Ablehnung einstweilige Anordnung (Beschluss)
17/20 eAO
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, der Hoheitsakt sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, so bspw. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. März 2014 - VerfGH 3/14 -, juris Rn. 10).
2. Die nachteiligen Folgen für das gemeine Wohl, die aus einer vorläufigen Außervollzugsetzung der aktuell geltenden Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und damit einem Wegfall von Schutz- und Gegenmaßnahmen resultieren, wiegen nach derzeitigem Wissensstand und angesichts der zwischenzeitlich bereits erfolgten Lockerungen unverändert noch immer schwerer als die Nachteile, die in Folge einer Ablehnung des Antrags drohen.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, der Hoheitsakt sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, so bspw. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. März 2014 - VerfGH 3/14 -, juris Rn. 10). 2. Die nachteiligen Folgen für das gemeine Wohl, die aus einer vorläufigen Außervollzugsetzung der aktuell geltenden Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und damit einem Wegfall von Schutz- und Gegenmaßnahmen resultieren, wiegen nach derzeitigem Wissensstand und angesichts der zwischenzeitlich bereits erfolgten Lockerungen unverändert noch immer schwerer als die Nachteile, die in Folge einer Ablehnung des Antrags drohen. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. A. Die Antragstellerin ist die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag. Mit ihrem Eilantrag wollte sie zunächst erreichen, die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung - ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO -) vom 12. Mai 2020, welche durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 20. Mai 2020 und zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 4. Juni 2020 geändert wurde, außer Vollzug zu setzen. Nunmehr richtet sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag gegen die Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) vom 9. Juni 2020. I. Am 12. Juni 2020 hat die Antragstellerin beim Thüringer Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung, zuletzt geändert am 4. Juni 2020, eingeleitet (Az. VerfGH 18/20) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ohne zur Zulässigkeit ihres Antrags Stellung zu nehmen, trägt die Antragstellerin zur Begründetheit vor, dass die angegriffene Verordnung in Grundrechte eingreife. Ergehe eine einstweilige Anordnung nicht, würden die Grundrechtseingriffe aufrechterhalten bleiben und voraussichtlich durch neue Rechtsverordnungen perpetuiert werden, mit der Folge, dass die Steuerausfälle weiter ansteigen würden und viele Unternehmen von dauerhafter Schließung bedroht wären. Die Antragstellerin führt ferner aus, die Rechtsverordnungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie seien durch einen unzuständigen Hoheitsträger ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassen worden und verstießen gegen das Zitiergebot. § 32 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ermächtige lediglich die Landesregierungen als Kollegialorgane zum Erlass von Rechtsverordnungen. Die Ermächtigung zur Subdelegation sei in § 32 Satz 2 IfSG geregelt. Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) zitiere die Übertragungsbefugnis nach § 32 Satz 2 IfSG nicht, was jedoch zwingend notwendig sei. Die Antragstellerin verweist insoweit auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2019 im Verfahren 1 BvR 587/17. Eine Rechtsverordnung, die das Zitiergebot missachte oder den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen überschreite, sei nichtig. Auch würden die Regelungen der Verordnung zu einer Einschränkung der Grundrechte der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Brief- und Postgeheimnisses führen. Die bislang im Hauptsacheverfahren allein angegriffene Verordnung trat mit Ablauf des 12. Juni 2020 außer Kraft. II. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erließ am 9. Juni 2020 - in Ablösung der bis zum 12. Juni 2020 geltenden Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl S. 153) - als Art. 1 der von ihr und der Landesregierung verkündeten Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten die Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -), die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 Thüringer Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht wurde und mittlerweile im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen vom 12. Juni 2020, S. 269 abgedruckt ist. Die Rechtsverordnung, soweit sie vorliegend von der Antragstellerin angegriffen wird, hat folgenden Wortlaut: „§ 1 Mindestabstand (1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. § 2 Kontaktbeschränkung Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. § 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln … (4) Zur Kontaktnachverfolgung von Gästen, Besuchern und sonstigen anwesenden Personen jeweils in geschlossenen Räumen von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung oder bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Kontaktdaten zu erfassen. Zu erfassen sind: 1. Name und Vorname, 2. Wohnanschrift oder Telefonnummer, 3. Datum des Besuchs und 4. Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit. Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten 1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren, 2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher, 3. für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie 4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten. Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. … § 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. (2) In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. (5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. § 7 Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen (1) Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt: 1. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken, 2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Swingerclubs und ähnliche Angebote. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf. (2) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann bei der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. (3) Sobald die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde das vorgelegte Infektionsschutzkonzept zur Einhaltung der einschlägigen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 schriftlich genehmigt hat, sind folgende, aufgrund der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153) in der am 12. Juni 2020 geltenden Fassung bislang untersagte beziehungsweise geschlossen gehaltene Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote in geschlossenen Räumen zulässig: 1. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, 2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, 3. Saunen und Thermen. (4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern 1. in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder 2. unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen, mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung ein.“ Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag abgeändert und beantragt nunmehr, die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 9. Juni 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG vorläufig außer Vollzug zu setzen. Ein diesbezüglicher Antrag in der Hauptsache ist bislang nicht eingegangen. Inhaltlich nimmt die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 12. Juni 2020 Bezug und führt hierbei aus, dass in formeller Hinsicht die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung die im Antrag vom 12. Juni beanstandeten Mängel nicht beseitigt habe. § 32 IfSG sei nicht bzw. nicht vollständig zitiert und die Rechtsverordnungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie seien daher nichtig. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO seien lediglich als Gebote bzw. unverbindliche Hinweise ausgestaltet, aber nach § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bußgeldbewehrt. Hier fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit. Auch halte sie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für sinnvoll. Die Erfassungs- und Speicherpflicht der Kontaktdaten von Gästen, Besuchern und sonstigen anwesenden Personen in geschlossenen Räumen von Gaststätten oder öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, und Einrichtungen mit Publikumsverkehr nach § 3 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO greife in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Diese Erfassungs- und Speicherpflicht sei zwar sicherlich geeignet, aber nicht erforderlich, weil auch anderweitig die Erhebung von Kontaktdaten möglich sei. So sei beispielsweise auch die öffentliche Bekanntgabe von auftretenden Neuinfektionen und deren vermutlichem Ausgangspunkt, verbunden mit der Aufforderung an alle, die sich dort eine gewisse Zeit aufgehalten haben, (Anm. die Kontaktdaten zu benennen,) gleichermaßen erfolgsversprechend. Zudem sei die Benutzungsrate der Bevölkerung mit Mobiltelefonen so ausreichend hoch, dass über die ohnehin bei den Netzbetreibern gespeicherten Daten der „Aufenthaltsort der Geräte“ und damit auch von deren Besitzern unschwer zu erheben und damit die möglichen Infizierten zu ermitteln seien. Auch sei die Regelung unverhältnismäßig, da der Aufwand der Datenerhebung für den Datenerheber kaum leistbar sei. Für die von der Datenerhebung Betroffenen bedeute die Angabe personenbezogener Daten das Risiko, dass sich aus diesen Daten durch Weiterverarbeitung Informationen über sie ermitteln lassen, die sie nicht bekannt