Urteil
S 12 KA 1765/21
SG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTUTT:2025:0115.S12KA1765.21.00
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Leitsätze
§ 45 SGB X ist auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V nicht anwendbar. Weder können die Prüfgremien dem Vertrags(zahn)arzt die Vertrauensausschlussgründe des Abs 2 Satz 3 entgegenhalten, noch haben sie andererseits die Frist des Abs 4 Satz 2 zu beachten. (Rn.29)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2021 wird hinsichtlich der Quartale 3/2014 bis 1/2015 aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 6.002,53 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 45 SGB X ist auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V nicht anwendbar. Weder können die Prüfgremien dem Vertrags(zahn)arzt die Vertrauensausschlussgründe des Abs 2 Satz 3 entgegenhalten, noch haben sie andererseits die Frist des Abs 4 Satz 2 zu beachten. (Rn.29) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2021 wird hinsichtlich der Quartale 3/2014 bis 1/2015 aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 6.002,53 Euro festgesetzt. Die Kammer hat in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragszahnärzte (BSG, Urteil vom 19. Februar 1960 – 6 RKa 41/59 –, BSGE 12, 6-9) und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragszahnarztrechts im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG handelt. Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Dem Schreiben, mit dem der Kläger dem Gericht mitgeteilt hat, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Termin teilnehmen, war ein Verlegungsantrag nicht zu entnehmen. Streitgegenstand ist allein der Bescheid des Beklagten. Dieser Bescheid hat den Bescheid der Prüfungsstelle ersetzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2023 – L 5 KA 856/20 –, Rn. 30, juris). Streitgegenständlich sind ferner (lediglich) die Quartale 3/2014 bis 1/2015, da der damalige Klägervertreter die Klage in der Klageschrift auf diese Quartale beschränkt hat. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten ist, soweit streitgegenständlich, formell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der im Streitfall durchgeführten statistischen Vergleichsprüfung ist der nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V für Zahnärzte entsprechend geltende § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 SGB V in der hier noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 16 der im Bezirk der Beigeladenen zu 1 geltenden Prüfvereinbarung (PrüfV); für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttreten von Gesetzesneufassungen abgeschlossen waren, sind die zum früheren Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – B 6 KA 45/14 R –, Rn. 23). Die kassen(zahn)ärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt nicht der Verjährung. Bei der Prüfungsbefugnis nach § 106 SGB V handelt es sich nicht um einen Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern um ein nicht der Verjährung unterliegendes verfahrensrechtliches Gestaltungsrecht (Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 106c Rn. 170). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert jedoch das Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) eine zeitliche Begrenzung des Prüfverfahrens, die in Anlehnung an die sozialrechtlichen Verjährungsfristen als Ausschlussfrist mit vier Jahren zu bemessen ist (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 6 KA 5/09 R –, Rn. 28). Zwar stehen Honorarbescheide unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Vertrags(zahn)arzt einem fortwährenden, zeitlich unbegrenzten Prüfverfahren ausgesetzt ist. Greifen die Verjährungsvorschriften nicht ein, so muss der Gefahr eines „ewigen Prüfungsverfahrens“ auf andere Weise Rechnung getragen werden (BSG, Urteil vom 16. Juni 1993 – 14a/6 RKa 37/91 –, BSGE 72, 271-280, Rn. 23). Dabei stellt das BSG darauf ab, dass das Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren binnen vier Jahren mit einer Bekanntgabe der Entscheidung zumindest des Prüfungsausschusses abzuschließen ist; eine zusätzliche Frist für die Durchführung des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss ist gesetzlich nicht bestimmt und darf deshalb nicht allgemein von der Rechtsprechung vorgegeben werden (BSG, Urteil vom 6. April 2022 – B 6 KA 6/21 R –, Rn. 30; BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 41/13 R –, Rn. 28 ff.). Diese Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag nach der (nach § 37 Abs. 2 SGB X zu bestimmenden) Bekanntgabe des Bescheides für das jeweils betroffene Quartal (Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 106 Rn. 586). Im Streitfall ist sie, was auch beklagtenseits nicht in Abrede gestellt wird, überschritten. § 45 SGB X ist nach Auffassung der Kammer auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V nicht anwendbar. Weder können die Prüfgremien dem (Zahn)arzt die Vertrauensausschlussgründe des Abs. 2 Satz 3 entgegenhalten (anders die Begründung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes – TSVG, BT-Drs. 19/8351, S. 194; allerdings mit wenig überzeugendem Bezug auf BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 6 KA 36/14 R –, Rn. 23, da diese Entscheidung keine Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern eine sachlich-rechnerische Richtigstellung zum Gegenstand hat), noch haben sie andererseits die Frist des Abs. 4 Satz 2 zu beachten. Bei (nachgehenden) sachlich-rechnerischen Richtigstellungen gemäß § 106d Abs. 2 Satz 1 SGB V ist es die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, die mit dem Honorarbescheid einen von ihr selbst erlassenen, begünstigenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufhebt (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 13/18 R –, Rn. 11). Damit ist der Anwendungsbereich des § 45 SGB X grundsätzlich eröffnet. Dementsprechend geht auch das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 106d in seinem Anwendungsbereich § 45 SGB X als Sonderregelung im Sinne des § 37 Satz 1 Halbs. 2 SGB I verdrängt. Nach § 37 Satz 1 SGB I beruht die Verdrängungswirkung nicht darauf, dass im konkreten Einzelfall alle Voraussetzungen der Sonderregelung tatsächlich erfüllt sind, sondern vielmehr auf der Spezialität des Anwendungsbereichs einer abstrakt-generellen Regelung, die in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuchs enthalten ist (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 34/17 R –, BSGE 127, 33-43, Rn. 24). Ein teilweiser Rückgriff auf einzelne Regelungen des § 45 SGB X – wie etwa Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 –, wie ihn das BSG, wenn auch nur nach Ablauf der für die sachlich-rechnerische Richtigstellung geltenden Ausschlussfrist, zulässt, bleibt damit rechtsdogmatisch grundsätzlich möglich, wobei das BSG diesen jeweils mit einer entsprechenden Anwendung begründet. Die Spezialität von § 106d Abs. 2 SGB V als maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Korrektur rechtswidriger Honorarbescheide im Vertrags(zahn)arztrecht hat, so das BSG, keine Auswirkungen darauf, dass nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist, in der jeder Vertragsarzt mit einer Korrektur der ihm erteilten Honorarbescheide rechnen muss, eine Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide nicht absolut und generell ausgeschlossen ist. Vielmehr normiert § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in verallgemeinerungsfähiger Weise diejenigen Sachverhalte, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers ein schutzwürdiges Vertrauen, das die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts hindert, nicht anerkannt werden kann (sog. Vertrauensausschlusstatbestände; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 34/17 R –, BSGE 127, 33-43, Rn. 29; zur entsprechenden Anwendung der Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nach Ablauf der Ausschlussfrist ebda., Rn. 33). Jedenfalls hat das BSG das Spezialitätsverhältnis von § 106d SGB V zu § 45 SGB X nie in Zweifel gezogen. Eine entsprechende Spezialität des § 106 SGB V hingegen besteht nicht, da § 45 SGB X auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen bereits tatbestandlich nicht anwendbar ist. Der Umstand, dass im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung das von ihr selbst gewährte und mit Bescheid festgesetzte Honorar zurückfordert, zeigt sich auch in der Rechtsgrundlage für diese Honorarrückforderung. Sie beruht in diesem Fall auf § 50 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 26. Januar 2022 – B 6 KA 8/21 R –, Rn. 18; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 34/17 R –, BSGE 127, 33-43, Rn. 35). Unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen nicht nur Sozialleistungen im engeren Sinne, sondern alle im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch bewirkten Geld-, Sach- und Dienstleistungen und damit grundsätzlich auch die für die kassen(zahn)ärztliche Tätigkeit gezahlten Vergütungen (BSG, Urteil vom 1. Februar 1995 – 6 RKa 9/94 –, Rn. 13). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, was eben bei nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellungen der Fall ist, nicht jedoch bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Ein im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung verfügter Regress schmälert im Ergebnis zwar ebenfalls das dem Arzt gewährte Honorar. Mit einer auch nur teilweisen Aufhebung des Honorarbescheides ist er hingegen nicht verbunden. § 50 Abs. 1 SGB X ist hier nicht anwendbar. Der Regress wird vielmehr als rechtlich eigenständiger Anspruch von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung dem (Zahn)arzt gegenüber vollzogen, ggf. auf der Grundlage einer Regelung in der jeweiligen Prüfvereinbarung (so etwa in § 22 Abs. 1 der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und den Kassenverbänden geschlossenen Prüfvereinbarung Baden-Württemberg). Aus diesem Grund bestimmt auch § 106 Abs. 5 Satz 7 SGB V ausdrücklich, dass die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Honorarkürzung keine aufschiebende Wirkung hat. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Honorarkürzung als Aufhebung der Honorarfestsetzung anzusehen wäre; dann nämlich wäre die aufschiebende Wirkung bereits nach § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V ausgeschlossen. Zudem beruht die aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgende Honorarkürzung nicht darauf, dass der Honorarbescheid i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X rechtswidrig gewesen wäre, sondern auf der Unwirtschaftlichkeit einer ärztlichen oder ärztlich verordneten Leistung. Dies ist bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung anders: Die Unrichtigkeit der Abrechnung führt dazu, dass ein Vergütungsanspruch in entsprechender Höhe von Anfang an nicht bestanden hat, sodass der begünstigende Verwaltungsakt, mit dem die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung dem betreffenden (Zahn)arzt gleichwohl Honorar gewährt hat, insoweit von Anfang an rechtswidrig war. Eine analoge Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist nicht veranlasst. Fristvorschriften sind als formale Ordnungsvorschriften ius strictum und dienen allein der Rechtssicherheit. Fristen müssen aus dem Gesetzestext sofort, eindeutig und klar erkennbar sein. Sie können nicht erst aus Sinn und Zusammenhang der Gesetze durch ausdehnende und vielleicht sogar überraschende Auslegung gefunden werden (BVerfG, Urteil vom 11. August 1954 – 2 BvK 2/54 –, BVerfGE 4, 31-45, Rn. 27; BFH, Urteil vom 3. April 1973 – VIII R 19/73 –, BFHE 109, 130, BStBl II 1973, 484, Rn. 11), sondern müssen klar überschaubar und leicht handhabbar sein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – III ZR 159/06 –, BGHZ 171, 33-38, Rn. 27; BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 – III ZR 172/04 –, BGHZ 162, 175-181, Rn. 17). Dieser Gedanke kommt auch hier zum Tragen. Es handelt sich zwar nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine solche kraft richterlicher Rechtsfortbildung; sie dient auch nicht alleine der objektiven Rechtssicherheit, sondern ausdrücklich dem Schutz des betroffenen Vertragsarztes (BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 – B 6 KA 13/13 R –, Rn. 31). Gleichwohl ist eine Frist eine Frist, und indem das BSG sie als Ausschlussfrist eingeordnet hat, nimmt sie am allgemeinen Verständnis dieses Begriffes teil. Auch diese Frist ist dem förmlichen Recht zuzuordnen, einer exakten Fristberechnung zugänglich und teleologischer Auslegung grundsätzlich unzugänglich. In seinem grundlegenden Urteil vom 16. Juni 1993 – dem sich der 6. Senat mit Urteil vom 20. September 1995 insoweit angeschlossen hat; 6 RKa 40/94, Rn. 19 – hat der 14a-Senat des BSG dementsprechend entschieden, dass nach Ablauf der Vierjahresfrist ergehende Kürzungs- oder Rückforderungsbescheide nur noch dann Rechtswirkungen entfalten können, wenn sich die Berufung des Kassen(zahn)arztes auf die Ausschlussfrist wegen besonderer Umstände des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich erweist, etwa wegen eines auf die Verhinderung oder Verschleppung des Prüfverfahrens abzielenden Verhaltens des Kassen(zahn)arztes (BSG, Urteil vom 16. Juni 1993 – 14a/6 RKa 37/91 –, BSGE 72, 271-280, Rn. 31). Rechtsmissbrauch bezeichnet den Tatbestand der missbilligten Inanspruchnahme eines Rechts (Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 242 Rn. 220). Das ist freilich ein anderer – in Teilen strengerer – Maßstab als der des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Insbesondere wird die in Nr. 3 genannte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes, die im Falle einer Analogie auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unwirtschaftlichkeit der abgerechneten oder verordneten Leistungen übertragen werden könnte, für sich genommen nicht ausreichen, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Ein Verhalten des Klägers, das die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten hätte, kann die Kammer im Streitfall nicht feststellen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Prüfungsstelle den wiederholten Verlegungsanträgen des Klägers in seinem eigenen Interesse stattgegeben hat, um ihm die wirkungsvolle Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheiten zu ermöglichen. Der Rechtsmissbrauch setzt jedoch ein voluntatives Element voraus. So hat etwa das BSG zu § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG entschieden, der Begriff des Rechtsmissbrauchs beinhalte als vorwerfbares Fehlverhalten eine objektive – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden. In objektiver Hinsicht setze der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 24. Juni 2021 – B 7 AY 4/20 R –, BSGE 132, 232-237, Rn. 15; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R –, BSGE 101, 49-70, Rn. 32 ff.). Das Verhalten des Klägers müsste demnach darauf abgezielt haben, eine Entscheidung der Prüfungsstelle innerhalb der Ausschlussfrist zu verhindern. Davon konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Der Umstand, dass der Kläger sich auch für die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht kurzfristig entschuldigt hat, ohne aber einen Verlegungsantrag zu stellen, spricht eher für eine Gepflogenheit, die Wahrnehmung eigener Rechte im Zweifel hinter sonstigen Belangen der Lebensführung zurückzustellen. Von einem widersprüchlichen Verhalten des Klägers („venire contra factum proprium)“ kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Denn auf das Verstreichen der Ausschlussfrist muss und kann der Kläger sich nicht berufen (wodurch er sich womöglich in Widerspruch dazu setzen würde, dass er selbst die Vertagung von Prüfterminen beantragt hat), denn es gehört zum Wesen einer Ausschlussfrist, dass sie von Amts wegen zu beachten ist. Zudem ist ein widersprüchliches Verhalten erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen; die Rechtsordnung sanktioniert widersprüchliches Verhalten einer Partei grundsätzlich nicht mit einem automatischen Rechtsverlust (BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 33/15 R –, BSGE 121, 101-107, Rn. 20). Eine Unterbrechung oder Hemmung der Frist ist nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die nach § 45 Abs. 2 SGB I für die Verjährung sinngemäß geltenden Vorschriften des BGB auch für die Hemmung der Ausschlussfrist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend heranzuziehen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 6 KA 23/18 R –, Rn. 32). Namentlich können Prüfanträge der Krankenkassen in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB sowie des § 45 Abs. 3 SGB I eine Hemmung der Ausschlussfrist bewirken. Voraussetzung ist, dass der Vertragsarzt von dem gestellten Prüfantrag Kenntnis erlangt hat (BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 – B 6 KA 13/13 R –, Rn. 27). Nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbs. 1 BGB wird die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Eine „Vorabentscheidung“ einer Behörde stellen auch die Entscheidungen der Prüfungsstellen nach § 106 SGB V dar. Das BSG hält eine Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB im Vertrags(zahn)arztrecht deswegen für geboten, weil nur so den hier bestehenden Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Wegen der hier maßgeblichen Trennung der Rechtskreise bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem „Gläubiger“ (der Krankenkasse) und dem „Schuldner“ (dem Vertrags[zahn]arzt). Die Krankenkasse hat im Regelfall keine Möglichkeit, den Vertrags(zahn)arzt unmittelbar in Regress zu nehmen. Vielmehr ist nach den gesetzlichen Vorgaben die Festsetzung eines Regresses ausschließlich den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von (Zahn)ärzten und Krankenkassen zugewiesen (vgl. § 106 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 