 KAG NRW richtet, ist sie unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist für die erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde – ungeachtet der dafür geltenden Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19.VB-1, NWVBl. 2019, 505 = juris, Rn. 24 ff., m. w. N.) – bereits nicht beschwerdebefugt, weil sie von § 8 Abs. 1 KAG NRW nicht unmittelbar betroffen wird. Nach Art. 75 Nr. 5a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Gegenstand der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof kann damit auch ein Landesgesetz sein (vgl. LT-Drs. 17/2122, S. 25). Die dafür erforderliche Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist allerdings nur dann gegeben, wenn er durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist und eine Verletzung seiner Grundrechte möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 99/20.VB-2, juris, Rn. 4 f., und vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19.VB-1, NWVBl. 2019, 505 = juris, Rn. 10 ff.). Ein Beschwerdeführer ist von einem Gesetz unmittelbar betroffen, wenn es in seine Rechte eingreift, ohne dass zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis ein besonderer, selbstständig gerichtlich angreifbarer Vollziehungsakt erforderlich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19.VB-1, NWVBl. 2019, 505 = juris, Rn. 14 f., m. w. N. aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Gemessen daran ist die Beschwerdeführerin von der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 KAG NRW nicht unmittelbar betroffen. Die Vorschrift wirkt nicht unmittelbar in ihre Rechte ein, sondern setzt einen besonderen Vollziehungsakt in Gestalt der Beitragserhebung durch die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände voraus. Dieser kann – wie vorliegend geschehen – gesondert gerichtlich angefochten werden. b) Die Verfassungsbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sich die Beschwerdeführerin außerdem gegen den ihren Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Teil des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 2020 (15 A 4080/19) wendet. Sie ist bereits unzulässig, soweit sie sinngemäß eine verfassungswidrige Auslegung und/oder Anwendung des § 8 Abs. 1 KAG NRW durch das Oberverwaltungsgericht (aa) sowie ausdrücklich eine Verletzung von Art. 4 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG in Form der Garantie eines fairen Verfahrens rügt (bb). Soweit sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aus Art. 4 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet (cc). aa) Wenn die Ausführungen der Verfassungsbeschwerde, mit der die gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 KAG NRW unmittelbar angegriffen werden, sinngemäß auch dahin verstanden werden, dass zugleich eine verfassungswidrige Auslegung und/oder Anwendung des § 8 Abs. 1 KAG NRW durch das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. September 2020 geltend gemacht sein soll, verhilft dies der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie ist insoweit unzulässig, weil die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8 Abs. 1 KAG NRW im fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht und damit den Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft hat (1). Dessen ungeachtet würde die Verfassungsbeschwerde aber auch nicht den an sie gestellten gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorliegende Beitragserhebung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (2). (1) Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 18, und vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3 und VerfGH 4/19.VB-3, juris, Rn. 28). Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird. Der Beschwerdeführer darf sich deshalb nicht darauf beschränken, nur die unmittelbar gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu erschöpfen. Er muss auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist. Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist. Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. November 2021 – VerfGH 99/21.VB-3, juris, Rn. 8, m. w. N., und vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8 f., m. zahlr. w. N. aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht zu erreichen. Insoweit hätte es ihr nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO oblegen, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf die von ihr nun im Verfassungsbeschwerdeverfahren angenommene Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 KAG NRW oder zumindest auf die aus ihrer Sicht gebotene verfassungskonforme Auslegung zu stützen. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann auch dann angenommen werden, wenn als Rechtsfrage zur Klärung ansteht, ob eine angewendete Vorschrift, auf die es ankommt, verfassungswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 = juris, Rn. 97, und vom 27. November 2007 – 1 BvR 2785/07, juris, Rn. 5). Jedenfalls soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, kann der Beschwerdeführer gehalten sein, bereits die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Es ist dann von seiner Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98, BVerfGE 112, 50 = juris, Rn. 41). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat sie im Ausgangsverfahren allein darauf gestützt, dass die Frage, ob und in welchem Umfang Straßenbaumaßnahmen aufgrund des Alters der Straße tatsächlich notwendig gewesen sind und vom Gericht deshalb nicht mehr überprüfbar wäre und welches Ermessen die Kommune hinsichtlich der Maßnahme und deren Ausführung besitze, nach wie vor umstritten sei. Auch sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, inwiefern anliegende Grundstücke der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme von einer Festsetzung ausgenommen werden können, nur weil sie sich in Nebenstraßen befinden, in welche die Baumaßnahmen hineinragten, bzw. in einem Bereich der Straße, deren grundhafter gleichzeitige Ausbau durch Dritte bezahlt wurde, und die Maßnahme nicht aufgrund einer vermeintlichen Erneuerungsbedürftigkeit beschlossen und umgesetzt wurde, sondern nur aus rein ästhetischen (optischen) Gründen für die Durchführung einer Festveranstaltung, bzw. zum Vorteil des Ortsbürgermeisters. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 8 Abs. 1 KAG NRW und dessen Auslegung und Anwendung hat sie in diesem Zusammenhang und auch sonst im Zulassungsverfahren jedoch nicht vorgetragen. Damit hat sie dem Oberverwaltungsgericht keinen Anlass gegeben, diesem Einwand nachzugehen. Andernfalls wäre jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen gewesen, dass die nun im Verfassungsbeschwerdeverfahren erstmals aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 KAG NRW bzw. dessen verfassungskonforme Auslegung und Anwendung einer Klärung im Berufungsverfahren zugeführt worden wäre. Es war der Beschwerdeführerin zumutbar, diese nahe liegende prozessuale Möglichkeit zur weiteren fachgerichtlichen Überprüfung des angegriffenen Hoheitsakts zu ergreifen. (2) Dessen ungeachtet würde die Verfassungsbeschwerde aber auch nicht den an sie gestellten gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorliegende Beitragserhebung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine gleichheitsrechtlich gebotene Unterscheidung zwischen Beitragspflichtigen und Nicht-Beitragspflichtigen nicht erfolgt sei. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.). Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 59/19.VB-3, juris, Rn. 8, m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeführerin hält eine Auslegung des § 8 Abs. 1 KAG NRW für geboten, wonach nur diejenigen Anlieger einer ausgebauten Straße der Beitragserhebung unterliegen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße nachgewiesene „besondere Vorteile“ biete. Das Oberverwaltungsgericht sehe – nach der Begründung der Verfassungsbeschwerde – hingegen bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der „nur zum Zwecke der optischen Verschönerung der Straße wegen eines Festes zu Lasten der Anlieger eine unnötige und deshalb wie hier zuvor gar nicht geplante Straßenbaumaßnahme durchgeführt werde, ohne jeglichen Vorteil für die Anlieger und deren Grundstücke und ohne Verbesserung der Nutzbarkeit der Straße“ stets eine Beitragsfähigkeit als erfüllt an. Darauf bezogen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit wiederkehrender Straßenbaubeiträge (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1 = juris, Rn. 54) darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibe Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum sei erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1 = juris, Rn. 54). Diesen Spielraum hat das Bundesverfassungsgericht nicht als überschritten angesehen, wenn der beitragspflichtige Vorteil in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem liege; er sei geeignet, den Gebrauchswert der Grundstücke positiv zu beeinflussen. Mit dem Ausbaubeitrag werde folglich nicht die schlichte – auch der Allgemeinheit zustehende – Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Denn durch den Straßenausbau werde die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1 = juris, Rn. 58; vgl. auch VerfGH BY, Entscheidung vom 20. November 2018 – Vf. 17-VII-17, BayVBl. 