werden lassen möchten. Auch halte § 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO weiter Verbote für bestimmte Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote aufrecht bzw. stelle diese unter den Vorbehalt der Einzelfallerlaubnis. Es sei offenbar der Zweck der Vorschrift, das Zusammentreffen vieler Menschen in unmittelbarem oder gestrecktem zeitlichen Zusammenhang zu untersagen. Da jedoch Übertretungen bewusst nicht verfolgt würden, habe der regelsetzende Staat offensichtlich selbst kein Vertrauen in die Notwendigkeit dieser Regeln. Er müsse sie unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten für alle suspendieren. III. Die Anhörungsberechtigten zu 1. und 2. hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Während der Thüringer Landtag von einer Stellungnahme abgesehen hat, hält die Thüringer Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 den Antrag für unzulässig. Die Antragstellerin habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Es sei weder ersichtlich noch von der Antragstellerin nachvollziehbar und substantiiert dargetan, woraus sich aus der angegriffenen Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung schwere Nachteile, drohende Gewalt oder andere wichtige Gründe ergeben sollen. So enthalte die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung weitestgehende Lockerungen und sei gerade Ergebnis einer aktuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich des Eingriffs in Grundrechte vor dem Hintergrund der konkreten Infektionslage. Ebenso wenig sei erkennbar bzw. von der Antragstellerin dargelegt, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung jetzt „dringend“ geboten sein solle. Es sei nicht dargetan, weshalb eine Dringlichkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren einer abstrakten Normenkontrolle bestehe. So könne die Dringlichkeit auch deshalb verneint werden, wenn vorläufiger Rechtsschutz anders, vor allem durch die Anrufung der Fachgerichte, bewirkt werden könne. So entscheide das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Nach § 47 Abs. 6 VwGO wäre ein einstweiliger Rechtsschutz möglich. Da auch den Fachgerichten die Kompetenz zur Normverwerfung zustehe, selbst dann, wenn allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen würden, könne auch ohne Anrufung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Rechtsklarheit erlangt werden. Dem Schriftsatz der Antragstellerin würde es zudem an Ausführungen zur Folgenabschätzung mangeln. Insbesondere werde nicht deutlich, warum die Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgehen sollte. Darüber hinaus stehe der Zulässigkeit des Antrags die Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Der Antragstellerin gehe es lediglich um eine schnelle Entscheidung. In diesen Fällen sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig unzulässig. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juni 2020 führt die Landesregierung ergänzend aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch unbegründet. Da der Antragsinhalt vorliegend auf die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm gerichtet sei, sei ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden. Im Rahmen der Folgenabwägung sei vor allem zu berücksichtigen, dass durch den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung, d. h. durch die Außervollzugsetzung der aktuell geltenden Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung, sämtliche Schutzmaßnahmen ausgesetzt werden würden und es so zu einer erhöhten Gefahr einer erheblichen Weiterverbreitung des Virus kommen würde. Am Vollzug der Verordnung bestehe ein erhebliches Allgemeininteresse, da der Erlass der infektionsschutzrechtlichen Regelungen vor allem der Abwendung erheblicher gesundheitlicher Risiken für jeden Einzelnen in der Gesellschaft und damit der Abwehr eine Gefährdung existenzieller Rechtsgüter wie Leib und Leben diene. In der aktuell geltenden Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung seien die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen stark zurückgenommen worden. So sei in § 2 die Kontaktbeschränkung nicht mehr als Verbot formuliert und der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m sei nach § 1, wo immer möglich und zumutbar, einzuhalten. Das Betreiben von Gaststätten sei möglich, wenngleich zur Sicherstellung einer Kontaktverfolgung nach § 3 Abs. 4 Kontaktdaten zu erfassen seien. Die Verbote in § 7 Abs. 1 seien begrenzt auf Tanzlustbarkeiten und Diskotheken, Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen i. S. d. Prostituiertenschutzgesetzes sowie Swingerclubs und ähnliche Angebote, d. h. auf Angebote mit engem körperlichen Kontakt aufgrund des damit einhergehenden großen Ansteckungsrisikos. Dem erhöhten Ansteckungsrisiko in geschlossenen Räumen solle beispielsweise durch das Erfordernis des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 begegnet werden. Allein durch die Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verordnung könne keine verfassungsgemäße Rechtslage hergestellt werden. Gleichzeitig würden grundrechtlich besonders geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) betroffen. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Wenn mit der begehrten Außervollzugsetzung sämtliche Schutzmaßnahmen nicht mehr angewandt werden würden, könne es bei einem Zusammentreffen von Menschen in geschlossenen Räumen zu einer erheblichen Verbreitung des Virus kommen. Dass die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus besonders beim engen Zusammentreffen von Menschen gegeben sei, zeige aktuell der enorme Anstieg der Infektionszahlen beim Fleischverarbeiter Tönnies. Auch wenn durch die Gaststätten keine Kontaktdaten mehr zu erfassen wären, wäre eine mögliche Rückverfolgung erschwert. Gerade Fälle aus der Vergangenheit hätten gezeigt, dass sich Gaststätten wegen der Vielzahl der sich begegnenden Menschen zu Orten mit erhöhter Ansteckung entwickeln können. Würde dagegen keine einstweilige Anordnung erlassen und würde sich im Hauptsacheverfahren die Verfassungswidrigkeit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung herausstellen, so wären alle die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahmen durch die streitgegenständliche Verordnung zu Unrecht ergangen. Das Bundesverfassungsgericht habe aber bereits entschieden, dass gegenüber den Gefahren für Leib und Leben Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer wiegen; nichts anderes könne für Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit gelten. Die Folgenabwägung gehe daher zu Lasten der Antragstellerin aus. B. I. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG -) und ohne Mitwirkung des Mitglieds W (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 ThürVerfGHG) und wegen Verhinderung auch ohne Mitwirkung des Mitglieds M. An die Stelle von W tritt das stellvertretende Mitglied X und an die Stelle des Mitglieds M. das stellvertretende Mitglied Licht (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Im Ergebnis bestehen daran keine durchgreifenden Zweifel. a) Unerheblich ist, dass die Antragstellerin ihren Antrag in der Hauptsache (Az.: VerfGH 18/20) nicht geändert hat und folglich die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung im dortigen Verfahren von ihr bislang nicht angegriffen wird. Ein zulässiger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig gemacht wurde (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. März 2013 - VerfGH 25/12 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 26 ThürVerfGHG kann auch im Vorfeld eines noch zu erhebenden Hauptsacheverfahrens gestellt werden, sofern dieser nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05 -, BVerfGE 113, 113 [120] = juris Rn. 24), was vorliegend nicht der Fall ist (s.u.). Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher in zulässiger Weise dahingehend geändert, dass sie die vorläufige Außerkraftsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung begehrt. b) Die Antragstellerin ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung antragsberechtigt, weil sie in der Hauptsache nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf), §§ 11 Nr. 4, 42 ThürVerfGHG als Fraktion des Thüringer Landtags antragsberechtigt wäre. Sie hat das Verfahren im einstweiligen Anordnungsverfahren ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Mitglieder nach den Anforderungen ihrer Geschäftsordnung in der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags, welche am 29. Oktober 2019 beschlossen wurde, durch ein Schreiben ihres Fraktionsvorsitzenden eingeleitet (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2009 - VerfGH 38/06 - juris Rn. 65 ff.). c) Im Ergebnis hat die Antragstellerin auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG noch hinreichend dargelegt. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG ist ein Antrag nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Zur substantiierten Darlegung zählt hierbei neben einem Vortrag, der einen - ggf. noch zu stellenden - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheinen lässt, auch die Darlegung, dass bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (siehe zur gleichlautenden Regelung des § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris Rn. 2 ; Beschluss vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 BvR 1021/17 -, juris Rn. 4). Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2003, BVerfGE 108, 45 [49] = juris Rn. 19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, BVerfGE 140, 99 [106 Rn. 12] = juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Mai 2001, BVerfGE 104, 23 [27 f.] = juris Rn. 19; Beschluss vom 5. Dezember 2006, BVerfGE 117, 126 [135] = juris Rn. 25. Der danach anzulegende strenge Maßstab verlangt darüber hinaus nicht nur eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile, sondern stellt schließlich auch sehr hohe Anforderungen an die Darlegung, dass solche Nachteile zu gewärtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 2351/02 -, juris Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, juris Rn. 20). Hier hat die Antragstellerin nicht dezidiert dargelegt, worin sie die besondere Eilbedürftigkeit erblickt, und auch keine konkreten Nachteile aufgezählt, die im Falle eines Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung entstehen würden. Mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit und das rechtsstaatliche Effektivitätsgebot verbietet sich allerdings eine Überspannung der Voraussetzungen (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kommentar, 58. EL (Stand: Januar 2020), § 32 Rn. 45). So lässt sich dem geänderten Antrag, in welchem inhaltlich auf den ursprünglichen Antrag vom 12. Juni 2020 Bezug genommen wird, entnehmen, dass die Antragstellerin die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowohl formell als auch materiell - insbesondere wegen einer unzulässigen Einschränkung der Grundrechte der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung, und des Brief- und Postgeheimnisses - als verfassungswidrig ansieht. Zudem trägt sie vor, dass die Grundrechtseingriffe aufrechterhalten blieben, wenn die beantragte Anordnung nicht erginge. Es lässt sich ihrem Antrag daher gerade noch hinreichend entnehmen, dass sie die schwerwiegenden und gewichtigen Folgen in der Weitergeltung einer verfassungswidrigen Rechtsverordnung und der hierdurch ausgelösten Fortsetzung unzulässiger Grundrechtseingriffe erblickt. Der weitere Einwand, dass eine einstweilige Anordnung dann nicht dringend geboten sei, wenn sich ohne Anrufung des Verfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem durch Antragstellung bei anderen - insbesondere den ordentlichen Gerichten - das erstrebte Ziel erreicht werden kann (BVerfG, Ablehnungen einstweiliger Anordnung vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 665/62 -, BVerfGE 21, 50 [51], = juris Rn. 2; vom 01. Oktober 1963 - 1 BvR 415/63 -, BVerfGE 17, 120 [122], = juris Rn. 5; vom 17. Juli 1973 - 1 BvQ 8/73 -, BVerfGE 35, 379 [381], = juris Rn. 7; vom 24. April 1974 - 2 BvR 236/74 -, BVerfGE 37, 150 [153 f.], = juris Rn. 4), steht der Zulässigkeit des Antrags indes nicht entgegen: Denn vorliegend wendet sich die Antragstellerin gerade in ihrer Funktion als Teil des Landesparlaments und damit eines durch die Verfassung mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestatteten Organs an den Verfassungsgerichtshof. In dieser Funktion unterscheidet sich die Antragstellerin von den natürlichen und juristischen Personen, die (nur) nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Normenkontrollverfahren einleiten können, sodass sie auch nicht darauf verwiesen werden kann, ihr erstrebtes Ziel zunächst durch Antragstellung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht zu erreichen. d) Auch für ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin bestehen keine Anhaltspunkte. So setzt die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar grundsätzlich voraus, dass es dem Antragsteller nachvollziehbar um die Sicherung und Offenhaltung des Hauptsacheverfahrens geht, und somit eine einstweilige Anordnung überhaupt als Sicherungsmittel für das Hauptsacheverfahren geeignet sein muss. (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kommentar, 58. EL (Stand: Januar 2020), § 32 Rn. 45). In den Konstellationen jedoch, in denen der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens durch ein einmaliges oder nur kurze Zeit währendes Geschehen bestimmt wird, auf das eine Hauptsacheentscheidung keinen Einfluss mehr nehmen könnte, weil es bis dahin bereits erledigt wäre, scheidet eine bloße Sicherung und Offenhaltung der Hauptsacheentscheidung durch eine einstweilige Anordnung ohnehin aus (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kommentar, 58. EL (Stand: Januar 2020), § 32 Rn. 44). Ein solcher Fall liegt mit der von der Antragstellerin angegriffenen Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vor, die mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft tritt. Eine Entscheidung in der Hauptsache würde aller Voraussicht ergehen, wenn die Verordnung bereits außer Kraft ist. Der Vorwurf eines offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehens und damit auch einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache kann gegenüber der Antragstellerin in Anbetracht der besonderen Umstände folglich nicht erhoben werden. