Beschluss
1 VB 41/18
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2019:0205.1VB41.18.00
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, die unter anderem eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV wegen Nichtzulassung der Revision rügt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, die unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV wegen Nichtzulassung der Revision rügt. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist - ungeachtet der Frage, ob sie angesichts der Begründungsanforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG zulässig ist - jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde nicht. 1. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV wegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels liegt erst dann vor, wenn die Auslegung und Anwendung der einschlägigen prozessualen Vorschriften sachlich nicht zu rechtfertigen ist und sich damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. VerfGH, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 VB 119/16 -, Juris Rn. 7). Entsprechendes ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht. Insbesondere liegt die behauptete Abweichung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 22.12.2003 - 15 W 396/03 -, NZM 2004, S. 404) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 17.4.2002 - 3 Wx 8/02 -, NZM 2002, S. 487) nicht vor. Gegenstand der Entscheidungen ist § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG und nicht das - erst mit Wirkung zum 1. Juli 2007 eingefügte - Regelbeispiel des § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG, mit dem sich die angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen. 2. Auch im Hinblick auf die weiteren Rügen ergeben sich aus der Verfassungsbeschwerde keine Verletzungen von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten. Besondere Umstände, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht festgestellt werden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.