Beschluss
38 A/11
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0607.38A11.0A
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Leitsätze
1. In dem eine gerichtliche Entziehung des Sorgerechts betreffenden verfassungsgerichtlichen Verfahren muss für einen minderjährigenAntragsteller/Beschwerdeführer wegen des nicht auszuschließenden Widerstreits zwischen dessen wohlverstandenen Interessenund jenen des Elternteils, dem das elterliche Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen worden ist, ein Ergänzungspfleger bestelltwerden.
2. Die bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorzunehmende Folgenabwägung hat sich in Sorgerechtsstreitigkeitenvorrangig am Kindeswohl zu orientieren.
3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Beteiligten eines Verfassungsbeschwerdeverfahren i.s. d. § 53 Abs 2 VerfGHkommt nur in Betracht, wenn dieser zu den verfassungsrechtlichen Fragen des Verfahrens etwas Wesentliches beiträgt.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem eine gerichtliche Entziehung des Sorgerechts betreffenden verfassungsgerichtlichen Verfahren muss für einen minderjährigenAntragsteller/Beschwerdeführer wegen des nicht auszuschließenden Widerstreits zwischen dessen wohlverstandenen Interessenund jenen des Elternteils, dem das elterliche Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen worden ist, ein Ergänzungspfleger bestelltwerden. 2. Die bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorzunehmende Folgenabwägung hat sich in Sorgerechtsstreitigkeitenvorrangig am Kindeswohl zu orientieren. 3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Beteiligten eines Verfassungsbeschwerdeverfahren i.s. d. § 53 Abs 2 VerfGHkommt nur in Betracht, wenn dieser zu den verfassungsrechtlichen Fragen des Verfahrens etwas Wesentliches beiträgt. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin zu 1 ist die Mutter der Antragsteller zu 2 und 3 sowie der drei jüngeren Kinder Ne., Ni. und Na.; derBeteiligte zu 2 ist der Vater der Kinder. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragstellerdie vorläufige Aussetzung eines Beschlusses des Kammergerichts, durch den der Mutter die Personensorge für die fünf Kinderweitgehend entzogen wurde. Die Mutter und der Vater, deren Ehe mit Urteil vom 17. Oktober 2006 rechtskräftig geschieden wurde, übten nach ihrer Trennungdas Sorgerecht für die im Haushalt der Mutter lebenden Kinder gemeinsam aus. Seit dem Jahr 2003 stritten sie um das Sorgerechtfür die Kinder. Im Wege einer einstweiligen Anordnung entzog das Familiengericht im Februar 2007 beiden Eltern die Personensorgefür die Kinder und übertrug diese auf einen Pfleger. Im Mai 2007 reiste die Mutter ohne Absprache mit dem Jugendamt oder demPersonensorgerechtspfleger mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten L. in die Schweiz, wo die Familie zunächst beiBekannten unterkam und die Kinder die örtliche Schule besuchten. Nach einer etwa einmonatigen Unterbringung der Kinder durchdie Schweizer Behörden in einem Heim, einem gescheiterten Rückholversuch des Berliner Jugendamts und einer kurzzeitigen Inhaftierungder Mutter in der Schweiz wurden die Kinder Ende 2007 nach Berlin zurückgeführt und in einer Wohngruppe untergebracht. ImMai 2008 übertrug das Familiengericht nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens der Mutter diealleinige elterliche Sorge für die Kinder, mit Ausnahme von Entscheidungen über Reisen und Umzüge sowie über psychologischeHilfen und die Regelung des Umgangs der Kinder, welche einer Pflegerin übertragen wurden. Ferner traf das Gericht Umgangsregelungenin Bezug auf den Vater und ordnete die Durchführung von Kinderpsychotherapien für drei der Kinder an. Die Kinder leben seitdemwieder im Haushalt der Mutter. Auf die Beschwerde des Vaters änderte das Kammergericht mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Familiengerichtsdahingehend ab, dass es der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Bestimmung des Umgangs der Kinder, das Rechtzur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Bestimmung eines Schulwechsels sowie zur An- und Abmeldung bei einem Hort oder einersonstigen außerschulischen Betreuung, das