2019, 344 = juris, Rn. 13 f, unter Verweis auf die Rspr. des BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 9 C 2.17, BVerwGE 162, 266 = juris, Rn. 16 f., sowie Beschluss vom 30. Juli 2018 – 9 B 23.17, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 63 = juris, Rn. 5 ff). Die Verfassungsbeschwerde berücksichtigt diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht hinreichend, obwohl diese – unausgesprochen – auch dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lagen. Das Oberverwaltungsgericht hat entsprechend der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts darauf abgestellt, der Erneuerungsvorteil bestehe darin, dass der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Ausbaumaßnahme gesteigert werde (Beschlussabdruck, Seite 8, fünfter Absatz). Die Beschwerdeführerin greift die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Beitragsrecht zwar auf, berücksichtigt die darin aufgestellten, hier wiedergegebenen Obersätze und Ableitungen jedoch nicht hinreichend, wenn sie im Einzelnen darlegt, weshalb der Beschwerdeführerin (und den übrigen Anliegern) durch die streitige Straßenausbaumaßnahme kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei, insbesondere nicht im Sinne eines gesteigerten Gebrauchswerts für die Anlieger. Die von der Beschwerdeführerin für geboten gehaltene konkret-individuelle Bewertung eines nachweisbaren wirtschaftlichen Vorteils (vgl. S. 23 ff. der Beschwerdeschrift) lässt außen vor, dass das Bundesverfassungsgericht den durch den Straßenbaubeitrag ausgeglichenen Sondervorteil des Grundstückseigentümers bereits in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer öffentlichen Verkehrsanlage gesehen hat. Entgolten werde nicht die schlichte, auch der Allgemeinheit zustehende Straßenbenutzungsmöglichkeit, sondern die einem Grundstück, insbesondere einem solchen mit Baulandqualität, zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung. Das Bundesverfassungsgericht erblickt den Vorteil, für den eine messbare Steigerung des Verkehrswertes gerade nicht erforderlich ist, deshalb in der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung des einzelnen Grundstücks, die dessen qualifizierte Nutzbarkeit sichert und ihm daher individuell zurechenbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1 = juris, Rn. 58 f.; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 9 B 23.17, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 63 = juris, Rn. 9). Indem sich die Verfassungsbeschwerde damit nicht näher auseinandersetzt, sondern allein ihre gegenteilige Auffassung darlegt, mangelt es – auch unabhängig von der fehlenden Geltendmachung der verfassungsrechtlichen Einwände im fachgerichtlichen Verfahren – an der erforderlichen zuverlässigen Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin durch den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Feststellung, dass der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sie in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer gleichheitswidrigen Auslegung und/oder Anwendung des § 8 Abs. 1 KAG NRW verletzt. bb) Die Verfassungsbeschwerde genügt auch nicht den an sie gestellten Begründungsanforderungen, soweit sie eine Verletzung von Art. 4 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG in Form der Garantie eines fairen Verfahrens durch den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts rügt. Insoweit erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde in der schlichten Behauptung dieser Verfassungsverstöße. Sie werden im Betreff der Verfassungsbeschwerde und in den in der Beschwerdeschrift formulierten Anträgen aufgeführt. Im Weiteren geht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts indes ausschließlich auf die von ihr geltend gemachte Gehörsverletzung näher ein. Worin sie daneben ihre Prozessgrundrechte als verletzt ansieht, zeigt sie hingegen nicht auf. Insbesondere legt sie nicht dar, dass der Richterspruch im angegriffenen Beschluss unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mithin unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG objektiv willkürlich sein könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N.). cc) Soweit die Verfassungsbeschwerde ferner die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts rügt, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne von § 19 VerfGHG (vgl. zum Maßstab VerfGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – VerfGH 16/17, NWVBl. 