Beschluss
1 BvR 2681/20
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Eine bereits getroffene Feststellung der Verletzung prozessualer Waffengleichheit macht eine erneute Feststellung desselben Verstoßes entbehrlich.
• Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann von einer weiteren Begründung abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmebeschwerde: Wiederholte Feststellung der Verletzung prozessualer Waffengleichheit nicht erforderlich • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Eine bereits getroffene Feststellung der Verletzung prozessualer Waffengleichheit macht eine erneute Feststellung desselben Verstoßes entbehrlich. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann von einer weiteren Begründung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und suchte eine verfassungsgerichtliche Feststellung dieses Verstoßes. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in einer einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2021 die beanstandete Verletzung festgestellt. Die Beschwerdeführerin beantragte erneut die Feststellung derselben Rechtsverletzung; ein weiteres Interesse an einer erneuten Feststellung wurde nicht dargelegt. Das Gericht prüfte die Annahme der Verfassungsbeschwerde und beschloss, sie nicht zur Entscheidung anzunehmen. • Die beim BVerfG geltende Annahmekontrolle führte zur Feststellung, dass die beantragte Feststellung der Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit bereits durch die einstweilige Anordnung vom 11. Januar 2021 erfolgt ist. • Da die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgetragen hat, die ein berechtigtes Interesse an einer erneuten verfassungsgerichtlichen Feststellung desselben Verstoßes begründen würden, fehlt es an der Erforderlichkeit der Entscheidung. • Zur Verfahrensökonomie und Konsistenz der Rechtsprechung ist eine wiederholte Feststellung desselben Verstoßes nicht geboten. • Auf Grundlage des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird von einer ausführlichen Begründung abgesehen. • Die Entscheidung ist unanfechtbar, weshalb keine weiteren Rechtsbehelfe innerhalb des Gerichts möglich sind. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die beanstandete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit bereits in einer früheren einstweiligen Anordnung festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat kein besonderes Interesse oder neue Umstände dargelegt, die eine erneute verfassungsgerichtliche Feststellung desselben Verstoßes erforderlich machen würden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und mangels neuer Tatsachen ist die Wiederholung der Feststellung entbehrlich. Das Gericht hat nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf weitere Ausführungen verzichtet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.