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Beschluss

155/17

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2019:0220.VERFGH155.17.00
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Leitsätze
1a. Der Gleichheitssatz (Art 10 VvB ) iVm dem Rechtsstaatsprinzip kann in seiner Ausprägung als Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit verletzt sein, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gem § 114 Abs 1 S 1 ZPO oder an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs 1 S 2 ZPO überspannt. Das Prozess- bzw Verfahrenskostenhilfeverfahren bietet den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst, sondern macht ihn erst zugänglich und dient daher insb nicht dazu, strittige Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären (vgl VerfGH Berlin, 06.09.2017, 62/16 ). (Rn.9) (Rn.11) 1b. Demgemäß verkennt ein Fachgericht die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit, wenn es § 114 Abs 1 S 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können (vgl BVerfG, 15.11.2017, 2 BvR 902/17 ). (Rn.11) 2. Die Annahme des VG, dass die Wirksamkeit der vom BAMF verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung, wonach "die Klage ... in deutscher Sprach abgefasst sein" müsse, keine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage darstelle, ist vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich. Zwar wird in der Rspr vereinzelt eine andere Ansicht vertreten (Hinweis auf VGH Mannheim, 18.04.2017, A 9 S 333/17). Mittlerweile hat jedoch auch das BVerwG entschieden, dass die verwendete Formulierung die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig mache (vgl BVerwG, 29.08.2018, 1 C 6/18, Asylmagazin 2018, 444; wird ausgeführt). (Rn.12) (Rn.13) (Rn.14)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Gleichheitssatz (Art 10 VvB ) iVm dem Rechtsstaatsprinzip kann in seiner Ausprägung als Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit verletzt sein, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gem § 114 Abs 1 S 1 ZPO oder an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs 1 S 2 ZPO überspannt. Das Prozess- bzw Verfahrenskostenhilfeverfahren bietet den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst, sondern macht ihn erst zugänglich und dient daher insb nicht dazu, strittige Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären (vgl VerfGH Berlin, 06.09.2017, 62/16 ). (Rn.9) (Rn.11) 1b. Demgemäß verkennt ein Fachgericht die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit, wenn es § 114 Abs 1 S 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können (vgl BVerfG, 15.11.2017, 2 BvR 902/17 ). (Rn.11) 2. Die Annahme des VG, dass die Wirksamkeit der vom BAMF verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung, wonach "die Klage ... in deutscher Sprach abgefasst sein" müsse, keine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage darstelle, ist vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich. Zwar wird in der Rspr vereinzelt eine andere Ansicht vertreten (Hinweis auf VGH Mannheim, 18.04.2017, A 9 S 333/17). Mittlerweile hat jedoch auch das BVerwG entschieden, dass die verwendete Formulierung die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig mache (vgl BVerwG, 29.08.2018, 1 C 6/18, Asylmagazin 2018, 444; wird ausgeführt). (Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht, das ihrer Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen hat. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylfolgeantrag der Beschwerdeführer durch Bescheid vom 15. November 2016 ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheids lautet auszugsweise: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin .... erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. ...“ Erst am 7. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführer hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht und beantragten zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Durch Beschluss vom 24. Mai 2017 lehnte das Verwaltungsgericht sowohl den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz als auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie verfristet sei. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. September 2017 zurück. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 21. Oktober 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in ihrer gemeinsamen Ausprägung als Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit. Sie stützen sich darauf, die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des BAMF sei zu eng gefasst, da sie den Eindruck erwecken könne, dass eine Klage schriftlich eingereicht werden müsse und nicht auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden könne. Das Verwaltungsgericht sei somit von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn bei der Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung unwirksam gewesen sei und daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelte, sodass ihre Klage nicht verfristet wäre, handele es sich um eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2017 verletzt die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten, insbesondere nicht unter dem Aspekt der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 1. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende, jedoch keine völlige Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität dient das Institut der Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 14). Indes obliegt die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz; er hat nur zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung Verfassungsrecht verletzt. Das kommt hier nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1 VvB gewährleisteten Rechte beruhen (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - Rn. 8). Die Fachgerichte überschreiten den ihnen insofern zustehenden Entscheidungsspielraum erst dann, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (Beschlüsse vom 11. November 2015 - VerfGH 86/15 - Rn. 9 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 BvR 2144/11 -, juris Rn. 2). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären (Beschlüsse vom 11. November 2015 - VerfGH 86/15 - Rn. 9 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 17). Prozesskostenhilfe ist allerdings noch nicht bereits dann zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als „schwierig“ erscheint. Erst wenn ein Fachgericht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können, verkennt es die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (BVerfG, Beschluss vom 15. November 2017- 2 BvR 902/17, 2 BvR 940/17, 2 BvR 1702/17 - juris Rn. 12, vgl. auch BVerfGE 81, 347, 359). 2. Gemessen daran ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beschwerdeführer überspannt. a) Zwar hat das Verwaltungsgericht seinem Beschluss die Auffassung zugrunde gelegt, dass die Frage der Wirksamkeit der vom BAMF in einer Vielzahl von Fällen verwendeten Rechtsmittelbelehrung keine schwierige, bisher ungeklärte Rechtsfrage sei, obwohl in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vereinzelt eine andere Ansicht vertreten wurde. So ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass der VGH Mannheim (Urteil vom 18. April 2017 - 9 S 333/17 -, juris Rn. 28) und einige weitere Verwaltungsgerichte (vgl. die Fundstellen bei VGH Mannheim a. a. O.) eine solche Rechtsbehelfsbelehrung für unwirksam gehalten haben, weil sie nahelege, dass eine Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten nicht möglich sei. b) Gleichwohl stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, insoweit keine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage anzunehmen, als vertretbar und nicht als willkürlich dar. Denn wie nach Erlass der hier angegriffenen Beschlüsse auch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt hat (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, juris), macht die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig: Die Gerichtssprache ist Deutsch (§ 55 VwGO i. V. m. § 184 Satz 1 GVG), und auch die Formulierung „abgefasst“ ist nicht geeignet, eine klagewillige Person zu dem Irrtum zu verleiten, eine Klageerhebung sei nicht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 81 Abs. 1 VwGO) möglich, weil auch dies zur „Abfassung“ derselben durch den Urkundsbeamten führt (vgl. BVerwG a. a. O.). Diese Sichtweise liegt so nahe und wurde auch vor der Entscheidung des BVerwG so überwiegend geteilt, dass es jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar war, die Rechtslage für - gemessen an den Anforderungen des Prozesskostenhilfeverfahrens - hinreichend geklärt zu halten. Damit aber hatte die Klage der Beschwerdeführer tatsächlich keine Aussicht auf Erfolg, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. III. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht wird auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.