Urteil
S 13 SO 2090/21
SG Ulm 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGULM:2023:0615.S13SO2090.21.00
23Zitate
25Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 25 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Klage eines Hilfeempfängers auf Kostenfreistellung von Kosten eines Leistungserbringers setzt auch im Fall einer medizinisch nicht mehr notwendigen Unterbringung im Krankenhaus voraus, dass der potentielle Sozialhilfeempfänger (hier Kläger zu 1) dem Leistungserbringer (hier Klägerin zu 2) überhaupt ein Entgelt schuldet. (Rn.27)
2. Eine nur hilfsweise erhobene Klage (hier der Klägerin zu 2) ist unzulässig. (Rn.38)
3. Die Klage der Klägerin zu 2 wäre auch unbegründet, da ein Zahlungsanspruch nach § 75 Abs 6 SGB XII in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung einen (hier wegen anderweitiger Bedarfsdeckung fehlenden) Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen voraussetzt, eine analoge Anwendung von § 76 Abs 1 S 2 SGB V mangels Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte scheitert, ein Anspruch nach § 75 Abs 5 SGB XII ebenfalls einen (hier fehlenden) privatrechtlichen Vertrag mit dem Hilfeempfänger voraussetzt und Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder ungerechtfertigter Bereicherung im SGB XII keine Anwendung finden. (Rn.44)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage eines Hilfeempfängers auf Kostenfreistellung von Kosten eines Leistungserbringers setzt auch im Fall einer medizinisch nicht mehr notwendigen Unterbringung im Krankenhaus voraus, dass der potentielle Sozialhilfeempfänger (hier Kläger zu 1) dem Leistungserbringer (hier Klägerin zu 2) überhaupt ein Entgelt schuldet. (Rn.27) 2. Eine nur hilfsweise erhobene Klage (hier der Klägerin zu 2) ist unzulässig. (Rn.38) 3. Die Klage der Klägerin zu 2 wäre auch unbegründet, da ein Zahlungsanspruch nach § 75 Abs 6 SGB XII in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung einen (hier wegen anderweitiger Bedarfsdeckung fehlenden) Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen voraussetzt, eine analoge Anwendung von § 76 Abs 1 S 2 SGB V mangels Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte scheitert, ein Anspruch nach § 75 Abs 5 SGB XII ebenfalls einen (hier fehlenden) privatrechtlichen Vertrag mit dem Hilfeempfänger voraussetzt und Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder ungerechtfertigter Bereicherung im SGB XII keine Anwendung finden. (Rn.44) Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die gemäß §§ 87, 90 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers zu 1 ist unbegründet, die Leistungsklage der Klägerin zu 2 schon unzulässig, aber ebenfalls unbegründet. Eine Kostenfreistellung, die in Fällen der Bedarfsdeckung für die Vergangenheit in Betracht kommt (BSG, Urteile vom 08.03.2016 − B 1 KR 19/15 R −; und vom 21.09.2017 – B 8 SO 4/16 R −, beide juris), kann nur begehrt werden, wenn Kläger zu 1 zur Zahlung eines Entgelts an Klägerin zu 2 verpflichtet ist. Nur dann sind Kosten entstanden, von denen freigestellt werden kann. Vorliegend fehlt es jedoch an einem zivilrechtlichen Vertrag, aus dem Kläger zu 1 zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wäre und aus dessen Zahlungsverpflichtung der Kläger zu 1 gegenüber Klägerin zu 2 freigestellt werden könnte. Kläger zu 1 ist der Klägerin zu 2 folglich selbst nicht zur Zahlung von Kosten verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – juris) ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) geprägt. Zwischen den drei Beteiligten bestehen Rechtsbeziehungen, die sich wechselseitig beeinflussen. Dabei sind die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur. Das Grundverhältnis (Bezeichnung siehe Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2015 – L 7 SO 1447/11 −, juris; auch BSG, Beschluss vom 18.03.2014 – B 8 SF 2/13 R –, SozR 4-3500 § 75 Nr 3, SozR 4-1720 § 17a Nr 11) zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger bildet den vorrangigen rechtlichen Maßstab für die übrigen Leistungsbeziehungen; dieses ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das sich nach den Vorschriften des SGB XII richtet und über das im Wege eines Verwaltungsaktes des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungsempfänger entschieden wird. Es ist geprägt durch das Sachleistungsverschaffungsprinzip in Form der Gewährleistungsverantwortung (BSG, Beschluss vom 18.03.2014 – B 8 SF 2/13 R –, SozR 4-3500 § 75 Nr 3 m.w.N.). Das Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer hingegen ist ein privatrechtliches Erfüllungsverhältnis (Bezeichnung siehe BSG, Urteil vom 06.12.2018 – B 8 SO 9/18 R –, SozR 4-3500 § 75 Nr 13, Rn. 35; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.11.2022 – L 8 SO 81/22 –, juris – anhängig BSG B 8 SO 1/23 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 