Beschluss
P.St. 1345 eA
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1998:1102.P.ST.1345EA.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der von ihm erwarteten Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Der Antragsteller erhält Sozialhilfe. Er wurde rechtskräftig zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je DM 18,-- verurteilt. Der Antragsteller trägt vor, diese Geldstrafe nicht bezahlen zu können und befürchtet die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Er vertritt die Auffassung, durch die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Ersatzfreiheitsstrafe würden Bedürftige stets automatisch zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dies verstoße gegen die Menschenwürde und den Gleichheitsgrundsatz. Am 13. Oktober 1998 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ihm gegenüber auszusetzen, 2. ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. II. Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. B I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist offensichtlich unbegründet. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Im Fall des Antragstellers ist keiner der genannten Anordnungsgründe gegeben. Die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist bislang nicht erfolgt. Ein sonach vom Antragsteller begehrter vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen ist nicht geboten. Nach § 459e der Strafprozessordnung - StPO - wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. Das Gesetz schreibt eine besondere Anordnung vor, weil die Vollstreckungsbehörde in jedem Fall zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen. Neben der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder dem Unterbleiben ihrer Beitreibung wegen Aussichtslosigkeit (§ 459c Abs. 2 StPO) zählt zu diesen Voraussetzungen, dass keine Anordnung der Strafvollstreckungskammer nach § 459f StPO getroffen worden ist. Nach dieser Vorschrift ordnet das Gericht an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung nach § 459f StPO trifft die Strafvollstreckungskammer auf Antrag oder von Amts wegen; nach § 49 Abs. 2 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung soll die Vollstreckungsbehörde jedoch eine gerichtliche Entscheidung nach § 459 f StPO anregen, wenn sie die Voraussetzungen dafür für gegeben erachtet. Ob unter diesen Voraussetzungen eine Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber dem Antragsteller ergehen wird, ist auf der Grundlage seines Vorbringens gegenüber dem Staatsgerichtshof fraglich. Selbst nach Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde wäre eine einstweilige Anordnung durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht nicht geboten. Für den Antragsteller bestünde dann die Möglichkeit, die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Erbringen von Arbeitsleistungen zu beantragen. Nach § 43 Satz 1 des Strafgesetzbuches - StGB - tritt allerdings an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 Satz 2 StGB). Art. 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ermächtigt jedoch die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt (Art. 293 Abs. 1 Satz 2 EGStGB). Der hessische Verordnungsgeber hat von dieser Möglichkeit durch Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 24. Januar 1997 (GVBl. I S. 17) - TilgungsVO - Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Abs. 1 TilgungsVO kann die Vollstreckungsbehörde einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen und hierdurch die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Ist eine Geldstrafe uneinbringlich und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so weist vor Beginn der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person darauf hin, dass sie einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen kann, und setzt ihr hierzu eine Frist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TilgungsVO). Nach § 7 TilgungsVO wird die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt, solange 1. die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gesetzte Frist nicht abgelaufen ist, 2. über den Antrag nach § 1 Abs. 1 nicht entschieden ist oder 3. der verurteilten Person die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit gestattet ist. Diese Regelungen belegen im übrigen auch, dass ein vom Antragsteller als Verstoß gegen die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügter Automatismus, nach dem gegenüber Bedürftigen verhängte Geldstrafen sich stets zu Freiheitsstrafen umwandeln, nicht besteht; andererseits bedarf es dieser Regelungen auch deswegen, weil sonst vermögenslose Straftäter bei einer an sich gebotenen Verhängung einer Geldstrafe stets straffrei bleiben würden. II. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. IV. Den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines "Verteidigers" wertet der Staatsgerichtshof als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §§ 29 StGHG, 121 Abs. 2 ZPO. Dieses Begehren ist mangels Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen (§§ 29 StGHG, 114 ZPO).