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Beschluss

VerfGH 24/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0413.VERFGH24.21VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist. 1. a) In einem laufenden sozialgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht holte auf eine zuvor ergangene Beweisanordnung ein Sachverständigengutachten ein, das dem früheren Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 17. März 2020 mit der Bitte um Stellungnahme binnen vier Wochen zuging. Mit Schreiben vom 7. April 2020 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte und bat um Fristverlängerung bis zum 4. Mai 2020, die ihm das Gericht unter dem 9. April 2020 antragsgemäß gewährte. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer zu dem eingeholten Gutachten Stellung und stellte wegen dessen Inhalts einen Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Nachdem die beklagte Rentenversicherung eine sozialmedizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 5. Juni 2020 vorgelegt hatte, bat das Sozialgericht den Gutachter unter dem 18. Juni 2020, dazu kurz gutachterlich ergänzend Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er an den Befunden, Diagnosen und der Leistungsbeurteilung aus seinem Ursprungsgutachten festhalte. In dem Ergänzungsgutachten, das dem Beschwerdeführer am 12. August 2020 zuging, heißt es zu Beginn: „Bezugnehmend auf das im oben genannten Rechtsstreit von mir erstellte, fachpsychiatrisch-psychotherapeutische, wissenschaftlich begründete Gutachten für das Sozialgericht vom 26.02.2020 soll abweichend von ihrem Schreiben vom 18.06.2020 in Anbetracht des übersandten Aktenmaterials und der neu hinzugekommenen Schriftsätze aus hiesiger Sicht sehr wahrscheinlich nicht vorrangig zu den Ausführungen des Ärztlichen Dienstes der Beklagten, sondern zu dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 05.05.2020 ergänzend gutachterlich Stellung genommen werden.“ Nachfolgend setzt sich der Gutachter ausführlich mit der vom Beschwerdeführer gegen ihn erhobenen Befangenheitsrüge und deren Begründung, insbesondere mit vom Beschwerdeführer vorgelegten Attesten und Gutachten dritter Stellen auseinander. Zur sozialmedizinischen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten findet sich lediglich die Aussage, diese bewerte das erstellte Pflegegutachten aus Sicht des Sachverständigen angemessen. Mit Schreiben vom 17. August 2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen aufgrund des Inhalts des Ergänzungsgutachtens. Zur Begründung führte er u. a. aus, der Sachverständige habe selbstständig beschlossen, den gerichtlichen Auftrag nach Gutdünken zu ändern, ohne eine Ergänzung des Beweisbeschlusses angeregt oder Rücksprache mit dem Gericht gehalten zu haben. Dies stelle eine klare Kompetenzüberschreitung dar. So habe er zur Begründetheit des Befangenheitsgesuchs Stellung genommen, und die Kompetenz der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte angezweifelt. Die Reaktion auf die sachliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Gutachten vom 26. Februar 2020 sei offenkundig „überempfindlich“, emotional und von persönlicher Betroffenheit geprägt. Der Sachverständige habe seinen persönlichen Meinungen und Wertungen freien Lauf gelassen und damit seine Unsachlichkeit unter Beweis gestellt. b) Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 wies das Sozialgericht beide Ablehnungsanträge als unzulässig ab, weil sie verspätet geltend gemacht worden seien. Leite der Betroffene den Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens her, sei der Ablehnungsantrag gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Das Gericht habe dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen gesetzt. Mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur sei davon auszugehen, dass eine nachträgliche Ablehnung nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO jedenfalls nach mehr als einem Monat nicht mehr unverzüglich sei. Hier sei das Ablehnungsgesuch aber erst etwa zwei Monate nach Übersendung des Gutachtens erfolgt. Ein neuer Fristenlauf sei auch nicht dadurch ausgelöst worden, dass innerhalb einer Monatsfrist auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen erneut ein Befangenheitsantrag gestellt worden sei. Die ergänzende Stellungnahme