Beschluss
VerfGH 11/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0512.VERFGH11.20VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ausreichend begründet worden. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH, Beschluss vom 3. September 2019 – 18/19.VB-1 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die letzte von der Beschwerdeführerin angegriffene gerichtliche Entscheidung, der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 18. Dezember 2019 über die von ihr gemäß § 321a ZPO erhobene Anhörungsrüge, ist ihr am 6. Januar 2020 zugestellt worden. Am 6. Februar 2020 hat sie per Telefax beim Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde erhoben. Die in der Verfassungsbeschwerdeschrift in Bezug genommenen Anlagen waren dem Telefax nicht beigefügt, sondern sind erst nach der am 6. Februar 2020 abgelaufenen Monatsfrist am 12. Februar 2020 mit dem Original der Verfassungsbeschwerde per Post beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. In der Verfassungsbeschwerde wird zwar der Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts vom 18. Dezember 2019 auszugsweise wiedergegeben, nicht aber der Inhalt der mit diesem Beschluss als unbegründet zurückgewiesenen Anhörungsrüge. Insoweit hat die Beschwerdeführerin nur angegeben, mit dieser eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen sowie gegen das Willkürverbot gerügt zu haben. Im Übrigen hat sie sich auf die der am 6. Februar 2020 übermittelten Beschwerdeschrift nicht beigefügte Anlage 20 bezogen. Auf dieser Grundlage ist dem Verfassungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Sachprüfung nicht möglich. Der wiedergegebene Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses lässt für sich betrachtet den Rückschluss auf den genauen Inhalt der Anhörungsrüge nicht zu. Entsprechendes gilt für die Angaben der Beschwerdeführerin. Nur eine gemeinsame Betrachtung der Unterlagen ergibt aber das für die verfassungsrechtliche Prüfung notwendige vollständige Bild. Da die Beschwerdeführerin binnen der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG die Anhörungsrüge weder vorgelegt noch ihren genauen Inhalt mitgeteilt hat, ist dem Verfassungsgerichtshof auch die Möglichkeit genommen, im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin angegriffene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2019 die nach § 54 Satz 1 VerfGHG notwendige Erschöpfung des Rechtswegs zu bejahen. Wird – wie von der Beschwerdeführerin hier – bezogen auf die angegriffene Entscheidung auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört die bei dem Fachgericht erhobene Anhörungsrüge zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 39/19.VB-3). Dabei genügt es nach dem Grundsatz materieller Subsidiarität nicht, die Anhörungsrüge nur formell einzulegen. Die Anhörungsrüge muss vielmehr in der gehörigen Weise eingelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 BvR 1107/16, juris, Rn. 13 f.). Sie muss ihrem Inhalt nach geeignet sein, auf eine Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken. Dem kommt in dem vom Amtsgericht durchgeführten Verfahren nach § 495a ZPO besondere Bedeutung zu, weil in diesem im Regelfall ohne mündliche Verhandlung und durch ein Urteil ohne Tatbestand entschieden wird. Macht ein Beschwerdeführer nicht in gehöriger Weise von dem vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gebrauch, so ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, wenn sich die behauptete Gehörsverletzung – wie hier – auf den gesamten Streitgegenstand erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 1565/11, juris, Rn. 7). Ist danach die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, sei gleichwohl angemerkt, dass sich das angegriffene Urteil tatsächlich als überraschend darstellt und die zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des § 287 ZPO durch das Amtsgericht bei verständiger Würdigung kaum mehr verständlich ist, so dass der Schluss mindestens nahe liegt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 2 BvR 2579/17, juris, Rn. 26; VerfGH, Beschluss vom 3. September 2019 – 17/19.VB-3, juris, Rn. 3). 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.