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Urteil

1 S 16/07

LG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Stromkunden sind nicht ohne rechtlichen Grund, wenn die geltend gemeldeten allgemeinen Tarife wirksamer Vertragsbestandteil sind. • Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle des Strompreises nach § 315 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag die Preise nicht betragsmäßig festlegt, sondern auf allgemeinen Tarifen beruht und dem Kunden ein Anbieterwechsel möglich ist. • Änderungen allgemeiner Tarife nach § 4 Abs. 2 AVBEltV rechtfertigen keine Unterwerfung des Kunden i.S.v. § 315 BGB; die Energieaufsichtsbehörde bestimmt die Preise und das Sonderkündigungsrecht bewirkt ausreichenden Schutz. • Der Kunde steht bei der Prüfung der Tarife regelmäßig wie ein Neukunde; faktische Monopolstellungen sind nur relevant, wenn ein Anbieterwechsel tatsächlich unmöglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeitskontrolle von Strompreisen bei allgemeinen Tarifregelungen • Zahlungen des Stromkunden sind nicht ohne rechtlichen Grund, wenn die geltend gemeldeten allgemeinen Tarife wirksamer Vertragsbestandteil sind. • Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle des Strompreises nach § 315 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag die Preise nicht betragsmäßig festlegt, sondern auf allgemeinen Tarifen beruht und dem Kunden ein Anbieterwechsel möglich ist. • Änderungen allgemeiner Tarife nach § 4 Abs. 2 AVBEltV rechtfertigen keine Unterwerfung des Kunden i.S.v. § 315 BGB; die Energieaufsichtsbehörde bestimmt die Preise und das Sonderkündigungsrecht bewirkt ausreichenden Schutz. • Der Kunde steht bei der Prüfung der Tarife regelmäßig wie ein Neukunde; faktische Monopolstellungen sind nur relevant, wenn ein Anbieterwechsel tatsächlich unmöglich ist. Der Kläger verlangte von der Beklagten Rückzahlung von insgesamt 186,78 EUR, die er als zuviel gezahlte Abschläge und Differenzbeträge aufgrund einer Rechnung vom 25.07.2006 ansah. Streitig waren unterschiedliche zugrundeliegende Kilowattstundenpreise und die Frage, ob diese Tarife Teil des Vertragsverhältnisses wurden. Die Beklagte berief sich auf die geltenden allgemeinen Tarife und hielt die Forderung für berechtigt. Der Kläger focht zudem die Nachvollziehbarkeit einzelner Rechnungspositionen an und stellte eine Monopolstellung der Beklagten in den Raum. Das Landgericht entschied in der Berufungsinstanz zu Gunsten der Beklagten und wies die Klage ab. • Der Kläger hat keinen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs.1 S.1 BGB), weil die Zahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erfolgten. • Die in der Rechnung verwendeten Tarife (0,153100 EUR/kWh und 0,167200 EUR/kWh) sind wirksamer Vertragsbestandteil geworden, da die Vertragsparteien die Versorgung unter Bezug auf die allgemeinen Tarife vereinbart hatten. • Nach jüngerer BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil 28.03.2007) ist eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ausgeschlossen, wenn der Vertrag keine konkrete Betragsfestlegung enthält, die Preise sich aus allgemeinen Tarifen ergeben und der Kunde die Möglichkeit hat, zu einem anderen Anbieter zu wechseln. • Änderungen der allgemeinen Tarife nach § 4 Abs.2 AVBEltV begründen keine Unterwerfung des Kunden i.S.v. § 315 BGB, da die Preisfestsetzung durch die Energieaufsichtsbehörde nach § 36 EnWG erfolgt und ein Sonderkündigungsrecht besteht. • Für die Beurteilung genügt die faktische Möglichkeit des Anbieterwechsels; die behauptete Monopolstellung des Klägers ist nicht ausreichend dargetan. • Einzelne Unklarheiten in Rechnungspositionen sind im vorliegenden Fall unbeachtlich, weil die strittigen Beträge den Leistungspreis nicht berühren und die vom Kläger vorgenommenen Berechnungen die Tarifgestaltung teilweise nachvollziehbar machen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: die Klage wird abgewiesen und der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die beanstandeten Zahlungen in Höhe von 186,78 EUR waren nicht ohne rechtlichen Grund, weil die in der Rechnung zugrunde gelegten allgemeinen Tarife wirksamer Vertragsbestandteil sind. Eine Billigkeitskorrektur nach § 315 BGB kommt nicht in Betracht, da die Preise durch allgemeine Tarifregelungen bestimmt werden und dem Kunden ein Wechsel zu einem anderen Anbieter möglich ist. Änderungen nach der AVBEltV und die Kontrollbefugnis der Energieaufsichtsbehörde rechtfertigen ebenfalls keine Umrechnung oder Rückforderung. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.