Recht zur Bestimmung der Teilnahme der Kinder an außerschulischen Aktivitäten inForm von Sportkursen und -veranstaltungen, Musik-, Tanz-, Sprach- und Nachhilfeunterricht und kulturellen Veranstaltungensowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzog und diese - unter Aufrechterhaltung des alleinigen Sorgerechtsder Mutter im Übrigen - dem Jugendamt Steglitz-Zehlendorf als Pfleger übertrug. Ferner verpflichtete das Kammergericht dieMutter unter Androhung von Ordnungsmitteln, vom Jugendamt ausgewählte Familienhilfen von täglich mindestens drei Stunden inihrem häuslichen Bereich zu dulden und an die Familienhilfe begleitenden Elterngesprächen bei einem vom Jugendamt zu benennendenTräger oder einer Einrichtung des Jugendamts teilzunehmen. Zugleich untersagte es ihr und ihrem Lebensgefährten L., die Kinderzu den vom Jugendamt als Pfleger angeordneten Maßnahmen und Aktivitäten zu bringen, aufzusuchen oder abzuholen, sofern nichtder Pfleger dies ausdrücklich gestattet. Zur Begründung führte das Kammergericht aus: Das Personensorgerecht der Mutter sei in weiteren wesentlichen Teilen gem. §1666 Abs. 1, 3 und 4 BGB zu entziehen bzw. einzuschränken. Die Mutter sei nicht in der Lage, wesentliche Teile der elterlichenSorge zum Wohle der Kinder auszuüben, was zu einer Gefährdung des seelischen Wohls der Kinder führe. Die angeordneten Maßnahmenstellten i. S. d. § 1666a BGB die letzte Möglichkeit dar, eine Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt zu vermeiden.Die Mutter sei aufgrund narzisstischer Vereinnahmung der Kinder nur eingeschränkt erziehungsfähig. Dabei folge der Senat dervon ihm beauftragten psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen Sch. Die Mutter habe ein übersteigertes, narzisstischakzentuiertes Selbstbild, in dem negative Selbstanteile nicht integriert seien. Ihre Persönlichkeit weise manipulative undkontrollierende Züge sowie Tendenzen zur Verleugnung mit gestörtem Realitätsbezug auf. Dass sich die Gedankenwelt der Mutter offenbar bereits auf die drei älteren Kinder übertragen habe, zeige sich daran, dassdiese zu mehreren Fragen gänzlich unreflektiert die gleiche, objektiv nicht nachvollziehbare Ansicht verträten wie die Mutter.Deren manipulative Haltung habe zu einer systematischen Entfremdung der Kinder von ihrem Vater und im Gegenzug zu einer zwanghaftenFixierung auf die Mutter und deren Vorstellungswelt geführt, worin eine psychische Gefährdung der Kinder in Form seelischerMisshandlung liege. Bei den Antragstellern zu 2 und 3 habe sich die emotionale Gefährdung bereits zu einem Schaden verdichtet,denn nach den Ausführungen der Sachverständigen Sch. grenzten sie sich nicht altersentsprechend von der Mutter ab. Da dieProblematik und Gefährdung der Kinder in ihrer Ausschließlichkeit beanspruchenden häuslichen Situation bestehe, müssten sieaus dieser herausgelöst werden, um sich zu eigenständig denkenden und fühlenden Persönlichkeiten entwickeln zu können. Der Senat halte es zur Abwendung der Gefährdung der Kinder für geboten, den schwerwiegenden mütterlichen Erziehungsdefizitendurch eine engmaschige Familienhilfe unter Ausschluss anderer als vom Jugendamt bestimmter Betreuer entgegen zu wirken. Infolgeder ungewöhnlichen Situation, dass die Kinder einerseits gefährdet seien, andererseits die zwanghaft wirkende Bindung an dieMutter nicht ohne erneute Traumatisierung gelöst werden könne, müsse die Familienhilfe über einen längeren Zeitraum, mindestensaber zwei Jahre, und zwar täglich mindestens drei Stunden durch psychologisch geschulte Kräfte erfolgen. Um der Mutter keineGelegenheit zur Manipulation zu geben, sei ihr auch das Recht zur Aufenthaltsbestimmung sowie zur Bestimmung der außerschulischenFreizeitaktivitäten der Kinder entzogen worden. Die Kinder würden mit Rücksicht auf die Kontinuität der gewohnten und gutenWohnverhältnisse im mütterlichen Haushalt belassen, um sie nicht erneut zu verunsichern. Aus denselben Gründen solle die Kontinuitätder Schule und des Horts aufrechterhalten werden. Um zu verhindern, dass die Mutter sich der Kontrolle durch Wechsel von Wohnortund Schule entziehe, sei ihr auch das Recht zur Bestimmung eines Schulwechsels bzw. der Hortanmeldung entzogen