12.10.2021 – L 89 SO 96/20 −, juris) und setzt somit voraus, dass zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, der den Hilfeempfänger zur Zahlung eines vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (sog. Leistungsverschaffungsverhältnis, BSG, Beschluss vom 18.03.2014 – B 8 SF 2/13 R –, SozR 4-3500 § 75 Nr 3 m.w.N.) sind die als öffentlich-rechtliche Normenverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 SGB XII. Allgemein tragen die Sozialhilfeträger die Verantwortung für die Versorgungsinfrastruktur, die durch Abschluss der Verträge des dafür zuständigen Sozialhilfeträgers nach den §§ 75 ff SGB XII wahrgenommen wird (BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R –, Rn. 12, juris) und die der Sozialhilfeträger in Baden-Württemberg letztlich subsidiär selbst sicherstellen muss. Denn § 1 Abs. 1 Satz 3 Landespflegestrukturgesetz verpflichtet die Stadt- und Landkreise, die gleichzeitig nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind, zur Sicherstellung der Grundversorgung mit wohnortnaher, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Pflege- und Unterstützungsinfrastruktur. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbindet das öffentlich-rechtliche Grund- und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Regelungskonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt also gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem wiederum die Zahlung an den Einrichtungsträger zu ermöglichen. Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen ferner regelmäßig nicht selbst, sondern stellt über Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung sicher (Prinzip der Sachleistungsverschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung war bis 31.12.2019 die „Übernahme“ der der Einrichtung im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung; „Übernahme“ der Vergütung im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung bedeutete somit Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Aufgrund des Schuldbeitritts trat der Sozialhilfeträger im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers (alle Entscheidungen, insb. BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R –; BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R −; Sächsisches LSG, Urteil vom 12.10.2021 – L 8 SO 96/20 –, Rn. 22, juris). An dieser Dreiecksbeziehung hat sich durch die Neufassung des § 75 SGB XII für die Zeit ab 01.01.2020 im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 nichts geändert. Es ist lediglich die Konstruktion des Schuldbeitritts weggefallen, da nunmehr § 75 Abs. 6 SGB XII dem Leistungserbringer einen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger einräumt (allerdings nur in der Höhe, die dem Leistungsempfänger vom Sozialhilfeträger bewilligt worden ist, vgl. § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB XII) (vgl. Lange in Coseriu/Siefert, juris-PK-SGB XII, 3. Aufl. 2020 § 75 Rn. 115 ff., auch zur Gesetzesbegründung). Damit verbleibt es dabei, dass grundlegende Voraussetzung für einen Zahlungs- bzw. Freistellungsanspruch ist, dass der potentielle Sozialhilfeempfänger (Kläger zu 1) dem Leistungserbringer (Klägerin zu 2) vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet. Nach den Ausführungen der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 schließt diese zwar mit zahlungsfähigen Patienten, die nach Ende der Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung nicht sofort entlassen werden können, schriftliche Einzelverträge ab, sieht hiervon aber bei mittellosen Patienten wie dem Kläger zu 1 ab. Damit aber existiert kein (schriftlicher oder konkludent geschlossener mündlicher) Vertrag, der eine feste Vergütung, schon gar nicht in der geltend gemachten Höhe nach einem Tagessatz von 355,21 Euro, für die Betreuung des Klägers zu 1 während des streitgegenständlichen Zeitraums zum Inhalt gehabt hätte. Demgemäß hat die Klägerin zu 2 von Anfang an ihren vermeintlichen Zahlungsanspruch nur auf die Rechtsgrundlage der GoA oder des Not-Reha-Falles gestützt. Da kein Vertrag geschlossen wurde, kann auch offenbleiben, ob auf diesen die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) trotz dessen Vorschrift, dass das Gesetz nicht anzuwenden ist auf Verträge über Leistungen der Krankenhäuser (§ 2 Nr. 1 WBVG) anzuwenden wäre, was zu überlegen wäre, da es sich vorliegend bei der weiteren Betreuung des Klägers zu 1 jedenfalls um keine Hauptpflicht des Krankenhauses gehandelt hat. Der Hilfsantrag des Klägers zu 1 ist ebenfalls unbegründet. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus können gemäß § 73 Satz 1 SGB XII Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Kläger zu 1 ist unstreitig pflegebedürftig; ihm ist Pflegegrad 2 zuerkannt und er erhält Leistungen diesbezüglich seit 04.08.2020. Nachvollziehbar ist, dass mit den Diagnosen der Wernicke-Enzephalopathie mit Korsakow-Syndrom (mit ausgeprägter Schädigung des Kurzzeitgedächtnisses und Weglaufgefährdung) und psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert – hier auf jeden Fall die Erwerbsminderungsrente des Klägers zu 1 (zunächst als Teil-, ab 01.05.2020 als Vollrente), die aber unstreitig selbst unter Ansatz nur eines Pflegeheimtagessatzes von ca. 100 Euro pro Tag nicht ausreicht, um die Pflege im streitigen Zeitraum sicherzustellen. Aber auch in diesem Verhältnis bleibt es beim sozialhilferechtlichen Dreieckverhältnis, das im Grundverhältnis einen zivilrechtlichen Vertrag erfordert. Mangels eines solchen Vertrags hat der Kläger zu 1 die beantragte Leistung bereits auf Kosten Dritter erhalten, so dass eine Sachleistungsgewährung nicht mehr in Betracht kommt. Die Klage der Klägerin zu 2 ist schon unzulässig, da sie nur hilfsweise erhoben wurde. Die Klage ist als verfahrenseinleitender Akt streng bedingungsfeindlich, weil die Existenz eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten nicht ungewiss sein darf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2006 – XII ZR 190/06 −, juris; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 17 f.) und unterscheidet sich von dem (zulässigen) Fall, dass innerhalb eines zweifelsfrei bestehenden Prozessrechtsverhältnisses weitere Ansprüche vom Eintritt einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Die Klage wäre allerdings auch unbegründet. Festzuhalten ist, dass die Entscheidung der Krankenkasse des Klägers zu 1, Leistungen an die Klägerin zu 2 für den streitigen Zeitraum nicht zu erbringen, nach dem Inhalt der Patientenakte nicht zu beanstanden ist und daher Ansprüche der Klägerin zu 2 gegen die Krankenkasse nicht bestehen. Der nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich unmittelbar durch die Inanspruchnahme der Leistung seitens des Versicherten ausgelöste und auf § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V beruhende Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses für eine stationäre Behandlung entsteht, soweit die stationäre Versorgung i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich gewesen ist. Das setzt voraus, dass die notwendige medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden kann und eine ambulante ärztliche Versorgung nicht ausreicht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 25.09.2007 – GS 1/06–, SozR 4-2500 § 39 Nr 10; BSG, Urteile vom 10.04.2008 – B 3 KR 19/05 R – und – B 3 KR 14/07 R–, SozR 4-2500 § 39 Nrn 12 und 14). Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht. Maßnahmen dürfen daher z.B. nicht lediglich dem Zweck dienen, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen; ebenso unterfallen rein pflegerische Maßnahmen nicht der Leistungspflicht der Krankenkassen (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 1 KR 1/07 R –, SozR 4-2500 § 109 Nr 13 m.w.N.). Die Krankenkasse hat die Kosten einer durchgeführten stationären Krankenhausbehandlung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt, die gegenwärtig außerhalb des Krankenhauses nicht gewährleistet ist (BSG, Beschluss vom 28.09.2022 – B 1 KR 30/22 B –, juris m.w.N.). Die Regelungen des Versorgungs- und Entlassmanagements erweitern den Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlung lediglich um die in dem Management liegende Dienstleistung. Versicherte können aufgrund ihres Anspruchs auf Versorgungs- und Entlassmanagement keine medizinisch nicht erforderliche stationäre Behandlung beanspruchen. Weder § 11 Abs. 4 SGB V noch § 39 Abs. 1 Sätze 2-4 SGB V weisen den Krankenkassen eine weitergehende Strukturverantwortung zu mit der Konsequenz, dass, wenn die medizinische Notwendigkeit, einen Versicherten mit den Mitteln eines Krankenhauses zu behandeln, entfällt, ab diesem Zeitpunkt auch der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V entfällt. Unberührt davon bleiben mögliche Ansprüche des Krankenhausträgers gegen andere Leistungsträger oder gegen die Versicherten selbst (BSG, Urteil vom 17.11.2015 – B 1 KR 20/15 R –, SozR 4-2500 § 39 Nr 26 m.w.N.). Jedenfalls im streitigen Zeitraum ist Krankenhausbehandlung nicht mehr erforderlich gewesen, da die Krankenbehandlung abgeschlossen war und nur noch rein pflegerische Maßnahmen, mit denen dem Zustand der Hilflosigkeit begegnet wurde, erbracht worden sind. Die Unterbringung im Krankenhaus war nur noch erforderlich, da Kläger zu 1 aufgrund seiner Erkrankungen nur noch in eine stationäre Anschlussunterbringung entlassen werden konnte, die nicht gefunden werden konnte. Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse gemäß § 39e Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB V – allerdings erst seit 20.07.2021 - Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist, für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Da die Vorschrift erst zum 20.07.2021 in Kraft getreten ist, kann Klägerin zu 2 diesen im streitigen Zeitraum 2020 nicht in Anspruch nehmen. Der vorliegende Fall zeigt aber auch, dass im psychiatrischen Bereich, wie von Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung bestätigt, diese Vorschrift letztlich den eigentlichen Bedarf nicht deckt, da hier häufiger Anschlussversorgungen in besondere Wohnformen (nicht nur Pflegeheime, sondern vor allem therapeutische Wohngruppen o.ä.) sicherzustellen sind, die in der Regel längere Zeit in Anspruch nehmen. Ein Anspruch der Klägerin zu 2 aus § 75 Abs. 6 SGB XII scheidet aus. Danach hat der Leistungserbringer gegen den Träger der Sozialhilfe zwar einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. Leistungen hat die Klägerin zu 2 unstreitig Kläger zu 1 erbracht. Allerdings ist der Vergütungsanspruch gemäß § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB XII akzessorisch zum Sozialhilfeanspruch des Klägers zu 1, an dem es fehlt (siehe oben). Denn nach § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB VII bestimmt sich die im Einzelfall an den Leistungserbringer zu zahlende Vergütung nach dem Betrag, der dem Leistungsberechtigten vom Sozialhilfeträger bewilligt worden ist. Daraus kann geschlossen werden, dass der unmittelbare Vergütungsanspruch erst mit Wirksamwerden der Leistungsbewilligung entsteht, weil er erst in diesem Zeitpunkt auch der Höhe nach konkretisiert ist (Lange in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 75 Rn. 29 und 120; Dr. Karina Krohn in: Hauck/Noftz SGB XII, § 75 Allgemeine Grundsätze, Rn. 76). Ein Anspruch aus § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V analog ist ebenso wenig gegeben. Andere Ärzte (als vertragsärztlich zugelassene Ärzte, medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte u.a.) dürfen danach nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Gesetzesregelung enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken für die Sicherstellung notwendiger ärztlicher Versorgung. Hierzu hat das BSG entschieden, dass, wenn die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit eines Versicherten endet, weil dieser nicht mehr einer Versorgung mit den Mitteln des Krankenhauses bedarf, er aber medizinisch zwingend eine spezielle stationäre medizinische Reha benötigt, weil eine auch nur vorübergehende nichtstationäre Versorgung unzureichend ist, der zuständige, zeitgerecht hierüber informierte Reha-Träger für eine unmittelbar anschließende stationäre medizinische Reha sorgen muss. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, sodass dem Versicherten bei einer Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung eine Gesundheitsschädigung droht, ist das Krankenhaus als nicht zugelassene Reha-Einrichtung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V berechtigt, den Versicherten für die Dauer dieses Notfalls als stationären medizinischen Reha-Notfall zu den Sätzen für Krankenhausbehandlung zu versorgen (BSG, Urteil vom 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R –, SozR 4-2500 § 76 Nr 6). Denn die Vergleichbarkeit ergibt sich daraus, dass es auch bei stationärer medizinischer Reha im Einzelfall um unverzichtbare ärztliche Leistungen geht (a.a.O. Rn. 16). Ein Notfall bei der Versorgung mit stationären medizinischen Reha-Leistungen setzt deshalb voraus, dass der Versicherte nicht (mehr) stationärer Krankenhausbehandlung bedarf, wohl aber ohne Behandlungsunterbrechung spezifischer stationärer medizinischer Reha-Leistungen mit laufender ärztlicher Betreuung, und dass der Reha-Träger dennoch einen Platz für stationäre medizinische Reha nicht zur Verfügung stellt (a.a.O. Rn. 21). Weder ist das SGB V hier direkt anwendbar noch eine Verweisungsnorm vorhanden. Es fehlt schon an der „Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte“ (zu dieser Voraussetzung z.B. BSG, Urteil vom 14.07.2021 – B 6 KA 15/20 R –, SozR 4-5520 § 32 Nr 6 Rn. 39 m.w.N.). Denn die Regelung in § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V soll eine notwendige ärztliche Versorgung sicherstellen, Voraussetzung wäre deshalb das Erfordernis weiterer laufender ärztlicher Behandlung, um die es vorliegend nicht geht, da Kläger zu 1 keiner stationären ärztlichen Versorgung mehr bedurft hat. Hinzu kommt, dass auch eine „unbewusste planwidrige Regelungslücke“ als weitere Voraussetzung einer analogen Anwendung (st.Rspr. BSG, z.B. a.a.O.) nicht vorliegt. Denn dem Gesetzgeber ist bewusst gewesen, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen ein Leistungsempfänger Leistungen eines Leistungserbringers in Anspruch nimmt, mit dem kein Vertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XII besteht. Er hat hierfür auch eine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage in § 75 Abs. 5 SGB XII geschaffen. Grundsätzlich soll der Träger der Sozialhilfe Leistungen nur erbringen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem Träger der Sozialhilfe besteht (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen (§ 75 Abs. 4 SGB XII). Der Träger der Sozialhilfe darf gemäß § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist (Nr. 1), der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt (Nr. 2), der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten (Nr. 3), die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat (Nr. 4). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in vertragslosen Fällen (im Verhältnis des Leistungserbringers zum Sozialhilfeträger) nicht etwa das Regelungssystem des Krankenhausentgeltgesetzes (wie vom BSG zum Not-Reha-Fall entschieden) Anwendung findet, sondern ausnahmsweise auch ohne Leistungsvereinbarungen Vergütungen zu übernehmen sind, die der Höhe nach auf die Höhe der übernahmefähigen Vergütung auf die vom Sozialhilfeträger für vereinbarungsgebundene Leistungserbringer mit vergleichbarem Leistungsangebot vereinbarte Vergütung beschränkt sind. Allerdings kann der Sozialhilfeträger unter bestimmten Umständen zur Wahrung der primären Interessen des Hilfeempfängers auch zur Übernahme einer das Maß des Notwendigen übersteigenden bzw. unwirtschaftlichen Vergütung verpflichtet sein (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 75 SGB XII (Stand: 03.11.2022), Rn. 100). Die Leistungserbringung war vorliegend aus den o.g. Gründen geboten. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend auf ein Leistungsangebot verzichtet werden kann (hierzu Lange, a.a.O. Rn. 106 m.w.N.) und wie die Vergütung zu berechnen wäre, scheitert ein Anspruch vorliegend aber wiederum am fehlenden Vertrag der Klägerin zu 2 mit Kläger zu 1. Denn die Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII setzt nicht etwa das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis außer Kraft, sondern regelt nur Besonderheiten im Leistungsverschaffungsverhältnis. Ansprüche der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten aus GoA oder aus ungerechtfertigter Bereicherung scheiden schließlich ebenfalls aus. Anderenfalls würde das durch die Vertragsregelungen des SGB XII sowie die Vorschriften des WBVG im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten unterlaufen, die der Eigenart der Vereinbarungen und den Möglichkeiten hieraus entgegenstehen (BSG, Urteil vom 06.12.2018 – B 8 SO 9/18 R –, SozR 4-3500 § 97 Nr 2, Rn. 51; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.11.2022 – L 8 SO 81/22 –, juris – anhängig BSG B 8 SO 1/23 R). Dafür spricht auch, dass dem SGB XII keine z.B. dem § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechende Verweisungsnorm in das Bürgerliche Gesetzbuch zu entnehmen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach dem Regelungssystem der Kostenentscheidungen nach § 193 SGG und § 197a SGG gilt grundsätzlich entweder das System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) oder das System für die sonstigen Beteiligten (§ 197a SGG mit Gerichtskosten - wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, zu denen insbesondere Versicherte und Leistungsempfänger zählen, gehört). Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl. BSG, Beschlüsse vom 26.09.2006 – B 1 KR 1/06 R – und vom 29.05.2006 − B 2 U 391/05 – B, beide juris). Da es sich vorliegend bei den Anträgen des Klägers zu 1 und des Hilfsantrags der Klägerin zu 2 um einen einheitlichen Gegenstand handelt, greift das Kostenprivileg des Klägers zu 1. Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Kostenfreistellung des Klägers zu 1 gegenüber Klägerin zu 2, hilfsweise über den Anspruch auf Vergütung der Klägerin zu 2, bezüglich einer Unterbringung des Klägers zu 1 im Krankenhaus der Klägerin zu 2 bis zur Anschlussunterbringung in einem Pflegeheim. Klägerin zu 2 ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 des baden-württembergischen Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie eine Anstalt öffentlichen Rechts und betreibt u.a. drei psychiatrische Fachkrankenhäuser, die als Plankrankenhäuser nach § 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - zur Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassen sind, u.a. in W (R-West) mit einer Abteilung für Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie. Kläger zu 1 ist 1960 geboren, lebte zuletzt in T (B-kreis) in einem Obdachlosenheim, bezog Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (ab 01.07.2019 monatlich 525,12 Euro netto) und aufstockend Arbeitslosengeld II, wurde am 20.12.2019 stationär im Klinikum F (Klinik für Neurologie) aufgenommen und wegen auffallender schwerer mnestischer und kognitiver Defizite am 03.01.2020 in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klägerin zu 2 nach W verlegt. Er leidet an einer Wernicke-Enzephalopathie mit Korsakow-Syndrom (mit