Beschluss
109/13
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2014:0115.109.13.0A
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Leitsätze
Der pauschale Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit Tiermedizin nach § 9 Abs 3 Satz 2 Nr 2 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Land Berlin (KapVO BE) ist mit Art 17 VvB iVm Art 20 Abs 1 Satz 2 VvB und Art 10 Abs 1 VvB unvereinbar.
Tenor
1. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Land Berlin (Kapazitätsverordnung) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499) ist mit Art. 17 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB und Art. 10 Abs. 1 VvB unvereinbar.
2. Die Vorschrift ist bis zu einer Neuregelung, die spätestens für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2015/2016 zu treffen ist, weiter anwendbar.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der pauschale Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit Tiermedizin nach § 9 Abs 3 Satz 2 Nr 2 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Land Berlin (KapVO BE) ist mit Art 17 VvB iVm Art 20 Abs 1 Satz 2 VvB und Art 10 Abs 1 VvB unvereinbar. 1. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Land Berlin (Kapazitätsverordnung) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499) ist mit Art. 17 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB und Art. 10 Abs. 1 VvB unvereinbar. 2. Die Vorschrift ist bis zu einer Neuregelung, die spätestens für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2015/2016 zu treffen ist, weiter anwendbar. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der vorläufigen Zulassung der Beschwerdeführerin zu dem zulassungsbeschränkten Studiengang Tiermedizin an der Freien Universität Berlin (Beteiligte zu 3) zum Wintersemester 2012/2013 außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe des Krankenversorgungsabzugs bei der Berechnung des Lehrangebots und die Deputatsermäßigung für Prüfungsausschussvorsitzende. 1. Den Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit Tiermedizin regelt § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Kapazitätsverordnung (in der Fassung vom 10. Mai 1994 [GVBl. S. 186], zuletzt geändert durch die 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 [GVBl. S. 499] - KapVO -) wie folgt: Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um dreißig vom Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für Prüfungsausschussvorsitzende findet sich in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (in der Fassung vom 27. März 2001 [GVBl. S. 74], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 [GVBl. S. 294, 295]) auszugsweise folgende Regelung: Für die Wahrnehmung der folgenden Funktionen an der Hochschule kann die Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung ermäßigen, und zwar bei … 6. Vorsitzenden von Prüfungsämtern oder Prüfungsausschüssen mit besonders großer Belastung bis zu 25 v.H. der Lehrverpflichtung. 2. Die Beschwerdeführerin bewarb sich zunächst erfolglos bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz in der Fachrichtung Tiermedizin für das Wintersemester 2012/2013. Den daraufhin bei der Beteiligten zu 3 gestellten Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität lehnte diese mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin, über die noch nicht entschieden ist. Den darüber hinaus gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 ab. Über die in der Zulassungsordnung der Beteiligten zu 3 festgesetzte Zahl von 170 Studienplätzen (ABl. der Freien Universität Berlin Nr. 60/2012 vom 12. Juli 2012) und die tatsächlich vergebenen 173 Studienplätze hinaus seien keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden. Im Rahmen seiner im Einzelnen dargelegten Berechnung der Kapazität von 169 Studienplätzen berücksichtigte das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Kapazitätsverordnung (KapVO) einen pauschalen Krankenversorgungsabzug von 30 Prozent der Planstellen im Klinikbereich. Anlass für die Annahme eines geringeren Krankenversorgungsabzuges wegen der dem befristeten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit bestehe nicht. Vielmehr dürften die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten im Zuge der Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Beteiligten zu 3 und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben, da mit dem seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal auch das Berliner Umland zu versorgen sei. Ferner berücksichtigte das Verwaltungsgericht Lehrverpflichtungsverminderungen von 1,0 Lehrveranstaltungsstunden bzw. 2,0 Lehrveranstaltungsstunden, die den beiden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse für die Tierärztliche Vorprüfung bzw. die Tierärztliche Prüfung jeweils von der Beteiligten zu 3 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) genehmigt worden waren und sah dies angesichts der mit dem Vorsitz einhergehenden besonders großen Belastung als gerechtfertigt an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese sich unter anderem gegen die Deputatsverminderungen für die Prüfungsausschussvorsitzenden und den pauschalen Krankenversorgungsabzug wandte, wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. Juni 2013 zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, aus einer seit dem 1. August 2012 bestehenden Stiftungsprofessur ergebe sich ein Deputatszuwachs von zwei Lehrverpflichtungsstunden, der sich jedoch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirke, weil sich die Kapazität dadurch zwar auf 171 Studienplätze erhöhe, die Beteiligte zu 3 jedoch kapazitätswirksam 173 Studienbewerber zugelassen habe. Die Berücksichtigung der den Prüfungsausschussvorsitzenden bewilligten Deputatsverminderungen sei wegen der mit dem Vorsitz ausweislich der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten verbundenen besonders großen Belastung (Tierärztliche Vorprüfung in insgesamt neun und Tierärztliche Prüfung in 20 Prüfungsfächern) nicht zu beanstanden. Die Verminderungsentscheidung bleibe im Umfang hinter dem Höchstzulässigen zurück und lasse Ermessensfehler nicht erkennen. Die zugrunde liegende Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVVO verstoße auch nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Dass nach § 99 