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Beschluss

VerfGH 5/18

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0827.VERFGH5.18.00
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Tenor

Die Ablehnung des Verfassungsrichters Professor Dr. Wieland wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

Entscheidungsgründe
Die Ablehnung des Verfassungsrichters Professor Dr. Wieland wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt. Gründe: I. 1. Die Antragsteller sind Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen der 17. Wahlperiode und gehören der Fraktion der AfD an. Mit dem von ihnen eingeleiteten Organstreitverfahren begehren sie die Feststellung, dass die Antragsgegnerin sie durch eine unzureichende Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zu sog. „gefährlichen Orten“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrem verfassungsrechtlichen Frage- und Informationsrecht verletzt habe. 2. Mit Schriftsatz vom 28. November 2018 haben die Antragsteller den Verfassungsrichter Professor Dr. Wieland wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung führen sie insbesondere und unter näherer Darlegung im Einzelnen an, der Verfassungsrichter habe sich zuletzt in den Jahren 2016 bis 2018 öffentlich in zahlreichen Namensartikeln, Blogbeiträgen und Interviews mit der Tagespresse abträglich zu Lasten der Partei AfD und deren Programmatik geäußert. 3. Der Verfassungsrichter Prof. Dr. Wieland hat sich am 18. Januar 2019 zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Die Antragsgegnerin hat von einer Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch abgesehen. II. 1. Die Ablehnung des Verfassungsrichters Prof. Dr. Wieland wegen Besorgnis der Befangenheit, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), unter Ausschluss des Abgelehnten befindet, ist begründet. 2. Die Ablehnung eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 15 Abs. 1 VerfGHG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (VerfGH NRW, Beschluss vom 5. Mai 1994 – VerfGH 6/94 –, NWVBl. 1994, 375). Zwar ist grundsätzlich – wie auch hier – davon auszugehen, dass ein Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. § 15 Abs. 1 VerfGHG bezweckt jedoch ebenso wie die Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts, schon den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit oder Distanz zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2003 – 2 BvR 383/03 –, BVerfGE 108, 122 = juris, Rn. 25, und vom 13. Februar 2018 – 2 BvR 651/16 –, BVerfGE 148, 1 = juris, Rn. 17). 3. Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund in Bezug auf den Verfassungsrichter Prof. Dr. Wieland vor. Es ist nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die vom abgelehnten Richter wiederholt und konstant gegen das politische Handeln und Wirken der Partei AfD in Teilen und als Ganzes vorgebrachten öffentlichen Äußerungen bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, in einem Organstreitverfahren, in dem Angehörige der AfD-Fraktion die Verletzung ihrer Frage- und Informationsrechte in Bezug auf ein politisch umstrittenes und emotional besetztes Thema geltend machen, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Unabhängig davon, dass die zum Teil noch während des laufenden Verfahrens veröffentlichten Stellungnahmen des Richters zweifellos durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind und es sich teilweise auch um – eine Besorgnis der Befangenheit für sich genommen nicht auslösen könnende – rechtswissenschaftliche Äußerungen in seiner Eigenschaft als Hochschullehrer handelt, kann die scharfe Diktion mancher Äußerungen aus verständiger Sicht der Antragsteller die Besorgnis begründen, der Richter habe hiermit eine Haltung eingenommen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Die Entscheidung ist mit 5 : 1 Stimmen ergangen.