Beschluss
12/23, 14/23
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2023:0906.VERFGH12.23.00
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Leitsätze
1a. Die Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“ abzustellen, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist (vgl zB VerfGH Weimar, 06.12.17, 24/17; BVerfG, 05.04.1990, 2 BvR 413/88 mwN). (Rn.24)
1b. Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist insbesondere die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs 2 VGHG TH zu berücksichtigen. Besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen, können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten oder aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl BGH, 09.02.2023, I ZR 142/22 ). (Rn.25)
1c. Eine vorläufig geäußerte Rechtsauffassung, mit der sich das Gericht noch nicht abschließend festgelegt hat, stellt keinen Ablehnungsgrund dar (vgl ua OLG Karlsruhe, 09.09.2013, 17 W 16/13). (Rn.35)
2. Hier:
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe vermögen weder Zweifel an der Objektivität des Richters Hinkel, noch an der des Präsidenten von der Weiden zu begründen (wird jeweils ausgeführt). (Rn.27)
(Rn.32)
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Dr. Hinkel wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“ abzustellen, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist (vgl zB VerfGH Weimar, 06.12.17, 24/17; BVerfG, 05.04.1990, 2 BvR 413/88 mwN). (Rn.24) 1b. Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist insbesondere die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs 2 VGHG TH zu berücksichtigen. Besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen, können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten oder aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl BGH, 09.02.2023, I ZR 142/22 ). (Rn.25) 1c. Eine vorläufig geäußerte Rechtsauffassung, mit der sich das Gericht noch nicht abschließend festgelegt hat, stellt keinen Ablehnungsgrund dar (vgl ua OLG Karlsruhe, 09.09.2013, 17 W 16/13). (Rn.35) 2. Hier: Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe vermögen weder Zweifel an der Objektivität des Richters Hinkel, noch an der des Präsidenten von der Weiden zu begründen (wird jeweils ausgeführt). (Rn.27) (Rn.32) 1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Dr. Hinkel wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden wird als unbegründet zurückgewiesen. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023, Az.: 1 EO 348/22, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Mai 2022, Az.: 5 E 394/22 Me, und gegen den Bescheid des Landkreises Sonneberg vom 7. April 2022, Az.: 2.63 I 0030/22. In der Sache begehrt die Beschwerdeführerin ein bauaufsichtliches Einschreiten durch den Landkreis Sonneberg. Die Beschwerdeführerin ist seit Mitte des Jahres 2021 Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen in einem im Jahre 1997 errichteten Mehrfamilienhaus in F..., OT W..., W.... Nach Übernahme der Wohnungen stellte die Beschwerdeführerin im Zuge von Bauarbeiten, bei denen sie unter anderem großflächig den Estrich über der Kellerdecke hat herausstemmen lassen, fest, dass sich Risse in den Decken befanden und Brandschutzmanschetten an Rohren im Bereich des Kellers fehlten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte die Durchführung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen ab. Daraufhin wandte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2022 an den Landkreis Sonneberg und bat um bauaufsichtliche Überprüfung und Einschätzung der Standsicherheit des Gebäudes und verlangte schließlich, bauaufsichtlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einzuschreiten. Es müssten eine Nutzungsuntersagung für eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses Nr. ... ausgesprochen und die Sperrung und Leerung der Keller sowie die Abstützung der betroffenen Decken verfügt, Gutachten zur Statik und zum Brandschutz angefordert und für die Unversehrtheit der Bewohner durch Informationen und Nutzungseinschränkungen für bestimmte Gebäudeteile Sorge getragen werden. Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilte der Landkreis Sonneberg dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass die festgestellten Risse die Standsicherheit des Gebäudes nach einer visuellen Einschätzung zweier Mitarbeiter des Bauordnungsamtes nicht beeinträchtigen und daher ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht geboten sei. Eine tiefergründige Einschätzung sei der Bauaufsichtsbehörde nicht möglich und müsse zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zivilrechtlich geklärt werden. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass weitere Bauarbeiten der Beschwerdeführerin den derzeitigen Bauzustand verändern können. Für diesen Fall sei die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dafür verantwortlich, dass von ihr veranlasste Instandhaltungsarbeiten die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden. Es stehe ihr frei, einen fachkundigen Dritten zur Begutachtung hinzuzuziehen. Am 13. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Meiningen um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Landkreis Sonneberg. In der Hauptsache gehe es ihr darum, feststellen zu lassen, ob der gegenwärtige Zustand der baulichen Anlage von der Baugenehmigung gedeckt sei. Nur eine an die – im Verwaltungsgerichtsverfahren beigeladene – Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Verfügung der Bauaufsichtsbehörde könne die notwendigen Maßnahmen in Gang setzen. Hinsichtlich des Brandschutzes bestehe Gefahr im Verzug. Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 (Az: 5 E 394/22 Me) lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Anträge auf bauaufsichtliches Tätigwerden hätten keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hätte keinen Anordnungsanspruch, jedenfalls aber nicht die erforderliche Dringlichkeit, den Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht. Gegen den ihr am 2. Juni 2022 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2022 Beschwerde ein. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2023 (Az.: 1 EO 348/22) zurück. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anordnungsgrund für eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO habe glaubhaft machen können. Insbesondere sei im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr einer Brandausbreitung bzw. eine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit der Kellerdecke zu ihren Wohnungen ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde gegen die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft erfordere und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sei. Am 16. Januar 2023 – mithin nach Erlass, aber vor Zustellung der gerichtlichen Entscheidung – ging das mit „Fachaufsichtsbeschwerde OVG Weimar und Staatskanzlei Thüringen“ überschriebene Schreiben der Beschwerdeführerin vom selben Tag ein. Die Beschwerdeführerin beantragte darin, „präsidial und behördlich darauf hinzuwirken, dass das OVG Weimar [...] umgehend die ausstehende Entscheidung [...] herbeiführt [...]“. Ferner wies sie auf die Eilbedürftigkeit der Sache hin. Das Mitglied Dr. Hinkel fasste in seiner Funktion als Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts das Schreiben als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verfahrensführung der Mitglieder des 1. Senats im Verfahren 1 EO 348/22 auf und beschied sie unter dem 18. Januar 2023. Im Ergebnis dieser Prüfung lehnte er ein dienstaufsichtsrechtliches Einschreiten mit der Begründung ab, dass die Rüge der Beschwerdeführerin dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit unterfalle und in diesen Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen unzulässig seien. Die ebenfalls erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2023 zurück, da ein Gehörsverstoß nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin nutze das Anhörungsrügeverfahren, um – ohne sich dabei mit dem rechtlichen Ansatz des Senats auseinanderzusetzen – unter Wiederholung ihres Sachvortrags aus dem Beschwerdeverfahren nochmals ihre Rechtsauffassung darzulegen. 2. Mit am 11. April 2023 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen und den Bescheid der Behörde erhoben. Sie rügt unter anderem eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf) sowie des aus dem Gleichheitssatz des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf folgenden Willkürverbots. Mit Schreiben vom 17. April 2023, welches am 18. April 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin zudem einstweiligen Rechtsschutz beantragt. In diesem Schreiben hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe in einer Fachaufsichtsbeschwerde dargelegt, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Herr Dr. Hinkel wie auch der für die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft tätige Rechtsanwalt A... und der Behördenleiter Herr O... Parteimitglieder der ... seien. 3. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs hat mit Schreiben vom 3. Mai 2023 die Beschwerdeführerin auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung sowie auf den Umstand hingewiesen, dass der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Herr Dr. Hinkel, Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und Berichterstatter im vorliegenden Verfahren sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zum Verfahren übersandt und mit Schreiben vom 25. Mai 2023 einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Präsidenten Dr. von der Weiden sowie das Mitglied Dr. Hinkel gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Schreiben des Präsidenten vom 3. Mai 2023 als richterlicher Hinweis nur zu erahnen sei, da er unpräzise und gehaltlos sei und den Verdacht des Entzugs des rechtlichen Gehörs und Versagung des Justizgewährungsanspruchs nahelege. Aufgrund hausinterner Gefälligkeitshandlungen zwischen den beiden Richterkollegen Dr. von der Weiden und Dr. Hinkel und der nicht neutralen Amtsausübung des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sei dessen Befangenheit anzunehmen. Der Richter Dr. Hinkel könne kein Berichterstatter in der Sache sein, da er in dieser bereits von Amts wegen tätig geworden sei. Er sei daher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG vom Richteramt ausgeschlossen. Zudem habe er wegen seines „präsidialen Vorsitzes vor dem Oberverwaltungsgericht“ ein dienstliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, wobei sich die eingereichte Verfassungsbeschwerde gerade mit der Frage beschäftige, ob dieses Gericht verfassungsschädlich agiert habe. Der Ausschluss begründe sich außerdem nach § 54 Abs. 2, § 41 Satz 6 VwGO (Mitwirkung) und § 41 Satz 1 ZPO (Parteiverhältnis). 5. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden hat unter dem 2. Juni 2023 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Eine weitere Konkretisierung der Zulässigkeitsbedenken im Hinweisschreiben, welches in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Vorsitzender erstellt worden sei, sei nicht geboten gewesen, weil eine fristgerechte „Nachbesserung“ der Beschwerdebegründung nicht mehr möglich gewesen sei. Hierauf sei in dem Hinweisschreiben auch hingewiesen worden. 6. Das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. Hinkel hat unter dem 2. Juni 2023 ebenfalls eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. In seiner Funktion als Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sei ihm das am 16. Januar 2023 vorab per Fax eingegangene, mit „Fachaufsichtsbeschwerde OVG Weimar und Staatskanzlei Thüringen“ überschriebene Schreiben der Beschwerdeführerin vom selben Tag vorgelegt worden. Dieses habe er als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verfahrensführung der Mitglieder des 1. Senats im Verfahren 1 EO 348/22 aufgefasst und als solche unter dem 18. Januar 2023 (Az. 3132 E – 1/23) beschieden. Mit dem von der Beschwerdeführerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgten Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen des baulichen Zustandes des Mehrfamilienhauses sei er nicht befasst gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass er Mitglied der ... sei, treffe das zu. Die beiden in diesem Zusammenhang weiter genannten Personen („RA A...“ und „Behördenleiter O...“) seien ihm nicht bekannt; zu etwaigen Parteizugehörigkeiten könne er keine Angaben machen. 7. Mit Schreiben vom 25. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin hierzu Stellung genommen und an ihrer Rechtsansicht festgehalten. 8. Nachdem ihr durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof auf entsprechendes Auskunftsersuchen vom 29. Juli 2023 die Geschäftsverteilungspläne des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für die Jahre 2021, 2022 und 2023 übersandt worden waren, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 4. und 22. August 2023 Stellung genommen. Im Wesentlichen hat sie ihr Vorbringen wiederholt. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Richterkollegium Dr. Hinkel, Peters, Hoffmann in 2022 und 2023 gemeinsam dem Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts Weimar angehöre. 9. Die Anhörungsberechtigte hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne mündliche Verhandlung, § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG. Die betroffenen Richter wirkten an der Entscheidung nicht mit; an die Stelle des Präsidenten Dr. von der Weiden tritt in seiner richterlichen Funktion das stellvertretende Mitglied Klameth und an die Stelle des abgelehnten Mitglieds Dr. Hinkel tritt das stellvertretende Mitglied Peters, § 14 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. An die Stelle der verhinderten Mitglieder Burkert und Wittmann treten die stellvertretenden Mitglieder Reiser-Uhlenbruch und Dr. Jung. III. 1. Das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. Hinkel ist im vorliegenden Verfahren weder gemäß § 13 ThürVerfGHG kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, noch besteht die Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG. a) Eine Beteiligung an der Sache im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG liegt nicht vor. b) Auch ist kein Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG gegeben. Der Ausschlussgrund der Tätigkeit in derselben Sache erfasst drei Fallgruppen: die Tätigkeit als Beteiligtenvertreter in sämtlichen Stadien des Verfahrens, die Tätigkeit als – entscheidender – Richter in früheren Rechtszügen, nicht dagegen auch im anhängigen Rechtszug und die Tätigkeit in der Behörde im strafrechtlichen Ermittlungs- oder in dem dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (zum wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83 -, BVerfGE 78, 331 [337] = juris Rn. 15). Nach dem Gehalt der Ausschlussregelungen in den Verfahrensordnungen der Fachgerichte, an die § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG anschließt, führt die richterliche Vorbefassung mit einer Sache keineswegs grundsätzlich, sondern nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat (vgl. BVerfGE 78, 331 [337] = juris Rn. 16). Keine dieser Fallgruppen ist hier einschlägig. Durch die vorliegende Befassung mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde hat das Mitglied Dr. Hinkel nicht in einem früheren Rechtszug an der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023, Az. 1 EO 348/22, mitgewirkt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der nicht zum Rechtszug gehört. Auch bezog sich die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht auf den Inhalt der – noch nicht zugestellten – Entscheidung, sondern richtete sich auf die Beschleunigung des Verfahrens. c) Es besteht mit Blick auf das Mitglied Dr. Hinkel auch kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit i. S. d. § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG. aa) Nach § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“ abzustellen, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist (st. Rspr., vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist insbesondere die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs. 2 ThürVerfGHG zu berücksichtigen. Danach ist nicht beteiligt, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist vielmehr nach einem strengen Maßstab zu beurteilen; es bedarf zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; zum im Wesentlichen wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1972 - 2 BvA 1/69 -, BVerfGE 32, 288 [290] = juris Rn. 15). Solche Umstände können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten oder aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 5). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [129] = juris Rn. 25). bb) Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe vermögen eingedenk dieser Maßstäbe keine Zweifel an der Objektivität des Mitglieds Dr. Hinkel zu begründen. (1) Zunächst folgt die Besorgnis der Befangenheit schon grundsätzlich weder aus der gemeinsamen Tätigkeit des Mitglieds Dr. Hinkel und der Richterin Hoffmann am Thüringer Oberverwaltungsgericht noch aus der gemeinsamen Mitgliedschaft im dort eingerichteten Großen Senat (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 - VerfGH 12/23 und 14/23 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks). (2) Auch die Befassung mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vermag keine Zweifel an der Objektivität des Mitglieds Dr. Hinkel zu begründen. Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung der Dienstpflichten eines Richters. Sie betrifft dem Grundsatz nach das mögliche persönliche Fehlverhalten des Richters, nicht aber die Entscheidung in der Sache, soweit sie von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt ist. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Rüge im Wesentlichen auf die vermeintliche Verzögerung der Entscheidung. Das Mitglied Dr. Hinkel hat daraufhin ein dienstaufsichtsrechtliches Einschreiten mit der Begründung abgelehnt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit unterfalle, in welchem dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen unzulässig seien. Hieraus allein kann nicht der Schluss gezogen werden, das Mitglied Dr. Hinkel könne nicht mehr unparteiisch entscheiden. (3) Die Besorgnis der Befangenheit des Mitglieds Dr. Hinkel folgt unabhängig von etwaigen Parteimitgliedschaften anderer am Verfahren Beteiligter und im Verfahren tätiger Personen auch nicht aus seiner Parteizugehörigkeit. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei ist ebenso wenig wie eine kritisch ablehnende Haltung gegen eine andere politische Partei für sich genommen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, § 14 Abs. 1, 2. HS i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG. Auch dürfen Verfassungsrichter eine politische Meinung haben und vertreten. Es ist – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich davon auszugehen, dass sie auch dann über die innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. April 2023 - VerfGH 23/18 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks). (4) Schließlich rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller vorgebrachten Umstände keine andere Bewertung. 2. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden ist weder gemäß § 13 ThürVerfGHG kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen noch besteht die Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG. a) Ein Ausschlussgrund nach § 13 ThürVerfGHG ist nicht ersichtlich. b) Bei Würdigung aller Umstände besteht zudem keine Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG. Der Umstand, dass der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Hinweisschreiben vom 3. Mai 2023 eine bestimmte Rechtsauffassung zu erkennen gegeben hat, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. aa) Die Besorgnis der Befangenheit wird regelmäßig nicht dadurch begründet, dass während des Verfahrens von dem Gericht vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse rechtliche Hinweise oder Anregungen gegeben werden, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind. Dafür kommt es auch nicht auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsansicht an (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2001 - 6 B 59/01 -, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 17). Eine vorläufig geäußerte Rechtsauffassung, mit der sich das Gericht noch nicht abschließend festgelegt hat, stellt daher keinen Ablehnungsgrund dar (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 1980 - BReg 2 Z 7/80 -, DRiZ 1980, 432; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. September 2013 - 17 W 16/13 -, MDR 2014, 109 [110] = juris Rn. 18). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind im vorliegenden Fall keine Umstände ersichtlich, welche die Besorgnis begründen könnten, dass der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs der Beschwerdeführerin nicht neutral und objektiv gegenüberstünde. Es ist nicht erkennbar, dass dem Hinweisschreiben vom 3. Mai 2023 unsachliche Erwägungen zugrunde gelegen haben. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt dieses Schreibens nicht einverstanden ist, ändert in Ermangelung jeglicher Unsachlichkeit des Hinweisschreibens nichts an diesem Ergebnis. Hinsichtlich der von ihr angeführten Gefälligkeitshandlungen und einer nicht neutralen Amtsführung des Präsidenten fehlt es sowohl an jeglichem substantiierten Vortrag der Beschwerdeführerin als auch an erkennbaren Anhaltspunkten.