2019, 281 = juris, Rn. 23, m. w. N.). Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, nach dem ein Gehörsverstoß vorliegen könnte. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss. Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen. Darüber hinaus braucht es, soweit eine Begründung nicht ausnahmsweise gänzlich entbehrlich ist, zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten verarbeitet werden. Das gilt nicht nur für tatsächliches Vorbringen, sondern auch für Rechtsausführungen. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Letzteres muss für die Partei auch erkennbar sein. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Partei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N.). Ausgehend davon zeigt die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung durch das Oberverwaltungsgericht in seinem Zulassungsbeschluss vom 3. September 2020 auf. (1) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Straße „B-straße“ noch erheblich weiter (etwa 50 m) über die Darstellung im Bauprogramm hinaus in einem Zug mit der erfolgten Baumaßnahme neu errichtet worden sei, ohne dass die dortigen Anlieger zu einem Beitrag herangezogen worden seien; stattdessen hätten die Stadtwerke diese Kosten bezahlt. Die Anlieger der dortigen Grundstücke hätten zu einem Straßenausbaubeitrag mitherangezogen und die Zahlungen der Stadtwerke auf alle Anlieger verteilt werden müssen. Alles andere stelle einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG dar. Dies habe das Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht ist in seinem Beschluss vom 3. September 2020 (Beschlussabdruck, Seite 5, zweiter Absatz) davon ausgegangen, dass die Ausbaustrecke insbesondere am westlichen Ende der Anlage – das ist der Bereich der Straße „B-straße“ – geringfügig über die genannten Einmündungen hinaus und in die Seitenstraßen hinein reiche. Dies sei unschädlich, weil die räumliche Begrenzung der Anlage nicht zwingend mit dem im Bauprogramm markierten Ende der Ausbaustrecke übereinstimmen müsse. Ob diese Kosten für Arbeiten, die über die Anlagengrenzen hinausgehen, abgerechnet werden dürften, sei deshalb eine Frage der Beitragsfähigkeit, nicht aber der richtigen Anlagenbildung. Dass das Oberverwaltungsgericht damit auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung einen Teil des Zulassungsvorbringens der Beschwerdeführerin übergangen hätte, legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Zum einen räumt die Beschwerdeführerin in der weiteren Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde nach Ergehen des Anhörungsrügebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts selbst ein, zur fehlerhaften Abschnittsbildung und Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Anliegern (lediglich) im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 13. August 2019 vorgetragen zu haben. In der Begründung ihres Zulassungsantrags hat sie im Zusammenhang mit der gerügten fehlenden Bestimmtheit des Beitragsbescheids vielmehr nur behauptet, dass die Straße „B-straße“ in der westlichen Fortführung im Bereich der Flurstücke 153 und 715 „über etliche Meter“ auch vollumfänglich ausgekoffert und neu erstellt worden sei, dieses aber komplett der Abwasserverband bezahlt habe. Im Zusammenhang mit der als nicht ordnungsgemäß gerügten räumlichen Abgrenzung der Anlage hat sie von einer „Fortführung des grundhaften Ausbaus im Westen der Straße ‚B-straße‘ im Bereich der Flurstücke 153 und 715, deren Kosten vollumfänglich der Abwasserverband übernommen hat“ gesprochen. Von einer erheblichen Überschreitung um etwa 50 m war indes nicht die Rede. Zum anderen trifft es auch nicht zu, dass sie zumindest erstinstanzlich eine Überschreitung des Bauprogramms um etwa 50 m ausdrücklich vorgetragen hätte. In ihrem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 13. August 2019 an das Verwaltungsgericht führte sie an, dass die Straßenausbaumaßnahmen „teilweise bis zu 8 