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Beschluss

86/15

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2015:1111.86.15.0A
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Leitsätze
1. Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13, FamRZ 2015, 593 ). (Rn.8) 2. Der VerfGH kann nur eingreifen, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn das Gericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Letzteres ist der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO  überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechtsfragen zu klären (vgl VerfGH Berlin, aaO ).(Rn.9) 3. Hier: Die Frage, ob auch solche Zeiten iRd § 26 Abs 4 S 1 AufenthG  berücksichtigungsfähig sind, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 S 1 AufenthG vorgelegen haben, ist streitig. Eine höchstrichterliche Klärung ist bislang nicht erfolgt. Das OLG hat jedoch zu erkennen gegeben, dass es die entscheidungserheblichen Rechtsfragen als einfach oder geklärt angesehen hat; damit hat es die Anforderungen an die Prozesskostenhilfe überspannt.(Rn.12)
Tenor
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2015 - OVG 7 M 32.14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2015 - OVG 7 RM 1.15 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. 5. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl VerfGH Berlin, 30.09.2014, 97/13, FamRZ 2015, 593 ). (Rn.8) 2. Der VerfGH kann nur eingreifen, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn das Gericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Letzteres ist der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechtsfragen zu klären (vgl VerfGH Berlin, aaO ).(Rn.9) 3. Hier: Die Frage, ob auch solche Zeiten iRd § 26 Abs 4 S 1 AufenthG berücksichtigungsfähig sind, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 S 1 AufenthG vorgelegen haben, ist streitig. Eine höchstrichterliche Klärung ist bislang nicht erfolgt. Das OLG hat jedoch zu erkennen gegeben, dass es die entscheidungserheblichen Rechtsfragen als einfach oder geklärt angesehen hat; damit hat es die Anforderungen an die Prozesskostenhilfe überspannt.(Rn.12) 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2015 - OVG 7 M 32.14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2015 - OVG 7 RM 1.15 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. 5. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Libanon und ist palästinensischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste 1998 mit einem Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem deutschen Ehemann in das Bundesgebiet ein und erhielt fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2007 verlängerte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: Ausländerbehörde) die Aufenthaltserlaubnis nach dem sechsten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr. Ab November 2009 erhielt sie Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit Bescheid vom 11. März 2013 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Ausländerbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2014 zurück. Die Beschwerdeführerin besitze nicht seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. Eine analoge Anwendung von § 26 Abs. 4 AufenthG scheide in Ermangelung einer planwidrigen Gesetzeslücke aus. Die Beschwerdeführerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht wies das Prozesskostenhilfegesuch zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 9. Februar 2015 zurück. Der Erfolg der Klage sei zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, es bestehe aber nur eine entfernte Erfolgschance. Die Beschwerdeführerin habe nicht seit sieben Jahren eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis besessen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG genüge eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt wurde, nicht. Die Versagung der Niederlassungserlaubnis stelle auch keine an die Ehe anknüpfende unzulässige Verschlechterung der (früher) verheirateten Beschwerdeführerin gegenüber ledigen Ausländern dar. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei subsidiär. Somit habe sie während des Zeitraums des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gehabt, selbst wenn die Ausreise für sie als palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon mit ungeklärter Staatsangehörigkeit auch schon damals tatsächlich unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gewesen sein möge. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Anhörungsrüge zurück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, des allgemeinen Gleichheitssatzes, des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Erfolgsaussichten der Klage seien nicht nur offen gewesen. Vielmehr sei die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gleichheitswidrig. § 26 Abs. 4 AufenthG müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Dies werde durch Nr. 26.4.1 und 26.4.1.1 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG bestätigt. Danach seien auf die Siebenjahresfrist auch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzurechnen, wenn während dieser Zeit zugleich die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG vorgelegen haben. Der Beteiligte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2015 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. 1. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12, und vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - Rn. 8; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10). Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den durch die Verfassung gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn das Gericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechtsfragen zu klären (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13). 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht verneint - unter Zitierung von Kommentarliteratur -die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage mit der Begründung, nach dem eindeutigen Wortlaut von § 26 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - genüge eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden ist, nicht. Wegen der Subsidiarität der humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf deren Erteilung während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann gehabt, selbst wenn die Ausreise für sie als palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon mit ungeklärter Staatsangehörigkeit auch schon damals tatsächlich unmöglich im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gewesen sein mag. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage überspannt. Durch die Verneinung der Voraussetzungen von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat es zu erkennen gegeben, dass es die entscheidungserheblichen Rechtsfragen als einfach oder geklärt angesehen hat. Die Frage, ob auch Zeiten im Rahmen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG berücksichtigungsfähig sind, in denen - mit Ausnahme der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers - die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgelegen haben, ist jedoch streitig (für deren Berücksichtigung: Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt [Hrsg.], Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 26 AufenthG Rn. 22, 24; Fränkel, in: Hofman/Hoffmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2008, § 26 AufenthG Rn. 23; Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Stand: 30. Juni 2007, Nr. 26.4.1 und 26.4.1.1, abrufbar unter: http://www.kmn.uni-oldenburg.de/download/VV-AufenthG,_Stand_30.06.07.pdf; gegen deren Berücksichtigung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2008 - 13 S 709/07 -, juris Rn. 31; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: März 2015, § 26 Rn. 24.1; Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 1. Auflage 2008, Rn. 770). Eine höchstrichterliche Klärung ist bislang nicht erfolgt. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. Die Sache wird gem. § 54 Abs. 3 Halbsatz 2 VerfGHG an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2015, mit dem es die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 28; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28). Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.