Beschluss
1 BvR 160/15
BVERFG, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist im Erinnerungsverfahren nicht angreifbar.
• Einwendungen, die ausschließlich die Auferlegung der Missbrauchsgebühr oder die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde als solche betreffen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht statthaft.
• Die Erinnerung gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr ist zu verwerfen, weil die Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde unanfechtbar ist.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde • Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist im Erinnerungsverfahren nicht angreifbar. • Einwendungen, die ausschließlich die Auferlegung der Missbrauchsgebühr oder die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde als solche betreffen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht statthaft. • Die Erinnerung gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr ist zu verwerfen, weil die Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde unanfechtbar ist. Der Beschwerdeführer hatte eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und legte dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € auf. Dagegen richtete sich der Beschwerdeführer mit einer Erinnerung, in der er die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beanstandete. Das Verfahren betrifft ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung. • Die Erinnerung war gemäß den anwendbaren Verfahrensvorschriften unzulässig, weil sie ausschließlich Einwendungen gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr und die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde selbst erhob (§ 8 Abs.1 Satz1 Var.1 Justizbeitreibungsordnung a.F. i.V.m. § 66 Abs.1 Satz1 Gerichtskostengesetz wird in der Entscheidung thematisiert). • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verfügungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und die damit verbundene Auferlegung einer Missbrauchsgebühr unanfechtbar; dementsprechend sind entsprechende Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. • Weil die einzigen vorgebrachten Einwendungen die Unrichtigkeit der Nichtannahmeentscheidung und der Gebührenauferlegung betrafen, blieb der Erinnerung der Erfolg versagt. • Die Kostenentscheidung beruht auf der Unanfechtbarkeit der Nichtannahmeentscheidung und steht damit als solche nicht zur Überprüfung im Erinnerungsverfahren. Die Erinnerung des Beschwerdeführers wird verworfen. Das Bundesverfassungsgericht hält die Auferlegung der Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € aufrecht, weil Einwendungen, die allein die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und die damit verbundene Gebührenauferlegung betreffen, im Erinnerungsverfahren nicht zulässig sind. Die Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar, sodass die Erinnerung keine aufschiebende oder aufhebende Wirkung entfaltet. Damit verbleibt die Kostenfolge der Missbrauchsgebühr bestehen und die Gebühr ist vom Beschwerdeführer zu tragen.