oder 10 m“ in die Seitenstraßen hinein- bzw. über die Einmündungen hinausragen würden und auch noch „etliche Meter“ dort weitergeführt worden seien. Vor diesem Hintergrund bestand für das Oberverwaltungsgericht schon kein hinreichender Anlass in seinem Zulassungsbeschluss ausdrücklich darauf einzugehen, wie es sich auswirkt, wenn der Straßenausbau etwa 50 m über das Bauprogramm hinausgegangen sei und die dortigen Anlieger nicht am Straßenbaubeitrag beteiligt, sondern die Kosten durch die Stadtwerke übernommen worden seien. Im Übrigen wäre ein unterstellter Gehörsverstoß jedenfalls geheilt. Es ist anerkannt, dass Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden können, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, juris, Rn. 17, m. w. N.). Das wäre hier der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Anhörungsrügebeschluss (Beschlussabdruck, Seite 4, dritter Absatz) ergänzend ausgeführt, dass eine fehlerhafte Anlagenbildung selbst dann nicht ersichtlich wäre, wenn ein Vollausbau der Fahrbahn auf Kosten des Abwasserverbands bis zu dem Bereich durchgeführt worden sein sollte, der dem Bereich entspricht, in dem zumindest die Erneuerung des Kanals und ein Teilausbau der Fahrbahn vorgesehen gewesen sei. (2) Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus eine Nichtberücksichtigung ihres weiteren Vortrags zur fehlerhaften Abschnittsbildung bei dem Ausbauprogramm geltend. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb ein Teil der Straße „A-straße“ dem Ausbauprogramm unterworfen worden sei, im weiteren Verlauf aber nicht, und warum die Ausbaumaßnahme auf der Straße „B-straße“ gerade im Bereich des Grundstücks des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt N ende. Dies sei mit dem Zulassungsantrag gerügt, vom Oberverwaltungsgericht aber nicht berücksichtigt worden. Andernfalls wäre nicht auszuschließen gewesen, dass das Oberverwaltungsgericht die mögliche weitere Fehlerhaftigkeit der Abschnittsbildung und somit des gesamten Beitragsbescheids angenommen und die Berufung insgesamt zugelassen hätte. Diese Gehörsrüge greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss (Beschlussabdruck, Seite 3, vierter Absatz, bis Seite 5, dritter Absatz) ausgeführt, weshalb die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung der Anlage nicht ernstlich zweifelhaft sei. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Abgrenzung der Teilanlage Fahrbahn durch das Bauprogramm und den Beschluss des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 19. Mai 2015 nach örtlich erkennbaren Merkmalen erfolgt sei, und zwar anhand der Einmündungen der Wegeparzellen 979 und 157 in den westlichen Ast der Straße „B-straße" im Westen, der Einmündung der Straße „A-straße“ in die Straße „J-straße“ im Süden und der Einmündung des östlichen Astes der Straße „B-straße“ in die Straße „A-straße“ im Norden. Dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u. a., BVerfGE 64, 1 = juris, Rn. 42). (3) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, im Zulassungsverfahren vorgetragen, dargelegt und unter Beweis gestellt zu haben, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen habe. Denn der vorhandene Untergrund der ausgebauten Straßen sei aufgrund des zum Teil felsigen Bodens für diese Art der Straße und Belastung völlig ausreichend und auch nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätte genügt, die wenigen, nur leicht schadhaften Stellen – wie im weiteren Verlauf der streitgegenständlichen und der angrenzenden Straßen – abzufräsen und mit neuem Asphalt zu versehen. Hier habe sie auch wiederholt das Vorliegen eines Ermessensfehlgebrauchs dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht habe dazu ohne weitere Begründung hingegen lediglich ausgeführt, dass sich dem Verwaltungsgericht nicht aufgedrängt habe, ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen. Es habe sich mit keinem Wort mit dem Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auseinandergesetzt. Damit zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin übergangen hätte. Es hat im Zulassungsbeschluss (Beschlussabdruck, Seite 12, letzter Absatz, bis Seite 13, erster Absatz) im Zusammenhang mit der Frage, warum das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Erneuerungsbedürftigkeit der Straße und der Baumängel einholen musste, ausgeführt, dass es insoweit irrelevant sei, ob anstelle der nochmaligen Herstellung auch eine