enthalte in Bezug auf die medizinischen Feststellungen keine Neuerungen gegenüber dem Ursprungsgutachten. Abgesehen von der Verfristung lege der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Gründe dar, die ernsthafte Zweifel·an der Unabhängigkeit des Sachverständigen begründen könnten, da selbst eine – unterstellte – Unrichtigkeit des Gutachtens nicht zur Befangenheit führe. c) Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Richter des Sozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, die Verwerfung der Ablehnungsanträge gegen den Sachverständigen als verspätet sei verfahrensfehlerhaft und willkürlich, da der Richter die dem Beschwerdeführer gewährte Schriftsatzfristverlängerung bis zum 4. Mai 2020 nicht beachtet sowie in unvertretbarer Weise auch den zweiten Ablehnungsantrag als verspätet zurückgewiesen habe. Zur Begründung des zweiten Befangenheitsantrags seien mehrere Gründe angeführt worden, die sich gerade nicht auf die inhaltlichen (medizinischen) Ausführungen des abgelehnten Sachverständigen bezogen hätten, sondern auf das Verhalten, die Ausdrucksweise, das Vorgehen und die persönliche Betroffenheit des Sachverständigen. Es sei daher unerheblich gewesen, dass die ergänzende Stellungnahme „keine Neuerungen“ gegenüber dem Erstgutachten enthalten habe und die Unrichtigkeit des Gutachtens nicht zur Befangenheit führe. Darauf sei es nicht angekommen. Der zweite Befangenheitsantrag habe sich sämtlich auf einen ganz anderen Sachverhalt bezogen, nämlich auf das Verhalten des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 28. Juli 2020. Es sei nicht nachvollziehbar, was das Sozialgericht meine, wenn es ausführe, dass mit der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters „ein neuer Fristenlauf“ nicht ausgelöst worden sei. Das gegen den Richter gerichtete Ablehnungsgesuch wurde mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Dezember 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Eine willkürliche Rechtsanwendung liege nicht vor. Die Annahme des Sozialgerichts, das Ablehnungsgesuch vom 4. Mai 2020 sei nicht innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellt worden, werde im Einzelnen begründet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass zur Länge der Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. So gehe ein Teil der Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich auch im Falle des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO gelte und auch dann die Obergrenze bilde, wenn eine längere Frist zur Stellungnahme zu einem Gutachten nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden sei. Auch bezüglich der Annahme, dass durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen kein neuer Fristlauf ausgelöst worden sei, liege kein Willkürverstoß vor. Das Sozialgericht habe nachvollziehbar dargelegt, dass nicht vom Vorliegen von Neuerungen gegenüber dem Gutachten vom 10. März 2020 und deshalb auch nicht von einem neuen Fristlauf auszugehen sei. Sofern im Beschluss vom 19. Oktober 2020 darüber hinaus ausgeführt werde, die unterstellte Unrichtigkeit des Gutachtens könne bei Abwesenheit von erheblichen Gründen, die ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachverständigen begründen könnten, nicht zu dessen Befangenheit führen, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden und entspreche gefestigter Rechtsprechung. Auch Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren seien nicht zu erkennen. 2. Mit seiner am 29. Januar 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Dezember 2020 und rügt eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sowohl der Beschluss vom 19. Oktober 2020 als auch der Beschluss vom 29. Dezember 2020 beruhten auf Willkür, da es jeweils an einer nachvollziehbaren Begründung für die Zurückweisung mangele. Die Zurückweisung der Ablehnungsanträge vom 4. Mai 2020 und vom 17. August 2020 als verspätet sei schlechterdings nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse einer Partei eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Einholung von rechtlichem Rat zur Verfügung stehen, wenn sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergebe. Müsse sich die Partei zur Begründung ihres Ablehnungsantrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, laufe