ausgeprägter Schädigung des Kurzzeitgedächtnisses und Weglaufgefährdung), psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom; zudem ist er Träger von multiresistenten gramnegativen Stäbchenbakterien (3MRGN, nachgewiesen am 07.01.2020). Für ihn ist am 23.01.2020 ein vorläufiger Betreuer bestellt worden. Seit 01.01.2020 bezieht Kläger zu 1 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.169,55 Euro bzw. ab 01.07.2020 von 1.209,90 Euro; diese wurde laufend ab 01.05.2020 ausbezahlt und die Nachzahlung einbehalten. Eine Eilbegutachtung führte zu Leistungen nach Pflegegrad 2, was bestätigt wurde (Bescheid vom 07.04.2020: Zuerkennung ab 15.03.2020; Leistungen wurden ab 04.08.2020 ausgezahlt). Am 26.02.2020 beantragte Kläger zu 1 beim beklagten B-kreis Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zur Pflege für die beabsichtigte vollstationäre Aufnahme im S-park W. Mit Mail vom 28.02.2020 erteilte der Beklagte eine Kostenzusage für die Heimaufnahme und forderte mit Schreiben vom 02.03.2020 noch Unterlagen an. Mit Schreiben vom 07.03.2020, beim Beklagten am 10.03.2020 eingegangen, beantragte Kläger zu 1 beim Beklagten die Übernahme der Kosten der vorübergehenden hilfsweisen Unterbringung im Krankenhaus unter Beifügung des Schreibens der Klägerin zu 2 vom 06.03.2020, die ausführte, ab 15.03.2020 werde voraussichtlich Krankenhausbehandlung nicht mehr erforderlich, aber eine Entlassung mangels geeigneten Heimplatzes und Hilflosigkeit des Klägers zu 1 nicht möglich sein. Bemühungen über die Weiterversorgung seitens der Klinik seien gescheitert, auch der Beklagte habe keinen Wohnheimplatz zur Verfügung stellen können. Hilfsweise müssten Kläger zu 1 bzw. subsidiär dem leistungspflichtigen Sozialhilfeträger die Kosten in Rechnung gestellt werden. Klägerin zu 2 dokumentierte die umfangreiche erfolglose Suche nach einem Pflegeheimplatz in mehreren Landkreisen ab 11.02.2020. Am 30.07.2020 teilte der Betreuer des Klägers zu 1 telefonisch mit, dass ein Umzug in das Wohn- und Pflegezentrum Haus R in S erfolgen könne und bat um Kostenübernahme. Dort wurde Kläger zu 1 vollstationär am 04.08.2020 aufgenommen. Das Amtsgericht T genehmigte die Unterbringung des Klägers zu 1 in einer geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung mit Beschlüssen vom 30.07.2020 und 05.08.2020 bis 30.07.2022. Mit Bescheid vom 17.08.2020 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1 ergänzend Hilfe zur vollstationären Pflege ab 04.08.2020. Mit Bescheid vom 11.11.2020 lehnte der Beklagte gegenüber Kläger zu 1 den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 15.03.2020 bis 03.08.2020 ab. Der Leistungsumfang im Bereich der Krankenhilfe sei identisch mit den Leistungen der GKV. Krankenhilfe könne nur den Personen erbracht werden, die nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterlägen. Dies treffe bei Kläger zu 1 nicht zu. Es bestehe keine Möglichkeit, Kosten zu übernehmen, wenn Krankenhausbehandlung nicht mehr als notwendig erachtet werde und die GKV deshalb Kosten nicht mehr übernehme. Hilfe zur Pflege komme nicht in Betracht, da es keinen Versorgungsvertrag zwischen Klägerin zu 2, den Pflegekassen und dem Beklagten gebe. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Hiergegen legte Kläger zu 1 Widerspruch ein mit der Begründung, erst seit 15.01.2020 sei der Klägerin zu 2 seine Wohnsituation bekannt geworden, am 17.01.2020 habe die Stadt T mitgeteilt, dass die Notunterkunft in T, in der er gelebt habe, aufgelöst werde. Trotz Krankenhausbehandlung hätten keine Fortschritte erzielt werden können. Schon ab 11.02.2020 habe die Klägerin zu 2 verschiedene Pflegeheime kontaktiert, auch sein Betreuer habe einen Pflegeplatz gesucht. Zunächst sei vom 18.02.2020 bis 03.03.2020 eine Aufnahme in B in Aussicht gestanden; jedoch habe das dortige Heim am 04.03.2020 erklärt, wegen der mehrfach resistenten Erreger ihn nicht aufnehmen zu können. Weitere Pflegeheime seien kontaktiert worden, bei vielen sei die Aufnahme gescheitert, weil kein Einzelzimmer bzw. keine eigene Toilette zur Verfügung habe gestellt werden können. Eine Entlassung in das ambulante Umfeld sei nicht möglich gewesen. Vom 16.03.2020 bis 04.08.2020 sei keine Krankenhausbehandlung mehr erforderlich gewesen. Die Klägerin zu 2 habe alles in ihrer Macht Stehende im Rahmen des Entlassmanagements getan, um für ihn einen geeigneten Heimplatz zu finden. Der Beklagte sei im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) verpflichtet, die Kosten der Unterbringung vom 16.03.2020 bis 04.08.2020 zu zahlen. Er habe dafür zu sorgen, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ausreichend Pflegeplätze zur Verfügung stünden. Dies sei Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dazu könne der Beklagte Verträge mit geeigneten Einrichtungen schließen oder selbst Einrichtungen betreiben. Hierzu sei