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Beschluss

P.St. 1307 e.A.

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1998:0422.P.ST.1307E.A.0A
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Leitsätze
Bei der Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, überwiegt das öffentliche Interesse an der keine statusrechtlichen Folgen auslösenden Besetzung des Dienstpostens eines Schulleiters gegenüber der im Auswahlverfahren als Mitbewerberin unterlegenen Antragstellerin an dessen Freihaltung.
Tenor
Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, überwiegt das öffentliche Interesse an der keine statusrechtlichen Folgen auslösenden Besetzung des Dienstpostens eines Schulleiters gegenüber der im Auswahlverfahren als Mitbewerberin unterlegenen Antragstellerin an dessen Freihaltung. Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. I. Der am 14. April 1998 beim Staatsgerichtshof eingegangene Antrag, dem Land Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verbieten, die Schulleiterstelle an der W-Schule in Q bis zur Entscheidung über die am 6. April 1998 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage der Antragsteller, hilfsweise bis zur Entscheidung über ihre Grundrechtsklage P.St. 1289 anderweitig - auch nur kommissarisch - zu besetzen, ist offensichtlich unbegründet. Der Staatsgerichtshof interpretiert diesen Antrag so, dass (nur) die - endgültige oder kommissarische- Übertragung des umstrittenen Dienstpostens an einen Mitbewerber oder an eine sonstige Person verhindert werden soll. Dagegen ist Gegenstand des Eilantrages nicht die Verhinderung einer eventuellen späteren Beförderung eines Mitbewerbers auf diesen Dienstposten. Auf eine solche Beförderungsentscheidung bezieht sich auch die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage nicht. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass insoweit der fachgerichtliche Rechtsweg im Eilverfahren erschöpft wäre. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 30. November 1994 (GVBl. S. 684) - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Eilfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Grundrechtsklage erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. StGH, Beschluss vom 2. August 1972 - P.St. 692, 693 -, ESVGH 22, 215 [217 f.]M Urteil vom 20. Juli 1983 - P.St. 1001 -, ESVGH 34, 8 [9]). Der Staatsgerichtshof muss vielmehr die nachteiligen Folgen gegeneinander abwägen, die einerseits einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber später Erfolg hätte, bzw. die andererseits entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, der Grundrechtsklage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre (vgl. StGH, a.a.O.). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern alle in Frage kommenden Belange und Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei nach § 26 Abs. 1 StGHG entgegenstehenden vorrangigen öffentlichen Interessen ein besonderes Gewicht zukommt. Es mag dahinstehen, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung der von der Antragstellerin begehrten Art schon der Umstand entgegensteht, dass die von der Antragstellerin befürchtete Übertragung des Dienstpostens eines Schulleiters an der W-Schule in Q an einen Mitbewerber oder an eine sonstige Person möglicherweise noch gar nicht unmittelbar bevorsteht und daher der Erlass einer Eilentscheidung nicht im Sinne des Gesetzes geboten ist. Zweifel hieran könnten sich aus dem Inhalt des Schreibens des Hessischen Kultusministeriums vom 26. November 1997 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin ergeben, in welchem der weitere Verfahrensablauf aus der Sicht des Kultusministeriums prognostiziert wird. Gegenwärtig mag auch offen bleiben, ob die von der Antragstellerin erhobene Grundrechtsklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und ob schon aus diesem Grunde der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausscheidet. Jedenfalls kommt die von der Antragsteller begehrte Anordnung - und dies gilt für eine dem Haupt- wie dem Hilfsantrag Rechnung tragende Maßnahme - deshalb nicht in Betracht, weil die Nachteile, die im Falle des Ergehens einer solchen Entscheidung bei späterem Misserfolg der Grundrechtsklage einträten, deutlich schwerwiegender wären als die Nachteile, die die Antragstellerin hinnehmen müsste, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragstellerin aber letztlich im Grundrechtsklageverfahren obsiegen würde. Im Falle des Erlasses der von der Antragstellerin gewünschten einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof könnte die Schulleiterstelle an der W-Schule in Q und damit eine zentrale Funktionsstelle in diesem schulischen Bereich trotz Abschlusses der um die Besetzung dieser Stelle geführten fachgerichtlichen Eilverfahren möglicherweise auf Monate hinaus nicht besetzt werden. Damit lägen die auf diesem Dienstposten im öffentlichen Interesse wahrzunehmenden Aufgaben weiterhin brach, was sich - und dies bedarf keiner weiteren Vertiefung - nachteilig auf den gesamten organisatorischen und unterrichtsbezogenen Ablauf an dieser Schule auswirken würde und erhebliche Nachteile für Schüler, Eltern und Lehrkräfte mit sich brächte. Im Vergleich hierzu wiegen die Nachteile, die die Antragstellerin im Falle der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zu ertragen hätte, weniger schwerer. Möglicherweise würde in diesem Fall die Wahrnehmung des umstrittenen Dienstpostens einem Mitbewerber der Antragstellerin oder einer sonstigen Person übertragen werden. Diesem von der Antragstellerin befürchteten Vorgangs kommt indes - anders als einer Beförderung - eine statusrechtliche Bedeutung nicht zu, er schafft keine vollendeten und später nicht mehr umkehrbaren Verhältnisse (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 TG 2527/90 -, NVwZ 1992, 195). Ein der Antragstellerin erwachsender Nachteil könnte sich aus einer derartigen Dienstpostenübertragung somit allenfalls insofern ergeben, als der diesen Dienstposten für einige Zeit wahrnehmende Mitbewerber möglicherweise einen für die spätere Beförderungsentscheidung ins Gewicht fallenden Bewährungsvorsprung erlangen könnte. Insoweit ist allerdings in der fachgerichtlichen Rechtsprechung schon umstritten, ob ein auf diese Weise erzielter Bewährungsvorsprung bei einer Beförderungsentscheidung überhaupt berücksichtigt werden dürfte, wenn sich das die Vergabe des Dienstpostens betreffende Auswahlverfahren später als fehlerhaft herausstellt (vgl. hierzu verneinend: OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. April 1992 - 1 W 7/89 -, NVwZ 1990, 637; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 1987 - 2 B 68/87 - ZBR 1988, 65 ; Bejahend: Hess.VGH, Beschluss vom 30. April 1992 - 1 TG 703/92). Was insofern verfassungsrechtlich geboten ist, mag indes dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann eine solche der Antragstellerin möglicherweise drohende Gefahr nicht als so bedeutend eingeschätzt werden, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit die Beeinträchtigung des zuvor dargestellten gewichtigen öffentlichen Interesses rechtfertigen könnte, zumal die von der Antragstellerin befürchtete Bewährung eines Mitbewerbers keineswegs als sicher erscheint. Im Vergleich hierzu überwiegt die konkret und unabweisbar drohende Beeinträchtigung vorrangiger öffentlichen Interessen durch die Schwächung der Funktionsfähigkeit der Schule, so dass die vom Staatsgerichtshof durchzuführende Abwägung zu einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führen muss. II. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. Lange F. Fertig Kern Rainer Enders G. 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