Beschluss
14 K 5789/13
Unknown court, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0130.14K5789.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Klage nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Die als Anfechtungsklage (Entziehungsverfügung) und Verpflichtungsklage (Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. 4 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist im Hinblick auf die Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. 6 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Ebenso ist ein Kraftfahrer nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet, bei dem eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln besteht. 7 Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012– 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. 9 Nach Maßgabe dieser Kriterien lagen bei dem Kläger im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung am 6. Juni 2013 die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. 10 Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass der am 21. Oktober 1959 geborene Kläger Kokain konsumiert hat, das nach dem oben Stehenden zu den Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG zählt. Er ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Oberhausen verurteilte ihn am 17. Januar 2005 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (23 Ds 154 Js 808/04 (795/04). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erwarb der Kläger im Zeitraum von Anfang 2001 bis Ende Januar 2004 in 27 Fällen jeweils 1 Gramm Kokain zum Eigenkonsum. Am 17. September 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (28 Ls-154 Js 174/08-75/09). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Kläger von einer gleichzeitig Angeklagten im Zeitraum von 2005 bis 2008 in mindestens 10 Fällen ca. 15 Gramm Kokain zum Eigenkonsum erworben. 11 Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 30. April 2004 an, dass er seit Sommer 1999 regelmäßig nahezu täglich Kokain konsumiert habe. Am 20. Januar 2009 gab er im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung an, dass er seit 2005 im Abstand von 5-6 Wochen regelmäßig mindestens 15 Gramm und höchstens 20 Gramm bei der gleichzeitig Angeklagten bestellt habe. 12 Aufgrund dieser Verurteilungen und eigenen Einlassungen steht die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 7 FeV fest, so dass ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis mit der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2013 zwingend zu entziehen war. 13 Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls konnte die Beklagte trotz des verstrichenen Zeitraumes nach der Rechtskraft des letzten Urteils von 3 Jahren und 9 Monaten auf die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verzichten. Denn der in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum war nach Art und Ausmaß hier aufgrund der Einlassungen dergestalt, dass von einer langjährigen Abhängigkeit des Klägers ausgegangen werden muss (nahezu ständiger Konsum von 1999 bis 2009). 14 Denn die Frage, wann ein in der Vergangenheit liegender und für sich genommen fahreignungsrelevanter Drogenkonsum die Annahme der Kraftfahrungeeignetheit nicht mehr rechtfertigt, sondern nur noch Anlass zu Zweifeln bietet, denen durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen wäre, kann nicht unter Zugrundelegung schematisch fester Zeiten beantwortet werden. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Ausschlag geben. Dabei muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich sein Verhalten auf den Straßenverkehr auswirken kann, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 16 A 1928/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 – juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 14 FeV, Rdnr. 23. 16 Aufgrund des langjährigen Konsums, der daraus ableitbaren Abhängigkeit des Klägers und dem Umstand, dass er im Rahmen der ihm eingeräumten Anhörungsfrist sich nicht eingelassen hat, konnte die Beklagte hier nach § 11 Abs. 7 FeV von einer weiter andauernden Kraftfahrungeeignetheit ausgehen. 17 Die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erstmals vorgetragene Drogenabstinenz ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Zum einen hat der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger dies nicht (rechtzeitig) im Rahmen der Anhörung vorgetragen, so dass dieser Umstand auch von der Beklagten bei Erlass des angefochtenen Bescheides weder berücksichtigt werden konnte noch berücksichtigt werden musste. Da es nach den oben stehenden Grundsätzen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, hat die Beklagte daher die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen. 18 Zum anderen hätte selbst der Vortrag einer Drogenabstinenz im Anhörungsverfahren allein auch nicht ausgereicht, um zu belegen, dass der Kläger seine Kraftfahreignung wiedererlangt hat. Denn die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert bei einer Berufung auf die Abkehr von Konsumgewohnheiten zunächst den labormedizinischen Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2012 – 16 E 1300/11 – juris. 20 Dazu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der bei der hier vorliegenden fortgeschrittenen Drogenproblematik mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Diesen Nachweis hätte der Kläger während des Anhörungsverfahrens vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht führen können. Schon aus diesem Grund wäre es schwerlich gerechtfertigt gewesen, anstelle des Entzuges der Fahrerlaubnis lediglich die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Denn dieses hätte aufgrund des zeitgerecht nicht beizubringenden Abstinenznachweises negativ ausfallen müssen. Ein Zuwarten der Beklagten wiederum, um dem Kläger zunächst den erforderlichen Beleg längerfristiger Drogenfreiheit zu ermöglichen, hätte sich aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr verboten. Ein derartiges Vorgehen ist in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren regelmäßig nicht mit dem übergeordneten Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zu vereinbaren, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 16 A 1928/11 -. 22 Ist dem Kläger nach alledem die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden, so ergibt sich daraus zwangsläufig das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.