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. a) Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bleiben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderes gilt nur, wenn das Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. In den übrigen Fällen sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, der Hoheitsakt sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, so bspw. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. März 2014 - VerfGH 3/14 -, juris Rn. 10). Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist - wie bereits ausgeführt - für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung insbesondere auch für die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht (vgl. nur ThürVerfGH, Beschluss vom 6. März 2013 - VerfGH 25/12 -, juris Rn. 15; ThürVerfGH, Beschluss vom 20. März 2018 - VerfGH 5/18 -, Seite 11 f. des amtlichen Umdrucks). b) Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung der Vorschriften der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung in dem von der Antragstellerin vorgegebenen Umfang liegen keine Gründe vor, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen rechtfertigen. Es kann weder eine offensichtliche Begründetheit noch eine offensichtliche Unbegründetheit einer künftigen abstrakten Normenkontrolle festgestellt werden kann. Der Ausgang der Hauptsache ist somit als offen anzusehen ist. Daher bedarf es einer Folgenabwägung. Diese ergibt, dass die Nachteile für das gemeine Wohl bei Erlass der einstweiligen Anordnung diejenigen überwiegen, die bei der Ablehnung des Antrags drohen. aa) Ergeht eine einstweilige Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Verordnung nicht und erweist sich eine künftig einzulegende abstrakte Normenkontrolle jedoch als zulässig und begründet, so sind alle Adressaten der angegriffenen Verordnung nach derzeitigem Stand jedenfalls bis zum 15. Juli 2020 weiter angehalten, einen Mindestabstand einzuhalten und die physisch-sozialen Kontakte möglichst gering zu halten. In Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr bleiben die Fahrgäste und in Geschäften mit Publikumsverkehr bleiben die Kunden weiterhin verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden (§ 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO). Verantwortliche Personen (§ 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) haben weiterhin Infektionsschutzkonzepte zu erstellen und im Falle von Gästen, Besuchern und sonstigen anwesenden Personen in geschlossenen Räumen von Gaststätten oder bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr die Kontaktdaten zu erfassen (§ 3 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO). Auch bleiben bestimmte Veranstaltungen verboten bzw. stehen unter dem Vorbehalt der Einzelfallerlaubnis (§ 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung eine Lockerung der bisherigen strengen Ge- und Verbote der Vorgängerverordnungen darstellt. Zwar bestehen noch immer Auswirkungen auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf, auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 20 ThürVerf und damit auch auf die freie religiöse, vereinspolitische, amtliche und betriebliche Betätigung nach Art. 13, 37 und 39 ThürVerf. Auch in die wirtschaftliche, berufliche und ggf. auch künstlerische Betätigung von Gewerbetreibenden und Freischaffenden nach Art. 35 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf wird weiterhin eingegriffen, da diese Infektionsschutzkonzepte zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben und ggf. einer vorherige Erlaubnis hinsichtlich geplanter Veranstaltungen einzuholen haben. Jedoch ermöglicht die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - anders als ihre Vorgängerregelungen - grundsätzlich einen Aufenthalt im öffentlichen Raum, ohne dass dafür ein bestimmter Grund vorliegen und überdies glaubhaft gemacht werden muss. Das Tragen einer textilen Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung beschränkt sich auf wenige kurzzeitige Alltagssituationen, was die damit verbundenen subjektiven Unannehmlichkeiten weiter verringert. Auch Versammlungen sowie religiöse, vereinspolitische, amtliche und betriebliche Veranstaltungen sind nun explizit wieder möglich, wenn auch unter Einhaltung besonderer Infektionsschutzregeln und von verantwortlichen Personen aufzustellender Infektionsschutzkonzepte. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte eine etwaige abstrakte Normenkontrolle Erfolg, wären die Beschränkungen der Grundrechte mit ihren - voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen - zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden. Dieser Eingriff ist jedoch im Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes von eher geringem Gewicht und deshalb vorübergehend hinzunehmen. bb) Die Einschätzung der Folgen, die eintreten, wenn die begehrte Außervollzugsetzung angeordnet würde, dem Normenkontrollantrag aber später kein Erfolg beschieden wäre, beruht auf Folgendem: Das pandemische Geschehen dauert weiter an. Das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom. 10. April2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), schätzt in seinem täglichen Lagebericht die Lage auch gegenwärtig als sehr dynamisch und ernstzunehmend und die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt (auf einer Skala von “gering“, „mäßig“, „hoch“ bis „sehr hoch“) als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein (zuletzt abgerufen Lagebericht vom 23. Juni 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). Erginge die einstweilige Anordnung vollumfänglich und würde die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung außer Vollzug gesetzt, würden sich voraussichtlich viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Vorschriften unterbunden werden soll. Voraussichtlich würden zumindest Teile der Bevölkerung auf die Mund-Nasen-Bedeckung und einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen verzichten und dadurch bisher beschränkte Übertragungswege wieder öffnen sowie andere Personen, unter ihnen auch Angehörige von Risikogruppen, in nicht unerhebliche Gefahr bringen. Zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat aber wegen seiner nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). Zwar lässt sich, wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, selbstverständlich nicht jegliche Freiheitsbeschränkung damit rechtfertigen, dass diese dem Schutz der Grundrechte Dritter diene. Vielmehr hat der Staat stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen. Dass der durch die angegriffene Rechtslage getroffene Ausgleich dem nicht genügt, ist nicht ersichtlich. Vor allem aber ist der Staat nach der verfassungsrechtlichen Ordnung nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen; vielmehr sind staatliche Regelungen zulässig, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (so auch Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 81 A/20 -, juris Rn. 23, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 9). Würde die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung außer Kraft gesetzt, bestünde zudem die Gefahr, dass sich das aktuell zwar nicht hohe, aber für die Zukunft weiterhin bestehende Risiko einer Überforderung des Gesundheitssystems realisiert, weil in einer derzeit nicht auszuschließenden zweiten Welle die Infektionsrate der Bevölkerung und damit einhergehend das Erfordernis, intensivmedizinische Kapazitäten in Anspruch zu nehmen, in einer Geschwindigkeit steigern würden, für welche die vorhandenen intensivmedizinischen Kapazitäten womöglich nicht ausreichen. Ein solches, nach dem derzeitigen Wissensstand weiterhin plausibles Szenario würde schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für viele Menschen und ein überdurchschnittliches Ansteigen der Zahl der Todesfälle zur Folge haben. Der Vermeidung dieser Gefahr kommt ebenso wie dem staatlichen Schutz der Gesundheit des Einzelnen vor einer Infektion, gegen die es nach derzeitigem Forschungsstand bislang keine Impfung und keine antivirale Behandlung gibt, auch heute noch das höhere Gewicht zu. Es gilt zu berücksichtigen, dass der erreichte Status nach den vorliegenden sachverständigen Äußerungen (vgl. insbesondere Robert-Koch-Institut s. o.) fragil ist. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaßnahmen sind eine Verbreitung des Corona-Virus und der Anstieg schwerer bis tödlicher Erkrankungen (sowie eine damit möglicherweise einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens) immer noch zu befürchten. Aufgrund der weiterhin bestehenden Gefahr eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben ist besondere Vorsicht vor vorschnellen Aufhebungen von Schutzmaßnahmen geboten. Wie insbesondere einzelne Ereignisse der vergangenen Tage in verschiedenen Teilen Deutschlands (Restaurantbesuch, private Feiern, der Corona-Ausbruch beim Fleischverarbeiter Tönnies) sowie weltweite Entwicklungen deutlich machen, kann es immer wieder spontan zu erheblichen Infektionsausbrüchen kommen. In dieser Situation ist nicht ersichtlich, dass die Folgen der von der Antragstellerin als verletzt gerügten Grundrechtsbeschränkungen durch die fortdauernde Anwendbarkeit SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung untragbar wären. Vielmehr wiegen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Verordnung in ihrer Gesamtheit - insbesondere die mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten mit schwerwiegenden, teilweise irreversiblen grundrechtlichen Implikationen - schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die aktuell gültige Verordnung gegenüber ihrer Vorgängerregelung bereits deutlich abgeschwächt ist. III. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung ist mit 8:1 Stimmen ergangen.