Beschluss
116/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2020:1021.VERFGH116.20.00
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Leitsätze
1a. Sinn und Zweck der Kompetenzbeschränkung der Landesverfassungsgerichte erfordern, die Bestätigung einer Entscheidung des Gerichts des Landes durch ein Bundesgericht im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits anzunehmen, wenn das Bundesgericht – wie hier – die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die landesgerichtliche Entscheidung inhaltlich geprüft und verneint hat (vgl VerfGH München, 15.09.2009, Vf. 122-VI-08). (Rn.4)
1b. Ein Landesverfassungsgericht ist aufgrund der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht befugt, die bundesgerichtliche, an die Grundrechte des Grundgesetzes gebundene Sicht eines Streitfalls aufgrund der Anwendung von mit diesen Grundrechten inhaltsgleichen Grundrechten der Landesverfassung zu korrigieren. Es darf sich nicht – auch nicht mittelbar – eine materielle Kontrolle von Bundesorganen anmaßen. (Rn.5)
2a. Stellt sich die Frage einer Verletzung rechtlichen Gehörs in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, so setzt die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags voraus, dass das Bundesgericht sich mit dem Einwand befasst und die Frage, ob das Gericht des Landes das bundesrechtlich geordnete Verfahren unter Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers durchgeführt hat, bestätigend beantwortet hat. Käme daraufhin ein Landesverfassungsgericht zur Annahme der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, würde es sich in unzulässiger Weise über die inhaltlichen Grundlagen der bundesgerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen. (Rn.6)
2b. Hier: Der ablehnende Beschluss des Bundesgerichtshofes über den Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde schließt deshalb eine Überprüfung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen kammergerichtlichen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus. (Rn.7)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Sinn und Zweck der Kompetenzbeschränkung der Landesverfassungsgerichte erfordern, die Bestätigung einer Entscheidung des Gerichts des Landes durch ein Bundesgericht im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits anzunehmen, wenn das Bundesgericht – wie hier – die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die landesgerichtliche Entscheidung inhaltlich geprüft und verneint hat (vgl VerfGH München, 15.09.2009, Vf. 122-VI-08). (Rn.4) 1b. Ein Landesverfassungsgericht ist aufgrund der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht befugt, die bundesgerichtliche, an die Grundrechte des Grundgesetzes gebundene Sicht eines Streitfalls aufgrund der Anwendung von mit diesen Grundrechten inhaltsgleichen Grundrechten der Landesverfassung zu korrigieren. Es darf sich nicht – auch nicht mittelbar – eine materielle Kontrolle von Bundesorganen anmaßen. (Rn.5) 2a. Stellt sich die Frage einer Verletzung rechtlichen Gehörs in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, so setzt die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags voraus, dass das Bundesgericht sich mit dem Einwand befasst und die Frage, ob das Gericht des Landes das bundesrechtlich geordnete Verfahren unter Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers durchgeführt hat, bestätigend beantwortet hat. Käme daraufhin ein Landesverfassungsgericht zur Annahme der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, würde es sich in unzulässiger Weise über die inhaltlichen Grundlagen der bundesgerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen. (Rn.6) 2b. Hier: Der ablehnende Beschluss des Bundesgerichtshofes über den Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde schließt deshalb eine Überprüfung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen kammergerichtlichen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus. (Rn.7) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil durch den Beschluss des Kammergerichts vom 16. August 2019 - 9 U 60/17 - in einem staatshaftungsrechtlichen Verfahren. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 9. September 2020 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. September 2020 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Erfordernis, die Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung zu richten, folgt aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung. Die Landesverfassungsbeschwerde ist gegen Entscheidungen der Gerichte eines Landes nur insoweit zulässig, als der Rechtsweg zuvor ordnungsgemäß ausgeschöpft worden ist und die danach verbleibende Beschwer auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes beruht (dazu, dass ein erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Erschöpfung des Rechtsweges im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ausreichen kann, vgl.: BVerfG, Beschluss vom 14. November 2012 - 1 BvR 2953/08 u. a. -, juris). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeführerin durch den kammergerichtlichen Beschluss und nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes beschwert sieht, beruht ihre Beschwer nicht mehr auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes Berlin. Der Bundesgerichtshof hat den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens und die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Grundrechtsverletzung geprüft. Zwar versagt das Bundesverfassungsgericht einer Landesverfassungsbeschwerde ausdrücklich nur dann die Zulässigkeit, wenn die angegriffene Entscheidung des Gerichts eines Landes durch ein Bundesgericht „in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist“ und daran könnten bei der bundesgerichtlichen Prüfung lediglich eines Antrags auf Prozesskostenhilfe Zweifel bestehen. Aber Sinn und Zweck der Kompetenzbeschränkung der Landesverfassungsgerichte erfordern, eine Bestätigung im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall bereits anzunehmen, wenn das Bundesgericht – wie hier – die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die landesgerichtliche Entscheidung inhaltlich geprüft und verneint hat (vgl. zur Annahme einer Bestätigung im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden: BayVerfGH, Entscheidung vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 -, juris). Sinn und Zweck der Kompetenzbeschränkung der Landesverfassungsgerichte ist es, Konflikte aus Anlass einer sachlichen Prüfung von zunächst bundesrechtlich zu beantwortenden Rechtsfragen durch ein Organ des Bundes und durch ein solches eines Landes zu verhindern. Ein Landesverfassungsgericht ist aufgrund der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht befugt, die bundesgerichtliche, an die Grundrechte des Grundgesetzes gebundene Sicht eines Streitfalls aufgrund der Anwendung von mit diesen Grundrechten inhaltsgleichen Grundrechten der Landesverfassung zu korrigieren. Es darf sich nicht – auch nicht mittelbar – eine materielle Kontrolle von Bundesorganen anmaßen. Das kann aber nicht nur dann drohen, wenn ein Bundesgericht mit einem Rechtsstreit selbst – in einer Zivilsache aufgrund einer Revision – inhaltlich befasst war, sondern schon dann, wenn es die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung des Gerichts eines Landes inhaltlich geprüft und verneint hat. Die "Beschwer" eines Beschwerdeführers beruht in einem solchen Fall nicht mehr allein auf der Entscheidung des Gerichts eines Landes, sondern letztlich auf der Versagung weiteren Rechtsschutzes durch ein Bundesgericht aus Gründen, die die Sache selbst betreffen (VerfGH Saarland, Beschluss vom 15. September 2005 - Lv 1/05 -, juris Rn. 10). Ist durch ein Bundesgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin im Rahmen der Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung des Gerichts eines Landes auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, so muss das Bundesgericht – hält es den Einwand für begründet – weiteren Rechtsschutz, gegebenenfalls durch die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Ausgangsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO), gewähren. Stellt sich diese Frage in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Erwirkung solchen Rechtsschutzes, so setzt die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags voraus, dass das Bundesgericht sich mit dem Einwand befasst und die Frage, ob das Gericht des Landes das bundesrechtlich geordnete Verfahren unter Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers durchgeführt hat, bestätigend beantwortet hat. Käme auf eine daraufhin erhobene Landesverfassungsbeschwerde hin ein Landesverfassungsgericht zur Annahme der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, würde es sich über die inhaltlichen Grundlagen der bundesgerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen. Das steht ihm nicht zu (VerfGH Saarland, Beschluss vom 15. September 2005 - Lv 1/05 -, juris Rn. 11). Der ablehnende Beschluss des Bundesgerichtshofes über den Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde schließt deshalb hier eine Überprüfung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen kammergerichtlichen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus. Dem Verfassungsgerichtshof fehlt die erforderliche Entscheidungskompetenz, weil die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle des angegriffenen Beschlusses im Ergebnis eine mittelbare Kontrolle der Entscheidung des Bundesgerichtshofes bedeuten würde, zu der der Verfassungsgerichtshof nicht befugt ist. Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage einer summarischen Prüfung erfolgte, wie die Beschwerdeführerin einwendet, ist unerheblich. Denn die Überprüfung der kammergerichtlichen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellt auch dann eine unzulässige mittelbare Kontrolle der bundesgerichtlichen Entscheidung dar. Mit dem Beschluss vom 29. April 2020 hat der Bundesgerichtshof den Prozesskostenhilfeantrag für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht zurückgewiesen, weil keiner der Revisionszulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben sei. Weder habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Demnach hat der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Prozesskostenhilfeentscheidung die kammergerichtliche Entscheidung sachlich gewürdigt und in diesem Umfang bestätigt (vgl. dazu, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs den Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darstellt: BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - juris; siehe zudem § 544 Abs. 9 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin meint, die fehlende Notwendigkeit, letztinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidungen zu begründen, stehe der Annahme einer sachlichen Bestätigung der kammergerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof entgegen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil auch bei Entscheidungen über Nichtzulassungsentscheidungen nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen werden darf und gleichwohl eine Bestätigung angenommen werden kann (vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 4. Mai 2010 - Vf. 85-VI-09 -, juris Rn. 17 a. E. zur Vorgängerreglung in § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die fehlende Rechtskraft der Prozesskostenhilfeentscheidung des Bundesgerichtshofes nicht. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde fristgemäß (ggf. innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) erhoben wurde oder nach einem erneuten Prozesskostenhilfeantrag noch zulässig erhoben werden könnte. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.