Beschluss
VerfGH 8/21.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH8.21VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenfestsetzung in einem sozialgerichtlichen Verfahren. 1. Das Sozialgericht Köln entschied mit Urteil vom 3. Juni 2020, das Gegenstand des mit Beschluss vom 16. März 2021 abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 114/20.VB-3 des Verfassungsgerichtshofs war, dass das Jobcenter Köln der Beschwerdeführerin weitere Kosten zweier Widerspruchsverfahren in Höhe von 142,80 Euro zu erstatten habe. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin sollte das Jobcenter zu 1/3 tragen. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 beim Sozialgericht unter anderem die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,- Euro. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2020 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Jobcenter an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 226,10 Euro fest. Dabei ging sie von einer anzusetzenden Verfahrensgebühr von lediglich 200,- Euro aus. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2021 zurück. Dabei führte es die Beschwerdeführerin im Rubrum des Beschlusses als Erinnerungsführerin auf, tenorierte aber wie folgt: „Die Erinnerung des Bevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2020 wird zurückgewiesen.“ Im tatbestandlichen Teil des Beschlusses wird auf die Rechtsauffassung des Bevollmächtigten abgestellt, zudem heißt es zur Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss: „Gegen diesen Beschluss hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 16.09.2020 Erinnerung eingelegt.“ Im Begründungsteil des Beschlusses wird dementsprechend auf den „Erinnerungsführer“ Bezug genommen und nicht auf die „Erinnerungsführerin“. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Januar 2021, der beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts vom 10. September 2020 sowie den Beschluss über die Erinnerung vom 4. Januar 2021. Die mit einem Betrag von 300,- Euro zur Festsetzung beantragte Verfahrensgebühr sei vom Sozialgericht in Verkennung des ihrem Bevollmächtigten bei der Gebührenbestimmung zustehenden Ermessensspielraums willkürlich auf nur 200,- Euro festgesetzt worden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Januar 2021 wendet, genügt sie nicht den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Danach darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 – VerfGH 54/19.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7). Der Beschwerdeführer muss stattdessen hinreichend substantiiert darlegen, dass durch die angegriffene Maßnahme oder Entscheidung die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Aus der Begründung muss sich dafür ohne Weiteres auch ergeben, dass die gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG erforderliche Beschwerdebefugnis gegeben ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 59/19.VB-3, juris, Rn. 8). Daran fehlt es in Bezug auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Januar 2021, weil sich anhand des spärlichen Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde und des Inhalts der mit ihr in Ablichtung vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Beschluss die Beschwerdeführerin beschwert. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der angegriffenen Entscheidung ergeben (siehe BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvR 2292/13, BVerfGE 140, 42 = juris, Rn. 48, und Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74 = juris, Rn. 63). Zwar hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin im Rubrum des Beschlusses vom 4. Januar 2021 als Erinnerungsführerin aufgeführt. Im wörtlichen Widerspruch hierzu hat es jedoch tenoriert, dass die Erinnerung „des Bevollmächtigten“ zurückgewiesen wird. Im Einklang mit dieser Tenorierung hat es sowohl im tatbestandlichen wie im begründenden Teil des Beschlusses auf die Rechtsauffassung des Bevollmächtigten bzw. dessen Einlegung der Erinnerung abgestellt und auch vom „Erinnerungsführer“ gesprochen. Zwar heißt es in der Verfassungsbeschwerde abweichend hiervon, der Bevollmächtigte habe gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2020 Erinnerung für die Beschwerdeführerin eingelegt. Dass es sich so verhält und der Bevollmächtigte Erinnerung nicht lediglich im eigenen Namen eingelegt hat, was nach einer am Wortlaut des § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG und der dortigen Nennung des Bevollmächtigten anknüpfenden Auffassung in der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zulässig ist (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 4. April 2018 – S 10 SF 75/16 E, juris, Rn. 10 m. w. N. und unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R; Groß, in: Berchtold, SGG, 6. Auflage 2021, § 197 Rn. 11; Schmidt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 197 Rn. 6; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 197 Rn. 10), ist nach dem Tenor des Beschlusses und den Beschlussgründen aber nicht zweifelsfrei. In einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebende Unklarheit, wer durch sie beschwert ist, ohne diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift von Amts wegen aufzuklären. Vielmehr hat sich eine Beschwerdeführerin, die in der von ihr mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung eine auf die Beschwer bezogene Sachdifferenz zwischen Rubrum einerseits und Tenor sowie Gründen andererseits erkennen muss, mit dieser Differenz im Rahmen der Beschwerdebegründung auseinanderzusetzen und ihre eigene Beschwer darzulegen. Dem Verfassungsgerichtshof muss eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 59/19.VB-3, juris, Rn. 8). Der Begründungspflicht auch hinsichtlich der Beschwerdebefugnis und der mit ihr verlangten Beschwer nachzukommen, erlegt einem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 10, zur Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist). Ihm sind die Umstände des fachgerichtlichen Verfahrens bekannt. Er braucht sie nur auf die Beschwer fokussiert vorzutragen. Nötigenfalls besteht für ihn im fachgerichtlichen Verfahren auch die Möglichkeit der Durchführung eines vorausgehenden Berichtigungsverfahrens (vgl. VerfGH SN, Beschluss vom 15. Juni 2017 – Vf. 49-IV-17, NVwZ-RR 2018, 6 = juris, Rn. 10), wie es für Beschlüsse der Sozialgerichte in § 142 Abs. 1 i. V. m. § 138 Satz 1 SGG geregelt ist. Den vorgenannten Anforderungen an die Begründung genügt die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Januar 2021 nicht. Mit der Formulierung des Beschlusstenors und den hiermit in Einklang stehenden Feststellungen in den Beschlussgründen setzt sie sich nicht auseinander. Ob eine Berichtigung des Beschlusses des Sozialgerichts beantragt worden ist oder aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin davon gegebenenfalls abgesehen hat, ist der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu entnehmen. b) Ob die Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2020 den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG noch genügt, obwohl der angegriffene Beschluss nur unvollständig in Ablichtung vorgelegt und auch seinem Inhalt nach in der Verfassungsbeschwerde nicht vollständig wiedergegeben worden ist, kann dahinstehen. Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin nicht erläuterten Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts vom 4. Januar 2021 lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass sie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss den gemäß § 54 Satz 1 VerfGH vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zu beschreitenden Rechtsweg erschöpft hat. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.