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Beschluss

VerfGH 121/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0316.VERFGH121.20VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig

zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Teilunterliegen des Beschwerdeführers in einem Berufungszivilverfahren vor dem Oberlandesgericht. 1. Der Beschwerdeführer verlangte von der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin zunächst vor dem Landgericht Münster und sodann vor dem Oberlandesgericht Hamm Schadensersatz aus Deliktsrecht in Höhe von 23.898 Euro im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer Abgasmanipulationssoftware ausgerüsteten Diesel-Pkws Zug um Zug gegen Herausgabe des von ihm erworbenen Fahrzeugs, Zinsen aus dem Betrag der Klageforderung ab dem 7. Juli 2015 sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.899,24 Euro. Mit einem dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 zugestellten Urteil vom 6. Juli 2020 sprach das Oberlandesgericht ihm 18.437,76 Euro nebst Verzugszinsen ab dem 24. September 2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws an die Beklagte zu und verpflichtete die Beklagte außerdem zur Freistellung des Beschwerdeführers von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 Euro. Im Übrigen blieb die Klage vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass sich der Beschwerdeführer für die Nutzung des Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung Nutzungsersatz anrechnen lassen müsse, eine einen früheren Zahlungsverzug begründende Selbstmahnung der Beklagten nicht festgestellt werden könne, ein Anspruch auf Deliktszinsen des Beschwerdeführers nicht bestehe und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechtigt seien. Das Gericht ließ die Revision gegen sein Urteil nur insoweit zu, als es einen Anspruch auf Deliktszinsen ab dem 7. Juli 2015 verneint hat. 2. Der Beschwerdeführer hat mit einem am 10. August 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag Verfassungsbeschwerde erhoben. Er wendet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2020 und rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Mit den mit dem Urteil getroffenen Entscheidungen zum Vorteilsausgleich, zum Beginn des Verzugszinsanspruchs und der Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren habe das Oberlandesgericht willkürlich Recht gesprochen. Die Zulassung der Revision nur zur Frage des Anspruchs auf Deliktszinsen, nicht aber auch im Hinblick auf zwei weitere Streitfragen verletze ihn zudem in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. August 2020, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer noch Ablichtungen seiner Klage, seiner Replik und seiner Berufungsbegründung aus dem mit dem oberlandesgerichtlichen Urteil abgeschlossenen Zivilverfahren vorgelegt. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ausreichend begründet worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und qualitative Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2). In qualitativer Hinsicht gehört zur ordnungsgemäßen Begründung, dass der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegt, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandergesetzt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 13). Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18, NVwZ-RR 2018, 833 = juris, Rn. 16). Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Die Begründung darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 73/20.VB-1, juris, Rn. 3). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 9). b) Diesen Anforderungen an die Begründung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) Soweit die Verfassungsbeschwerde den gegen die gerichtliche Entscheidung erhobenen Willkürvorwurf aus einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung ableiten möchte, genügt sie schon den formalen Begründungsanforderungen nicht. Anhand der selektiven, den Sachverhalt nicht vollständig wiedergebenden Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde ist eine sich als Verfassungsverstoß darstellende Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Tatsachenfeststellung nicht nachzuvollziehen. Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aneinanderreihung des Inhalts eines nachgelassenen Schriftsatzes aus dem Berufungsverfahren sowie des Inhalts des angegriffenen Urteils. Auf weitere Schriftsätze und Entscheidungen aus dem zugrunde liegenden Verfahren, die für den Vorwurf fehlerhafter Tatsachenfeststellung relevant sein können, zumal vor dem Hintergrund der Bindung des Berufungsgerichts an die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bezieht sich die Verfassungsbeschwerde nicht, gibt ihren Inhalt nicht wieder und legt sie auch nicht oder – so die erst am 17. August 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätze – nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG vor. bb) Darüber hinaus genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde in inhaltlicher Hinsicht insgesamt nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellen sind. Dies gilt im Hinblick auf beide Grundrechtsverletzungen, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich weder mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch mit den für die behaupteten Grundrechtsverstöße geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben in ausreichendem Umfang auseinander. Die schlichte Behauptung von Willkür kann eine solche Auseinandersetzung nicht ersetzen, auch wenn die Behauptung auf bestimmte Ausführungen in den Urteilsgründen bezogen ist. Die Verfassungsbeschwerde zeigt damit, zumal mit Blick auf die strengen Anforderungen an einen Verstoß gegen das Willkürverbot (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9), keine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts auf. Es fehlt die eigene Begründungsleistung in Anknüpfung an die verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17, NVwZ-RR 2018, 329 = juris, Rn. 18). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, der rechtlichen Würdigung des Gerichts die eigene Sichtweise des Beschwerdeführers entgegenzusetzen und eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung zu beanstanden. Im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtzulassung der Revision bleibt die Verfassungsbeschwerde noch weiter hinter den Begründungsanforderungen zurück, weil sie sich weder mit den Voraussetzungen für die Zulassung der Revision näher befasst, noch den für eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz maßgeblichen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab überhaupt benennt. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.