Instandhaltungsmaßnahme zu einem akzeptablen Zustand der Straße geführt hätte und ob Baumängel vorlägen. Folglich lag nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor, ohne dass es dies noch namentlich hätte aussprechen müssen. Dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin dazu hinreichend erwogen hat, wird im Übrigen auch an anderer Stelle deutlich (Beschlussabdruck, Seite 7, dritter Absatz), wenn es anführt, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Maßstäbe zur Feststellung eines Erneuerungsbedarfs weder mit der Rüge durch dringe, wegen der wenigen vorhandenen Risse im Fahrbahnbelag habe keine grundhafte Erneuerung der Straße erfolgen müssen, noch mit dem Vorbringen, es habe kein schadhafter Untergrund vorgelegen. (4) Die Beschwerdeführerin habe ferner vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die streitgegenständliche Straßenausbaumaßnahme ausschließlich dazu gedient habe, neue Straßen zum Kreisschützenfest präsentieren zu können, also für eine reine Profilierung des damaligen Bürgermeisters der Stadt N. Mit diesem Einwand hat sich das Oberverwaltungsgericht im Zulassungsbeschluss auseinandergesetzt (Beschlussabdruck, Seite 8, zweiter bis vierter Absatz). Es hat dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon im Ansatz nicht mit Erfolg einwenden könne, die Beklagte habe den Ausbau nur wegen des anstehenden Schützenfestes vorgenommen. Das Ausbaumotiv – bzw. wer oder was den Anstoß zum Ausbau gegeben habe – habe auf die Beitragsfähigkeit keinen Einfluss. Erheblich sei dafür allein, dass die Merkmale des § 8 Abs. 1 KAG NRW objektiv vorlägen. Auch insoweit hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Würdigung kein Vorbringen der Beschwerdeführerin gehörswidrig übergangen, sondern sich lediglich ihrer Rechtsauffassung nicht angeschlossen. (5) Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer Rüge auseinandergesetzt, dass keine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Entscheidung zur Durchführung der Maßnahme vorgelegen habe, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht insoweit ihr Vorbringen aus der Zulassungsbegründung nicht ausdrücklich beschieden hat. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag den Kern ihres Vorbringens darstellt, legt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht hinreichend dar, dass die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts insoweit auf einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Im Falle der Gehörsrüge bezieht sich das Begründungserfordernis nicht nur auf die Gehörsverletzung an sich, sondern darüber hinaus auch auf das Erfordernis, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 17/21.VB-2, juris, Rn. 15, m. w. N.). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht damit auseinandergesetzt, welchen Ausgang das Zulassungsverfahren gehabt hätte, wenn das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag aus der Zulassungsbegründung berücksichtigt hätte, die Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe fehl, wonach es keine Rolle gespielt habe, dass keine ordnungsgemäße Beschlussfassung vorgelegen habe. Insoweit erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde in der Behauptung, das Oberverwaltungsgericht habe diesen Vortrag nicht berücksichtigt. (6) Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, das Oberverwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass weit über 90 % der Fahrbahn und 100 % der Bordsteine weder schadhaft noch abgenutzt gewesen seien und es somit keines neuen grundhaften Ausbaus bedurft hätte. Dieses Vorbringen hat das Oberverwaltungsgericht gewürdigt. Es hat unter Heranziehung seiner Senatsrechtsprechung und Literatur ausführlich ausgeführt, weshalb die Zulassungsschrift die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel ziehe, dass im Hinblick auf die Teileinrichtung Fahrbahn der Beitragsbestand der Erneuerung erfüllt sei (Beschlussabdruck, Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 7, dritter Absatz). Für die Annahme eines Erneuerungsbedarfs komme es insbesondere nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen sei, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig sei (Beschlussabdruck, Seite 6, sechster Absatz). Mit Blick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Bordsteine hätten nicht erneuert werden müssen, hat es angenommen, dass eine Überschreitung des