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Anerkenntnisurteil

VerfGH 124/21.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0531.VERFGH124.21VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine oberlandesgerichtliche Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden ist. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede. Aufgrund einer amtsgerichtlichen Arrestanordnung war vor seinem Strafantritt sein Pkw eingezogen worden. Seinen Antrag, die Einziehung des Fahrzeugs aufzuheben, die Verwertung einzustellen und das Fahrzeug herauszugeben, wies das Landgericht Bielefeld im November 2020 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 2. März 2021 mit der Begründung als unzulässig, dass er die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht gewahrt habe. Den vom Beschwerdeführer hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2021 als unzulässig. Hiergegen wiederum wandten sich der Beschwerdeführer persönlich mit einem Schreiben vom 10. August 2021 und sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. September 2021. Das Oberlandesgericht legte die Eingabe des Beschwerdeführers als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und als Gegenvorstellung aus. Mit Beschluss vom 30. September 2021 verwarf es ihn als unzulässig beziehungsweise wies sie zurück. Den dem Schriftsatz des Verteidigers vom 21. September 2021 entnommenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a Satz 1 StPO hielt es für unbegründet. Der Beschluss ging dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2021 zu. 2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2021, der am selben Tag elektronisch beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und macht geltend, dass ihn die oberlandesgerichtliche Entscheidung auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletze. Die Anlagen, auf welche die Beschwerdeschrift vom 5. November 2021 an verschiedenen Stellen Bezug nimmt, waren dieser nicht beigefügt. Sie gingen erst am 8. November 2021 mit einem Schriftsatz vom selben Tag elektronisch beim Verfassungsgerichtshof ein. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 18. Januar 2022 – VerfGH 94/21.VB-1, juris, Rn. 4). Dabei verlangt § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG, dass der gesamte für eine ordnungsgemäß substantiierte Begründung erforderliche Beschwerdevortrag einschließlich aller beizufügenden Unterlagen binnen der Monatsfrist beim Verfassungsgerichtshof eingeht (siehe auch Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Auflage 2020, § 19 Rn. 632). b) Den vorgenannten Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG lag keine ausreichende Beschwerdebegründung vor. Sämtliche Anlagen, deren Vorlage nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung nicht verzichtbar war, sind erst am 8. November 2021 und damit nach Fristablauf beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Die einmonatige Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ist hier gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG a. F., § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB am 5. November 2021 abgelaufen. Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beginnt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Abzustellen ist auf die nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzliche Entscheidung (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 27/20.VB-2, juris, Rn. 2, und vom 6. Juli 2021 – VerfGH 44/21.VB-2, juris, Rn. 8). Das war hier der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. September 2021, mit dem über die Wiedereinsetzungsanträge nach § 45 Abs. 1 und § 33a Satz 1 StPO abschließend entschieden worden ist. Dieser Beschluss, der gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO formlos mitgeteilt werden konnte, ist dem Verteidiger des Beschwerdeführers nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift am 5. Oktober 2021 zugegangen. Darin liegt zugleich ein Zugang der Entscheidung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG. Dieser ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass mit einer Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 27/20.VB-2, juris, Rn. 4). Bei einem Rechtsanwalt ist das bei Zugang in der Kanzlei der Fall (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 34/19.VB-2, juris, Rn. 2, und vom 12. Mai 2020 – VerfGH 27/20.VB-2, juris, Rn. 4). Die nicht fristgerechte Vorlage der Anlagen wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Beschwerdeschrift den Inhalt der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen selbst wiedergibt. Eine solche Wiedergabe ist unterblieben. Die Beschwerdebegründung verweist vielmehr in großem Umfang auf die ihr nicht beigefügten Anlagen. Das geschieht nicht nur im Rahmen der reinen Sachverhaltsschilderung, sondern auch im Rahmen der rechtlichen Bewertung. Soweit Letztere auf die angefochtene Entscheidung und die zu ihrem Verständnis erforderlichen weiteren Entscheidungen und vorausgegangenen Anträge eingeht, geschieht dies nicht in Form einer Inhaltswiedergabe, sondern in subjektiv wertender, schlussfolgernder Form. Deshalb vermitteln diese Ausführungen dem Verfassungsgerichtshof nicht den notwendigen objektiven Eindruck von den für die verfassungsrechtliche Sachprüfung maßgeblichen Umständen. Da eine ausreichende Wiedergabe der verfahrensabschließenden Entscheidung vom 30. September 2021 und der ihr vorausgegangenen Rechtsschutzanträge in der Beschwerdebegründung selbst fehlt, kommt hinzu, dass mangels Vorlage dieser Unterlagen innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist auch nicht beurteilt werden kann, ob die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz materieller Subsidiarität genügt. Von den gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zum Rechtsweg gehörenden Rechtsbehelfen ist danach nicht nur irgendwie, sondern in der gehörigen Weise Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 BvR 1107/16, juris, Rn. 13 f.; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 4). Der Beschwerdebegründung ist dazu nichts zu entnehmen. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.