worden. DieFreizeitaktivitäten der Kinder müssten künftig am Ziel der Familienhilfe orientiert und diesem untergeordnet werden. Die Teilnahmeder Mutter an Elterngesprächen solle dazu dienen, ihren Blick mehr auf die wahren Bedürfnisse ihrer Kinder zu lenken, undzum Abbau ihrer feindlichen Haltung gegenüber dem Jugendamt und dem Vater beitragen. Die Kinderpsychotherapien für die KinderNe., Ni. und Na. seien erforderlich, weil Ni. nach den Ausführungen der Sachverständigen Sch. unter einem sehr geringen Selbstwertgefühlleide und alle drei Kinder zu Schuldgefühlen und autoagressivem Verhalten neigten und einen großen Zuwendungsbedarf hätten.Da die Mutter beim Installieren der Hilfe für die Kinder nicht beteiligt sein solle, sei es erforderlich gewesen, ihr dasRecht zur Gesundheitsfürsorge zu entziehen. Gegen den Beschluss des Kammergerichts erhob die Antragstellerin zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Anhörungsrüge.Diese hat das Kammergericht mit Beschluss vom 28. April 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer am 8. April 2011 eingereichten Verfassungsbeschwerde rügen die Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte aus Art.12 Abs. 1 und 3 der Verfassung von Berlin - VvB - durch den Beschluss des Kammergerichts vom 31. Januar 2011. Die Entziehungder elterlichen Sorge der Antragstellerin zu 1 in wesentlichen Bereichen des täglichen Lebens sei insbesondere nicht nach§ 1666 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt. Zwar enthalte die Entscheidung des Kammergerichtsumfangreiche Feststellungen zu den charakterlichen Mängeln der Antragstellerin zu 1, jedoch wenig aussagekräftige Feststellungen,welche konkreten Schäden aufgrund des mütterlichen Verhaltens bei welchem Kind gegeben oder zu befürchten seien und ob dieseein Ausmaß erreichten, welches eine teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts rechtfertigen würde. Der angebliche Schadender Antragsteller zu 2 und 3, welcher nach den Ausführungen des Kammergerichts in deren ablehnender Haltung gegenüber ihremVater sowie dem Jugendamt und anderen behördlichen Institutionen bestehe, sei ohne Auseinandersetzung mit einer möglicheneigenen Willensbildung der fast erwachsenen Kinder festgestellt worden und jedenfalls nicht so gravierend und akut, dass erdie Entziehung des Sorgerechts der Mutter rechtfertige. Hinsichtlich der jüngeren Kinder werde in der angefochtenen Entscheidungeine starke Gefährdung bzw. psychische Misshandlung durch das mütterliche Verhalten festgestellt, ohne dass sich Erwägungenhinsichtlich des unproblematischen und unauffälligen Verhaltens der Kinder außerhalb der Begutachtung und des gerichtlichenVerfahrens fänden. Soweit eine akute Gefährdung der Kinder durch unkontrolliertes Verhalten der Mutter angenommen werde, werdenicht berücksichtigt, dass sich diese Gefährdung in den letzten 17 Jahren nicht realisiert habe. Die angeordneten Maßnahmen stellten sich als insgesamt unverhältnismäßig dar. Die Übertragung der Pflegschaft auf das Jugendamtwiderspreche dem Wohl sämtlicher Kinder, da dieses nicht bzw. nicht zeitnah die Zustimmung zu notwendigen Fördermaßnahmenfür die Kinder, wie beispielsweise eine logopädische Sprachförderung der Kinder Ni. und Na., erteile. Von den Antragstellernzu 2 und 3, die den Beschluss des Kammergerichts nicht akzeptierten und aufgrund früherer Erlebnisse Angst vor dem Jugendamthätten, werde die Übertragung der Pflegschaft auf das Jugendamt als repressive Maßnahme wahrgenommen und sei daher zur Erreichungdes angestrebten Zwecks nicht geeignet. Auch lasse sich weder ihre Annäherung an den Vater noch die - von ihnen abgelehnte- Abgrenzung von der Mutter erzwingen. Auch die bei ihnen eingesetzten Familienhelfer empfänden ihre eigene Anwesenheit alsBelastung für die ganze Familie und könnten bezeugen, dass die ständige Kontrolle einen enormen Druck auf die Familie ausübe. Die Antragsteller beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Beschluss des Kammergerichts vom 31.Januar 2011 ausgesetzt wird und die Personensorgepflegschaft der Kinder im Hinblick auf die Regelung des Umgangs sowie dieEntscheidungen über Reisen und Umzüge vorläufig der - bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzten - Pflegerin P., hilfsweiseeinem vom Gericht zu bestimmenden abweichenden Bezirksamt oder geeignetem Pfleger bzw. Pflegerin übertragen werden. Die Antragstellerbefürchten die Schaffung vollendeter Tatsachen, sollte der vom Jugendamt zur Umsetzung der angefochtenen Entscheidung erstellteHilfeplan durchgeführt werden. Die tägliche Anwesenheit der Familienhelfer setze die Familie zunehmend unter Druck. Sie empfindesich beobachtet und unfrei, was zu zusätzlichen Spannungen führe und insbesondere die neue Ehe der Antragstellerin zu 1 belasteund gefährde. Die Kinder fühlten sich von ihren Freunden isoliert, die den Kontakt abbrächen bzw. nicht mehr zu Besuch kämen,da sie die Anwesenheit der Familienhelfer befremde. Auch würden die geplanten Psychotherapien die Kinder stark belasten undmehr Schaden als Nutzen anrichten, da die Gefahr bestehe, dass die tätig werdenden Therapeuten über die Geschehnisse in derVergangenheit durch das Jugendamt und den Beschluss des Kammergerichts einseitig informiert würden. Bei Aufrechterhaltungdes derzeitigen Zustands und Durchführung der geplanten Therapiemaßnahmen sei eine Eskalation der familiären Spannung zu befürchten.Im Falle der beantragten Einsetzung eines Pflegers für den Umgang, die Reisen, die Schule, den Hort und die vielfältigen außerschulischenAktivitäten der Kinder würde die Kontrolle der familiären Situation in ausreichendem Maße gewährleistet; eine Gefährdung desWohls der Kinder bestünde dann nicht. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahmegegeben worden. Der Beteiligte zu 3 teilt ergänzend mit, der mit der Familienhilfe betraute freie Träger bewerte den bisherigen Verlauf derHilfe wegen des kooperativen Verhaltens der Familie positiv und gehe von einer erfolgreichen Fortsetzung der Zusammenarbeitaus. Die Verfahrensbevollmächtigte hat schriftliche Vollmachten der drei Antragsteller zu den Akten eingereicht, die jeweils vondiesen persönlich unterzeichnet sind. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und zu 3 unzulässig. Insoweitfehlt es bereits nach §§ 107, 108 BGB an einer wirksamen Vollmachtserteilung an die Verfahrensbevollmächtigte. Selbst wenndie Antragstellerin zu 1 in die Bevollmächtigung eingewilligt oder diese genehmigt haben sollte, würde die Zulässigkeit desAntrags an einem nicht auszuschließenden Widerstreit zwischen den wohlverstandenen Interessen der Kinder und jenen der Antragstellerinzu 1 scheitern (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April und 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 - juris Rn. 9 bzw.15). Denn die Fachgerichte haben der Antragstellerin zu 1 aus Gründen des Kindeswohls wesentliche Teile des elterlichen Sorgerechtsfür die Antragsteller zu 2 und 3 entzogen. Die - in einer solchen Situation erforderliche - Bestellung eines Ergänzungspflegersfür das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu 1 nicht betrieben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 72, 122 ). 2. Soweit die Antragstellerin zu 1 den Erlass der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Antrag zulässig, aber nicht begründet. a) Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustanddurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewaltoder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweiligeAnordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 VerfGHG einstrenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmesprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erweist sich vonvorneherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn dieeinstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen,die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. Eineeinstweilige Anordnung kann dabei nur ergehen, wenn die Abwägung der Folgen ein deutliches Übergewicht der Gründe ergibt,die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 115 A/10 - wie alle nachfolgendzitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12; st.Rspr.). Dabei sind grundsätzlich die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in der angegriffenen Entscheidung zugrundezu legen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 1 BvR 303/11 - juris