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Beschluss

15/09

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0601.15.09.0A
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Leitsätze
1. Der Rechtsweg ist gem § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE erschöpft, da die Beschwerdeführerin nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz. (Rn.27) 2a. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 S 1 GG) ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (vgl VerfGH Berlin, 16.09.2008, 81/08, 81 A/08). (Rn.32) 2b. Die Fachgerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 <74>). (Rn.32) 2c. Der VerfGH Berlin prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen. (Rn.32) 2d. Entscheidend ist insoweit, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl BVerfG, 20.03.2009, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221 <1223>). (Rn.32) 2e. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.33) 3a. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl BVerfG, 15.02.1982, 2 BvR 1492/81, NVwZ 1982, 241). (Rn.34) 3b. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl BVerfG, 08.04.2010, 1 BvR 2709/09 = NJW 2010, 2268). (Rn.34) 4. Hier: a. Das OVG hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art 17 Verf BE - dessen Regelung ebenso wie Art 12 Abs 1 S 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des BVerfG in dessen „Sportwetten-Urteil“ verkannt (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276). (Rn.38) b. Das OVG hat überdies seine Beurteilung der neuen landesrechtlichen Rechtslage nicht allein auf den von ihm zitierten BVerfG-Beschluss (vgl BVerfG, 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338ff) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden VGH München (vgl VGH München, 02.06.2008, 10 CS 08.1102 = NVwZ 2008, 1252ff) begründet. (Rn.40) c. Überdies hat sich das OVG sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. (Rn.41) d. Das OVG hat sich zudem nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Hauptsacheentscheidungen des VG in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. Mangels Durchführung einer Beweisaufnahme beruhten die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots nicht auf einer anderen oder gar besseren Erkenntnisgrundlage des Hauptsacheverfahrens, so dass es dem OVG nicht verwehrt war, nach eigener eingehender Prüfung im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass der GlüStVtrG BE 2007 mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang steht (wird ausgeführt). (Rn.45) e. Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das OVG auch angesichts der von ihm aufgezeigten „Restzweifel“ und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.46)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsweg ist gem § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE erschöpft, da die Beschwerdeführerin nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz. (Rn.27) 2a. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 S 1 GG) ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (vgl VerfGH Berlin, 16.09.2008, 81/08, 81 A/08). (Rn.32) 2b. Die Fachgerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 ). (Rn.32) 2c. Der VerfGH Berlin prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen. (Rn.32) 2d. Entscheidend ist insoweit, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl BVerfG, 20.03.2009, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221 ). (Rn.32) 2e. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.33) 3a. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl BVerfG, 15.02.1982, 2 BvR 1492/81, NVwZ 1982, 241). (Rn.34) 3b. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl BVerfG, 08.04.2010, 1 BvR 2709/09 = NJW 2010, 2268). (Rn.34) 4. Hier: a. Das OVG hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art 17 Verf BE - dessen Regelung ebenso wie Art 12 Abs 1 S 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des BVerfG in dessen „Sportwetten-Urteil“ verkannt (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276). (Rn.38) b. Das OVG hat überdies seine Beurteilung der neuen landesrechtlichen Rechtslage nicht allein auf den von ihm zitierten BVerfG-Beschluss (vgl BVerfG, 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338ff) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden VGH München (vgl VGH München, 02.06.2008, 10 CS 08.1102 = NVwZ 2008, 1252ff) begründet. (Rn.40) c. Überdies hat sich das OVG sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. (Rn.41) d. Das OVG hat sich zudem nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Hauptsacheentscheidungen des VG in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. Mangels Durchführung einer Beweisaufnahme beruhten die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots nicht auf einer anderen oder gar besseren Erkenntnisgrundlage des Hauptsacheverfahrens, so dass es dem OVG nicht verwehrt war, nach eigener eingehender Prüfung im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass der GlüStVtrG BE 2007 mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang steht (wird ausgeführt). (Rn.45) e. Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das OVG auch angesichts der von ihm aufgezeigten „Restzweifel“ und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.46) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem es den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten abgelehnt hat. 1. Die Beschwerdeführerin betreibt ohne behördliche Erlaubnis eine Wettannahmestelle, in der sie gegen Provision Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) an ein im europäischen Ausland ansässiges Unternehmen vermittelt. Diese Tätigkeit sowie die Werbung hierfür untersagte ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin mit Verfügung vom 20. September 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes. Ein im November 2006 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (VG 35 A 314.06 / OVG 1 S 16.07). Die Beschwerdeführerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage gegen die Untersagungsverfügung erhoben. Mit Urteil vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 122.07 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Berlin Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit dem Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) stimmte das Land Berlin dem am 19. März 2007 von den Bundesländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV - zu und verabschiedete das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV -. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz traten am 1. Januar 2008 in Kraft. Unter Berufung auf die veränderte Rechtslage beantragte die Beschwerdeführerin im März 2008 die Abänderung der Beschlüsse im vorangegangenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Antrag statt und ordnete mit Beschluss vom 9. Mai 2008 - VG 35 A 75.08 - die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin gegen die Untersagungsverfügung mit der Begründung an, es bestünden nunmehr schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in seiner Ausgestaltung seit dem 1. Januar 2008. Angesichts der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken sei es nicht länger gerechtfertigt, den privaten Vermittler weiter auf unbestimmte Zeit vom Wirtschaftsbereich der Sportwetten auszuschließen, bis - möglicherweise erst nach Jahren und erneuter Anrufung des Bundesverfassungsgerichts - eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Untersagung geschaffen worden sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in § 9 Abs. 2 GlüStV. Mit Urteilen vom 7. Juli 2008 (VG 35 A 108.07, 149.07, 167.08, juris) gab das Verwaltungsgericht den Klagen anderer privater Sportwettenvermittler gegen Untersagungsverfügungen statt, weil die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols auch im Ausführungsgesetz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) entspreche. Die Beschränkungen der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der Vermittler privater Sportwetten durch deren Ausschluss von der erforderlichen Erlaubnis seien weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, die wesentlichen Entscheidungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten, Vertrieb, Werbung und Spielerschutz selbst zu treffen, sondern habe diese der Verwaltung überlassen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht, da die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols des Landes Berlin zugleich gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und deshalb die Verfassungswidrigkeit nicht entscheidungserheblich sei. Insbesondere das Ziel der Suchtbekämpfung werde nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht. Die zwangsläufige formelle Illegalität ihrer Tätigkeit könne den Klägern wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht entgegengehalten werden. Durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung vom 19. Dezember 2008 änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Maßgabe ab, dass der Antragsgegner Vollstreckungshandlungen erst nach Ablauf des 31. Dezember 2008 vornehmen dürfe. Zur Begründung führte es aus, es teile bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes mit dem Grundgesetz und dem Gemeinschaftsrecht. Die gesetzliche Neuregelung weise jedenfalls für die Zeit nach Auslaufen der vorgesehenen Übergangsfristen keine normativ begründeten Vollzugsdefizite auf, die zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben. Derzeit noch bestehenden, normativ angelegten Vollzugsdefiziten sei mit der tenorierten Umsetzungsfrist hinreichend Rechnung getragen. Soweit die entscheidungserheblichen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden könnten, seien sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die insoweit noch vorzunehmende Interessenabwägung gehe dabei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Jedenfalls auf der Grundlage der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung auszugehen. Die anders lautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts seien durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vorrangig dem Ziel dienten, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und dass damit überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt würden, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigten. Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht dargelegten verfassungsrechtlichen Zusammenhänge seien die aus der Wesentlichkeitstheorie abgeleiteten Bedenken, die das Verwaltungsgericht angeführt habe, nicht gerechtfertigt. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Ausführungsgesetz enthielten hinreichende Regelungen, die Art und Zuschnitt der Sportwetten zum Gegenstand hätten und den Entscheidungsspielraum der Verwaltung im Erlaubniserteilungsverfahren nachhaltig einengten. Der Gesetzgeber habe die Regelung weiterer Detailfragen den Verwaltungsentscheidungen im Erlaubnisverfahren überlassen dürfen. Angesichts der bereits im Glücksspielstaatsvertrag selbst enthaltenen Regelungsdichte lasse sich aus dem Zusammenspiel von grundsätzlichen Vorgaben im Staatsvertrag und näherer Ausgestaltung im Erlaubniserteilungsverfahren nicht ein Regelungsdefizit im Sinne der Wesentlichkeitstheorie ableiten. Dies gelte auch für die Durchsetzung der Werbungsbeschränkungen, die Festlegung eines Einsatzlimits und die lediglich graduelle Verminderung der Zahl der Annahmestellen. Die Neuregelung sei voraussichtlich auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. In formeller Hinsicht gelte dies sowohl unter dem Gesichtspunkt der Notifizierungspflicht für wettbewerbsbeeinträchtigende Rechtsnormen als auch einer fehlenden Evaluierung von Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien. Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Vereinbarkeit der Neuregelung ergäben sich bei summarischer Prüfung weder hinsichtlich ihrer Widerspruchsfreiheit ("innere Kohärenz") noch hinsichtlich der Zusammenschau mit anderen Regelungen ("äußere Kohärenz"). Anlass zu näherer Prüfung der inneren Kohärenz böten allenfalls die Übergangsregelungen für die Dauer ihrer zeitlichen Anwendbarkeit bis zum 31. Dezember 2008. Ungewollte Abweichungen von dem verfolgten Konzept, wie die Sonderregelung in Rheinland-Pfalz und fortgeltende Erlaubnisse aus der Endzeit der DDR, stellten die innere Kohärenz nur dann in Frage, wenn es sich als nicht möglich oder politisch bzw. gesetzgeberisch nicht durchsetzbar herausstelle, binnen angemessener Zeit Abhilfe zu schaffen. Schon die dieser Frage innewohnende zeitliche Komponente sprenge den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Anlass zu näherer Prüfung der äußeren Kohärenz böten zum einen die von dem Regelungskonzept des Glücksspielstaatsvertrages abweichende rechtliche Ausgestaltung der Pferdewetten und der Automatenspiele, zum anderen die Frage der Effektivität des von dem Gesetzgeber mit der Neuregelung zum 1. Januar 2008 verfolgten Konzepts. Auch insoweit seien jedoch durchgreifende Bedenken nicht gegeben. Der Senat vermöge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Feststellung zu treffen, der Gesetzgeber habe den ihm auch gemeinschaftsrechtlich gegebenen Gestaltungsspielraum offensichtlich überschritten. Ebenso wenig könne der Senat bei summarischer Prüfung feststellen, dass es der Neuregelung deswegen an äußerer Kohärenz mangele, weil sie strukturelle Defizite aufweise und von vornherein auf Ineffektivität angelegt sei. Die vermeintlichen strukturellen Defizite, die das Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 7. Juli 2008 geltend gemacht habe, beruhten überwiegend darauf, dass die Wesentlichkeitstheorie überspannt und die Regelung von Detailfragen im Zuge der Erlaubniserteilungsverfahren als unzureichend angesehen werde. Dass dieser Ansatz nicht tragfähig sei, ergebe sich bereits aus dem vorstehend zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008. Allerdings sei zuzugestehen, dass Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung noch immer Bedenken auslösten und nicht stets den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages entsprächen. Der Senat halte es jedoch für verfehlt, aus dem Umstand, dass sich die Glücksspielaufsicht bisher womöglich als noch nicht hinreichend effektiv erwiesen habe, um die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages vollständig durchzusetzen, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Schlussfolgerung zu ziehen, die gesetzliche Regelung sei auf fehlende Effektivität angelegt und deshalb im gemeinschaftsrechtlichen Sinne inkohärent. Insoweit sei ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der im Glücksspielstaatsvertrag angelegten Werbeverbote gegebenenfalls um typische Anlaufschwierigkeiten einer Neuregelung oder um ein normativ angelegtes, strukturelles Defizit handele. Auch dieser Gesichtspunkt bedürfe weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren. Das gelte auch für Restzweifel, ob die behördenorganisatorische Trennung der Glücksspielaufsicht von den für die Finanzen und die Beteiligungsverwaltung zuständigen Behörden ausreiche, um sicherzustellen, dass effektives ordnungsbehördliches Einschreiten nicht aus fiskalischen Motiven unterbleibe, wenn und soweit der staatliche Monopolveranstalter Werbung betreibe, die den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht entspreche. Auch insoweit sehe der Senat keinen Raum dafür, wegen der in der Vergangenheit und zum Teil auch lediglich aus anderen Bundesländern dokumentierten, rechtswidrigen Werbung bereits aktuell und im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes von einem die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in Zweifel ziehenden Vollzugsdefizit auszugehen. Vielmehr würden das Werbeverhalten der staatlichen Anbieter und das Vollzugsverhalten der Glücksspielaufsicht zu beobachten und einer Würdigung im Hauptsacheverfahren zuzuführen sein. Schließlich bestehe an der sofortigen Vollziehung der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung ein überwiegendes öffentliches Interesse. Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten rechtfertigten, folge zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden könne. Diesen die sofortige Vollziehung rechtfertigenden öffentlichen Interessen stünden keine gleichrangigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihrer gewerblichen Tätigkeit gegenüber. Ihr Vertrauen darauf, dass sie die Vermittlung privater Sportwetten weiterhin ungehindert betreiben könne, sei schon deshalb stark eingeschränkt, weil sie diese Tätigkeit aufgenommen habe, obwohl ihr das Verbot der Veranstaltung privater Wetten und die sich daran anknüpfenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen seien. Ihre unternehmerische Entscheidung, gleichwohl ein Wettbüro zu eröffnen, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene kein Vertrauen. 2. Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht auf die klärungsbedürftige Frage gerichtet, ob die Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Unternehmen mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin wende sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren bei bloß summarischer Prüfung dieser Frage den Eilantrag unter Verkennung der Reichweite des Rechtsschutzes (stattgebender) erstinstanzlicher Hauptsacheentscheidungen in Parallelverfahren zurückgewiesen habe. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Das Oberverwaltungsgericht habe die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung abgelehnt, obgleich offensichtlich sei, dass das erstinstanzliche Gericht seine positive Eilentscheidung im Besonderen darauf stütze, dass es bereits mehrere Hauptsacheverfahren zu Gunsten anderer privater Vermittler entschieden habe. In diesen mit umfangreichster Begründung entschiedenen Hauptsacheverfahren sei zudem eine ausführliche Beweisaufnahme durchgeführt und sodann festgestellt worden, dass Untersagungsverfügungen der vorliegenden Art sowohl gegen Verfassungsrecht als auch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstießen. Bei einer solchen Konstellation bedürfe es umso mehr eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug, welches vom Oberverwaltungsgericht nicht dargelegt worden sei. Dieses habe vielmehr pauschal in summarischer Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, obwohl sich die Gesetzeslage verändert habe und auch der Prüfungsmaßstab ein anderer sei als in der sogenannten Übergangszeit. Dabei habe es die erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen außer Acht gelassen bzw. nicht in der erforderlichen Art und Weise in die Interessenabwägung einfließen lassen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich eine eingeschränkte Prüfungskompetenz für das Beschwerdegericht ergebe. Es habe sich darüber hinaus in einer Weise über die stattgebenden Hauptsacheentscheidungen hinweggesetzt, die erkennen lasse, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen nicht in der gebotenen Ausführlichkeit und Gründlichkeit vorgenommen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht sei an die Bewertung der Erfolgsaussichten durch das erstinstanzliche Gericht zunächst gebunden. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe im Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - (LVerfGE 18, 123) entschieden, dass es dem Beschwerdegericht nur in ganz engen Grenzen möglich sei, eine abweichende Interessenabwägung zu treffen. Eine dem im Hauptsacheverfahren gefundenen Ergebnis widersprechende Eilentscheidung könne nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Vor allem habe das Beschwerdegericht keine vergleichbar genaue und intensive Prüfung wie das Verwaltungsgericht Berlin im Hauptsacheverfahren vornehmen können. Dies habe das Oberverwaltungsgericht selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es sich eine genauere Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten habe. Mit diesem Vorbehalt habe es das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe erlaubten keine von den Hauptsacheentscheidungen abweichende Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur gesetzlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 überholt. Diese Entscheidung, der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, betreffe andere Rechtsfragen und verhalte sich nicht zur europarechtlichen Problematik. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht keine Prüfung des tatsächlichen Marktauftrittes vornehmen können, da die im Staatsvertrag gewährte Übergangsregelung noch bis Ende des Jahres 2008 gegolten habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erster Instanz berücksichtige auch die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols. Selbst unterstellt, der rechtliche Gesichtspunkt der Wesentlichkeitstheorie sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 "überholt", habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, dass das Verwaltungsgericht die Hauptsacheentscheidung auf eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte gestützt habe, die zudem nach umfangreicher Beweiserhebung wesentlich die Entscheidung tragen würden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderte konkrete Ausrichtung und Ausgestaltung an der Spielsuchtbekämpfung in den gesetzlichen Regelungen keinen Niederschlag gefunden habe. Diese seien vielmehr von Formulierungen durchzogen, die wesentliche Forderungen des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber auf die Behörde verlagerten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Europarechtswidrigkeit festgestellt. Über all dies setze sich das Oberverwaltungsgericht nach bloßer summarischer und zum Teil unvollständiger Würdigung und Prüfung hinweg und suggeriere, dass es keine Hauptsacheentscheidungen zu den offenen rechtlichen Fragen gebe. Unerheblich sei, dass im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch kein erstinstanzliches Urteil im konkreten Verfahren ergangen sei. Sämtliche Verfahren seien gleich gelagert und würden vom Verwaltungsgericht gleich entschieden. Vorläufiger Rechtsschutz sei zu gewähren, wenn ohne ihn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Ohne die Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung drohe der Beschwerdeführerin der wirtschaftliche Ruin. Es sei auch nicht ersichtlich, dass überragende Gemeinwohlinteressen eine von der Hauptsacheentscheidung abweichende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlich machten. Konkrete Gefahren habe das Oberverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - nicht dargelegt. Es habe auch nicht erkennbar in Erwägung gezogen, vermeintlichen Gefahren durch das mildere Mittel der Auflagen zu begegnen. Zudem habe das Beschwerdegericht unzutreffende Tatsachen in die Interessenabwägung einfließen lassen, indem es davon ausgegangen sei, dass das Vertrauen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihrer gewerblichen Tätigkeit schon deshalb stark eingeschränkt sei, weil sie diese Tätigkeit aufgenommen habe, obwohl ihr das Verbot der Veranstaltung privater Wetten und die sich daran anknüpfenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen bekannt gewesen seien. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, für den die fachgerichtliche Rechtsprechung keine objektive Anwendbarkeit des § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - angenommen und eine strafbare Handlung verneint habe . Die Beschwerdeführerin habe weiterhin auf die vom Bundesverfassungsgericht am 28. März 2006 festgestellte Europarechtswidrigkeit vertrauen dürfen. Aus allen diesen Gesichtspunkten ergebe sich zudem, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg willkürlich sei. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beteiligte zu 2 trägt im Wesentlichen vor: Die Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Eine Verletzung von Art.15 Abs. 4 VvB durch die angegriffene Entscheidung sei offensichtlich ausgeschlossen. Die verfassungsrechtliche Problematik sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer vergleichbaren Konstellation (Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -) als geklärt anzusehen. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, sei offensichtlich nicht einschlägig, da eine die Beschwerdeführerin betreffende Hauptsacheentscheidung vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ergangen sei. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei fraglich, da ihr selbst ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil brächte. Zum einen bestünde weiterhin das strafrechtliche Verbot des § 284 StGB, zum anderen sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten, wonach die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet generell untersagt sei. Die Annahme der Wetten durch das ausländische Wettunternehmen erfolge unkörperlich durch Nutzung des Internets, da die Spielangebote der Teilnehmer über Online-Standleitungen an das Unternehmen weitergeleitet würden, womit der Vertragsabschluss selbst im Internet stattfinde. Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 VvB. Eine ausführliche Prüfung aller vom erstinstanzlichen Gericht oder den Beteiligten aufgeworfenen Fragen sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Die Ausgestaltung des Sportwettmonopols entspreche der Verfassung von Berlin und verstoße nicht gegen die in Art. 17 VvB statuierte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die angegriffenen Regelungen seien zur Zweckerreichung geeignet, weil dadurch die in § 1 GlüStV genannten Ziele gefördert würden.Mit dem Verweis auf diesbezügliche Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht den Prinzipien effektiven Rechtsschutzes genügt, weil sich die verfassungsgerichtlichen Wertungen allgemein auf Vermittler von Sportwetten übertragen ließen . Das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner summarischen Prüfung im Beschluss dargelegt und begründet, warum eine Verletzung der Wesentlichkeitsrechtsprechung durch die gesetzlichen Regelungen nicht vorliege. Es genüge damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gelte auch, soweit es die Entscheidung über die Verfassungskonformität der Regelungen zur Aufsichtsbehörde im Glücksspielrecht - wie das Verwaltungsgericht - offen gelassen und dies mit der Möglichkeit begründet habe, dadurch die Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse über einen längeren Zeitraum beobachten und beurteilen zu können. Es habe ferner eine ausführliche summarische europarechtliche Würdigung des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes in formeller und materieller Hinsicht vorgenommen. Zutreffend habe das Oberverwaltungsgericht festgehalten, dass aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten rechtfertigten, zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung folge, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden könne. Konkrete Gefahren, die sich aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergäben, seien nicht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes und jedenfalls nicht in der Beschwerdeinstanz zu prüfen. Zudem habe es eine genauere rechtliche Prüfung von Einzelheiten der glücksspielrechtlichen Ausgestaltung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten dürfen, ohne dass formulierte Vorbehalte und "Restzweifel" bei der Interessenabwägung zu Gunsten des privaten Vollziehungsinteresses hätten berücksichtigt werden müssen. In verfassungskonformer Weise habe es das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse als nachrangig angesehen. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007 sei nicht einschlägig. Er betreffe ausschließlich asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren, in denen in derselben Sache bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen sei. Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, die andere Streitgegenstände und andere Kläger beträfen, beschränkten weder die Prüfungskompetenz des Oberverwaltungsgerichts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch entfalteten sie eine vorläufige Bindungswirkung oder determinierten die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung. Andernfalls würde den Beteiligten unter Verletzung von Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB der für ihren Einzelfall zuständige Richter faktisch entzogen. Der Verfassungsgerichtshof habe im Beschluss vom 1. November 2007 maßgeblich auf die verstärkte Erkenntnismöglichkeit und bessere Einwirkungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren abgestellt. Vorliegend hätten in den Hauptsacheverfahren keine Beweiserhebungen stattgefunden. Die Entscheidungen stützten sich auf ein überdehntes Verständnis der Wesentlichkeitstheorie, mithin auf die Rechtsfragen einer verfassungsrechtlichen Würdigung und nicht auf tatsächliche Fragen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung dieser Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren keine gegenüber dem Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bessere Erkenntnisgrundlage. Dessen ungeachtet habe der Verfassungsgerichtshof nicht eine von der Beschwerdeführerin suggerierte Bindungswirkung statuiert, sondern lediglich die maßgebliche Bedeutung einer Hauptsacheentscheidung für die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betont. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Ausnahme der pauschalen Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB) zulässig. Der Rechtsweg ist im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 und - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird die Beschwerdeführerin bis zur Klärung der Rechtslage in der Hauptsache möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes - GG - bzw. Art. 17 VvB an der weiteren Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeit gehindert. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 4 VvB ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Bundesrecht in vergleichbar gelagerten Fällen stellen grundsätzlich nicht bereits die Beschwerdebefugnis in Frage. Ebenso wenig bestehen die vom Beteiligten zu 2 geäußerten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Eine erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr gegenüber ergangene Untersagungsverfügung nach einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre für die Beschwerdeführerin rechtlich vorteilhaft. Ob eine Fortsetzung bzw. Weiterführung der Vermittlungstätigkeit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge oder eine (weitere) Untersagungsverfügung auf andere Gründe, etwa auf das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 GlüStV), gestützt werden könnte, bedarf gegebenenfalls der fachgerichtlichen Klärung und wäre für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass zwischenzeitlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010 eine der Klage der Beschwerdeführerin stattgebende Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht auf die Möglichkeit eines weiteren Abänderungsantrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen. Ein solcher Antrag wäre offensichtlich aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet in ständiger Rechtsprechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen Sportwetten weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet und vermittelt werden dürfen (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 1 S 94.09 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie zulässig ist - nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 VvB. Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 -, Rn. 8). Die Gerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 69 ). Der Verfassungsgerichtshof prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O.). Der Überprüfung unterliegt dabei hier grundsätzlich allein, ob das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung in einer Weise durchgeführt hat, die hinsichtlich Umfang und Intensität den Anforderungen gerecht wird, die Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (wie Art. 19 Abs. 4 GG) an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz stellt. Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - Rn. 26, NVwZ 2009, 1221 m. w. N.). Gegen kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbare belastende Verwaltungsakte (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO) kann umfassender und effektiver Rechtsschutz mit Hilfe des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO erlangt werden, indem das Gericht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Einzelfall anordnet bzw. wiederherstellt. Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1982, 241; AuAs 1996, 62). Eine "summarische Prüfung" in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist dabei kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (zum Bundesrecht: BVerfGK 2, 29 ). Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris, Rn. 22). Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 35). Die Überprüfung muss in diesem Sinne auch im vorliegenden Zusammenhang eingehend genug sein, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen aus der vorläufigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zu schützen (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O.). Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung gerecht. a) Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung offensichtlich auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage vorgenommen und nicht pauschal an seiner bisherigen Rechtsprechung zur bis dahin geltenden Rechtslage festgehalten. b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Eilrechtsschutzverfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und deren grundsätzlicher Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts ausgegangen ist und jedenfalls für die Zeit nach Auslaufen der im Glücksspielstaatsvertrag und im Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag angelegten Übergangsfristen nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt ist, die Neuregelung weise mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" und des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbare strukturelle Regelungsdefizite auf. aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1223, Rn. 21) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen, dass die Ausgestaltung des - niedersächsischen - staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt den vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Es habe die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes bei überschlägiger Prüfung dahingehend bewerten dürfen, dass sie - trotz der vom Oberverwaltungsgericht unter bestimmten Gesichtspunkten auch zutreffend angemerkten Kritik - in zureichendem Maße eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettmonopols gesetzlich gewährleisteten. Vorbehaltlich einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen könne das grundlegende Regelungsdefizit, welches die alte landesrechtliche Regelungslage gekennzeichnet habe, als grundsätzlich behoben angesehen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat überdies seine Beurteilung der neuen Rechtslage nicht allein auf den von ihm in Auszügen wörtlich zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (NVwZ 2008, 1338) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 Cs 08.1102 - juris) begründet. Seine Entscheidung wäre daher auch dann nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn die Einschätzung, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Neuregelung seien durch den zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überholt, so nicht zuträfe. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung, welche Schlussfolgerungen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen ziehen lassen. bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wahrt der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die Beurteilung der als solcher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähigen gemeinschaftsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1225). Das Oberverwaltungsgericht hat sich sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht offen gelassen und einer Klärung im Hauptsacheverfahren nach weiterer Beobachtung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht vorbehalten hat. Eine intensivere Prüfung war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit nicht geboten (vgl. auch BVerfG, a. a. O., S. 1226). cc) Das Oberverwaltungsgericht hat sich schließlich nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Urteile des Verwaltungsgerichts in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. (1) Es hat sich mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht, von denen das Verwaltungsgericht in seinem vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren noch ausdrücklich abgesehen hatte. Es ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols im Wesentlichen aus den Gründen bejaht, die aus seiner Sicht auch dessen Verfassungswidrigkeit begründen und denen sich das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung gerade nicht angeschlossen hat (s. o.). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das Oberverwaltungsgericht aufgegriffen. Dass es insoweit - anders als das Verwaltungsgericht - im Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18, 123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen, zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist. Eine dem im Hauptsacheverfahren gefundenen Ergebnis widersprechende Eilentscheidung kann ohne Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein. Abgesehen davon, dass die in der Verfassungsbeschwerde aufgeführten Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht die Beschwerdeführerin betreffen, war die Ermittlung des konkreten entscheidungserheblichen Sachverhalts in diesen Verfahren anderer Sportwettenvermittler nicht von entscheidungstragender Bedeutung. Im Mittelpunkt der bundesweit geführten Verfahren gegen die Untersagung der privaten Sportwettenvermittlung stand und steht die Frage, ob die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat dies für die Rechtslage in Berlin aufgrund einer vom jeweiligen konkreten Einzelfall losgelösten rechtlichen Prüfung verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Fragen verneint. Auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in den konkreten Verfahren kam es insoweit nicht an, eine förmliche Beweisaufnahme fand ausweislich der mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Urteile des Verwaltungsgerichts auch nicht statt. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots beruhten nicht auf den regelmäßig weiter gehenden Erkenntnismöglichkeiten des Hauptsacheverfahrens, sondern wesentlich auf allgemeinkundigen Erkenntnissen aus der Beobachtung des öffentlichen Auftritts und der Werbemaßnahmen des staatlichen Wettveranstalters. Das Verwaltungsgericht verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das Oberverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren. Dem Oberverwaltungsgericht war es daher gemessen an Art. 15 Abs. 4 VvB nicht verwehrt, nach eigener eingehender Prüfung ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (z. B. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 - juris; HambOVG, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - juris) im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. c) Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das Oberverwaltungsgericht auch angesichts der von ihm aufgezeigten "Restzweifel" und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht war von Verfassungs wegen - wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1225) zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen ausgeführt hat - nicht gehalten, die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. Ebenso wenig musste es im Rahmen der Interessenabwägung dem Umstand abwägungsentscheidende Bedeutung beimessen, dass die Wettvermittlungstätigkeit zu einer Zeit aufgenommen worden ist, zu der sich ein Ausschluss privater Anbieter aus verfassungsrechtlichen Gründen als unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig darstellte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vertrauen in die Europarechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung beruft, gilt letztlich nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß die neue Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1223 bzw. Rn. 22), zum anderen war die alte Rechtslage für die Zeit davor insoweit nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im "Sportwetten-Urteil" mangels Zuständigkeit gerade keine verbindlichen Aussagen zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen gemacht (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 - juris, Rn. 20). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 27. April 2005 (BVerfGK 5, 196), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde beruft, betraf die Anforderungen an die Begründung eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses und bot keine Grundlage für die Annahme, die Vermittlung privater Sportwetten könne nicht rechtswirksam untersagt werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.