Ausbauermessens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich sei (Beschlussabdruck, Seite 7, vorletzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Die weiteren Ausführungen der Verfassungsbeschwerde dazu, weshalb aus Sicht der Beschwerdeführerin gleichwohl keine Erneuerung der Fahrbahn und Bordsteine notwendig gewesen sei, sind schon im Ansatz nicht geeignet einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin legt damit allein ihre abweichende materiell-rechtliche Bewertung dar. (7) Obwohl die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt habe, dass ihr bzw. ihrem Grundstück durch die streitgegenständliche Maßnahme kein Vorteil entstanden sei, habe das Oberverwaltungsgericht lediglich lapidar angeführt, dass der Gebrauchswert des Grundstücks gesteigert worden sei, weil es damit erschlossen worden wäre. Hätte das Oberverwaltungsgericht aber berücksichtigt, dass die Beklagte die Notwendigkeit der Maßnahme und den vermeintlichen Vorteil für die Beschwerdeführerin nicht bewiesen habe, sei nicht auszuschließen, dass es auch diesbezüglich den Bescheid und das erstinstanzliche Urteil insgesamt für rechtsfehlerhaft angesehen und die Berufung hiergegen insgesamt zugelassen hätte. Auch damit zeigt die Verfassungsbeschwerde keine Gehörsverletzung auf, sondern setzt lediglich ihre abweichende Rechtsansicht derjenigen des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der wirtschaftliche Vorteil der Beschwerdeführerin durch die Erneuerung der Straße und der damit verbundenen Steigerung des Gebrauchswerts der durch die Straße erschlossenen Grundstücke begründet worden (Beschlussabdruck, Seite 4, erster Absatz, Seite 8, fünfter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz). Dabei hat es unter anderem darauf abgestellt, dass es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation bedarf, wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße schon lange abgelaufen sei (Beschlussabdruck, Seite 5, letzter Absatz). (8) Die Beschwerdeführerin rügt außerdem, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht die in beiden Instanzen aufgezeigten Nachteile der neu errichteten Straße berücksichtigt. Andernfalls sei nicht auszuschließen, dass es von einer entsprechenden Kompensation ausgegangen wäre. Auch diese Gehörsrüge greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in dem angegriffenen Zulassungsbeschluss ausführlich mit der Frage einer Kompensation befasst und diese unter eingehender Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials zu den geltend gemachten Baumängeln abgelehnt (Beschlussabdruck, Seite 8, vorletzter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz). Die mit der weiteren Begründung der Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 18. März 2021 vorgelegten Lichtbilder über den Straßenzustand im Winter 2020/2021, welche die mangelhafte Asphaltierung der neuen Fahrbahnen belegen sollen, sind schon im Ansatz nicht geeignet, einen Gehörsverstoß durch das Oberverwaltungsgericht zu begründen. Da dieses Tatsachenmaterial dem Oberverwaltungsgericht nicht vorlag, konnte es sich dazu nicht verhalten. (9) Schließlich beanstandet die Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass es sich um eine Musterklage handele, die für weitere Anlieger von besonderer Bedeutung sei. Außerdem bestehe jedenfalls Klärungsbedarf zu dem Teil der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage, inwiefern Anlieger für Straßenbaumaßnahmen herangezogen werden können, die ausschließlich aus rein ästhetischen (optischen) Gründen wie für die Durchführung einer Festveranstaltung ausgeführt würden. Auch damit ist keine Gehörsverletzung dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch bezüglich dieses Teils der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Grundsatzfrage keinen Klärungsbedarf gesehen, weil er die Voraussetzungen der Beitragsfähigkeit der Erneuerung und der Grenzen des Ausbauermessens betrifft. Dazu hat sich das Oberverwaltungsgericht in seinem Zulassungsbeschluss in den davor stehenden Gründen unter Heranziehung seiner Senatsrechtsprechung verhalten und insbesondere ausgeführt, dass das Ausbaumotiv auf die Beitragsfähigkeit keinen Einfluss habe (Beschlussabdruck, Seite 8, zweiter Absatz). Angesichts dessen war es für die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung unerheblich, dass die Beschwerdeführerin eine Musterklage führt. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.