Rn. 14, m. w. N.). b) Nach diesen Maßstäben ist hier keine einstweilige Anordnung zu erlassen. aa) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin zu 1 kann insbesondere im Hinblick auf die ihr nach nach§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG obliegenden Darlegungsanforderungen derzeit nicht abschließend beurteilt werden, da die - nichtnur für die Erhebung, sondern auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde geltende - Zweimonatsfrist des § 51 Abs. 1Satz 1 VerfGHG erst mit dem Zugang des Beschlusses des Kammergerichts über die Anhörungsrüge begonnen haben und noch nichtabgelaufen sein dürfte. bb) Die Verfassungsbeschwerde erscheint auch nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. Art. 12 Abs. 3 VvB gewährleistetden Eltern gegenüber dem Staat das Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damitprimär in die Verantwortung der Eltern gelegt. Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungendarüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werdenwollen, wobei das Kindeswohl oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. Beschluss vom 14. September2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713). Da sich der Schutzdes Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts erstreckt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 168 ; 107,150 ), greift der Beschluss des Kammergerichts jedenfalls durch die teilweise Entziehung des Sorgerechts und dessen Übertragungauf das Jugendamt in das Elternrecht der Antragstellerin zu 1 ein. cc) Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung, die in Sorgerechtsstreitigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientierenist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011, a. a. O. sowie NJW-RR 2009, 721, Rn. 8, jeweils m. w. N.),kommt den Einwänden der Antragstellerin zu 1 im Ergebnis kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Denn die Nachteile, die bei Erlassder einstweiligen Anordnung einzutreten drohen, sind von größerem Gewicht als diejenigen, welche sich bei deren Versagungrealisieren könnten. (1) Erginge die einstweilige Anordnung, würde die Verfassungsbeschwerde aber zurückgewiesen, wären die Kinder einem wiederholtenWechsel der Verantwortlichkeit für ihre Betreuung im häuslichen Umfeld ausgesetzt. So müsste die Familienhilfe bei Erfolglosigkeitder Verfassungsbeschwerde wieder aufgenommen werden. Auch würden voraussichtlich die - nach Auffassung des Kammergerichtsdem Kindeswohl dienenden - von der aktuellen Familienhilfe implementierten Therapien abgebrochen und etwaige die Kinder entlastendeÄnderungen in der Freizeitgestaltung rückgängig gemacht. Dies könnte gerade auch vor dem Hintergrund der in den vergangenenJahren bereits erlebten Veränderungen und Ortswechsel zu einer erheblichen Verunsicherung der Kinder führen. (2) Erginge dagegen die einstweilige Anordnung nicht, würde der Verfassungsbeschwerde aber stattgegeben, würden die über diebereits im Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Mai 2008 hinaus festgelegten Beschränkungen des Sorgerechts der Antragstellerinzu 1 für einen Zeitraum von voraussichtlich wenigen Monaten fortdauern. Praktisch müssten Mutter und Kinder während dieserZeit weiterhin für drei Stunden täglich die Anwesenheit der Familienhelfer und deren Beratung in Fragen der Freizeitgestaltungder Kinder u. ä. hinnehmen, welche die Familienhelfer selbst als konstruktiv und erfolgversprechend bewerten. Ferner würdedie vom Jugendamt für das Kind Ne. konkret geplante Psychotherapie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweisebereits in Gang gesetzt werden. Dass diese zu einer Schädigung des Kindes führen könnte, kann nicht angenommen werden. III. Die Anträge der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligenAnordnung sind mangels Erfolgsaussicht des Eilantrags abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Dem Antrag desBeteiligten zu 2. ist nicht zu entsprechen, weil er zu den verfassungsrechtlichen Fragen des Verfahrens nichts Wesentlichesbeigetragen hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 1 BvR 2414/10 - juris Rn. 35). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.