OffeneUrteileSuche
Beschluss

VGH B 15/19

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGRP:2019:0809.1B15.19.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist nicht statthaft.
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts D. und den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. B. werden als unzulässig verworfen. 2. Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juli 2019 – VGH B 15/19 –, soweit ihm mit diesem eine Missbrauchsgebühr auferlegt wurde, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts D. und den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. B. werden als unzulässig verworfen. 2. Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juli 2019 – VGH B 15/19 –, soweit ihm mit diesem eine Missbrauchsgebühr auferlegt wurde, wird zurückgewiesen. 1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts D. und den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. B. sind offensichtlich unzulässig. Da die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18. Juli 2019 bereits ergangen ist, kann der Beschwerdeführer allenfalls die Befangenheit der Richter im Verfahren der Erinnerung gegen die auferlegte Missbrauchsgebühr geltend machen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 8. Juli 2013 – VGH B 15/13 –, n.v.). Abgesehen davon, dass die Erinnerung bereits nicht statthaft ist (dazu sogleich unter 2.) ist hierfür bereits im Ansatz nichts dargetan. Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. August 2019 insoweit allein und pauschal ausführt, Frau Präsidentin des Oberlandesgerichts D. „sei auch in diesem Verfahren wegen abweisender Handlungen i.R. der Dienstaufsicht befangen“, genügt dies wegen unzureichender Substantiierung (vgl. dazu entspr. Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, § 19 Rn. 33 m.w.N.) bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 13a Abs. 2 VerfGHG und lässt auch sonst keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheitsbesorgnis erkennen. Gleiches gilt für den bei verständiger Würdigung ebenfalls als Befangenheitsantrag auszulegenden Hinweis des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 8. August 2019, es dürfe „ohnehin i.S. einer Befangenheit problematisch sein, dass neben der vorbefassten OLG-Präsidentin der Präsident des Verwaltungsgerichts als ehemaliger Landtagsdirektor, wo ich i.d.Z. zuvor erfolglos Petitionen eingereicht hatte, dem Verfassungsgericht vorsteht“. Dieser Vortrag ist ebenfalls völlig unsubstantiiert und lässt auch in der Sache keinerlei Ansatzpunkt für eine Befangenheitsbesorgnis erkennen (vgl. allg. zur vormaligen Tätigkeit als Landtagsdirektor VerfGH RP, Beschluss vom 10. Juni 2014 – VGH N 29/14 u.a. –, AS 42, 432 [436]. Über ein rechtsmissbräuchlich gestelltes oder aus einem anderen Grund offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch können die abgelehnten Richter entscheiden, ohne dass es deren dienstlicher Äußerung bedarf (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 8. Juli 2013 – VGH B 15/13 –, n.v.; BVerfGE 11, 1 [3]; 131, 377 [405]; 133, 377 [405 Rn. 69]). 2. Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juli 2019 – VGH B 5/19 –, soweit ihm mit diesem eine Missbrauchsgebühr auferlegt wurde, wird entsprechend § 15a Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – zurückgewiesen. Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher entgegen der offensichtlich fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung der Landesjustizkasse in der Kostenrechnung vom 24. Juli 2019, nicht statthaft. Die Missbrauchsgebühr nach § 21 Abs. 2 VerfGHG gehört zwar zu den „Gerichtskosten“ (vgl. entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 – 1 BvR 2324/16 –, juris Rn. 3). Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche ist aber – wie der Beschluss vom 18. Juli 2019 insgesamt, worauf in diesem auch ausdrücklich hingewiesen wurde – unanfechtbar (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 27. Juni 2017 – VGH B 5/17 –, n.v.; vgl. auch entspr. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. Juni 2017 – 1 BvR 2324/16 –, juris Rn. 4 und vom 27. Oktober 2017 – 1 BvR 160/15 –, juris Rn. 2). 3. Das Verfahren ist entsprechend § 21 Abs. 1 VerfGHG gerichtskostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.