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes Hochschullehrer auch an Staatsprüfungen ohne besondere Vergütung mitzuwirken hätten, schließe eine Berücksichtigung der Vorsitzendentätigkeit im Rahmen der Lehrverpflichtungsverminderung nicht aus. Der Senat sehe keine Veranlassung, der Beteiligten zu 3 aufzugeben, ihrer Verminderungsentscheidung einen Vergleich mit dem Tätigkeitsumfang anderer Prüfungsausschussvorsitzenden zugrunde zu legen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den pauschalen Krankenverordnungsabzug von 30 Prozent gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO bestünden nicht. Nach den 1985 im Auftrag der ZVS durchgeführten Erhebungen habe sich auf der Grundlage der ermittelten hochschulspezifischen Werte ein Stellenabzug von im Durchschnitt 45,46 Prozent ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die danach bestehende „Sicherheitsmarge“ von deutlich mehr als 10 Prozent über dem normierten Pauschalabzug nicht bzw. nicht mehr geeignet wäre, die Ungenauigkeit der damaligen Erhebung und/oder deren mangelnde Aktualität aufzufangen, biete das Beschwerdevorbringen nicht. Dass sich durch weitere Spezialisierungen der Anteil der Krankenversorgungsleistungen, die zugleich Weiterbildungsfunktion haben, maßgeblich verändert hätte, sei angesichts der nur geringfügigen Erweiterung der Kataloge der Gebietsbezeichnungen für Fachtierärzte seit Anfang der 80er Jahre nicht erkennbar. Durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Beteiligten zu 3 und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahre 1992 dürften die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten eher noch zugenommen haben, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/97 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal seither auch das Berliner Umland zu versorgen sei. Das diesbezügliche Bestreiten der Beschwerdeführerin sei unsubstantiiert. Dass die zwischen 2001 und 2011 um 14 Prozent gestiegene Zahl der praktizierenden Tierärzte in Berlin zu einer Abnahme der ärztlichen Behandlungen in Kliniken der Beteiligten zu 3 geführt habe, sei eine ebenso durch nichts belegte, gleichsam ins Blaue gerichtete Vermutung der Beschwerdeführerin wie das Vorbringen, der Trend gehe dahin, dass die universitären Tierkliniken als Maximalversorger fungierten, die Zahl der Patienten bzw. Behandlungen jedoch zurückgingen. Dass die Anzahl befristet ausgestalteter Planstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter seit 1986 signifikant zugenommen habe, sei mangels Vorlage belastbaren Zahlenmaterials für das Jahr 1986 nicht belegt. Jedenfalls seit dem Jahr 2000 sei der Anteil befristet ausgestalteter Planstellen nicht signifikant gestiegen (42 von 63 im Jahr 2000 zu 47 von 67 im Jahr 2012). Der Senat sehe deshalb keinen Anlass, im Eilverfahren aufzuklären, inwieweit Krankenversorgung und Diagnosetätigkeit des befristet beschäftigten Lehrpersonals auch für eine selbstständige Forschungsarbeit, für die Weiterbildung zum Fachtierarzt oder als Vorbereitung auf eine anschließende Praxistätigkeit genutzt werde. 3. Mit ihrer gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) sowie auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufes und auf Bildung (Art. 17 und 20 Abs. 1 Satz 2 VvB i. V. m. Art. 10 Abs. 1 VvB und dem Sozialstaatsprinzip). Sie wendet sich hierbei gegen den Krankenversorgungsabzug und die Berücksichtigung der Deputatsverminderung der Prüfungsausschussvorsitzenden. Die Regelung des Krankenversorgungsabzugs in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO sei wegen Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verfassungswidrig. Bei der Festsetzung des Pauschalabzuges von 30 Prozent seien die von dem befristet beschäftigten Lehrpersonal erbrachten Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten auch insoweit kapazitätsmindernd berücksichtigt worden, als sie zugleich der Fort-und Weiterbildung der betroffenen Stelleninhaber dienten, was zu einem unzulässigen Doppelabzug führe, weil diese Tätigkeiten bereits bei der Bemessung des Lehrdeputats Berücksichtigung fänden (Verweis auf VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - VG 3 A 1692.99 -). Der der Überprüfung des Pauschalabzuges dienende Bericht des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 18. Juni 1986 über den Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen in der Lehreinheit Tiermedizin, der von den Gremien der ZVS lediglich vorläufig zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, sei in mehrfacher Hinsicht erheblich angreifbar und daher als Beleg für den pauschalen Krankenversorgungsabzug von 30 Prozent nicht geeignet. Zum einen bewältige auch er nicht das Problem der unzulässigen Doppelanrechnung, weil er nicht berücksichtige, dass die Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten auch dann als kapazitätsneutral zu behandeln seien, wenn sie im Rahmen der übrigen dienstlichen Aufgaben ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Lehrverpflichtung ausgeübt würden (Verweis auf VG Berlin, a. a. O.). Ferner seien die Erhebungsbögen von in der Krankenversorgung beschäftigtem Personal ausgefüllt worden, dem als Zweck der Erhebung die rechtliche Absicherung der Grundlagen zum Zulassungsverfahren mitgeteilt worden sei. Die Plausibilität der Angaben sei nie untersucht worden. Auch sei das Ergebnis der Datenerhebung entgegen der insoweit bestehenden Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers nie auf seine Aktualität überprüft worden, obwohl sich die maßgeblichen Verhältnisse seither erheblich verändert hätten. Versorgungsrelevante Veränderungen seien vor allem im Zuge der Wiedervereinigung, der Fusion der veterinärmedizinischen Ausbildungsstätten der Beteiligten zu 3 und der Humboldt Universität zu Berlin in Verbindung mit erheblichen Sparzwängen, der Zunahme der Anzahl der niedergelassenen Tierärzte (zwischen 2001 und 2011 um 14 Prozent) und deren zunehmende Spezialisierung eingetreten. Zudem habe die Anzahl befristeter Stellen bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern zugenommen, was zur Erhöhung der Überschneidung zwischen Krankenversorgung und Weiterbildung geführt habe. Soweit das Oberverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin entgegenhalte, keine belastbaren Zahlen für das Jahr 1986 vorgelegt zu haben, überspanne es die Darlegungsanforderungen. Angesichts des erheblichen Zeitablaufs und der erheblichen versorgungsrelevanten Veränderungen seit der Erhebung im Jahr 1986 sei auch die vom Oberverwaltungsgericht zur Rechtfertigung herangezogene seinerzeitige Sicherheitsmarge von mehr als 10 Prozent nicht geeignet, den Verordnungsgeber von der ihn treffenden Beobachtungspflicht zu befreien. Die wegen der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO bestehende Regelungslücke hätte in den angegriffenen Entscheidungen im Wege der richterlichen Notkompetenz substituiert werden müssen. Jedenfalls aber hätten beide Gerichte den gegen den pauschalen Krankenversorgungsabzug bestehenden Bedenken nachgehen und diesen auf seine Aktualität und Plausibilität detailliert überprüfen müssen. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO betreffend die Verminderung der Lehrverpflichtung von Prüfungsausschussvorsitzenden sei wegen Verstoßes gegen das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verfassungswidrig. Es bleibe unklar, ab wann eine besonders große Belastung im Sinne dieser Vorschrift vorliege, wodurch der Beteiligten zu 3 Raum für eine willkürliche Festlegung der Kapazität eröffnet werde. Der Verordnungsgeber hätte selbst eine Grenze festlegen müssen, ab der eine besonders große Belastung vorliege. Die Vorschrift sei zudem auch vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise angewandt worden. Das Verwaltungsgericht gehe offenbar davon aus, mit dem Vorsitz der Prüfungskommission sei eine besonders große Belastung automatisch verbunden, was dieses Tatbestandsmerkmal überflüssig machen würde. Die Beteiligte zu 3 habe nicht glaubhaft gemacht, dass vor der Ermäßigung des Lehrdeputats in den zur Entscheidung berufenen Gremien tatsächlich eine Prüfung und Abwägung stattgefunden habe, wieso und in welchem Umfang der Vorsitz der beiden tierärztlichen Prüfungskommissionen - auch im Vergleich zu anderen Prüfungsausschussvorsitzenden, denen keine oder eine geringere Deputatsverminderung gewährt werde - mit einer besonders großen Belastung verbunden sei. Soweit das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten von einer besonders großen Belastung ausgehe, lasse es außer Acht, dass die Beteiligte zu 3 keinerlei Vergleich mit anderen Prüfungsausschussvorsitzenden vorgenommen habe. So würden die im Vergleich zur Veterinärmedizinischen Fakultät der Beteiligten zu 3 wesentlich größeren Fakultäten der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Tiermedizinischen Hochschule Hannover und der Universität Gießen keine entsprechenden - auch dort dienstrechtlich zulässigen - Deputats-verminderungen geltend machen. Soweit eine abschließende Kapazitätsermittlung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch das Oberverwaltungsgericht nicht möglich sei, hätte die Entscheidung auf Grundlage einer Folgen- und Interessenabwägung getroffen werden müssen, wobei von dem Krankenversorgungsabzug ein Sicherheitsabschlag hätte vorgenommen und die den Prüfungsausschussvorsitzenden eingeräumte Deputatsverminderung hätte unberücksichtigt bleiben müssen. 4. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. a) Die Beteiligte zu 3 hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Der Beschwerdeführerin sei die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zumutbar; die von ihr für erforderlich gehaltenen Erhebungen zum Umfang der Krankenversorgung würden den Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens sprengen. Die Berücksichtigung des Krankenversorgungsabzugs von 30 Prozent gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Bericht des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 18. Juni 1986 nur unzureichend auseinandergesetzt. Die Stiftung für Hochschulzulassung habe sich seinerzeit ausführlich mit dem Bericht befasst und diesen zur Grundlage der Fortgeltung des Pauschalabzuges von 30 Prozent gemacht. In den Jahren 2002 bis 2003 habe eine nochmalige kritische Überprüfung stattgefunden. Die dabei auf Grundlage der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs getroffene Feststellung, dass eine erneute Überprüfung des Krankenversorgungsabzuges nicht erforderlich sei, werde bis heute von allen damit befassten Oberverwaltungsgerichten geteilt. Die Rechtsprechung zu der von Knight-Wegenstein erstellten Zeitanalyse über die Lehrerarbeitszeit stelle die Beschwerdeführerin in falschem Zusammenhang dar. Der Bericht vom 18. Juni 1986 beruhe zudem nicht lediglich auf einer Selbstauskunft der Tierärzte, sondern auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage und beanspruche daher Relevanz weit über den Erhebungszeitraum hinaus. Hinsichtlich der von dem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Personal erbrachten Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten liege auch kein ungerechtfertigter Doppelabzug vor. Es bestehe keine Pflicht des Verordnungsgebers, Normen zahlenförmigen Inhalts wie die Höhe des Krankenversorgungsabzuges in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Selbst wenn man vorliegend wegen mangelnder Aktualität des Berichts einen Abschlag für erforderlich hielte, sei dieser von den in dem Bericht dokumentierten Werten, nicht von dem normierten Wert von 30 Prozent vorzunehmen. Für dessen Korrektur im Wege richterlicher Notkompetenz, für die es zudem an jeglicher tatsächlicher Grundlage fehle, bestehe angesichts der erheblichen Sicherheitsmarge von über einem Drittel keine Rechtfertigung. Einer nur auf das Land Berlin bezogenen Korrektur des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO stehe zudem entgegen, dass die Regelung nach § 12 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und § 29 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes nur für alle Bundesländer einheitlich erfolgen könne, weshalb sie auch einem Eingriff des Verfassungsgerichtshofs entzogen sei. Auch die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO sei verfassungsgemäß. Der Begriff der besonders großen Belastung sei nicht unklar. Eine solche liege dann vor, wenn die Belastung die normale Belastung eines Vorsitzenden eines Prüfungsausschusses deutlich übersteige, was anhand der Zahlen der zu prüfenden Studierenden und/oder der abzunehmenden Prüfungen zu beurteilen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe insofern unter Heranziehung der approbationsrechtlichen Regelungen das Vorliegen einer besonders großen Belastung überzeugend begründet. Die Beteiligte zu 3 prüfe das Vorliegen einer besonders großen Belastung in jedem Einzelfall und habe zudem hinsichtlich des Umfangs der Deputatsverminderung von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht, indem sie den ihr zur Verfügung stehenden Rahmen von bis zu 25 Prozent der Lehrverpflichtung bei beiden Vorsitzenden nicht ausgeschöpft habe. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Richters Dr. Rueß, weil er an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 2000 - VG 3 A 1692.99 - mitgewirkt habe, auf die sich die Beschwerdeführerin maßgeblich stütze. b) Die Beteiligte zu 4 (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft) schließt sich der Stellungnahme der Beteiligten zu 3 an und führt ergänzend aus, dass seit der Erhebung in den Jahren 1985/86 kein Anlass für eine erneute Überprüfung des kapazitätsfreundlich bemessenen Krankenversorgungsabzuges von 30 Prozent bestanden habe. Angesichts des bei der Untersuchung in den Jahren 1985/1986 festgestellten Durchschnittswerts von 43,98 Prozent und der in diesem Zusammenhang bewusst gewählten Sicherheitsmarge von über zehn Prozent gegenüber dem normierten Wert, die mögliche Ungenauigkeiten und eine mangelnde Aktualität auffange, wäre eine Überprüfung nur bei Hinweisen auf eine erhebliche Entlastung im Bereich der Krankenversorgung angezeigt gewesen. Tatsächlich sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer gestiegenen tatsächlichen Belastung auszugehen. So sei im Zuge der deutschen Wiedervereinigung mit dem hinzugetretenen Versorgungsgebiet der vormaligen DDR und dem infolge der Fusion der tiermedizinischen Fakultäten der Beteiligten zu 3 und der Humboldt Universität zu Berlin erfolgten Personalabbau von einem Anstieg des tatsächlichen Krankenversorgungsanteils auszugehen. Das zeige sich auch daran, dass die Behandlungsentgelte der tiermedizinischen Fakultät der Beteiligten zu 3 seit 1995 stetig angestiegen seien (von ca. 1,46 Mio. € im Jahr 1995 auf ca. 3,26 Mio. € im Jahr 2011), obwohl das Personal stetig reduziert worden sei. Wegen der danach eindeutig zu erwartenden Mehrbelastung hätte eine erneute umfassende Untersuchung an allen fünf tiermedizinischen Fakultäten außer Verhältnis zu dem damit verbundenen erheblichen Aufwand gestanden, der den bundesweiten Lehrbetrieb für ein gesamtes Semester erheblich beeinträchtigen könnte. Nach Diskussionen über eine Neubegutachtung in den Gremien der damaligen ZVS im Jahr 2002 sei hiervon auch im Hinblick auf die übereinstimmende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte abgesehen worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat insoweit Erfolg, als sie sich (mittelbar) gegen den in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Kapazitätsverordnung - KapVO - geregelten pauschalen Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit Tiermedizin richtet. Dieser ist wegen Verletzung der Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers derzeit nicht mit der Verfassung von Berlin vereinbar. Allerdings berührt dies nicht den Bestand des auf diese Regelung gestützten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig. a) Dies gilt zunächst, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin richtet, weil damit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt werden, die im Beschwerdeverfahren korrigierbar waren (vgl. Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.). b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der Deputatsminderung der beiden Prüfungsausschussvorsitzenden und in diesem Rahmen mittelbar auch gegen die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - richtet, entspricht die Begründung nicht den § 49 Abs. 1, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -. Danach muss der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegen, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 7 m. w. N.). Dem wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht; sie setzt sich zum einen nicht mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts auseinander, eine Nichtberücksichtigung der insgesamt mit drei Lehrveranstaltungsstunden (LVS) für die Vorsitzendentätigkeit angesetzten Lehrverpflichtungsminderung würde noch nicht zu einer die Zahl der kapazitätswirksam vergebenen 173 Studienplätze übersteigenden Kapazität führen. Dementsprechend fehlt es auch an der Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfassungsverstoß beruht. Zudem hat die Beschwerdeführerin weder den Inhalt der Bescheide über die Gewährung der Deputatsverminderungen mitgeteilt noch diese vorgelegt. c) Im Übrigen, d. h. soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe des Krankenversorgungsabzuges richtet und die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO für verfassungswidrig hält, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Die Beschwerdeführerin kann nicht auf das noch in der ersten Instanz anhängige Hauptsacheverfahren verwiesen werden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 38 m. w. N.). Soweit die Beteiligte zu 3 hierzu einwendet, die erforderlichen Ermittlungen zum Umfang der Krankenversorgung würden den Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sprengen, verkennt sie, dass die Gerichte in erster Linie die vom Verordnungsgeber gegebenen Begründungen von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend nachzuvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stande der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussionen nachzugehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten zu würdigen haben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 ). Auch hat das Oberverwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Krankenversorgungsabzuges voll geprüft und bejaht, ohne weitere Ermittlungen für erforderlich zu halten. Auch vor diesem Hintergrund ist die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet, soweit sie sich mittelbar gegen § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO richtet. Die Regelung des Krankenversorgungsabzuges in dieser Vorschrift ist mit der Verfassung von Berlin nicht (mehr) vereinbar (a). Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts (b). a) Da eine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung zum Umfang der Verminderung der Lehrverpflichtung für Zwecke der Krankenversorgung nicht existiert (vgl. zu den unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 401, 404), richtet sich die Berechnung des für die Krankenversorgung erforderlichen Personalbedarfs nach den Regelungen in § 9 Abs. 3 Satz 2 KapVO. Die pauschale Verminderung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO um 30 vom Hundert genügt jedenfalls derzeit nicht dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot. Der Ver-ordnungsgeber ist insoweit der ihm verfassungsrechtlich obliegenden Beobachtungs- und Überprüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. aa) Einer Überprüfung der landesrechtlichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO durch den Verfassungsgerichtshof stehen nicht die gemäß Art. 125b Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rn. 34; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 125b Rn. 4; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 125b Rn. 3) Regelungen nach § 29 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Satz 4 Hochschulrahmengesetz - HRG - und Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (vom 5. Juni 2008, GVBl. S. 310 - HZulEinrErrStV -) entgegen. Danach sind zwar zum einen im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln und müssen zum anderen die landesrechtlichen Regelungen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sind weder die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes noch der Staatsvertrag. Die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs am Maßstab des Landesverfassungsrechts wird hierdurch nicht eingeschränkt (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996 - VerfG 18/95 -, juris Rn. 88; BayVerfGH, Entscheidung vom 21. November 1985 - Vf. 1-VII 84 -, BayVBl. 1986, 139 ). Dies ergibt sich für das vorliegende Verfahren schon daraus, dass die beanstandete Ausgestaltung des Krankenversorgungsabzugs - anders als die in Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht umstrittene bonus-malus-Regelung der Abiturnoten (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 1. August 1975 - Vf 11.VII-73 -, NJW 1975, 1733 und BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 137 ; vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 6. Juli 1978 - Vf. 10-VII-76 -, juris Rn. 24) - das Verfahren der zentralen Vergabe der nach Landesrecht festgesetzten Studienplätze nicht berührt (vgl. Art. 8 HZulEinrErrStV und die Vergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung) und dessen Durchführung nicht behindert. Auch lässt sich den fortgeltenden Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes und der staats-vertraglich auferlegten Pflicht der Länder zur Entwicklung (bundes)einheitlicher Maßstäbe für die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 HZulEinrErrStV kein vorrangig zu beachtender abweichender Maßstab entnehmen, zumal diese ihrerseits dem bundes- wie landesverfassungsrechtlich geltenden, aus den Grundrechten folgenden Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechen wollen und müssen. Soweit § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO wortgleich auf der Grundlage von Beschlüssen der früheren ZVS und der jetzigen Stiftung für Hochschulzulassungen entstanden ist und bundeseinheitlich fortgilt, folgt auch hieraus nichts anderes. Aus der für bundeseinheitliche Kapazitätsnormen abgeleiteten Pflicht zur Bundestreue (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303 ; BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77 sowie zum Krankenversorgungsabzug BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 7 C 41.84, 7 C 42.84 -, juris Rn. 8) lässt sich keine Pflicht zur Aufrechterhaltung von Landesverordnungsrecht herleiten, das die inhaltsgleich geltenden Grundrechte der Studienbewerber verletzt. Soweit sich im Übrigen aus dem Landesverfassungsrecht ein Konflikt zwischen der Vereinbarkeit staatsvertraglicher Pflichten der Länder untereinander zur Wahrung des in § 29 Abs. 1 HRG, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 HZulEinrErrStV zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Bundeseinheitlichkeit der Kapazitätsermittlung und Grundrechten aus der Verfassung von Berlin ergeben kann, sind die Vertragspartner des Staatsvertrags im Außenverhältnis nach dem Grundsatz bundes- und länderfreundlichen Verhaltens (vgl. dazu Urteil vom 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 62 m. w. N.) gegebenenfalls gehalten, zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen und im Streit untereinander notfalls eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 137 ; vgl. zweifelnd BayVerfGH, Entscheidung vom 6. Juli 1978 - Vf. 10-VII-76 -, juris Rn. 24). bb) Ebenso wie Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem So-zialstaatsgrundsatz gewährleisten auch Art. 17 VvB und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB (Recht auf freie Wahl des Berufes und auf Bildung) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VvB und dem Sozialstaatsprinzip jedem Bürger, der die subjektiven Zulassungs-voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (Beschlüsse vom 19. Juni 2013, a. a. O., Rn. 43 und 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 u. a. - Rn. 54, jeweils m. w. N.; st. Rspr.). Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (Beschluss vom 20. Dezember 2011, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135 ; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a. a. O., S. 54 m. w. N.; Urteil vom 18. Juli 1972, a. a. O., S. 336 ff.). Auch die Art und Weise der Kapazitätsermittlung, insbesondere die Feststellung vorhandener Ausbildungskapazitäten und die darauf basierende Festsetzung von Zulassungszahlen hat, da sie zum Kern des Zulassungswesens gehört und Grundlage für die Zurückweisung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsansprüchen ist, diesen Anforderungen zu genügen (Beschluss vom 20. Dezember 2011, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a. a. O.). Das gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., S. 56). Für die Kapazitätsverordnung ergibt sich diese Schranke einfachrechtlich auch aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HZulEinrErrStV, der die Gestaltungsfreiheit der Landesverordnungsgeber insoweit begrenzt (vgl. BVerfG, a. a. O.). Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 21 VvB) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muss sich die gerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken (zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., S. 57 f.). Die Wissenschaftsverwaltung trifft gegenüber den Gerichten eine Darlegungspflicht hinsichtlich der Annahmen und Wertungen, die die Abwägung des Normgebers bestimmt haben. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss nahelegen, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt wurde (zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., S. 57). Hinsichtlich des aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstandes trifft den Normgeber zudem eine Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie ggf. eine Nachbesserungspflicht (vgl. speziell zum Hochschulzulassungsrecht BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291 ; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, juris Rn. 40; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 9 S 1611/09 -, juris Rn. 81; VGH München, Beschluss vom 21. September 2011 - 7 CE 11.10660 -, juris Rn. 21; Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rn. 185 ff.; vgl. allgemein zur Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1 ; Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 , und vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u. a. -, juris Rn. 121 m. w. N.) Bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, zu denen auch das Kapazitätsermittlungsrecht gehört, kann es vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und für diesen Zeitraum auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u. a. -, BVerfGE 54, 173 m. w. N.). Mit der insoweit bestehenden relativ weiten Gestaltungsfreiheit korrespondiert aber auch die Pflicht, die weitere Entwicklung umso sorgfältiger im Auge zu behalten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, juris Rn. 51). Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung besteht insoweit, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. April 1974 - 1 BvR 282/73 u. a. -, BVerfGE 37, 104 ; vom 8. Februar 1977, a. a. O., S. 321 und vom 3. Juni 1980, a. a. O., S. 202). Dem steht es gleich, wenn es an ausreichendem Erfahrungsmaterial für eine Überprüfung nur deshalb fehlt, weil der Normgeber seiner von der Beobachtung umfassten Pflicht, im Rahmen seiner Kompetenz dafür Sorge zu tragen, dass die für die Beurteilung notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -, BVerfGE 88, 203 ), nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist. cc) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird der Verordnungsgeber hinsichtlich des pauschalen Krankenversorgungsabzuges in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO nicht (mehr) gerecht. (1) Dem Grunde nach ist der auf die jeweilige Lehreinheit bezogene Krankenversorgungsabzug verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a. a. O., S. 55 f.), zumal eine tiermedizinische Ausbildung nicht denkbar ist, ohne dass die tiermedizinischen Ausbildungsstätten auch in der Krankenversorgung und Diagnostik tätig sind. (2) Ob die Höhe des pauschalen Krankenversorgungsabzuges von 30 Prozent wegen Mängeln der ursprünglichen Datenerhebung aus dem Jahr 1975 von Anfang an dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht genügte oder ob und ggf. über welchen Zeitraum die Regelung unter Berücksichtigung des in der Anfangszeit bestehenden größeren Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers noch hinnehmbar war (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 1984 - VG 3 A 729.81 -, KMK-HSchR 1985, 241; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 1984 - 7 S 475.84 -, KMK-HSchR 1985, 272 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 1985 - 10 OVG B 2584/84 u. a. -, KMK-HSchR 1985, 1106 ), bedarf vorliegend keiner weiteren Prüfung und Entscheidung.Die ursprüngliche Erhebung ist wegen des langen Zeitablaufs und weil die Länder im Jahr 1985 eine erneute Erhebung haben durchführen lassen, obsolet geworden. (3) Dahinstehen kann auch, ob die Erhebung aus dem Jahr 1985 und der darauf basierende Bericht des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 18. Juni 1986 über „Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen in der Lehreinheit Tiermedizin“ wegen methodischer Mängel von vornherein nicht geeignet war, den Umfang des normierten Krankenversorgungsabzuges weiterhin zu rechtfertigen (vgl. dazu eingehend VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - VG 3 A 1692.99 - unveröffentlicht, BA S. 8 ff.; ferner OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 8.00 - unveröffentlicht, BA S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 -, juris Rn. 6 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Juli 2013 - NC 2 B 547/12 -, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 7 ZE 00.10046 -, juris Rn. 7; VG Leipzig, Urteil vom 7. Juli 2011 - NC 2 K 400/09 -, juris Rn. 54 m. w. N.; vgl. ferner Niederschriften der 96., 98. und 99. Sitzung des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ der damaligen ZVS vom 9. September 2002, 3./4. September 2003 und 21./22. Januar 2004 jeweils zu TOP 6 und zu weiteren methodischen Mängeln Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rn. 370 sowie VG Berlin, a. a. O., BA S. 10). (4) Nach mittlerweile 28 Jahren seit der letzten Erhebung kann derzeit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Höhe des normierten Krankenversorgungsabzuges von 30 Prozent Annahmen zugrunde liegen, die dem gegenwärtigen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen. Auch liegen insbesondere keine Zahlen aus neuerer Zeit für die Berliner Hochschultiermedizin vor, die eine abweichende Entscheidung plausibel rechtfertigen könnten (vgl. dagegen VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 7 CE 12.10054 -, juris Rn. 25 ff.). Der Anteil der Krankenversorgung hängt von einer Vielzahl sich laufend ändernder Umstände ab, vor allem von dem Versorgungsangebot der universitären Ausbildungsstätte einschließlich deren personeller und sächlicher Ausstattung, von der Zahl, dem Versorgungsangebot