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Beschluss

1 VB 47/16

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:1107.1VB47.16.0A
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit und der Garantie effektiven Rechtsschutzes geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit und der Garantie effektiven Rechtsschutzes geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). Ausgehend hiervon liegt eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit, der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV, des Justizgewährungsanspruchs oder des Rechtsstaatsprinzips durch die angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nicht vor. a) Aus dem mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Gleichheitssatz ergibt sich in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 23 ff.). Dieses Gebot ist bei der Anwendung der mit § 114 Satz 1 ZPO bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu beachten (vgl. zur Kontrolle der Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesgrundrechte: BVerfGE 96, 345). Danach darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 26). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof die einfachrechtliche Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte nicht nachprüft, sondern nur, ob die Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 27). Den ihnen zukommenden Spielraum überschreiten die Fachgerichte erst dann, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung überspannt werden und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 356 - Juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.8.2016 - 1 BvR 380/16 - Juris Rn. 11 ff.). Ausgehend hiervon verletzen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung versagt wurde, offensichtlich nicht die Rechtsschutzgleichheit. Der Verwaltungsgerichtshof ist verfassungsrechtlich vertretbar davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2004 (10 K 4058/03) abgelehnt, weil es nicht willkürlich sei. Mit dem Urteil stehe unabhängig von der außergerichtlich erfolgten Bewilligung von Wohngeld durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens für die Monate Mai und Juni 2000 fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch hierauf hatte. Mangels Hauptanspruch könne er auch keine Zinsen für diesen geltend machen. Diese Rechtsauffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im Prozesskostenhilfeverfahren keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich in vertretbarer Weise bundesrechtliche Normen auf einen Einzelfall angewandt. Es kann vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet werden, wenn der Verwaltungsgerichtshof § 44 Abs. 1 SGB I, der vorschreibt, dass auf sozialrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzungen Zinsen zu zahlen sind, so ausgelegt hat, dass eine selbständige Geltendmachung des Zinsanspruchs ausscheidet, wenn rechtskräftig feststellt wurde, dass der Hauptanspruch nicht besteht. Das Institut der Rechtskraft dient dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und ist in § 121 VwGO geregelt. Kennzeichen der materiellen Rechtskraft ist die bindende Wirkung, die das Urteil im Rahmen seiner objektiven und subjektiven Reichweite für die Beteiligten in einem weiteren Verfahren entfaltet (vgl. Bamberger, in: Wysk , VwGO, 2. Aufl. 2016, § 121 Rn. 3.). Weiter ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Durchbrechung der Rechtskraft abgelehnt hat, weil kein willkürlicher Zustand vorliege. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in Rechnung gestellt, dass er bei seiner Entscheidung mit Beschluss vom 29. Juli 2004 (12 S 546/04) möglicherweise den Verzinsungsantrag übersehen habe und dass ihm damals ein Fehler unterlaufen sei. Die fehlende Protokollierung des Verzinsungsantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe am 16. Januar 2004 sowie das Fehlen des Verzinsungsantrags im Tatbestand des dazugehörigen Urteil waren für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer unterlassenen Anträge auf Berichtigung des Protokolls sowie des Tatbestands. Soweit der Beschwerdeführer nun auf § 44 SGB X verweist, der trotz rechtskräftiger Bestätigung der Versagung einer Sozialleistung im Falle der Rechtwidrigkeit eine Überprüfung ermöglicht (vgl. dazu BSGE 97, 54 - Juris Rn. 12), ist eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Verkennung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst dann, wenn diese Norm, auf die sich der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht berufen hatte, auf die vorliegende besondere Fallkonstellation anwendbar wäre, wäre die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X von vier Jahren ab Beantragung der Überprüfung zu beachten (vgl. Baumeister, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB X, § 44 SGB X Rn. 112 ff. u. 124). b) Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch die hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist damit ebenfalls offensichtlich nicht erkennbar. Gleiches gilt für die geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs oder gar des Rechtsstaatsprinzips. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.