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Urteil

L 8 SO 81/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Kein Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ohne Leistungsbewilligung im Grundverhältnis. (Rn. 18) 2. Mangels schuldrechtsähnlicher Leistungsbeziehung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Leistungsstörungsrechts des BGB auf Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII nicht in Betracht. (Rn. 21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ohne Leistungsbewilligung im Grundverhältnis. (Rn. 18) 2. Mangels schuldrechtsähnlicher Leistungsbeziehung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Leistungsstörungsrechts des BGB auf Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII nicht in Betracht. (Rn. 21) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2022 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG), aber nicht begründet. Streitgegenständlich ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 17.670,56 € für die Betreuung des hilfebedürftigen L in der Zeit vom 26.11.2018 bis zum 02.04.2019 hat. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit einer (echten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG), da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (BSG vom 21.09.2017 – B 8 SO 4/16 – juris Rn. 10). Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil das SG einen Anspruch des Klägers zu Recht verneint hat. Für den vom Kläger gegen den Beklagten erhobenen Zahlungsanspruch gibt es keine rechtliche Grundlage. Hinsichtlich des Nichtbestehens möglicher Ansprüche aus einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, einer öffentlich-rechtlichen GoA oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ausweislich der Berufungsbegründung verfolgt der Beklagte einen Zahlungsanspruch auf diesen Grundlagen auch nicht mehr weiter. Auch darüber hinaus ist eine Grundlage für den vom Kläger behaupteten Anspruch aus den zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nicht gegeben. Die vorliegend zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen beinhalten keine vertraglichen Regelungen, nach denen der Kläger einen Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234). Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbindet das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Sozialhilfeträger und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. Die nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu schließenden Vereinbarungen ermöglichen dem Sozialhilfeträger die Wahrnehmung seiner Gewährleistungspflicht aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) in den Fällen, in denen er die Leistung nicht selbst erbringt, sondern durch Einrichtungen/Dienste anderer Träger erbringen lässt. Über die zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer zu schließende Vereinbarung wird dem bedürftigen Hilfeempfänger die Sozialleistung verschafft (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 Rn. 36). Hat der in einer Einrichtung Untergebrachte – wie hier – keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wird der entsprechende Antrag im Grundverhältnis vom Sozialhilfeträger abgelehnt. Ein sozialhilferechtliches Dreieck entsteht in diesem Fall nicht. Der Sozialhilfeträger ist nicht zur Übernahme der Vergütung des Leistungserbringers verpflichtet. Dem Leistungserbringer verbleibt im Erfüllungsverhältnis ein Anspruch gegen den Leistungsempfänger aus dem zivilrechtlichen Vertrag (Jaritz/Eicher aaO., § 75 Rn. 192). Zweck der zwischen den Beteiligten als Leistungserbringer und Leistungsträger im Gleichordnungsverhältnis geschlossenen Normverträge ist die Setzung von Rahmenbedingungen für die zwischen den Leistungsberechtigten und den Leistungserbringern abzuschließenden (zivilrechtlichen) Betreuungs- bzw. Heimverträge. Eine Nebenpflicht, deren Verletzung unter Berücksichtigung des auch im Sozialrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des im Fall einer positiven Entscheidung über den Leistungsantrag aufgrund eines Schuldbeitritts zustehenden Vergütungsanspruchs auslösen würde, lässt sich nicht begründen. Ein subjektives öffentliches Recht auf die gesetzliche Leistung nach dem SGB XII steht allein dem Hilfeempfänger zu. Ein Recht des Leistungserbringers, unmittelbar vom Leistungsträger Zahlungen zu verlangen, entsteht überhaupt erst durch die Bewilligung der Leistung. Vor dem Zeitpunkt der Leistungsbewilligung erlangt der Leistungserbringer deshalb im Verhältnis zum Leistungsträger keine rechtlich verfestigte Stellung. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 280 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten kommt deshalb nicht in Betracht. Zwar sind die Vorschriften der §§ 53 ff. SGB X und somit auch § 61 Satz 2 SGB X grundsätzlich auch auf Normverträge anwendbar (Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 53 Rn. 15; BSG vom 08.03.2017 – B 8 SO 20/15 R – juris Rn. 20). Daher gelten nach § 61 SGB X ergänzend die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sich weder aus den §§ 53 ff. SGB X noch aus den übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches etwas Abweichendes ergibt. Die Formulierung „entsprechend“ in § 61 Satz 2 SGB X bedeutet, dass jeweils zu prüfen ist, ob der Rechtsgedanke, welcher der Vorschrift des BGB zugrunde liegt, deren ergänzende Anwendung erwogen wird, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem Privatrechtsverhältnis und einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis auf den umstrittenen öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden kann (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 09/14, § 61 Rn. 69). Für die ergänzende entsprechende Anwendung muss also bei jeder BGB-Regelung geprüft werden, ob bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine vergleichbare Interessenlage besteht, die eine Heranziehung rechtfertigt. Dies zugrunde gelegt kommt eine entsprechende Anwendung des § 280 BGB auf die zwischen den Beteiligten geschlossenen, streitgegenständlichen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nicht in Betracht. Die Eigenart der Vereinbarungen i.S. des § 75 Abs. 3 SGB XII stehen einer Geltendmachung vertraglicher Schadensersatzansprüche entsprechend § 280 BGB entgegen. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Allein der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen begründet jedoch kein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Weder ist der Sozialhilfeträger aufgrund dieser Vereinbarungen verpflichtet, Vergütung zu zahlen, noch ist die Einrichtung bzw. der Dienstleister verpflichtet, Leistungen – insbesondere an den Sozialhilfeträger – zu erbringen. Ein Schuldverhältnis entsteht vielmehr erst durch den Abschluss eines Heim- bzw. Betreuungsvertrages zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer, und durch den daran anknüpfenden Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers auch zwischen ihm und dem Leistungserbringer. Erst hierdurch entfaltet die Vergütungsvereinbarung ihre Gestaltungswirkung hinsichtlich der Vergütung der aufgrund des Betreuungs- bzw. Heimvertrages zu erbringenden Leistungen. Zugleich bestimmt die geschlossene Leistungsvereinbarung die Pflichten des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger aus dem Heim- und Betreuungsvertrag. Dadurch wird einerseits die (bedarfsdeckende) Erfüllung der Sachverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungsempfänger sichergestellt. Zum anderen wird gewährleistet, dass der Leistungsberechtigte auch die seinen Bedürfnissen entsprechenden Leistungen im notwendigen Umfang und in angemessener Qualität erhält. Ergänzend hierzu hat der Gesetzgeber – für den Bereich der stationären Leistungserbringung – eine Regelung in § 15 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geschaffen, wonach die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen, den aufgrund des Zehnten Kapitels des SGB XII getroffenen Regelungen – §§ 75 ff. SGB XII – entsprechen müssen; tun sie dies nicht, sind sie unwirksam. Letztlich wird somit deutlich, dass erst durch den Abschluss eines Heim- und Betreuungsvertrages und den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers im Einzelfall ein Schuldverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer entsteht. Dieses ist dann ohnehin – also ohne Inanspruchnahme des § 61 Satz 2 SGB X – nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (Bayer. LSG vom 04.02.2016 – L 18 SO 89/14 – juris Rn. 41). Überdies entfalten die Normverträge nicht nur zwischen den Vertragsparteien Bindungswirkung, sondern auch für alle übrigen Träger der Sozialhilfe (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. SGB XII). Auch dieser Umstand lässt sich schwer mit der Annahme einer schuldrechtsähnlichen Leistungsbeziehung mit Gläubiger und Schuldner vereinbaren. Bedingt durch die Eigenart der Normverträge i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII gleicht die Interessenlage somit nicht derjenigen, die bei zivilrechtlichen Schuldverhältnissen besteht. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des sog. Leistungsstörungsrechts des BGB kommt daher nicht in Betracht, und somit auch nicht des § 280 BGB. Mangels Vorliegen eines entsprechenden Schuldverhältnisses, kommt auch § 241 Abs. 2 BGB nicht zum tragen, der jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Daher kann letztlich offen bleiben, ob sich aus den Verträgen überhaupt eine Nebenpflicht der vom Kläger geltend gemachten Art ableiten lässt. Das (Primär-)Leistungsverhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigtem folgt den Regelungen des SGB XII; entsprechend gelten die im Sozialgesetzbuch geregelten Fristen für die Entscheidung des Leistungsträgers, welche der Leistungsberechtigte ggf. mit Hilfe des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts, z.B. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder mittels Untätigkeitsklage, einfordern kann. Diese speziellen sozialrechtlichen Rechte und Pflichten können nicht durch vertragliche Nebenpflichten ersetzt oder modifiziert werden. Eine entsprechende Nebenpflicht lässt sich auch nicht durch das vom Leistungserbringer vor der Leistungsbewilligung zu tragende Kostenrisiko rechtfertigen. Sieht es der Kläger nach seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation als nicht mehr hinnehmbar an, muss er die Erbringung der Hilfen einstellen und es dem Hilfeempfänger überlassen, ob und wenn ja welche rechtlichen Schritte er als Leistungsberechtigter gehen will (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2015 – L 15 SO 54/15 – juris Rn. 29). Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zur Verletzung von Pflichten aus Verträgen nach §§ 75 ff. SGB XII liegt aus Sicht des Senats bisher keine ausreichende höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Da die Frage über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung hat, wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).