und dem Überweisungsverhalten der niedergelassenen Tierärzte sowie von dem Patientenaufkommen, das nach dem Niedersächsischen Bericht vom 18. Juni 1986 zudem stark vom Umland der jeweiligen Universität abhängig ist (vgl. Bericht des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst, S. 21 sowie Anlagen 17 bis 20). Den damit einhergehenden Veränderungen kann der Verordnungsgeber im Rahmen der Kapazitätsberechnung - wie im Bereich der Humanmedizin (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KapVO) - dadurch Rechnung tragen, dass er die Höhe des Krankenversorgungsabzuges auf Grundlage leistungsbezogener Parameter, etwa der Behandlungsfallzahlen oder der diagnostischen Untersuchungen bestimmt. Von der Einführung solcher leistungsbezogener Parameter zur Festlegung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung im Bereich der Tiermedizin wurde in den Jahren 1986/87 letztlich abgesehen, weil es keine amtliche Statistik oder andere Datenquellen gab, denen die entsprechenden Zahlen regelmäßig hätten entnommen werden können mit der Folge, dass zum Zwecke der Kapazitätsberechnung neue Statistiken in den verschiedenen Bereichen der Krankenversorgung und Diagnostik hätten eingeführt werden müssen (vgl. den Bericht des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 18. Juni 1986, S. 11, 87 f.). Wegen der fehlenden organisatorischen Voraussetzungen hierfür und erheblicher Unwägbarkeiten hinsichtlich der Ermittlung des Personalbedarfs insbesondere für die diagnostischen Untersuchungen entschied sich der Verwaltungsausschuss der damaligen ZVS seinerzeit gegen die Einführung leistungsbezogener Parameter und für die Beibehaltung des Pauschalabzugs (vgl. Niederschrift der 87. Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 5. März 1987 sowie die Vorlage des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ vom 16. Januar 1987, S. 4 f.). Diese Entscheidung war nachvollziehbar und vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt. Gleichwohl hätte der Verordnungsgeber die Aktualität und Plausibilität der dem ersatzweise festgesetzten Pauschalwert zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen im Auge behalten und überprüfen müssen, um kapazitätsrelevanten Änderungen gegebenenfalls durch eine Anpassung des Pauschalwerts Rechnung zu tragen. Davon war er auch nicht befreit, soweit er davon ausging, bei der ursprünglichen Festlegung der 30 Prozent-Pauschale im Jahr 1977 und deren Bestätigung in den Jahren 1986 und 1987 habe ein erheblicher kapazitätsfreundlicher „Puffer“ zwischen der tatsächlich ermittelten und der normierten Höhe des Krankenversorgungsabzuges bestanden. Der Verordnungsgeber hätte sich dann in angemessenen Zeitabständen zumindest vergewissern müssen, dass zwischenzeitlich insoweit keine dem Kapazitätserschöpfungsgebot widersprechenden wesentlichen Veränderungen eingetreten sind. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten zu 4 zum vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber dieser verfassungsrechtlichen Pflicht nachgekommen ist. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass nach dem Niedersächsischen Bericht vom 18. Juni 1986 bereits 1985 erhebliche strukturelle Unterschiede an den einzelnen Ausbildungsstätten, insbesondere im stationären Bereich und in der Diagnostik, festgestellt worden sind (vgl. Bericht des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 18. Juni 1986, S. 21 sowie Anlagen 17 bis 20). Dementsprechend fielen die Ergebnisse der Erhebung an den einzelnen Ausbildungsstätten auch sehr unterschiedlich aus (zwischen 40,27 Prozent in Berlin und 58,07 Prozent in Gießen, vgl. Bericht S. 83, Übersicht 12). Soweit sich die Beteiligten zu 3 und 4 auf die kritische Befassung mit dem Krankenversorgungsabzug in den Jahren 2002 und 2003 im Unterausschuss Kapazitätsverordnung der damaligen ZVS berufen, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Rahmen gerade keine inhaltliche Überprüfung der tatsächlichen Annahmen erfolgte, sondern hiervon aus haushalterischen Gründen bzw. mit Blick auf die den Pauschalabzug nicht beanstandende obergerichtliche Rechtsprechung abgesehen wurde (vgl. die Niederschriften der 96., 98. und 99. Sitzung des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ vom 9. September 2002, 3./4. September 2003 und 21./22. Januar 2004). Außerdem sind durch die deutsche Wiedervereinigung - was auch die Beteiligte zu 4 hervorhebt - neue Versorgungsgebiete und zwei tiermedizinische Fakultäten (der Humboldt-Universität zu Berlin und der Universität Leipzig) hinzugekommen und die tiermedizinischen Fakultäten der Humboldt-Universität zu Berlin und der Beteiligten zu 3 im Jahr 1992 - mit anschließendem Personalabbau - zusammengelegt worden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2000, a. a. O., BA S. 10). Schon diese tiefgreifenden Änderungen allein hätten eine umfassende Überprüfung veranlassen müssen. Dies erkennt auch die Beteiligte zu 4, wenn sie geltend macht, die im Zuge der Wiedervereinigung hinzugetretene Versorgung des Gebietes der ehemaligen DDR und der im Anschluss an die Fusion der beiden Berliner Fakultäten erfolgte Personalabbau hätten sehr wahrscheinlich zu einer Zunahme des Krankenversorgungsanteils geführt. Ihre Schlussfolgerung ist indessen rein spekulativ und auch deshalb jedenfalls nicht zwingend, weil im Zuge der Fusion und des sich daran anschließenden Personalabbaus auch die Aufnahmekapazität der fusionierten tiermedizinischen Fakultät deutlich reduziert wurde. So wurden ausweislich der von der Beteiligten zu 4 vorgelegten Empfehlungen des Wissenschaftsrates vom 5. Juli 1991 (S. 122, 128) vor der Fusion an den veterinärmedizinischen Fakultäten der Beteiligten zu 3 und der Humboldt-Universität pro Jahr 195 bzw. 130, zusammen also ca. 325 Studenten aufgenommen. Nach § 10 des Fusionsgesetzes vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) war für die künftige Personalausstattung des neuen Fachbereichs ein - gemäß § 11 bei der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde zu legender - Sollstellenplan vorzulegen, der an einer jährlichen Aufnahmekapazität von 200 Studienanfängern auszurichten war. Durch Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 (GVBl. S. 126) wurde die Soll-Aufnahmekapazität abermals abgesenkt und auf jährlich 150 