die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab. Dies sei herrschende und allgemein bekannte Rechtsauffassung. Ausgehend davon sei hier keine Verspätung gegeben gewesen, weil die Frist zur Stellungnahme bis zum 4. Mai 2020 verlängert worden sei. Dies habe der abgelehnte Richter übergangen und keine Ausführungen dazu gemacht, warum die Fristverlängerung für die Stellungnahme für den Fristlauf zur Ablehnung des Sachverständigen unbeachtlich sein solle. Auch die Zurückweisung des zweiten Ablehnungsantrags als verspätet sei willkürlich. Der Antrag sei ersichtlich aufgrund des Ergänzungsgutachtens und bereits fünf Tage nach dessen Zugang gestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen kein neuer Fristenlauf ausgelöst worden sei. Der zweite Ablehnungsantrag habe sich nicht auf inhaltliche Rügen bezogen, sondern auf Verhaltensweisen und Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten. In einem solchen Ergänzungsgutachten liege eine vollkommen neue Handlung, die eigenständig zu einem Ablehnungsantrag führen könne. Es sei dabei nicht notwendig, dass es inhaltliche Neuerungen enthalte. Dies sei ebenfalls herrschende Meinung, ohne dass hierzu eine abweichende Meinung vertreten würde. Ausgehend davon habe das Sozialgericht dem Befangenheitsantrag gegen den Richter stattgeben müssen. Es sei nicht zutreffend, dass dieser bei der Ablehnung des ersten Ablehnungsantrags auf unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung hingewiesen habe. Er habe vielmehr angenommen, dass § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzliche eine Frist von einem Monat gewähre und habe schlichtweg die dem Beschwerdeführer gewährte Fristverlängerung übergangen. Hinsichtlich der Bewertung der Ablehnung des zweiten Ablehnungsantrags begründe das Sozialgericht den angegriffenen Beschluss lediglich damit, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vorliege. Mit dem vom abgelehnten Richter aufgestellten Erfordernis der inhaltlichen Neuerungen im Ergänzungsgutachten setze es sich nicht auseinander. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dürfte allerdings nicht entgegenstehen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90, BVerfGE 101,106 = juris, Rn. 55; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung des zuständigen Richters am Sozialgericht handelt es sich um eine nach § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbare und damit gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 512 ZPO für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. dazu und zu etwaigen Ausnahmen ausführlich BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 BvR 436/17, NJW 2019, 170 = juris, Rn. 9 ff., unter Hinweis auf die a. A. des LSG BW, Urteil vom 4. Mai 2017 – L 6 U 207/17, juris, Rn. 57). b) Der Verfassungsbeschwerde steht aber der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Ein Beschwerdeführer ist danach gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19, VerfGH 4/19, juris, Rn. 28). Dies hätte hier die Erhebung einer Anhörungsrüge erfordert. aa) Das Sozialgericht dürfte das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben, soweit sein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 6, und vom 12. Mai 2020– VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27). Gemessen daran dürfte hier eine Gehörsverletzung vorliegen. Der Beschwerdeführer hat den Ablehnungsantrag gegen den Richter am Sozialgericht damit begründet, dass die rechtliche Würdigung im Beschluss über den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Im Hinblick auf den zweiten gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag vom 17. August 2020 sei die Annahme der Verspätung unvertretbar, weil er nur wenige Tage nach Eingang des Ergänzungsgutachtens erfolgt und inhaltlich mit den dortigen Ausführungen des Sachverständigen begründet worden sei. Die geltend gemachten Rügen hätten sich nicht auf die medizinischen Feststellungen, also die Richtigkeit des Gutachtens, bezogen, sondern auf das Verhalten, die Ausdrucksweise, das Vorgehen und die persönliche Betroffenheit des Sachverständigen. Es sei daher unerheblich gewesen, dass die ergänzende Stellungnahme „keine Neuerungen“ gegenüber dem Erstgutachten enthalten habe und die Unrichtigkeit des Gutachtens nicht zur Befangenheit führe. Darauf sei es nicht angekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, was das Sozialgericht meine, wenn es ausführe, dass mit der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters „ein neuer Fristenlauf“ nicht ausgelöst worden sei. Mit diesen – in Bezug auf die gerichtliche Würdigung des Ablehnungsantrags gegen den Sachverständigen vom 17. August 2020 – zentralen und substantiierten Argumenten setzt sich der angegriffene Beschluss nicht auseinander. Es wird dort lediglich ausgeführt, die Annahme, das Ergänzungsgutachten habe keine neue Frist für die Stellung des Befangenheitsantrags ausgelöst, verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Es werde im Beschluss vom 19. Oktober 2020 nachvollziehbar dargelegt, dass das Sozialgericht vom Vorliegen von Neuerungen gegenüber dem Gutachten vom 10. März 2020 nicht ausgehe und damit einen neuen Fristlauf nicht annehme. Damit unterbleibt eine Würdigung des ganz wesentlichen und inhaltlich zutreffenden Einwands, dass der Befangenheitsantrag gerade nicht mit Angriffen gegen neue medizinische Feststellungen, sondern mit dem behaupteten eigenmächtigen Vorgehen und bestimmten – aus Sicht des Beschwerdeführers tendenziösen – Äußerungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten begründet worden war und sich insofern die möglichen Befangenheitsgründe gerade erst aus dem Ergänzungsgutachten ergäben. Dieser Einwand hatte nicht nur Auswirkungen auf die Frage der Verspätung des Befangenheitsgesuchs, sondern auch auf die vorgenommene ergänzende Würdigung zur Begründetheit, dass auch eine unterstellte Unrichtigkeit des Gutachtens nicht zur Befangenheit des Gutachters führe. Auch im Rahmen der diesbezüglichen Würdigung geht der angegriffene Beschluss auf die Einwendung aber nicht ansatzweise ein. bb) Der Beschwerdeführer hätte den aufgezeigten potentiellen originären Gehörsverstoß des Sozialgerichts vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit einer Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG geltend machen müssen. (1) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11 m. w. N.). Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen – wie hier – weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Allerdings ist eine Anhörungsrüge in diesem Fall aus Gründen der Subsidiarität erforderlich, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 23 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 100/20.VB-3, juris, Rn. 47). Gemessen daran wäre hier eine Anhörungsrüge aus Gründen der Subsidiarität erforderlich gewesen, denn ein Gehörsverstoß des Sozialgerichts lag nach den obigen Ausführungen jedenfalls nahe. (2) Die Erhebung der Anhörungsrüge war dem Beschwerdeführer vorliegend auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie aus prozessualen Gründen offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Insbesondere folgt ihre offensichtliche Aussichtslosigkeit wegen etwaiger Unstatthaftigkeit nicht aus § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG. Zwar findet danach gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Anhörungsrüge nicht statt. Bei einer vor der abschließenden Entscheidung in der Sache ergehenden Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs handelt es sich aber nicht um eine solche der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung i. S. d. § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10, NZS 2011, 92 = juris, Rn. 14; zweifelnd für das Berufungsverfahren BSG, Beschluss vom 19. November 2009 – B 11 AL 76/09 B, juris, Rn. 5 f.). Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10, NZS 2011, 92 = juris, Rn. 15 m. w. N.). Von Letzterem ist nach den obigen Darlegungen unter II.1.a) aber bei der Entscheidung des Sozialgerichts über die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Sozialgericht gerade auszugehen. Derjenige, der sich in einem solchen Richterablehnungsverfahren in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht, kann nicht darauf verwiesen werden, dass die behauptete Gehörsverletzung im weiteren Instanzenzug noch kontrolliert würde. Dafür, dass gegenwärtig eine derartige Kontrolle im Berufungsverfahren durch das Landessozialgericht stattfände, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 BvR 436/17, NJW 2019, 170 = juris, Rn. 9 ff.). 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.