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Beschluss

1 VB 111/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2017:1012.1VB111.16.00
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Leitsätze
1. Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch: Mit der bloßen Rüge, die Kammer des Verfassungsgerichtshofes habe in einem früheren Verfahren unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entschieden, kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein Ablehnungsgesuch nach § 12 Satz 1 VerfGHG nicht in zulässiger Weise begründet werden. 2. Ablehnung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Versäumnis der Verfassungsbeschwerdefrist bei Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Fax in Kenntnis des Umstands, dass eine Faxsendung vom Mobilfunkgerät des Beschwerdeführers an das Faxgerät des Verfassungsgerichtshofs nicht möglich sein würde.
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Präsident St., Vizepräsident Dr. M. und G. werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. 4. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 5. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. September 2017.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch: Mit der bloßen Rüge, die Kammer des Verfassungsgerichtshofes habe in einem früheren Verfahren unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entschieden, kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein Ablehnungsgesuch nach § 12 Satz 1 VerfGHG nicht in zulässiger Weise begründet werden. 2. Ablehnung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Versäumnis der Verfassungsbeschwerdefrist bei Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Fax in Kenntnis des Umstands, dass eine Faxsendung vom Mobilfunkgerät des Beschwerdeführers an das Faxgerät des Verfassungsgerichtshofs nicht möglich sein würde. 1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Präsident St., Vizepräsident Dr. M. und G. werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. 4. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 5. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. September 2017. I. Die gegen die Richter des Verfassungsgerichtshofs Präsident St., Vizepräsident Dr. M. und G. gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner Stellungnahme des abgelehnten Richters. Dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 1 VB 21/17 -, Juris Rn. 2; BVerfGE 133, 377 - Juris Rn. 69). So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat das gegen alle Mitglieder der nach § 58 Abs. 4 VerfGHG bestellten Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in dem Verfahren 1 VB 113/16 begründet, weil die abgelehnten Richter dort seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen hätten. Daher sei seine Befürchtung berechtigt, „die abgelehnten Richter könnten auch im vorliegenden Verfahren willkürlich rechtliches Gehör verweigern und eine Überraschungs-Prozeßentscheidung auf WE-Ablehnung und Verfristung treffen“. Dieses Vorbringen ist zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nach § 12 Satz 1 VerfGHG gänzlich ungeeignet. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, vorangegangene richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder eine im Verfahren über eine Landesverfassungsbeschwerde nicht vorgesehene Anhörungsrüge zu ersetzen. Dementsprechend kann allein mit der behaupteten Fehlerhaftigkeit einer früheren Entscheidung und der Mitwirkung eines Richters hieran ein Befangenheitsgesuch grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 133, 377 - Juris Rn. 70; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.8.2011 - 2 BvR 1979/08 -, Juris Rn. 8). Vielmehr muss der Beschwerdeführer weitergehend besondere Umstände aufzeigen, weswegen eine Befangenheit vorliegen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 -, Juris Rn. 26). Hieran fehlt es jedoch. Die Begründung des Befangenheitsgesuchs erschöpft sich in der Behauptung eines Gehörsverstoßes in dem vorangegangenen Verfahren 1 VB 113/16. Dies ist für sich genommen nicht geeignet, ein Befangenheitsgesuch zu begründen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.7.2015 - 9 B 31/15 -, Juris Rn. 3). II. Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 VerfGHG erhoben und begründet worden. Die Frist endete einen Monat nach der am 24. September 2016 erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts über die Anhörungsrüge und damit mit Ablauf des 24. Oktober 2016, einem Montag. Am Verfassungsgerichtshof ist die Verfassungsbeschwerde jedoch erst am 26. Oktober 2016 eingegangen. 2. Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sein entsprechender Antrag vom 25. Oktober 2016 ist abzulehnen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist des § 56 Abs. 2 VerfGHG einzuhalten (§ 56 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG). Der Beschwerdeführer trägt selbst nicht vor, dass er davon ausging, in der Lage zu sein, seine Verfassungsbeschwerde erfolgreich per Fax an den Verfassungsgerichtshof senden zu können. Ihm musste auch, nachdem er bereits am 15. Juli 2016 (1 VB 84/16), am 19. August 2016 (1 VB 3/16) und am 17. Oktober 2016 (1 VB 108/16) ohne Erfolg unter Verwendung seines Mobilfunkgeräts Verfassungsbeschwerden per Fax an den Verfassungsgerichtshof zu schicken versuchte, bekannt sein, dass die von ihm verwendete Übertragungsmöglichkeit nicht funktionierte. Musste der Beschwerdeführer aber damit rechnen, dass mit seinem Mobilfunkgerät die Versendung eines Fax an den Verfassungsgerichtshof nicht gelingen würde, genügte er mit dem um 23:34 Uhr am Tag des Fristablaufs des 24. Oktobers 2016 unternommenem Versendungsversuch nicht den Sorgfaltsanforderungen, die von einem gewissenhaften und seine Rechte und Pflichte sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung zu erwarten sind (vgl. zu diesem Maßstab VerfGH, Beschluss vom 16.6.2017 - 1 VB 113/16 -, Juris Rn. 7). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass es in der Verantwortung des Verfassungsgerichtshofs gelegen hätte, ihm durch Veränderungen an den Empfangsvorrichtungen die Möglichkeit zu verschaffen, unter Verwendung seines Mobilfunkgeräts Faxe an den Verfassungsgerichtshof zu versenden. Die technische Lösung der Nutzung eines Faxservers entspricht dem Stand der Technik. Ein Anspruch des Beschwerdeführers, ihm durch ein Abrücken hiervon einen Kommunikationsweg zu eröffnen, den er unter Verwendung seines Mobilfunkgeräts hätte nutzen können, bestand nicht. 3. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der §§ 15 Abs. 1, 56 Abs. 1 VerfGHG. Es fehlt insbesondere an der gebotenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, wenn der Beschwerdeführer ein Beruhen des von ihm behaupteten Gehörsverstoßes damit begründet, dass er im Falle eines Hinweises auf „Palandt-Rn. 2 zu § 2082 BGB“ verwiesen hätte. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts unterscheidet sich von der dort vertretenen Rechtsauffassung gerade nicht. Soweit der Beschwerdeführer auch das Urteil des Arbeitsgerichts angreift, fehlt es überhaupt an Ausführungen, warum er hierdurch in einem seiner in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechte verletzt sein soll. III. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. September 2017. VI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.