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Beschluss

1 VB 18/15

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2016:0308.1VB18.15.0A
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Leitsätze
Nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerden, die verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zum Gegenstand haben, sind unzulässig. Sie genügen nicht dem sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Substantiierungserfordernis. 1. Danach muss ein Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte hinreichend dartun (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris, u.a. Rn. 234). Der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 130, 1 - Juris Rn. 96 m.w.N.). Zudem muss substantiiert dargetan werden, dass nicht nur einfaches Recht fehlerhaft angewandt, sondern gerade Verfassungsrecht verletzt wurde. Denn die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht kann vom Verfassungsgerichtshof nicht in vollem Umfang, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht bei seiner Entscheidung Verfassungsrecht verletzt hat (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/14 -, Juris Rn. 61; BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 20 f.). 2. An einer solchen Begründung fehlt es hier. Hinsichtlich der angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs wird mit den Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen nur die fehlerhafte Anwendung des für die Bestimmung der Hochschulkapazität maßgeblichen einfachen Rechts geltend gemacht. Dagegen wird nicht hinreichend deutlich, dass darüber hinaus in spezifischer Weise Grundrechte - namentlich Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 67 Abs. 1 LV - verletzt sein könnten. Im Übrigen lassen die Ausführungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Urteile vermissen, die insbesondere auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG Bezug nehmen oder in denen die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich waren. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs über die Streitwertfestsetzung wenden, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb nicht dargetan, weil die Beschwerdeführerinnen bezüglich der Frage der Vertretbarkeit dieser Entscheidungen nicht darauf eingehen, dass auch nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert in der von ihnen beanstandeten Höhe von 5.000,-- Euro festgesetzt hat. Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG verzichtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.