er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen (Landespflegestrukturgesetz ) verpflichtet, wenn die notwendige Grundversorgung nicht durch freigemeinnützige und private Träger sichergestellt sei. Insofern sei die Klägerin zu 2 für den Beklagten tätig geworden und seine Betreuung habe auch im öffentlichen Interesse gelegen. Denn eine Entlassung hätte Leib und Leben gefährdet. Die Klägerin zu 2 habe klar kommuniziert, dass ab 16.03.2020 keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit mehr bestehe und damit Fremdgeschäftsführungswillen geäußert. Einen anderweitigen Auftrag zur Versorgung habe die Klägerin zu 2 nicht gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein unmittelbarer Vergütungsanspruch des Klägers zu 1 gegen den Sozialhilfeträger ergebe sich nur bei Vorliegen der typischen sozialhilferechtlichen Dreiecksbeziehung zwischen den Beteiligten. Erforderlich sei hierfür eine Vergütungsvereinbarung zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger. Für den Aufenthalt des Klägers zu 1 im Krankenhausbereich vom 15.03.2020 bis 03.08.2020 bestehe weder ein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin zu 2, den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger noch eine Vergütungsvereinbarung. Das Sachleistungsprinzip, wonach der Sozialhilfeträger direkt an die Einrichtung zahle, greife im vorliegenden Fall nicht, ein Schuldbeitritt durch den Sozialhilfeträger sei nicht erfolgt. Nur dieser Schuldbeitritt würde einen unmittelbaren Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung ermöglichen. Auch sei keine rückwirkende Einzelvereinbarung zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden. Folglich könne der Kläger zu 1 keinen direkten Kostenanspruch der Klägerin zu 2 gegen den Sozialhilfeträger geltend machen. Darüber hinaus sei eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenanspruch nicht ersichtlich. Nach § 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) seien vom Sozialhilfeträger Leistungen zur Krankenhausbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des SGB V zu erbringen. Der Leistungsumfang der Sozialhilfe im Bereich der Krankenhilfe sei identisch mit dem der GKV nach dem SGB V. Nach § 65 SGB XII hätten Pflegebedürftige Anspruch auf Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sei oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht komme. Grundvoraussetzung für die Übernahme von stationären Kosten in einer Einrichtung sei jedoch, dass ein mit dem Einrichtungsträger, den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbarter Versorgungsvertrag zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung bestehe und darüber hinaus auch eine entsprechende Vergütungsvereinbarung vorliegt. Da diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien, scheide eine Kostenübernahme nach § 65 SGB XII aus. Schließlich dürfe der Träger der Sozialhilfe gemäß § 75 SGB XII Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe bestehe. Die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der GoA im öffentlichen Recht sei gewohnheitsrechtlich anerkannt. Eine öffentlich-rechtliche GoA scheide jedoch aus, soweit das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abschließend regele. § 25 SGB XII regele abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer natürlichen oder juristischen Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen den öffentlich-rechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringe. § 25 SGB XII betreffe die Fälle der medizinischen Notfallversorgung. Beim zugrundeliegenden Sachverhalt scheitere ein Anspruch aus § 25 XII bereits an der Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Grundsätze einer GoA ausgehen würde, läge hier bereits kein „Geschäft" des Sozialhilfeträgers vor. Der Sozialhilfeträger selbst sei nicht Heimbetreiber und habe keinerlei Zuweisungsbefugnisse, d.h. der Sozialhilfeträger habe keinerlei Möglichkeiten dahingehend, die Einrichtungen zu verpflichten, bestimmte Pflegebedürftige aufzunehmen. Dies würde zu einer nicht erwünschten Ungleichbehandlung betroffener Personen führen. Sofern des Weiteren gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen aufgrund drohender Obdachlosigkeit erforderlich werden könnten, sei die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde gegeben. Im Fall des Klägers zu 1 komme der Umstand hinzu, dass ein geeigneter Heimplatz in Biberach vorhanden gewesen sei und ausschließlich aufgrund der Infektion mit dem resistenten Keim nicht habe angetreten werden können. In diesem Zusammenhang sei auch fraglich, ob die Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung tatsächlich am 15.03.2020 als beendet habe angesehen werden können. Die Besiedlung mit einem mehrfach resistenten Erreger spreche dagegen. Am 20.07.2021 haben die Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Da der Betreuer