Urteil
1 VB 48/14
Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHBW:2015:0202.48.14.0A
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Leitsätze
1. Die in Art 5 LV in Verbindung mit Art 140 GG und Art 138 Abs 2 WRV enthaltene Kirchengutsgarantie ist ein Grundrecht, durch welches das Recht der Religionsgemeinschaften auf ungestörte Religionsausübung aus Art 2 Abs 1 LV in Verbindung mit Art 4 Abs 1 und 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art 4 und 5 LV in Verbindung mit Art 140 GG und Art 137 Abs 3 WRV verstärkt und konkretisiert wird.(Rn.53)
2. Die Kirchengutsgarantie gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten. Daher kann eine vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulast bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG unterliegen.(Rn.62)
3. Bei einer gerichtlichen Auslegung, die eine dem einfachen Recht entstammende Kirchenbaulast in einem für die betreffende Religionsgemeinschaft ungünstigen Sinne versteht, kommt eine Verletzung der Kirchengutsgarantie in Betracht, wenn eine durch die vorgesehene Auslegung bewirkte Beeinträchtigung des Zwecks der Kirchengutsgarantie, nämlich der Schutz der materiellen Grundlagen der Ausübung der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft, nicht hinreichend berücksichtigt wird (hier verneint).(Rn.64)
4. Die in Art 7 Abs 1 LV dem Grunde nach enthaltene Gewährleistung der dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen ist ebenfalls ein von der Landesverfassung geschütztes Recht, dessen Verletzung mit der Landesverfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.(Rn.54)
5. Auch die in Art 7 Abs 1 LV enthaltene Gewährleistung bezieht sich nur auf Rechtstitel, die von der Verfassung vorausgesetzt werden und einfachrechtlich nach Art 7 Abs 2 und 3 LV in Grenzen gestaltbar sind. Soweit für diese Titel keine besonderen Bestimmungen vorhanden sind, können sie den allgemein für sie geltenden Regeln folgen. Teil des rechtlichen Bestands einer vertraglich ausgestalteten Verpflichtung sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 60 LVwVfG.(Rn.85)
(Rn.92)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - richtet, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art 5 LV in Verbindung mit Art 140 GG und Art 138 Abs 2 WRV enthaltene Kirchengutsgarantie ist ein Grundrecht, durch welches das Recht der Religionsgemeinschaften auf ungestörte Religionsausübung aus Art 2 Abs 1 LV in Verbindung mit Art 4 Abs 1 und 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art 4 und 5 LV in Verbindung mit Art 140 GG und Art 137 Abs 3 WRV verstärkt und konkretisiert wird.(Rn.53) 2. Die Kirchengutsgarantie gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten. Daher kann eine vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulast bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG unterliegen.(Rn.62) 3. Bei einer gerichtlichen Auslegung, die eine dem einfachen Recht entstammende Kirchenbaulast in einem für die betreffende Religionsgemeinschaft ungünstigen Sinne versteht, kommt eine Verletzung der Kirchengutsgarantie in Betracht, wenn eine durch die vorgesehene Auslegung bewirkte Beeinträchtigung des Zwecks der Kirchengutsgarantie, nämlich der Schutz der materiellen Grundlagen der Ausübung der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft, nicht hinreichend berücksichtigt wird (hier verneint).(Rn.64) 4. Die in Art 7 Abs 1 LV dem Grunde nach enthaltene Gewährleistung der dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen ist ebenfalls ein von der Landesverfassung geschütztes Recht, dessen Verletzung mit der Landesverfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.(Rn.54) 5. Auch die in Art 7 Abs 1 LV enthaltene Gewährleistung bezieht sich nur auf Rechtstitel, die von der Verfassung vorausgesetzt werden und einfachrechtlich nach Art 7 Abs 2 und 3 LV in Grenzen gestaltbar sind. Soweit für diese Titel keine besonderen Bestimmungen vorhanden sind, können sie den allgemein für sie geltenden Regeln folgen. Teil des rechtlichen Bestands einer vertraglich ausgestalteten Verpflichtung sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 60 LVwVfG.(Rn.85) (Rn.92) Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - richtet, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die den Umfang einer gemeindlichen Kirchenbaulast zum Gegenstand haben. I. Im Ausgangsverfahren begehrte die politische Gemeinde G. von der Beschwerdeführerin - der Evangelischen Kirchengemeinde G. - die Reduzierung der von ihr - der politischen Gemeinde - gemäß einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde aus dem Jahr 1890 zu leistenden Beteiligungsquote von 5/6 an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchturmuhr und der Glocken der Johanneskirche in G.. 1. a) Die Johanneskirche steht seit der - auf der Grundlage des Gesetzes betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten vom 14. Juni 1887 (württ. Reg.Bl. S. 237, zit. nach: von Göz, Die württembergischen Gesetze und Verfügungen über die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Kirchenangelegenheiten, 1890) erfolgten - rechtlichen Verselbständigung der evangelischen Kirchengemeinden gegenüber den bürgerlichen Gemeinden, die auch eine Vermögenstrennung gemäß Art. 30 bis 49 dieses Gesetzes bedingte, im Eigentum der Beschwerdeführerin. Nach Art. 46 dieses Gesetzes gingen die ausschließlich den Zwecken der evangelischen Kirche gewidmeten Gebäude nebst Zubehör ohne Entschädigung in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Die Zwecken der bürgerlichen Gemeinde dienenden Gebäude gingen ohne Entschädigung in das Eigentum der bürgerlichen Gemeinde über. Dem folgten nach Art. 44 des Gesetzes die Baulast sowie sonstige Leistungen. In Art. 47 dieses Gesetzes vom 14. Juni 1887 war zur Benutzung und Unterhaltungslast der Kirchtürme Folgendes geregelt: „Art. 47 An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken, sowie der im Eigentum der Kirchengemeinde verbliebenen Begräbnisplätze (Art. 46 Abs. 3) für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein, wogegen die bürgerliche Gemeinde verpflichtet ist, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung der bezeichneten Gegenstände zu übernehmen. Über die Benützung der in Abs. 1 genannten Gegenstände für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde nach der bisherigen Uebung entscheidet im Streitfall die Kreisregierung und auf Beschwerde, welche binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen zu erheben ist, endgültig das Ministerium des Innern". Art. 48 des Gesetzes regelte das Ausscheidungs- und Abfindungsverfahren, das der Vermögenstrennung diente. Das Verfahren sollte vom gemeinschaftlichen Oberamt als Aufsichtsbehörde geleitet werden. Die Ausscheidung und Abfindung unterlag sodann der Genehmigung der Kreisregierung sowie des Evangelischen Konsistoriums. Weitere Einzelheiten des Verfahrens blieben einer ministeriellen Verfügung vorbehalten. Art. 90 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1887 bestimmte, dass bei Streitigkeiten auf Grund der Bestimmungen des Art. 47, soweit es sich um die Größe des Kostenbeitrags handelt, die Verhandlung und Entscheidung den Verwaltungsgerichten und zwar in erster Instanz den Kreisregierungen und in zweiter Instanz dem Verwaltungsgerichtshof zukommt. Mit Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens zum Vollzug der die Ausscheidung des Kirchengemeindevermögens ordnenden Art. 30 - 49 des Gesetzes vom 14. Juni 1887 betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten vom 25. März 1889 (abgedruckt in: von Göz, a.a.O., S. 492 ff.) wurden die