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Beschluss

1 VB 66/19

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2021:0301.1VB66.19.00
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Leitsätze
1. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren - ebenso wie im Strafverfahren - verlangt der Grundsatz der Subsidiarität (§ 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG ). Im Rahmen der Sachrüge erfordert dies grds substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung. (Rn.5) 2. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, insb durch Vorlage der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen, dass er der Obliegenheit zu einer verfassungsrechtlichen Argumentation im Ausgangsverfahren gerecht geworden ist. Auch wenn sich seine Verteidigung im Verfahren vor dem AG im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Annahme einer Sondernutzung iSv § 16 Abs 1 StGB (wohl: § 16 StrG BW) stützte und dies darauf hindeutet, dass er im Rechtsbeschwerdeverfahren eine ebenfalls hiermit hinreichend begründete Sachrüge (vgl § 79 Abs 3 S 1 OWiG iVm § 337 Abs 1 StPO) erhoben hat, kann dies mangels Vorlage der Beschwerdebegründung nicht verlässlich beurteilt werden. (Rn.6)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren - ebenso wie im Strafverfahren - verlangt der Grundsatz der Subsidiarität (§ 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG ). Im Rahmen der Sachrüge erfordert dies grds substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung. (Rn.5) 2. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, insb durch Vorlage der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen, dass er der Obliegenheit zu einer verfassungsrechtlichen Argumentation im Ausgangsverfahren gerecht geworden ist. Auch wenn sich seine Verteidigung im Verfahren vor dem AG im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Annahme einer Sondernutzung iSv § 16 Abs 1 StGB (wohl: § 16 StrG BW) stützte und dies darauf hindeutet, dass er im Rechtsbeschwerdeverfahren eine ebenfalls hiermit hinreichend begründete Sachrüge (vgl § 79 Abs 3 S 1 OWiG iVm § 337 Abs 1 StPO) erhoben hat, kann dies mangels Vorlage der Beschwerdebegründung nicht verlässlich beurteilt werden. (Rn.6) Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro wegen der Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Musizieren über den Gemeingebrauch hinaus, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis gewesen zu sein. Er rügt eine Verletzung seiner Kunst-, Religions- und Versammlungsfreiheit sowie seines Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (VerfGH, Beschluss vom 16.10.2017 - 1 VB 25/17 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 29.5.2020 - 1 VB 27/18 -, Juris Rn. 3). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zu dem Begründungserfordernis zum einen, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 29.5.2020 - 1 VB 27/18 -, Juris Rn. 3). Zum anderen müssen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.1.2021 - 2 BvR 2213/20 -, Juris Rn. 2; VerfGH, Beschluss vom 12.2.2020 - 1 VB 32/19 -, Juris Rn. 4 f.). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die in dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. August 2019 in Bezug genommenen Unterlagen und dabei insbesondere die Begründung der Rechtsbeschwerde, „aufgrund“ der das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil „nachgeprüft“ hat, weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben hat. Es lässt sich deshalb nicht verantwortbar verfassungsrechtlich prüfen, ob der Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren ordnungsgemäß betrieben und dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gerecht geworden ist. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das fachgerichtliche Verfahren als „Verfassungsprozess“ geführt werden muss (VerfGH, Beschluss vom 29.5.2020 - 1 VB 27/18 -, Juris Rn. 18 [auch zum Folgenden]). Dies gilt freilich nicht in einem Fall, in dem bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Denn nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.2.2008 - 2 BvR 2406/07 -, Juris Rn. 2). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren - ebenso wie im Strafverfahren - verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch das materielle Recht und dessen Anwendung verletzt sieht, daher, diese Verletzung im Rechtsmittelverfahren so zu rügen, dass eine sachliche Befassung des Rechtsmittelgerichts mit diesen Rügen möglich und hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.2.2008 - 2 BvR 2406/07 -, Juris Rn. 2 [auch zum Folgenden]). Im Rahmen der Sachrüge erfordert dies grundsätzlich substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren insbesondere durch Vorlage der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen, dass er der aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgenden Obliegenheit zu einer verfassungsrechtlichen Argumentation gerecht geworden ist. Auch wenn sich seine Verteidigung im Verfahren vor dem Amtsgericht ausweislich des amtsgerichtlichen Urteils im Wesentlichen auf der Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Annahme einer Sondernutzung im Sinne von § 16 Abs. 1 StGB stützte und dies darauf hindeutet, dass er im Rechtsbeschwerdeverfahren eine ebenfalls hiermit hinreichend begründete Sachrüge (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 337 Abs. 1 StPO) erhoben hat, kann dies mangels Vorlage der Beschwerdebegründung nicht verlässlich beurteilt werden. Ob die Begründung der Verfassungsbeschwerde darüber hinaus aus dem Grund defizitär ist, dass sie sich nicht hinreichend mit der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils auseinandersetzt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.5.2020 - 1 VB 27/18 -, Juris Rn. 3), kann offenbleiben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.