Beschluss
1 VB 119/16
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2017:0403.1VB119.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Hinblick auf die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2015 - 1 K 724/13 - als unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird sie als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Hinblick auf die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil geltend gemacht wurde. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2015 - 1 K 724/13 - als unzulässig zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird sie als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Beschwerdeführer die Rücknahme der Zustimmung zur Versetzung einer im Eigentum der Stadt stehenden Straßenabsperrung angefochten hatte, die für den räumlichen Geltungsbereich eines dem Verbot der Prostitution dienenden Sperrbezirks von Bedeutung war. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wendet, ist sie unzulässig. Es fehlt insoweit an der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG erforderlichen Begründung einer Verletzung von Grundrechten aus der Landesverfassung. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde im Übrigen gegen den die Zulassung der Berufung versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs richtet und eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art 67 Abs. 1 LV geltend macht, ist sie offensichtlich unbegründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). b) Ausgehend hiervon liegt die geltend gemachte Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes offensichtlich nicht vor. aa) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist in der Landesverfassung in Art. 67 Abs. 1 verankert. Danach steht der Rechtsweg offen, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Die Vorschrift entspricht wörtlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Hat der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen, darf nach Art. 67 Abs. 1 LV und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 67 Abs. 1 LV unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. VerfGH, Urteil vom 15.2.2016 - 1 VB 57/14 -, VBlBW 2016, S. 241 f.; StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 131/13 u.a. -, Juris Rn. 32; BVerfGE 125, 104 - Juris Rn. 88). Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Sie dürfen nicht nur dann angenommen werden, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. BVerfGE 125, 104 - Juris Rn. 96). Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Offene Tatsachen- und Rechtsfragen dürfen nicht bereits im Verfahren der Berufungszulassung abschließend geklärt werden; das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. VerfGH, Urteil vom 15.2.2016 - 1 VB 57/14 -, VBlBW 2016, S. 241 f.). Ein solches Verfahren würde den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken. bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss ersichtlich gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von einem Maßstab ausgegangen, der den dargestellten Anforderungen entspricht. Dies erkennt auch der Beschwerdeführer an. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Maßstab bei seiner Anwendung nicht überspannt. Er ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einer möglichen Fehlerhaftigkeit des Urteils ausgegangen und hat den Zulassungsgrund nicht verfassungsrechtlich in dem Sinne unzumutbar gehandhabt, dass er nur vorliege, wenn das angegriffene Urteil „schlechthin unvertretbar" sei. Ein solcher Verfassungsverstoß ergibt sich nicht schon daraus, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß formuliert, die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Zielrichtung des Antrags und die aus der Sicht des Beschwerdeführers insoweit widersprüchlichen Ausführungen des angegriffenen Urteils führten nicht „zwingend" zum Schluss, dass die Zustimmung der Stadt zur Versetzung der Absperrwand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Denn der Verwaltungsgerichtshof konnte auf der Grundlage der gesamten, nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren keinen Grund dafür erkennen, dass das angegriffene Urteil möglicherweise fehlerhaft sei, weil die Zustimmung der Stadt dem öffentlichen Recht zuzurechnen sei. Ein solcher Grund ergab sich weder aus dem gestellten Antrag noch - wie vom Beschwerdeführer weiterhin geltend gemacht - aus dem Straßenrecht noch „unter Berücksichtigung" der hier einschlägigen Sperrbezirksverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.