Einzelheiten gemäß Art. 48 des Gesetzes vom 14. Juni 1887 näher geregelt. Die Bewertung, Trennung und Vermögensabfindung sollte für die jeweilige Gemeinde durch eine Einigung der örtlichen Kollegien (Gemeinderat, Stiftungsrat, Ortsarmenbehörde, Bürgerausschuss und Kirchengemeinderat) zusammen mit den Aufsichtsbehörden herbeigeführt und in eine „Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde" aufgenommen werden. § 41 dieser Verfügung schrieb vor, welchen Inhalt die Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde haben musste. Eine Regelung zur Benutzung des Kirchturms, der Uhr und der Glocken nach Art. 47 des Gesetzes vom 14. Juni 1887 war danach nicht vorgeschrieben. Allerdings bezogen sich nach § 35 der Verfügung die durch Verhandlungen der örtlichen Kollegien zu ordnenden Punkte auf die Art. 30 bis 47 des Gesetzes vom 14. Juni 1887. In G. vereinbarten die örtlichen Kollegien im Rahmen der Ausscheidungsverhandlungen, dass die bürgerliche Gemeinde verpflichtet ist, die Kosten für die Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken zu 5/6 zu tragen. Dies wurde in der Ausscheidungsund Abfindungsurkunde für die Gemeinde G. vom 10. Februar beziehungsweise 18. März 1890 unter XI Ziffer 5 (S. 14) handschriftlich festgehalten („Die bürgerliche Gemeinde übernimmt ... 5. Die Kosten der Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken zu 5/6"). b) Durch Gesetz vom 22. Juli 1906 (württ. Reg.Bl. S. 255) wurde das Gesetz über die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten vom 14. Juni 1887 in „Evangelisches Kirchengemeindegesetz" umbenannt und teilweise geändert. Art. 47, 48 und 90 blieben unverändert. c) Im Württembergischen Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 (württ. Reg.Bl. S. 93) wurde in § 76 bestimmt, dass Art. 47 und 48 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in Kraft bleiben. Art. 47 wurde jedoch geändert und lautete nun: „Art. 47 An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze (Art. 46 Abs. 3) für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen. Als Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes Herkommen besteht." Art. 48 Abs. 2 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes wurde nur redaktionell geändert. Es wurde bestimmt, dass die Ausscheidung und Abfindung der Genehmigung der staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden unterliegt. Art. 90 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes wurde dagegen aufgehoben. Das Württembergische Gesetz über die Kirchen wurde vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber mehrmals geändert, wobei dessen § 76 unverändert blieb und nicht aufgehoben wurde (zuletzt durch Gesetz vom 30.5.1978 ). d) Mit Gesetz vom 8. Januar 2008 hat der Landtag von Baden-Württemberg dem Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg (EvKiVBW) vom 17. Oktober 2007 zugestimmt (GBl. 2008 S. 1). In Art. 19 EvKiVBW („Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum, Baulasten") findet sich folgende Regelung, die wortgleich Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes entspricht: „(2) An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde in den württembergischen Landesteilen tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, eine dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen. Als Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung und Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes Herkommen besteht." In der Begründung zum Vertragsentwurf (LT-Drs. 14/1714, S. 20) heißt es zu Art. 19 EvKiVBW: „Zu Artikel 19 (Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum, Baulasten) Dieser Artikel orientiert sich an der geltenden Rechtslage, ohne sie zu ändern. Absatz 2 entspricht § 76 Abs. 2 des Württembergischen Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924. Absatz 3 hat Klarstellungsfunktion." 2. Jedenfalls seit den 1970er Jahren bestanden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens über den Fortbestand der die Kostentragung für den Kirchturm betreffenden Vereinbarung. In den 1980er Jahren wurde eine umfassende Sanierung der Johanneskirche durchgeführt. Der Anteil der politischen Gemeinde belief sich auf 168.020,23 Euro. Im Jahr 2004 und den Folgejahren war eine erneute Sanierung des Kirchturms erforderlich, wofür die politische Gemeinde nach Abzug von Landeszuschüssen und Spenden einen Anteil von 5/6 tragen sollte. Die politische Gemeinde unterbreitete der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. April 2004 ein Angebot zur Änderung der 5/6-Quote aus der Aus- scheidungs- und Abfindungsurkunde, wonach sie 25 % für die Unterhaltung des Turms, 75 % für die Unterhaltung der Uhr und 20 % für die Unterhaltung der Glocken und Läuteanlagen zu zahlen bereit war. Derartige Beteiligungsquoten habe der Evangelische Oberkirchenrat im Jahr 1970 für vertretbar gehalten. Da es in der Folgezeit zu keiner Einigung kam, kündigte die politische Gemeinde mit Schreiben vom 31. Januar 2006 die fragliche Bestimmung in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde zum 31. März 2006. Die Kündigung wurde von der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zuletzt bot die politische Gemeinde eine Beteiligungsquote von 50 % an. Das wies die Beschwerdeführerin ebenfalls zurück. 3. Am 9. Mai 2011 erhob die politische Gemeinde G. Klage und beantragte, die Beschwerdeführerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde enthaltenen Beteiligungsquote zu verurteilen, einer Änderung der Quote entsprechend ihrem Angebot vom 29. April 2004 zuzustimmen. Die Verhältnisse bezüglich der Benutzung des Kirchturms hätten sich inzwischen wesentlich geändert. Es sei ihr nicht zuzumuten, für den Turm 5/6 der Renovierungskosten von knapp 300.000,-- Euro zu tragen. Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes habe keine Kostenbeteiligung gemäß der Benutzung nach dem Status quo festschreiben wollen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2012 abgewiesen (6 K 1692/11). Sie sei unbegründet. Die Gemeinde habe keinen Anspruch auf Anpassung der Beteiligungsquote. Ihre Pflicht zur Kostenbeteiligung ergebe sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus dem Gesetz. Dafür sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes sowie das Verfahren zur Festlegung der Beteiligungsquote. Da es somit nicht um eine vertragliche Verpflichtung gehe, finde § 60 LVwVfG keine Anwendung. Im Übrigen hätte die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn die Beteiligungsquote durch Vertrag geregelt worden wäre. Ein Anpassungsanspruch entsprechend § 60 Abs. 1 LVwVfG wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe nicht. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob sich die tatsächlichen Umstände der Nutzung des Turms wesentlich geändert hätten. Geschäftsgrundlage der Beteiligungsquote seien nicht die zum Zeitpunkt der Vereinbarung zugrundliegenden tatsächlichen Funktionen des Kirchturms oder deren Nutzungswert, sondern das Nutzungsrecht am Turm gewesen. An dem Bestand des damals eingeräumten Nutzungsrechts habe sich jedoch nichts geändert. 4. Auf die Berufung der politischen Gemeinde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2013 (1 S 2388/12, Juris) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verurteilte die Beschwerdeführerin, zuzustimmen, dass die Beteiligungsquote der Gemeinde an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Uhr und der Glocken der Johanneskirche gemäß Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10. Februar beziehungsweise 18. März 1890 XI Ziffer 5 wie folgt abzuändern ist: jeweils 1/3 für die Unterhaltung des Turms, der Uhr und der Glocken- und Läuteanlagen. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei überwiegend begründet. Die politische Gemeinde habe nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG einen Anspruch auf Herabsetzung der Beteiligungsquote auf 1/3. Zwar beruhe die Baulastverpflichtung auf einem Gesetz. Diese Vorschrift begründe jedoch nur eine anteilige Kostentragungspflicht der Gemeinde entsprechend dem heutigen Maß der Benutzung. Die Höhe der Beteiligung sei nicht entsprechend dem Maß der bis 1887 oder 1890 üblichen Benutzung als Status quo gesetzlich festgeschrieben worden. Der Wortlaut der Norm „dieser Benützung" in Art. 47 S. 2 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes spreche zwar für ein statisches Verständnis. Aus der Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung sowie aus Sinn und Zweck der Norm ergebe sich jedoch, dass von einem dynamischen Verständnis auszugehen sei. Das Maß der Benutzung könne schwanken. Nachdem die von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes erfassten Nutzungen vollständig entfallen seien und ein Anpassungsanspruch bereits im Gesetz angelegt sei, könne diese Vorschrift nicht mehr Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der Baulastverpflichtung mit einer Quote sein, die dem damaligen Maß der Benutzung entspreche. Im ländlichen Leben seien die Kirchturmuhren und -glocken mit ihrer Zeiteinteilungs- und Zeitansagefunktion seinerzeit noch unverzichtbar gewesen. Eine abschließende Bestimmung des Maßes der Benutzung durch den Gesetzgeber sei aber aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gewohnheiten nicht in Betracht gekommen. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995 (10 S 1140/94, Juris) nicht erkannt. Dort werde ausgeführt, der konkrete Nutzen, den der Kirchturm für die politischen Gemeinden habe, sei in allen Gemeinden im Wesentlichen derselbe gewesen. G. habe sich seit 1890 nur langsam entwickelt. Zu einem schleichenden Funktionsverlust des Kirchturms sei es erst im Laufe des 20. Jahrhunderts gekommen. Soweit der Turm neuartige Funktionen - etwa die der Identitätsstiftung - dazugewonnen haben sollte, seien diese keine Nutzungen im Sinne von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes. Sie könnten jedoch bei der Beantwortung der Frage eine Rolle spielen, ob ein Festhalten an der Baulastverpflichtung zumutbar sei. Mit der Vereinbarung des Kostentragungsanteils von 5/6 in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde sei lediglich gesetzeskonkretisierend der dem damaligen Maß der Benutzung entsprechende Kostentragungsanteil verbindlich festgelegt, nicht aber eine darüber hinausgehende eigenständige vertragliche Verpflichtung begründet worden. Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes habe zwar einen gesetzlich nicht abdingbaren Anspruch begründet. Allerdings sei dieser Gegenstand nach § 35 der Verfügung vom 25. März 1890 in den Ausscheidungsverhandlungen zu ordnen gewesen. Bei der Vereinbarung über die Kostentragungspflicht handele es sich daher um einen konkretisierenden Gesetzesvollzug. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass mit der Vereinbarung eines Kostenanteils von 5/6 lediglich der dem damaligen Maß der Benutzung entsprechende Kostenanteil verbindlich festgelegt werden sollte. Die politische Gemeinde könne, gestützt auf den unmittelbar anwendbaren § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, die Anpassung ihrer Kostenbeteiligungsquote verlangen, weil mit dem Wegfall des konkreten Nutzens des Kirchturms, der Turmuhren und der Glocken für sie als politische Gemeinde eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten und ihr ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund der ortsbildprägenden Wirkung des Kirchturms, mit der die politische Gemeinde für sich - insbesondere im Internet - werbe, und der Verwendung des Kirchturms im Gemeindewappen sei es ihr jedoch zumutbar, sich weiterhin mit einem Anteil von 1/3 an den Instandhaltungskosten zu beteiligen. Schließlich verstoße die Anpassung der Beteiligungsquote auch nicht gegen höherrangiges Recht. Kommunale Kirchbaulasten fielen zwar unter den Schutz der Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WRV. Sie würden dadurch aber nicht schlechthin vor den Rechtsfolgen bewahrt, welche die Rechtsordnung auch sonst an grundlegende Veränderungen der Verhältnisse knüpfe, auf denen ein Recht beruhe. Daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG unterlägen. Auf Art. 7 LV könne sich die Beschwerdeführerin gegenüber der politischen Gemeinde bereits deshalb nicht berufen, weil diese Verfassungsnorm nur Verpflichtungen des Staates betreffe und Leistungen der Kommunen von vornherein nicht erfasst seien. Auch die vergleichbare Garantie des Art. 138 Abs. 1 WRV beziehe sich nur auf Staatsleistungen. 5. Die gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (6 B 7.14, Juris) zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. II. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Juli 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt die Verletzung von Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV sowie von Art. 7 Abs. 1 LV. 1. Aus dem Wortlaut von Art. 47 S. 2 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes, geändert durch Gesetz vom 3. März 1924, ergebe sich, dass die Gemeinde verpflichtet sei, einen „dem Maße dieser Benützung" entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung „dieser Gegenstände" zu übernehmen. Daraus folge ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenbeteiligung entsprechend dem Maß der bisher üblichen Benutzung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes könne dagegen nicht überzeugen. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck sprächen dafür, dass die Norm den Status quo habe festschreiben wollen. 2. Die Auslegung von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stelle einen Teilentzug dieses verfassungsrechtlich durch Art. 5 und 7 LV geschützten Anspruchs dar und verletze die genannten Verfassungsbestimmungen. Das einfache Recht müsse verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Kirchengutsgarantie komme eine rechtserhaltende Wirkung zu. Zwar sei in der Literatur anerkannt, dass vertragliche kommunale Kirchenbaulasten bei wesentlichen Änderungen der Geschäftsgrundlage entfallen könnten. Dagegen solle dies bei gesetzlich begründeten Baulasten nur bei völligem Wegfall der Verhältnisse möglich sein. Wegen dieser Differenzierung sei im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung notwendig, die sich an der Wertgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auszurichten habe. Gefordert sei eine intensive Abwägung der Kirchengutsgarantie mit den Interessen der Allgemeinheit, die für oder gegen einen „Wegfall" oder eine Anpassung kommunaler Baulastpflichten stritten. Einzubeziehen sei der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG. Des Weiteren müsse differenziert werden, ob die Baulast auf einem Rechtsgeschäft oder auf einer normativen Regelung beruhe. Die Grundsätze des Wegfalls der Rechtsgrundlage seien nur bei vertraglichen Baulasten anwendbar. Wende man die Grundsätze aus Art. 5 und 7 LV auf den Fall an, ergebe sich Folgendes: Der Baulast liege ein gesetzlicher Anspruch zugrunde, der sich statisch nach der damals üblichen Benutzung richte. Da es auf den damaligen Umfang der Benutzung ankomme, scheide eine Anpassung an die heutigen Verhältnisse aus. 3. Selbst wenn man die Auffassung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs für zutreffend halte, dass nach Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes das jeweilige Maß der Benutzung maßgeblich sein solle und die Norm daher offen für Anpassungen sei, ergebe sich eine Verletzung von Art. 5 und 7 LV. Zwar sei die Bestimmung von Inhalt und Umfang der sich aus der Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV ergebenden Rechtspositionen zunächst Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die den Fachgerichten vorbehalten bleibe. Der Staatsgerichtshof habe jedoch zu prüfen, ob die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite von Verfassungsrecht, insbesondere der Kirchengutsgarantie, hinreichend beachtet hätten. Die Prüfung müsse umso intensiver ausfallen, je deutlicher der spezifische Bezug der immanenten Beschränkung zum Gewährleistungsgehalt des Art. 138 Abs. 2 WRV ausgeprägt sei. Das einfache Recht sei also verfassungskonform auszulegen und dürfe dem Wertgehalt der Kirchengutsgarantie nicht widersprechen. Im angegriffenen Urteil sei keine solche Abwägung enthalten. Die Inhaltsbestimmung von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes sei völlig losgelöst von der Bedeutung und Tragweite des Art. 138 Abs. 2 WRV erfolgt. Im Übrigen seien auch die konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, dass es im Vergleich zu 1887 zu einer wesentlichen Änderung durch nahezu vollständigen Funktionsverlust des Kirchturms gekommen sei, unzureichend. Bereits im 19. Jahrhundert seien Uhren und Glocken als alleinige zeitliche Orientierungsmittel verdrängt gewesen. Der Funktionsverlust sei daher schon vor dem Inkrafttreten von Art. 138 Abs. 2 WRV erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletze auch insoweit Art. 5 und 7 LV, als es die Frage der Zumutbarkeit der Vertragsanpassung bejaht habe. Die Wertentscheidung nach Art. 138 Abs. 2 WRV zugunsten kommunaler Kirchenbaulasten sei nicht berücksichtigt worden. Danach werde die Zumutbarkeit solcher Lasten im Grundsatz unterstellt. Im Urteil fehle im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eine Abwägung mit der Bestandsgarantie und ihren Interessen völlig. III. Der Staatsgerichtshof hat sich gemäß § 19 StGHG die Akten der Ausgangsverfahren vorlegen lassen und dem Justizministerium Baden-Württemberg gemäß § 57 Abs. 2 StGHG sowie der politischen Gemeinde G. gemäß § 57 Abs. 3 StGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 1. Das Justizministerium hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme zum Verfahren verzichtet. 2. Die politische Gemeinde G. hat mit Schriftsatz vom 14. November 2014 die Auffassung geäußert, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei einfachrechtlich zutreffend und überzeugend. Sie verletze auch nicht die Landesverfassung. Selbst wenn man die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Auslegung von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes für fehlerhaft halten sollte, stelle dies noch keinen Verfassungsverstoß dar. Abgesehen davon sei Art. 7 LV kein Grundrecht. Zudem garantiere er nur Staatsleistungen, aber nicht kommunale Kirchenbaulasten. Entsprechendes gelte für Art. 138 Abs. 2 WRV. Die Kirchengutsgarantie schütze auch nur den vorhandenen Bestand. Eine Vertragsanpassung sei daher bei veränderten Umständen möglich. Die politische Gemeinde G. hat einen Rahmenvorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates vom 13. April 1970 vorgelegt, in dem dieser vorschlägt, die bisherigen Leistungen der Gemeinden für Kirchtürme, Turmuhren und Glocken einschließlich Läuteanlagen auf 25 %, 75 % und 20 % herabzusetzen. Außerdem hat die Gemeinde Schreiben des Gemeindetages Baden-Württemberg vom 16. August 1979 und 11. November 2013 vorgelegt, in denen sich der Gemeindetag dafür ausspricht, die Kostenbeteiligung der Gemeinden im Verhandlungswege der heutigen kommunalen Nutzung anzupassen. Schließlich hat die Gemeinde in ihrer Stellungnahme zum Verfassungsbeschwerdeverfahren ein Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2003 zitiert, wonach die Kostenbeteiligung der politischen Gemeinden nach Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes jeweils auf einer individuellen Vereinbarung beruhe, die dem Wandel der Umstände unterworfen sei. 3. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 mitgeteilt, dass gegen die hier angegriffenen Entscheidungen beim Bundesverfassungsgericht keine Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei. 4. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit gegeben worden, auf die Äußerung der Gemeinde G. zu erwidern. Daraufhin hat sie mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ihren Vortrag zur Frage, ob die Anwendung des § 60 LVwVfG mit Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV vereinbar ist, ergänzt. Sie legt noch einmal eingehend dar, dass die Anwendung von § 60 LVwVfG auf die hier in Frage stehende Kirchenbaulast in die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV eingreife und dass dieser Eingriff nicht gerechtfertigt sei. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Sie ist teilweise unzulässig. Dies gilt, soweit die Aufhebung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 begehrt wird. Dieser Beschluss ist ein Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes und damit kein möglicher Beschwerdegegenstand für eine Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof (vgl. § 55 Abs. 1 StGHG; ebenso: Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15.9.2009 - Vf. 122-VI-08 -, Juris Rn. 18). Er kann von diesem nicht aufgehoben werden. Das räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Bei einer Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs würde der diesem nachfolgende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts lediglich gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 CN 1/12 -, Juris Rn. 13). II. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2013 richtet, ist sie dagegen zulässig. 1. Insbesondere richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die öffentliche Gewalt des Landes (§ 55 Abs. 1 StGHG). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Ausgeschlossen ist eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs durch den Staatsgerichtshof am Maßstab der Landesverfassung nur insoweit, als die Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (vgl. BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 85). In einem solchen Fall wird die Entscheidung des Gerichts des Landes in den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit einbezogen mit der Wirkung, dass sie nicht mehr als hoheitliche Maßnahme eines Landesgerichts gewertet werden kann und daher der Anfechtung durch die Landesverfassungsbeschwerde entzogen ist. Die Beschwer folgt dann aus der Erkenntnis des Bundesgerichts und nicht mehr der Ausübung der Staatsgewalt des Landes. Eine Kontrolle von Entscheidungen von Bundesgerichten - und sei es nur mittelbar - steht einem Landesverfassungsgericht nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht zu (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 -, Juris Rn. 45, vom 4.5.2010 - Vf. 85-VI-09 -, Juris Rn. 18, und vom 15.9.2009 - Vf.122-VI-08 -, Juris Rn. 21; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.3.1999 - 35/97 -, Juris Rn. 14; VerfGH Saarl., Beschluss vom 15.9.2005 - Lv 1/05 -, Juris Rn. 9 f.