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Beschluss

33/24

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2024:0830.VERFGH33.24.00
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Leitsätze
Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 ThürVerf) gebietet es grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren nach der Zivilprozessordnung, vor Erlass einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung die gegnerische Partei anzuhören. Eine vorherige Anhörung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich, insbesondere dann, wenn sonst der Zweck der einstweiligen Anordnung vereitelt würde. (Rn.29) (Rn.30)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 21. August 2024, Az. 9 O 941/24, verletzt den Antragsteller in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4 der Thüringer Verfassung. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über den Widerspruch ausgesetzt. 2. Der Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 ThürVerf) gebietet es grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren nach der Zivilprozessordnung, vor Erlass einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung die gegnerische Partei anzuhören. Eine vorherige Anhörung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich, insbesondere dann, wenn sonst der Zweck der einstweiligen Anordnung vereitelt würde. (Rn.29) (Rn.30) 1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 21. August 2024, Az. 9 O 941/24, verletzt den Antragsteller in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4 der Thüringer Verfassung. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über den Widerspruch ausgesetzt. 2. Der Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Antragsteller ist der Landesverband Thüringen der Alternative für Deutschland (AfD). Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet er sich gegen eine vom Landgericht Erfurt am 21. August 2024 erlassene einstweilige Verfügung (Az. 9 O 941/24), wonach der Antragsteller den Medienvertretern – die Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. – in gleichem Umfang wie anderen Medienvertretern Zugang zu seiner „Wahlparty“ anlässlich der am 1. September 2024 stattfindenden Wahlen zum Thüringer Landtag zu gewähren hat. Die Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. wandten sich im Verlauf des August 2024 an den Antragsteller und begehrten eine Akkreditierung für die vom Antragsteller beabsichtigte „Wahlparty“ am 1. September 2024 anlässlich der Landtagswahlen. Der Antragsteller teilte ihnen schließlich jeweils mit, dass keine Akkreditierung erfolgen könne. Zum einen handele es sich um eine „geschlossene Veranstaltung“. Zum anderen seien bereits andere Medienvertreter zugelassen. Aus Gründen der begrenzten Raumkapazität könnten keine weiteren Pressevertreter zugelassen werden. Unter dem 19. August 2024 forderten die Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. den Antragsteller auf, den Zugang gleichwohl zu gewähren und dies bis zum 20. August 2024, 15.00 Uhr, zu bestätigen. Nachdem die Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. diese Bestätigung nicht erhielten, beantragten sie am 21. August 2024 beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsteller habe kein ordnungsgemäßes Akkreditierungsverfahren durchgeführt. Auch seien die behaupteten räumlichen Kapazitätsengpässe nicht glaubhaft dargelegt worden. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung. Das Landgericht erließ unter dem 21. August 2024 „ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO“ eine einstweilige Verfügung (Az. 9 O 941/24), mit der der Antragsteller mit weiteren Maßgaben und unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verpflichtet wurde, den Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. in gleichem Umfang wie anderen Medienvertretern Zugang zu der Veranstaltung zu gewähren. Zur Begründung verwies das Landgericht auf die Dringlichkeit sowie auf die Antragsschrift der Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. vom 21. August 2024. Die einstweilige Verfügung wurde dem Antragsteller am 27. August 2024 im Wege der Parteizustellung (§§ 191 ff. ZPO) zugestellt. Hiergegen erhob der Antragsteller am 29. August 2024 Widerspruch und stellte zugleich ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter der 9. Zivilkammer des Landgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit. Ebenfalls am 29. August 2024 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dadurch, dass das Landgericht ohne Anhörung des Antragstellers entschieden habe, sei er in seinem Recht auf prozessuale Waffengleichheit, insbesondere in seinem Recht auf rechtliches Gehör, verletzt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 21. August 2024, Az. 9 O 941/24, den Antragsteller in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verletzt. Die Wirksamkeit des Beschlusses wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. Die Anhörungsberechtigte zu 1. hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. haben mit Schriftsatz vom 30. August 2024 unter anderem vorgetragen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei durch sie neben seiner Einreichung beim Landgericht zugleich auch dem Antragsteller übermittelt worden. Der Antragsteller habe daher die Möglichkeit gehabt, sich gegenüber dem Landgericht zu äußern bzw. bereits zu einem früheren Zeitpunkt Widerspruch einzulegen. Ferner habe der Antragsteller auch aus der Presse von der Entscheidung des Landgerichts erfahren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheide aus, wenn der Betroffene – wie vorliegend – die Gelegenheit gehabt habe, sich zur Sache zu äußern. Ferner sei der Rechtsweg nicht erschöpft. Im Übrigen genüge der Antrag nicht den Substantiierungs- und Darlegungsanforderungen. Die Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. beantragen, den Antrag abzulehnen sowie hilfsweise, dem Landgericht Erfurt aufzugeben, über den Widerspruch des Antragstellers vor dem 1. September 2024 mündlich zu verhandeln. Die Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. haben zuletzt mitgeteilt, dass das Landgericht am 30. August 2024 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch des Antragstellers für den 31. August 2024, 11.00 Uhr, bestimmt hat. II. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des verhinderten Mitglieds Wittmann und des stellvertretenden Mitglieds Licht an Stelle des verhinderten Mitglieds Petermann sowie des stellvertretenden Mitglieds Reiser-Uhlenbruch an Stelle des verhinderten Mitglieds Jun.-Prof. Dr. Klafki. III. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG liegen vor. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. a) Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG bedarf es einer Begründung, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG. Hierzu gehört eine substantiierte Darlegung, aus der sich entnehmen lässt, dass der Antrag in der Hauptsache – hier im Verfahren der Verfassungsbeschwerde – weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird – wie hier – isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag mithin die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (ThürVerfGH, Beschluss vom 31. März 2023 - VerfGH 6/23 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. Oktober 2023 - VerfGH 28/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; zur identischen Rechtslage im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. Januar 2023 - 2 BvQ 1/23 -, juris Rn. 3). Daneben muss nachvollziehbar und hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass dem Antragsteller bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 31. März 2023 - VerfGH 6/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. Oktober 2023 - VerfGH 28/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks). Der Antragsteller hat vorliegend ausgeführt, worin er die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte sieht und welche Nachteile ihm im Falle eines Nichtergehens einer einstweiligen Anordnung drohen. Er hat damit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG hinreichend dargelegt. b) Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Antragsrechts insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung liegen entgegen der Auffassung der Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. nicht vor. 2. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. a) Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser verlangt eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 12). Ist die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, da sonst bei vergleichender Betrachtungsweise gerade kein schwerer Nachteil im Sinne des Gesetzes droht. Im Rahmen der Abwägung wird insbesondere bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 24. Februar 2021 - VerfGH 4/21 -, juris Rn. 58). b) Eine Verfassungsbeschwerde hätte in der Hauptsache hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit voraussichtlich Erfolg. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre aufgrund der drohenden Erledigung durch Zeitablauf zulässig, weil die Erschöpfung des Rechtswegs hier ausnahmsweise entbehrlich wäre (§ 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG). Hinsichtlich der Begründetheit einer solchen Verfassungsbeschwerde gelten dieselben Gesichtspunkte, die der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 17. November 2023 (Az. VerfGH 34/23) betreffend eine Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landgerichts zum Ausdruck gebracht hat. aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 ThürVerf) ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, BVerfGE 70, 180 [188] = juris Rn. 27) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, juris Rn. 25 m. w. N.; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 1. Juni 2015 - VerfGH 32/15 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks). Um der herausragenden Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit gerecht zu werden, ist eine vorherige Anhörung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, juris Rn. 15). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.). Eine ohne Anhörung des Antragsgegners zu dessen Nachteil ergangene Entscheidung muss erkennen lassen, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters seiner Verfahrenshandhabung bewusst war. Insbesondere dürfen weniger einschneidende Alternativen nicht bestanden haben. Das setzt im Regelfall voraus, dass es nicht möglich war, dem Antragsgegner selbst fernmündlich, durch E-Mail oder Telefax Gelegenheit zu geben, den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und – gegebenenfalls auch kurzfristig – zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23; Beschluss vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, juris Rn. 32). bb) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 21. August 2024 den Antragsteller in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 ThürVerf. Die einstweilige Verfügung wurde am 21. August 2024 beantragt und ist noch am selben Tag ergangen. Bis zu der beabsichtigten „Wahlparty“ des Antragstellers verblieb noch ein Zeitraum von neun Kalendertagen. Im Hinblick auf diesen Zeitraum wäre es dem Landgericht ohne weiteres möglich gewesen, den Antragsteller vor seiner Entscheidung – mit einer kurzen Frist – anzuhören. Dem Beschluss, der hinsichtlich des Sachverhalts ausschließlich auf die Antragsschrift der Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. verweist und im Übrigen keine Begründung enthält, ist nicht zu entnehmen, weshalb das Landgericht keine Anhörung des Antragstellers – gegebenenfalls auch nur fernmündlich, per E-Mail oder Telefax – durchgeführt hat. Abgesehen von der formelhaften Wendung „wegen Dringlichkeit“ – mit der das Landgericht auch nur sein Absehen von einer mündlichen Verhandlung begründet –, enthält der angegriffene Beschluss keinerlei Ausführungen – weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht – dazu, weshalb eine Anhörung des Antragstellers entbehrlich gewesen sei. Er lässt daher nicht erkennen, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters seiner Verfahrenshandhabung bewusst war. Auch im Hinblick darauf, dass Entscheidungen eines Gerichts in diesen Fällen im Wege der Parteizustellung (§§ 191 ff. ZPO) zugestellt werden und es damit die durch die einstweilige Verfügung Begünstigten faktisch in der Hand haben, die Zustellung zu verzögern und Rechtsschutzmöglichkeiten zu verkürzen, ist eine vorherige Anhörung geboten. Die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs (§§ 924, 936 ZPO) stellt keinen hinreichenden Ausgleich dar, wenn – wie vorliegend – die Erledigung der Sache durch Zeitablauf droht. Der Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit durch den Beschluss des Landgerichts begründet für den Antragsteller einen schweren Nachteil, der es gebietet, seine Wirksamkeit bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über den Widerspruch des Antragstellers auszusetzen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Medienvertreter einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf Zugang zu Veranstaltungen einer politischen Partei haben können, kann nur in einem – zunächst fachgerichtlich zu führenden – Hauptsacheverfahren geklärt werden. Des von den Anhörungsberechtigten zu 2. bis 7. hilfsweise beantragten Ausspruchs bedurfte es nicht, nachdem das Landgericht nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch des Antragstellers auf den 31. August 2024 bestimmt hat. IV. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens des Antragstellers geboten.