Beschluss
VerfGH 36/19.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1008.VERFGH36.19VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Weder kann festgestellt werden, dass das Amtsgericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergangen und damit das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, noch verstoßen seine der Entscheidung zugrunde liegenden prozessualen Erwägungen gegen das sich aus Art. 4 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot. a) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Amtsgericht habe eine weitere Sachaufklärung durch Parteivernehmung nach § 448 ZPO, durch Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO, durch Vernehmung von Zeugen oder durch andere Maßnahmen vornehmen müssen, ist der Verfassungsgerichtshof bereits gesetzlich gehindert, das Vorgehen des Amtsgerichts zu überprüfen. Die gerichtliche Verfahrensweise beruht auf der von ihm vorgenommenen Auslegung der Darlegungs- und Beweislast. Jene ergibt sich nicht aus dem Zivilprozessrecht, sondern betrifft die Anwendung materiellen Bundesrechts (vgl. dazu Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. zu § 284 Rn. 15). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, die Anwendung materiellen Bundesrechts zu überprüfen (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG). b) Auf Grundlage seiner materiell-rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht auch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin gehörswidrig übergangen, sondern sich lediglich deren Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Den Grund hierfür hat es in den Entscheidungsgründen benannt. Es hat nur den Vorschaden als solchen für aufklärungspflichtig gehalten, das behauptete Unterlassen der Aufklärung hierüber jedoch für nicht erwiesen erachtet und im Übrigen angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihre rechtlichen Schlüsse in Bezug auf die Abgrenzbarkeit der Schäden selbst hätte ziehen müssen. Die Kenntnis der Klägerin von dem Vorschaden hat es im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unter anderem daraus abgeleitet, dass andernfalls ein auch für die Klägerin offenkundiger Widerspruch dazu bestanden hätte, dass die Beklagte von vornherein nur einen Teil der Reparaturkosten geltend machte. Ausgehend von dieser jedenfalls nicht willkürlichen Beurteilung ist erheblicher Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht übergangen worden. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 2 BvR 624/01 –, BVerfGK 1, 259 = juris, Rn. 16). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 682/12 –, NVwZ 2018, 1561 = juris, Rn. 19). Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus den Umständen des vorangegangenen Versäumnisurteils, nachdem hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist und das Gericht anschließend unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens durch Endurteil entschieden hat. 2. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.