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 37 f.; VerfGH RP, Beschluss vom 24.10.2001 - VGH B 1/01 -, Juris Rn. 10). Hier zielen die Angriffe der Beschwerdeführerin nicht auf Fragen, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts waren oder von diesem sachlich geprüft und bestätigt oder als geklärt bezeichnet wurden. So rügt die Beschwerdeführerin, die Auslegung des Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach die Norm dynamisch und nicht statisch zu verstehen sei, verletze Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV sowie Art. 7 Abs. 1 LV. Diese Auslegung ist vom Bundesverwaltungsgericht als irreversibel bezeichnet worden. Auch die im Weiteren mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachte Rüge, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der konkreten Anwendung von § 60 LVwVfG, unter anderem bei der Frage der Zumutbarkeit der Fortgeltung des Vertrages, Art. 5 und 7 Abs. 1 LV verletzt habe, war weder Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 133 VwGO, noch hätte damit die Zulassung der Revision begründet werden können. 2. Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt im Sinne von § 55 Abs. 1 StGHG. Sie kann behaupten, in ihren Rechten aus Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG sowie Art. 138 Abs. 2 WRV sowie Art. 7 Abs. 1 LV verletzt zu sein. Sie hat substantiiert dargetan, dass sie durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs möglicherweise in diesen Rechten verletzt ist. Die Beschwerdeführerin ist als evangelische Kirchengemeinde Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 17 Abs. 1 EvKiVBW). Dennoch ist auch sie - anders als andere juristische Personen des öffentlichen Rechts - grundsätzlich grundrechtsfähig. Ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ist sie dem Staat in keiner Weise inkorporiert; sie steht ihm vielmehr wie jedermann gegenüber und kann eigene Rechte gegen ihn geltend machen (vgl. BVerfGE 70, 138 - Juris Rn. 47; BVerfGE 125, 39 - Juris Rn. 119). Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die in Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV enthaltene Kirchengutsgarantie sei verletzt. Dabei handelt es sich um ein Grundrecht, durch welches das Recht der Religionsgemeinschaften auf ungestörte Religionsausübung aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 4 und 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verstärkt und konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 76; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 24; Mager, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rn. 76). Darüber hinaus macht sie geltend, durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sei Art. 7 Abs. 1 LV verletzt. Diese Norm gewährleistet die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen dem Grunde nach. Auch diese Garantie entfaltet unmittelbare Rechtswirkung und ist ein in der Landesverfassung enthaltenes Recht (vgl. Zuck, Die Landesverfassungsbeschwerde in Baden-Württemberg, 2013, Rn. 158). Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur bislang streitig, ob zu den „Verpflichtungen des Staates" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LV auch kommunale Kirchenbaulasten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 11; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 7 Rn. 14; Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 196 ff. einerseits und v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 10; Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 35, S. 1032 andererseits). Zumindest die Möglichkeit einer Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 LV auf die hier in Rede stehende kommunale Kirchenbaulast ist damit zu bejahen. III. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. 1. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV geltend macht. a) Die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche kommunale Kirchenbaulast genießt den Schutz der Kirchengutsgarantie von Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV. Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleisten den Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen das Eigentum und andere Rechte an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen. Inhalt und Bedeutung dieser Kirchengutsgarantie erschließen sich nur im Kontext der durch Art. 140 GG dem Grundgesetz eingefügten Kirchenartikel, welche wiederum im Zusammenhang mit der Gewährleistung der kollektiven Religionsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu lesen sind. Die dem Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes und sind nach Art. 5 S. 2 LV auch Bestandteil der Landesverfassung. Kirchliches Vermögen hat Bedeutung für die Entfaltung der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 4 und 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV sowie für die Religionsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Art. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 80). Art. 138 Abs. 2 WRV schützt neben dem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Eigentum auch „andere Rechte", soweit diese dem Vermögen der Religionsgesellschaften mit entsprechender Zweckbestimmung zugehören. Der Schutz der Kirchengutsgarantie ist auf das gesamte zu religiösen Zwecken bestimmte Vermögen der Religionsgesellschaften gerichtet. Zu den „anderen Rechten" im Bereich der Kirchengutsgarantie gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte an Kirchengebäuden (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 82 f.). Für den Schutz, den Art. 138 Abs. 2 WRV gewährt, ist nicht entscheidend, ob das einer Religionsgesellschaft eingeräumte Gebrauchsrecht im Privatrecht oder im öffentlichen Recht wurzelt. Art. 138 Abs. 2 WRV ist Ausdruck des Gedankens, dass das Gebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 84). Auch Ansprüche aus Kirchenbaulasten gehören zu den „sonstigen Rechten an Vermögen", das für „Kultuszwecke" bestimmt ist, weil sie der Erhaltung von Kirchen als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienen (vgl. BVerwGE 132, 358 - Juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19 und 30; VerfGH NRW, Urteil vom 16.4.1982 - 17/78 -, NVwZ 1982, S. 431; Grahm, Kommunale Kirchenbaulasten im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Baden, 2012, S. 113 ff.; Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 211). Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. b) Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung und Anwendung des für die streitgegenständliche Kirchenbaulast geltenden einfachen Rechts - sei es Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in Verbindung mit Art. 19 EvKiVBW, sei es § 60 LVwVfG - verletzt nicht die Kirchengutsgarantie des Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV. aa) Hinsichtlich des Maßstabs für die Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte durch ein Verfassungsgericht ist zu beachten, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, insbesondere von Generalklauseln, zwar den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen haben. Verfehlt ein Gericht diese Maßstäbe, so verletzt es als Träger öffentlicher Gewalt die außer Acht gelassenen Grundrechtsnormen; sein Urteil muss auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden. Es würde aber dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Staatsgerichtshofs nicht entsprechen, wollte dieser ähnlich wie eine Revisionsinstanz die unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen deshalb in Anspruch nehmen, weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann der Staatsgerichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 128/13 -, Juris Rn. 27; BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 20 f.). bb) Art. 138 Abs. 2 WRV schützt das Vermögen der Religionsgesellschaften nur in dem Umfang, wie es nach Maßgabe des einschlägigen zivilen oder öffentlichen Rechts begründet ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85; Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 7; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 26; Kästner, in: Listl/Pirson , Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 32, S. 902). Die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht. Deshalb berührt es den Gewährleistungsgehalt der Kirchengutsgarantie nicht, wenn ein Recht untergeht, weil sich eine ihm immanente Beschränkung aktualisiert hat, wie es beispielsweise bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85). Auch kommunale Kirchenbaulasten werden durch Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV nicht schlechthin vor den Rechtsfolgen bewahrt, welche die Rechtsordnung auch sonst an eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse knüpft, auf denen ein Recht beruht. So können vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 27 ff.). Die Bestimmung von Inhalt und Umfang einfach-rechtlich begründeter Rechtspositionen folgt durch deren Auslegung und ist zunächst den Fachgerichten vorbehalten. Das gilt für alle Rechtspositionen, die von Art. 138 Abs. 2 WRV geschützt werden, und bezieht die Fragen mit ein, mit welchen immanenten Beschränkungen sie begründet wurden, welcher Gehalt diesen Beschränkungen in der Gegenwart zukommt oder ob und mit welchen Folgen sie zwischenzeitlich durch tatsächliche Entwicklungen berührt worden sind. Der Staatsgerichtshof prüft insoweit nur, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite von Verfassungsrecht, insbesondere der Kirchengutsgarantie und anderer staatskirchenrechtlicher Bestimmungen der Landesverfassung hinreichend beachtet haben. Die Prüfung des Staatsgerichtshofs muss dabei umso intensiver ausfallen, je deutlicher der spezifische Bezug der immanenten Beschränkung zum Gewährleistungsgehalt des Art. 138 Abs. 2 WRV ausgeprägt ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 86). Da es sich bei der Kirchengutsgarantie nicht nur um einen subjektiven Abwehranspruch handelt, der gegen Eingriffe in bestehende Kirchengüter schützt, sondern auch um eine objektive Wertentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 34), ist sie bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen. Gleichwohl bedarf es wegen der Abhängigkeit der geschützten Rechtspositionen vom einfachen Recht besonderer Umstände, um anzunehmen, dass eine gerichtliche Auslegung, die eine dem einfachen Recht entstammende Kirchenbaulast in einem für den Anspruchsinhaber ungünstigen Sinne versteht, die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 138 Abs. 2 WRV verletzt. Solche Umstände kommen nur in Betracht, wenn der Zweck der Kirchengutsgarantie beeinträchtigt wird. Dieser liegt im Schutz der materiellen Grundlagen für die Ausübung der Religionsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie im Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften nach Art. 4 und 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV. Wird durch eine bestimmte einfach-rechtliche Auslegung einer Kirchenbaulast die materielle Grundlage eines dieser Verfassungsrechte beeinträchtigt, ist dies bei der Auslegung zu berücksichtigen. cc) Ausgehend von diesen Maßstäben ist zu verneinen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Auslegung des Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 EvKiVBW die Kirchengutsgarantie aus Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV verletzt. Dabei ist es unerheblich, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Normen ausgehend von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck einfachrechtlich zutreffend ausgelegt hat, wenn er - anders als vorhergehend das Verwaltungsgericht Stuttgart - festgestellt hat, die Vorschrift sei nicht statisch zu verstehen, so dass also allein das damalige Maß der Benutzung maßgeblich sei, sondern begründe eine anteilige Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde entsprechend dem heutigen Maß der Benutzung, sei also dynamisch zu verstehen (wie der VGH im angegriffenen Urteil: v. Campenhausen/Christoph , Göttinger Gutachten, Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1980 - 1990 erstattet vom Kirchenrechtlichen Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, 1994, S. 190 ; noch offen gelassen in VGH Bad.-Württ, Urteil vom 19.12.1995 - 10 S 1140/94 -, Juris Rn. 21). Maßgeblich ist allein, ob die verfassungsrechtliche Kirchengutsgarantie bei der Auslegung verletzt wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dabei ist zunächst entscheidend, dass die Kirchengutsgarantie bestimmte vom einfachen Recht gewährte Rechte nur in dem Umfang mit einem eigentumsähnlichen Schutz versieht, den diese Rechte nach einfachem Recht haben. Darüber hinaus wird der Zweck der der Ausübung der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts dienenden Kirchengutsgarantie grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine politische Gemeinde einen finanziellen Ausgleich lediglich für diejenigen Nutzungen eines im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden Turms samt Uhr und Glocken leistet, die tatsächlich gezogen werden. Denn ein solcher Ausgleich ist generell im Verhältnis zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigtem nicht unangemessen. Der Ausgleich für die Nutzungen erfolgt hier in Form einer Beteiligung an den Instandhaltungskosten. Die Kirchengemeinde kann aufgrund ihres Eigentumsrechts über den Turm verfügen und ihn ebenfalls nutzen, wobei insbesondere die dort befindlichen Glocken zu religiösen Zwecken Verwendung finden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Verständnis von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 EvKiVBW die materielle Grundlage der Beschwerdeführerin für die Ausübung ihrer Religionsfreiheit oder ihres Selbstbestimmungsrechts beeinträchtigt. Soweit sich aus der Denkmaleigenschaft eines Kirchturms Belastungen für die Kirchengemeinde als dessen Eigentümerin ergeben, kommt eine Beteiligung des Landes nach § 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und Art. 20 Abs. 3 EvKiVBW in Betracht. Im Übrigen gelten für denkmalschutzrechtliche Regelungen, die zu besonderen Härten beim Eigentümer führen, verfassungsrechtliche Grenzen (vgl. BVerfGE 100, 226; Hammer, KuR 2014, 29 ). dd) Auch aus der konkreten Anwendung des § 60 LVwVfG durch den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich keine Verletzung der Kirchengutsgarantie des Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV. (1) Dies gilt zunächst, soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof im hier angegriffenen Urteil - anders als im Urteil vom 19. Dezember 1995 (10 S 1140/94 -, Juris Rn. 22 ff.) - angenommen hat, es liege eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Denn die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu heben lediglich darauf ab, dass der Funktionsverlust des Kirchturms, insbesondere seiner Glocken und der Uhr, für die politische Gemeinde bereits im 19. Jahrhundert eingetreten sei. Damit greift sie aber nur die tatsächlichen Feststellungen an, die von den Fachgerichten zu treffen sind und vom Staatsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch soweit die Beschwerdeführerin meint, Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes sei mehrmals, zuletzt im Jahr 2007 mit dem Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg, vom Gesetzgeber bestätigt worden, ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Verletzung der Kirchengutsgarantie eine wesentliche Änderung der Verhältnisse angenommen hat. Denn die Prüfung des Wegfalls der Vertragsgrundlage bezog sich nicht auf den gesetzlichen Anspruch auf Nutzungsersatz, der vom Verwaltungsgerichtshof dynamisch verstanden wurde, sondern auf die diesen Anspruch konkretisierende Vereinbarung in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde aus dem Jahr 1890. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 StGHG mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 vorgebrachten Rügen gegen die Anwendung von § 60 LVwVfG durch den Verwaltungsgerichtshof vermögen eine Verletzung der Kirchengutsgarantie des Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV ebenfalls nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin macht lediglich erneut geltend, es liege eine Verletzung von einfachem Recht vor. Eine Verletzung des spezifischen Gehalts der verfassungsrechtlichen Kirchengutsgarantie ist jedoch auch danach nicht erkennbar. (2) Die Kirchengutsgarantie des Art. 5 LV ist auch insoweit nicht verletzt, als der Verwaltungsgerichtshof die Anpassung der Vereinbarung von 1890 über die Kostenbeteiligung an der Instandhaltung des Kirchturms mit Uhr und Glocken im tenorierten Umfang für zumutbar gehalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Bedeutung der Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 WRV und damit auch derjenigen nach Art. 5 LV mit Blick auf seine Feststellungen zur Zumutbarkeit der Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 LVwVfG nicht grundsätzlich verkannt. Er hat in seiner Entscheidung zutreffend auf die bereits oben dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze hingewiesen, wonach die Kirchengutsgarantie kommunale Kirchenbaulasten nicht vor Rechtsfolgen bewahre, welche die Rechtsordnung auch sonst an eine grundlegende Veränderung der Rechtsverhältnisse knüpfe. Die Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen des § 60 Abs. 1 LVwVfG erfolgt grundsätzlich in Bezug auf die von der Belastung betroffene Vertragspartei. Entscheidend ist, ob ihr unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach Abwägung aller Umstände ein Festhalten an dem ursprünglichen Vertrag weiter zugemutet werden kann (vgl. BVerwGE 143, 335 - Juris Rn. 64). Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung sind die Wertungen der Verfassung zu berücksichtigen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Kirchengutsgarantie des Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn.33; Kästner, in: Listl/Pirson , Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 32, S. 903). Unterliegt das Recht jedoch einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt etwa der bezüglich des Rechts vorbehaltene Widerruf darauf, die mit dem Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift er nicht in den Schutzbereich der Kirchengutsgarantie ein (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 96). Überträgt man diesen für einen vorbehaltenen Widerruf anerkannten Grundsatz auf die Prüfung der Zumutbarkeit nach § 60 Abs. 1 LVwVfG, kann in dem Umstand, dass ein Vertrag, der einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch der Höhe nach konkretisiert, an die im Gesetz angelegte - hier in der Zeit wandelbare - Beteiligungsquote angepasst wird, nicht als Eingriff in den Schutzbereich der Kirchengutsgarantie gewertet werden. Daher musste der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht in gesonderter Weise auf die Interessenlage der Beschwerdeführerin eingehen. Dies wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass - wie bereits zur Verfassungsmäßigkeit der Auslegung von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes ausgeführt - nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Religionsausübungsfreiheit betroffen wäre. Der in der Literatur zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorgebrachte Einwand, es sei nicht berücksichtigt worden, dass auch eine Kirchengemeinde kein Interesse mehr an einem denkmalgeschützten Kirchturm haben könne, weil es auch günstigere Möglichkeiten zum Glockenläuten gebe (vgl. Hammer, KuR 2014, 520), stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der in der Abwägung vom Verwaltungsgerichtshof hätte berücksichtigt werden müssen. Denn die denkmalschutzrechtliche Verantwortlichkeit folgt aus der Eigentümerstellung (vgl. § 6 DSchG). Diese wurde der Beschwerdeführerin mit dem Gesetz vom 14. Juni 1887 zugewiesen. 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 LV geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unbegründet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - sei es Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in Verbindung mit Art. 19 EvKiVBW, sei es § 60 LVwVfG - verletzt Art. 7 Abs. 1 LV nicht. a) Art. 7 Abs. 1 LV bestimmt, dass die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen dem Grunde nach gewährleistet bleiben. Nach Art. 7 Abs. 2 LV werden Art und Höhe dieser Leistungen durch Gesetz oder Vertrag geregelt. Gemäß Art. 7 Abs. 3 LV soll eine endgültige Regelung durch Gesetz oder Vertrag getroffen werden. Die Bestimmung entfaltet unmittelbare Rechtswirkung und begründet ein in der Landesverfassung enthaltenes Recht. aa) Art. 7 LV entspricht in seinem Wortlaut nahezu Art. 34 der württemberg-badischen Verfassung von 1946. Er kann wie Art. 138 Abs. 1 WRV nur vor dem geschichtlichen Hintergrund verstanden werden, wonach der Staat nach der Inkamerierung und Säkularisierung kirchlichen Vermögens insbesondere zu Beginn des 19. Jahrhundert die Verantwortung für die finanzielle Ausstattung der betroffenen Kirchen übernommen hat (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 8; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 7 Rn. 14). Art. 7 Abs. 1 LV enthält deutlicher als Art. 138 Abs. 1 WRV eine Bestandsgarantie der Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen dem Grunde nach. Aus dem Wortlaut „bleiben... gewährleistet" ergibt sich, dass als Bezugspunkt für die Garantie des Art. 7 Abs. 1 LV - anders als nach Art. 138 Abs. 1 WRV, für den das Inkrafttreten der Weimarer Verfassung im Jahr 1919 als „Normaljahr" maßgeblich ist (vgl. Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 35 S. 1034) - das Inkrafttreten der Landesverfassung am 19. November 1953 angesehen werden muss (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 8, sowie zum Begriff „bleiben" Art. 85 LV und dazu StGH, Urteil vom 28.8.1981 - GR 1/81). bb) Daneben inkorporiert Art. 5 LV auch die bundesrechtliche Regelung bezüglich der Staatsleistungen in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV in die Landesverfassung. Daher sind auch diese Bestimmungen bei der Auslegung von Art. 7 LV zu berücksichtigen. Art. 138 Abs. 1 WRV enthält - anders als Art. 7 LV - in erster Linie einen Ablösungsauftrag. Bis zur Vollendung dieses Auftrags garantiert Art. 138 Abs. 1 WRV jedoch den Bestand der Staatsleistungen (vgl. Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 35, S. 1017, 1043 ff.; Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 4; Morlok, in: Dreier , GG, Band 3, 2. Aufl. 2008, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 15 und 20 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts werden - wie im Rahmen der Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV - die von Art. 138 Abs. 1 WRV erfassten Rechte durch diese Verfassungsbestimmung nicht in ihrem Bestand oder inhaltlich erweitert. Ist das Recht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, kann Art. 138 Abs. 1 WRV keinen weitergehenden Schutz bieten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 108; BVerwGE 87, 115 - Juris Rn. 35). Verfassungsgerichtlich noch nicht entschieden ist jedoch, inwieweit der Bestandsschutz des Art. 138 Abs. 1 WRV gegen die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenüber Veränderungen nach dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung im Jahr 1919 schützt. Nach einer Auffassung gilt der von Art. 138 Abs. 1 WRV gewährte Bestandsschutz absolut, weil es sich um historische Tatbestände handelt, die auf dem Stand von 1919 „eingefroren" wurden, so dass nachfolgende Änderungen von vornherein tatbestandlich irrelevant sein sollen (vgl. Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 35, S. 1046 ff.; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 17: „Niemand kann sich in einem Rechtsstaat seiner Schulden dadurch entledigen, dass er sie für inzwischen zu alt erklärt."). Allerdings bezieht sich die Bestandsgarantie auf den jeweiligen Bestand des Rechts, so dass insbesondere bei durch Vertrag begründeten Staatsleistungen die Anwendung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Grenzen in Betracht kommt, weil diese von vornherein mit diesem Institut belastet waren (vgl. Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 231 ff.; Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK, GG, Art. 140 Rn. 126.2). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Staatsleistung einen finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung kirchlichen Eigentums darstellen soll. Für ein generelles Erlöschen der Staatsleistungen aus Gründen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gibt es auch bei einer solch begrenzten Zulassung des Instituts vom Wegfall der Geschäftsgrundlage keinen Grund (vgl. Germann, in: Epping/Hillgruber , BeckOK, GG, Art. 140 Rn. 126.3). cc) Art. 7 Abs. 2 LV bestimmt nun, dass die dem Grunde nach gewährleisteten Staatsleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LV der Art und Höhe nach durch Gesetz oder Vertrag geregelt werden. Aufgrund dieser Ermächtigung hat das Land zuletzt bezüglich der beiden großen Kirchen im Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2007 und in der Römisch-katholischen Kirchenvereinbarung Baden-Württemberg vom 31. Oktober 2007 die Höhe der zu zahlenden Staatsleistungen geregelt. Der Abschluss solcher Verträge genügt - soweit dem Auftrag in Art. 138 Abs. 1 WRV nicht nachgekommen wird - grundsätzlich der in dieser Vorschrift enthaltenen Bestandsgarantie. Entsprechende Verträge schlossen die Länder bereits in der Zeit der Weimarer Republik (vgl. Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 67). Aus der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 2 LV, Art und Höhe der Leistung durch Gesetz oder Vertrag zu konkretisieren, sowie dem Umstand, dass die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen von Art. 7 Abs. 1 LV nur dem Grunde nach garantiert sind, lässt sich ableiten, dass sich die Leistungspflicht aus einem besonderen Rechtstitel ergeben muss, der von der Verfassung vorausgesetzt wird und der einfachrechtlich in Grenzen gestaltbar ist (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 15 und 18). Ferner lässt sich daraus ableiten, dass diese Rechtstitel - sofern keine besonderen Bestimmungen oder Vereinbarungen für sie getroffen wurden - den allgemein für sie geltenden Regeln folgen. So findet sich in Art. 30 Abs. 2 EvKiVBW und Art. 4 Abs. 2 RkKiVBW sogar eine Bestimmung zur Vertragsanpassung bei einer wesentlichen Veränderung der Vertragsgrundlage, die im Entwurf des Zustimmungsgesetzes der Landesregierung als „Sprechklausel" bezeichnet wurde (LT-Drs. 14/1940, S. 13). dd) Vom Staatsgerichtshof nicht entschieden wurde bisher die Frage, ob auch Leistungen der Kommunen unter die Garantie des Art. 7 Abs. 1 LV fallen. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde die Frage im angegriffenen Urteil verneint. Hierzu nahm er Bezug auf die Literatur zu Art. 7 Abs. 1 LV (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 11; Hollerbach, in: Feuchte , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 7 Rn. 14) und das vom Bundesverwaltungsgericht zu Art. 138 Abs. 1 WRV vorgegebene Verständnis (vgl. BVerwGE 28, 179 - BeckRS 1967, 30425578; BVerwGE 38, 76 - Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist jedenfalls hinsichtlich Art. 34 der Verfassung für Württemberg-Baden, der nahezu wörtlich Art. 7 LV entspricht, nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf diese Norm auch kommunale Kirchenbaulasten unter den Begriff „Staatsleistungen" gefallen seien. Die von der Beschwerdeführerin insoweit angegebenen Literatur-Fundstellen tragen diese Behauptung nicht (vgl. Nebinger, Kommentar zur Verfassung für Württemberg-Baden, 1948, Art. 34, S. 100; Schuster, Die Entwicklung und Geschichte der staatlichen Baulast an kirchlichen Gebäuden in Baden und Württemberg von 1803 bis heute, 2005, S. 171). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist Art. 7 Abs. 1 LV durch die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und Art. 19 Abs. 2 EvKiVBW nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 7 Abs. 1 LV auch kommunale Kirchenbaulasten erfasst. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde die in Art. 7 Abs. 1 LV enthaltene Gewährleistung der in Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und Art. 19 Abs. 2 EvKIVBW enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung eines der Nutzung entsprechenden Anteils der Instandhaltungskosten dem Grunde nach nicht beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Norm so verstanden hat, dass jeweils das aktuelle Maß der Benutzung durch die politische Gemeinde maßgeblich ist. Denn auch Art. 7 Abs. 1 LV schützt die dort genannten Verpflichtungen nur in ihrem jeweiligen rechtlichen Bestand, erweitert sie jedoch nicht. Auch wenn man berücksichtigt, dass Art. 7 Abs. 1 LV - ebenso wie Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 1 WRV - dem Schutz der materiellen Grundlagen der Religionsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) sowie des Selbstbestimmungsrechts (Art. 4 und 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV) dient, ergibt sich nicht, dass Art. 7 Abs. 1 LV bei der Auslegung von Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes verletzt wurde. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 138 Abs. 2 WRV entsprechend. c) Schließlich wurden auch bei der Anwendung von § 60 LVwVfG die oben dargestellten Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 LV nicht verletzt. Insoweit kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob kommunale Baulasten „Verpflichtungen des Staates" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LV sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die in § 60 LVwVfG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerwGE 97, 332 - Juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 28), Teil des rechtlichen Bestands der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der politischen Gemeinde sind, mit der im Jahr 1890 der in Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes dem Grunde nach enthaltene Anspruch auf Nutzungsausgleich konkretisiert wurde. Dabei geht es hier nicht um ein allgemeines Entfallen der von Art. 7 Abs. 1 LV und von Art. 5 LV in Verbindung mit Art. 140 und Art. 138 Abs. 1 WRV garantierten Staatsleistungen, etwa wegen einer vermeintlich fortschreitenden Säkularisierung. Vielmehr verwirklicht sich mit der vom Verwaltungsgerichtshof in Anwendung von § 60 LVwVfG gebotenen Vertragsanpassung der ursprüngliche Zweck der Anspruchsgrundlage, die von einem wandelbaren Maß der Nutzung und damit einer veränderbaren Kostenbeteiligung ausgeht. IV. Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist kostenfrei (§ 60 Abs. 1 S. 1 StGHG). Eine Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen nach § 60 Abs. 4 StGHG kommt nicht in Betracht.