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Beschluss

17 W 16/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Richters wegen vorgetragenem Austausch von Rechtsauffassungen innerhalb einer Kammer ist unbegründet, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Richter sich dadurch rechtlich gebunden oder willkürlich festgelegt fühlte. • Die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung in mündlichen Verhandlungen oder der Austausch von Standpunkten in Kammerbesprechungen begründet für sich genommen keinen Besorgnisgrund der Befangenheit. • Ein Ablehnungsgesuch dient nicht der Fehler- oder Verfahrenskontrolle und kann nicht dazu genutzt werden, einen unliebsamen Richter durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Befangenheit durch Kammerabstimmung oder vorläufige Rechtsauffassung • Die Ablehnung eines Richters wegen vorgetragenem Austausch von Rechtsauffassungen innerhalb einer Kammer ist unbegründet, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Richter sich dadurch rechtlich gebunden oder willkürlich festgelegt fühlte. • Die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung in mündlichen Verhandlungen oder der Austausch von Standpunkten in Kammerbesprechungen begründet für sich genommen keinen Besorgnisgrund der Befangenheit. • Ein Ablehnungsgesuch dient nicht der Fehler- oder Verfahrenskontrolle und kann nicht dazu genutzt werden, einen unliebsamen Richter durchzusetzen. Der Kläger lehnte den Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er machte geltend, die fünf Kammermitglieder hätten sich vorab auf eine einheitliche Linie in Parallelverfahren verständigt und würden den BaFin-Bericht zu Lasten des Klägers willkürlich auslegen, um eine Beweisaufnahme und die Verjährungsprüfung zu umgehen. Der Kläger verwies auf Entscheidungen und Verfahrensweisen in anderen Verfahren sowie auf mündliche Äußerungen des Richters. Der abgelehnte Richter und die Kammer erklärten dienstlich, dass vorläufige Rechtsauffassungen geäußert worden seien, er sich jedoch nicht an eine verbindliche Absprache gebunden fühle. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft, form- und fristgerecht. • Objektiver Maßstab: Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger objektiver Betrachtung konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen. • Vorläufige Rechtsauffassung: Die bloße Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung in Verhandlungen oder Wiederholung dieser Auffassung in Parallelverfahren begründet keinen Ablehnungsgrund, auch wenn sie mehrfach vertreten wird. • Kammerbesprechungen: Austausch und Abstimmung von Rechtsauffassungen innerhalb einer Kammer zur Bildung einer einheitlichen Linie sind zulässig und begründen nicht, ohne weitere Anhaltspunkte, eine rechtliche Bindung des einzelnen originären Einzelrichters oder dessen Befangenheit. • Fehlende Glaubhaftmachung: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass der Richter willkürlich gehandelt, sich rechtsverbindlich festgelegt oder gegenüber Argumenten unzugänglich gewesen sei. • Funktion des Ablehnungsverfahrens: Das Ablehnungsgesuch ist nicht geeignet, Fehler in der Rechtsanwendung oder Verfahrensführung zu kontrollieren; nur offensichtlich unhaltbare und grob fehlerhafte Auffassungen könnten Ausnahmegründe liefern. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde war zurückzuweisen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wurde entsprechend der Hauptsache festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Ablehnungsgesuch gegen den Richter war unbegründet, weil keine objektiv tragfähigen Anhaltspunkte für Befangenheit vorlagen. Die bloße Vertretung einer wiederholten vorläufigen Rechtsauffassung und der Austausch von Standpunkten in Kammerbesprechungen rechtfertigen bei vernünftiger Betrachtung kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, der Richter sei willkürlich oder unzugänglich für Argumente; daher besteht kein Ablehnungsgrund. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.