Studienanfänger festgesetzt. Auch der Hinweis darauf, dass an der Humboldt-Universität jährlich 1.500 bis 2.000 Pferde im Vergleich zu lediglich 1.200 an der Beteiligten zu 3 behandelt wurden, betrifft nur einen Teilbereich der Krankenversorgung und ist hinsichtlich der durchschnittlichen Belastung des gesamten Lehrpersonals mit Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten nicht aussagekräftig, zumal inzwischen seit der Fusion bereits mehr als 20 Jahre vergangen sind. Schließlich lässt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 4 ohne weitere Erhebungen nicht mit einer hinreichenden Gewissheit entnehmen - und wird von ihr offenbar ebenfalls nur vermutet -, dass der Anstieg der Behandlungsentgelte der tiermedizinischen Fakultät der Beteiligten zu 3 von ca. 1,46 Mio. EUR im Jahr 1995 über ca. 2,02 Mio. EUR im Jahr 2000 auf ca. 3,26 Mio. EUR im Jahr 2011 bei gleichzeitigem Personalabbau auf eine Erhöhung des kapazitätsrelevanten Krankenversorgungsanteils des Lehrpersonals schließen lasse. Für den Anstieg der Behandlungsentgelte kommen auch andere Gründe in Betracht. (5) Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die oben unter 3 erwähnten methodischen Einwände gegebenenfalls durch die erhebliche Unterschreitung der normierten 30 Prozent (gegenüber deutlich über 40 Prozent nach der Erhebung 1985) aufgefangen werden können, wie die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte annimmt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 2000, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Juni 2007, a. a. O., Rn. 4 ff., und vom 5. April 2012 - OVG 5 NC 2.12 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 26. Juli 1999 - NC 2 S 44/99 - SächsVBl. 2000, 158 , und vom 31. Juli 2013, a. a. O., Rn. 10 ff.; VGH München, Beschlüsse vom 10. Oktober 2000, a. a. O., juris Rn. 7, vom 14. Mai 2009 - 7 CE 09.10087 u. a. -, juris Rn. 12 ff., und vom 23. Juli 2012 - 7 CE 12.10054 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - 2 NB 115/09 -, juris Rn. 2 f., und vom 22. März 2013 - 2 NB 8/13 -, juris Rn. 67 ff.; ferner VG Leipzig, a. a. O., juris Rn. 37 ff.). Ebenfalls unerheblich ist, dass - worauf sich das Oberverwaltungsgericht maßgeblich stützt - die Beschwerdeführerin keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Rückgang des Krankenversorgungsanteils vorgetragen habe und solche im Eilverfahren auch nicht offensichtlich seien; dies mag gegen eine Korrektur des Pauschalabzuges im fachgerichtlichen Verfahren im Wege einer richterlichen Notkompetenz sprechen (vgl. auch unten zu 3.), berührt jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht die Verletzung der Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers nicht. dd) Dass der Verordnungsgeber der ihm obliegenden Beobachtungspflicht nicht nachgekommen ist hat zur Folge, dass die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO nicht mehr den Bedingungen rationaler Abwägung genügt und deshalb mit dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar ist. Dies führt indes vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Vorschrift. Wird einer unmittelbar oder - wie hier - mittelbar gegen eine Rechtsvorschrift gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so erklärt der Verfassungsgerichtshof diese für nichtig oder mit der Verfassung von Berlin für unvereinbar (§ 54 Abs. 4 VerfGHG). § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO war danach unter Anordnung der Fortgeltung bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung oder Bestätigung durch den Verordnungsgeber (nach Erfüllung seiner Überprüfungspflicht durch geeignete tatsächliche Ermittlungen zum Umfang des Krankenversorgungsabzuges mit dem Ergebnis, dass die der Höhe des Pauschalabzuges zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen weiterhin zutreffen) lediglich für mit der Verfassung von Berlin unvereinbar zu erklären. Die Nichtigerklärung hätte weitaus höhere Zulassungszahlen zur Folge und könnte die Ausbildungsqualität ernsthaft gefährden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 1984 - 7 S 475.84 -, KMK-HSchR 1985, 272 ). Hierdurch würde - zumal der Krankenversorgungsabzug dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist - ein Zustand eintreten, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der jetzige (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972, a. a. O., S. 347). Es erscheint deshalb - auch in Anbetracht der Billigung der Höhe des Krankenversorgungsabzuges in der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für die anderen Ausbildungsstätten - geboten und ausreichend, dem Verordnungsgeber die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes zu ermöglichen. Als angemessene Frist hierfür ist - auch unter Berücksichtigung des mit den erforderlichen Ermittlungen und Abstimmungen mit den anderen Bundesländern verbundenen Aufwandes - der Beginn des Wintersemesters 2015/2016 anzusetzen. Da ohne weitere Ermittlungen zu den aktuellen Verhältnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Krankenversorgungsabzug deutlich unter 30 Prozent erkennbar sind und zugleich im Hinblick auf die fortbestehende gleiche Rechtslage in den anderen Bundesländern sieht der Verfassungsgerichtshof davon ab, diesen Wert für den Übergangszeitraum durch eine Modifizierung der Weitergeltungsanordnung zu reduzieren. b) Der Umstand, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die - wie der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts - in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 -, BVerfGE 107, 133 ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende Verordnungsregelung erfolgreich war, hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prüfungsausschussvorsitzenden aber insgesamt keinen Erfolg hatte, erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Entscheidung ist unter Mitwirkung des Richters Dr. Rueß ergangen. Er war nicht nach § 16 VerfGHG von der Mitwirkung ausgeschlossen. Einen Antrag auf Ablehnung nach § 17 VerfGHG hat die Beteiligte zu 3 nicht gestellt. Eine Besorgnis der Befangenheit ließe sich im Übrigen allein aus seiner Mitwirkung an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 2000 - VG 3 A 1692.99 - auch offensichtlich nicht herleiten (vgl. allg. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.