des Klägers zu 1 substantiiert habe versichern können, dass Kläger zu 1 mittellos sei, sei mit ihm kein Vertrag geschlossen worden. Klägerin zu 2 habe sich auch erfolglos an die Krankenkasse des Klägers zu 1 gewandt. Der Medizinische Dienst habe daraufhin sogar festgestellt, dass Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nur bis 21.02.2020 bestanden habe. Kläger zu 1 habe Anspruch auf Hilfe zur Pflege entsprechend des vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Not-Reha-Falles. Denn die Klägerin zu 2 habe den Kläger zu 1 nach Ende der Krankenhausbehandlung nicht entlassen können, alles im Sinne des Entlassmanagements getan, um eine geeignete Pflegeeinrichtung ausfindig zu machen und wegen Erfolglosigkeit den Kläger zu 1 weiterhin versorgen müssen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger zu 1 eine Kostenübernahmeerklärung zu erteilen. Hilfsweise sei der Beklagte jedenfalls verpflichtet, der Klägerin zu 2 die Kosten nach den Grundsätzen der GoA oder dem Rechtsgedanken des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu erstatten. Nach Anhörung verwies das Sozialgericht Konstanz den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.09.2021 an das hiesige Gericht. Auf Nachfrage hat Klägerin zu 2 die Rechnung an die Krankenkasse nach PEPP (Pauschalierende Entgelte für Psychiatrie und Psychosomatik) PA15C mit einem Tagessatz von 355,23 Euro zuzüglich Zuschlägen), die Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes und eine fiktive Rechnung an den Beklagten für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.08.2020 in Höhe von 50.442,66 Euro (nach PEPP PA15C mit einem Tagessatz 355,23 Euro ohne Zuschläge) übersandt. Der Kläger zu 1 beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn von den Kosten der Versorgung im Krankenhaus der Klägerin zu 2 im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.08.2020 freizustellen, hilfsweise, ihm im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 03.08.2020 Hilfe zur Pflege zu gewähren, Die Klägerin zu 2 beantragt hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 50.442,66 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig. Fraglich sei, ob Kläger zu 1 Ansprüche der Klägerin zu 2 geltend machen könne. Klägerin zu 2 fehle die Klagebefugnis. Ein unmittelbarer Vergütungsanspruch des Klägers zu 1 gegen den Beklagten ergebe sich nur bei Vorliegen der typischen sozialhilferechtlichen Dreiecksbeziehung zwischen den Beteiligten. Erforderlich sei hierfür eine Vergütungsvereinbarung zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger. Für den Aufenthalt des Klägers zu 1 im Krankenhausbereich der Klägerin zu 2 vom 15.03.2020 bis 03.08.2020 bestehe weder ein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin zu 2, den Pflegekassen und dem Beklagten noch eine Vergütungsvereinbarung. Das Sachleistungsprinzip, wonach der Sozialhilfeträger direkt an die Einrichtung zahle, greife im vorliegenden Fall nicht, ein Schuldbeitritt durch den Sozialhilfeträger sei nicht erfolgt. Nur dieser Schuldbeitritt würde einen unmittelbaren Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung ermöglichen. Auch sei keine rückwirkende Einzelvereinbarung zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden. Folglich könne der Kläger zu 1 einen direkten Kostenanspruch der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten nicht geltend machen. Mangels Vorliegen einer Vereinbarung scheitere ebenfalls ein Kostenanspruch der Klägerin zu 2. Darüber hinaus sei eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenanspruch nicht ersichtlich. Dem zitierten BSG-Urteil liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Vorschrift des § 76 SGB V regele den Umfang, in dem die Versicherten bei der Leistungserbringung im Rahmen der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung über den Leistungserbringer selbst entscheiden dürften und beträfe das Verhältnis zur Krankenkasse. Auf das Verhältnis zum Beklagten sei diese Vorschrift nicht übertragbar. Hier regele § 25 SGB XII abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer natürlichen oder juristischen Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen den öffentlich-rechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringe. Darüber hinaus sei der Beklagte kein Rehabilitationsträger, eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung falle in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen und liege hier nicht vor. Weitere Ansprüche aus Krankenhilfe oder GoA schieden ebenfalls aus. Schließlich sei der Ansatz eines vollen Tagessatzes von 355,23 Euro nicht nachvollziehbar. Das Vergütungsrisiko medizinisch nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung trage die Klägerin zu 2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten und die Patientenakte der Klägerin zu 2 Bezug genommen.