SGB V a.F.). Eine Krankenkasse, die einen Regressanspruch gegen einen Vertrags(zahn)arzt durchsetzen möchte, ist daher auf ein Tätigwerden der Prüfgremien angewiesen. Zum selben Ergebnis führt eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB I. Die Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für Sozialleistungen, findet aber nach der Rechtsprechung des BSG bezüglich der im Vertrags(zahn)arztrecht geltenden Ausschlussfristen entsprechende Anwendung (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 6 KA 5/09 R –, Rn. 40 ff.). Im Falle einer von Amts wegen eingeleiteten Wirtschaftlichkeitsprüfung – wie im Streitfall – gilt all dies nicht. Ein in diesem Bereich gleichwohl gestellter Prüfantrag der Krankenkassen bewirkt keine Hemmung der Ausschlussfrist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Prüfantrag unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist. Auch die bloße Mitteilung der Prüfungsstelle, dass ein Prüfverfahren beabsichtigt oder bereits eingeleitet worden ist, hemmt den Ablauf der Ausschlussfrist nicht (BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 – B 6 KA 13/13 R –, Rn. 27; Engelhard, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 106 Rn. 588b; Ulrich, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 106c Rn. 95). Damit wäre nach Auffassung des BSG der Rahmen für richterliche Rechtsfortbildung verlassen. Der Heranziehung des in § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB enthaltenen Rechtsgedankens auf den Prüfantrag einer Krankenkasse liegt die Erwägung zugrunde, dass dieser Antrag Voraussetzung dafür war, dass sich das zuständige Prüfgremium mit der Verordnungsweise einer Praxis befassen konnte. Die Basis für eine entsprechende Anwendung dieser Norm ist verlassen, wenn der „Antrag“ nur noch eine unverbindliche Anregung an die Prüfgremien enthält, tätig zu werden (BSG, Urteil vom 15. August 2012 – B 6 KA 45/11 R –, Rn. 25). Für die bloße Mitteilung der Prüfungsstelle über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens gilt dies umso mehr. An die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Amts wegen und auf Antrag hat mittlerweile der Gesetzgeber des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) ausdrücklich angeknüpft. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensarten handelt, und sieht dementsprechend unterschiedliche Regelungen für die Hemmung der durch das TSVG normierten und zugleich auf zwei Jahre verkürzten Ausschlussfrist vor (BT-Drs. 19/30560, S. 38 f.): Der durch das TSVG ebenfalls ausdrücklich in das Gesetz aufgenommene, einheitliche Verweis auf § 45 Abs. 2 SGB I gilt gemäß § 106 Abs. 3 Satz 3 SGB V jetzt für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die von Amts wegen durchzuführen sind, ist aber wiederum bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, gemäß § 103 Abs. 5 Halbs. 2 SGB V ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit die im streitbefangenen Zeitraum für Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Amts wegen geltende Rechtslage, dass nämlich ein gleichwohl von der Krankenkasse gestellter Antrag die Ausschlussfrist nicht zu hemmen vermag, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG in den Gesetzestext überführt. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, für die ein Antrag erforderlich ist, wurde indessen die Hemmung der Ausschlussfrist (von hier insgesamt nun 30 Monaten) durch die Antragstellung abgeschafft. Hierdurch sollte eine deutlich größere Planungssicherheit für die Vertragsärzte im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erzielt werden (BT-Drs. 19/30560, S. 39). Weitere Gründe, die in entsprechender Anwendung von Vorschriften des BGB den Ablauf der Ausschlussfrist hätten hemmen können, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladenen keine Sachanträge gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen haben, entsprach es nicht der Billigkeit, auch ihre Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die auf das Quartal 3/2014 entfallende Honorarkürzung beträgt 1.785,42 Euro. Auf das Quartal 4/2014 entfallen 2.470,03 Euro und auf das Quartal 1/2015 1.747,08 Euro, insgesamt also 6.002,53 Euro. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Bescheid zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Quartale 3/2014 bis 1/2015 fristgerecht bekanntgegeben wurde. Der Kläger nimmt im Bezirk der Beigeladenen zu 1 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Die Honorarbescheide der streitgegenständlichen Quartale wurden am 17. Dezember 2014 (3/2014), 24. März 2015 (4/2014) und 24. Juni 2015 (1/2015) versendet. Mit Bescheid vom 13. August 2019, zugestellt am 15. August 2019, setzte die Bezirksprüfungsstelle F. nach einer Auffälligkeitsprüfung eine Honorarkürzung in Höhe von 1.785,42 Euro für das Quartal 3/2014, von 2.470,03 Euro für das Quartal 4/2014, von 1.747,08 Euro für das Quartal 1/2015 von 3.079,36 Euro für das Quartal 2/2015 fest. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte gemeinsam mit weiteren Widersprüchen betreffend die Quartale 4/2015 und 2/2016 mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2021 zurück. Am 30. April 2021 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, die Prüfbescheide bezüglich der Quartale 3/2014, 2/2014 und 1/2015 seien nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist ergangen. Im Übrigen werde der Bescheid des Beklagten nicht angefochten. Hemmungstatbestände seien nicht ersichtlich. Weder liege ein Prüfantrag der Krankenkassen vor, noch sei ein Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger erlassen worden, der dieselbe Honorarforderung des Klägers zum Gegenstand gehabt habe. Auch in der Einleitung des Prüfverfahrens sei weder eine Hemmung noch ein Vertrauensausschlusstatbestand zu erkennen. So habe das BSG bereits im Jahr 2006 klargestellt, dass der Zweck der Ausschlussfrist nicht darin bestehe, den „ahnungslosen“ Arzt davor zu schützen, sich einer überraschenden Honorarberichtigung ausgesetzt zu sehen. Vielmehr solle die Ausschlussfrist der Rechtssicherheit dienen und der Gefahr eines „ewigen Prüfverfahrens“ begegnet werden. Eine Hemmung im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sei nicht ersichtlich. Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist komme auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr in Betracht, da der Beklagte auch die einjährige Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt habe. Hiernach sei die Behörde gehalten, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigten Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigten, die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu erklären. Wie der Beklagte selbst einräume, sei der Kläger bereits mit Schreiben vom 6. August 2015, 7. Januar 2016 und 2. August 2016 von den gegen ihn eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 habe das Prüfgremium aufgrund der Aktenlage die Höhe der später vorgenommenen Honorarkürzungen genau beziffern können und dem Kläger einschließlich der beanstandeten abgerechneten Gebührennummern auch mitgeteilt. Daher habe das Prüfgremium spätestens am 13. Juli 2017 ausreichend Kenntnisse im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz SGB X. gehabt. Die Rücknahme der Honorarbescheide hätte daher spätestens zum 13. Juli 2018 erfolgen müssen. Aufgrund Ablaufs der Ausschlussfrist gemäß § 106 d Abs. 2 SGB V (inhaltsgleich § 106 a Abs. 2 SGB V a.F.) und Ablauf der Rücknahmefrist gemäß § 45 Abs. 4 SGB X liege eine Verfristung der Prüfbescheide der Quartale 3/2014, 4/2014 und 1/2015 vor. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 29. März 2021 hinsichtlich der Quartale 3/2014 bis 1/2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es lägen Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X vor. Der Kläger sei über die Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 6. August 2015 betreffend das Quartal 3/2014, vom 7. Januar 2016 betreffend das Quartal 4/2014 und vom 2. August 2016 betreffend das Quartal 1/2015 in Kenntnis gesetzt worden. Mit weiterem Schreiben vom 13. Juli 2017 sei der Kläger über die konkreten unwirtschaftlich abgerechneten Gebührennummern aufgeklärt worden, und es seien ihm die entsprechenden Honorarkürzungen mitgeteilt worden. Mit diesem Schreiben sei er um Rückantwort bis 27. Juli 2017 gebeten worden. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 habe der Kläger mitgeteilt, dass er mit der analogen Behandlung der vorgenannten Abrechnungsquartale nicht einverstanden sei, und habe um Mitteilung eines Termins für die individuelle Prüfung gebeten. Am 5. März 2018 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er an einem Sitzungstermin nicht teilnehmen wolle, aber auch mit der Kürzung nicht einverstanden sei. Am 20. Juni 2018 sei der Kläger um Zusendung der Patientenunterlagen bis zum 11. Juli 2018 gebeten worden, damit eine Prüfung nach Aktenlage erfolgen könne. Diese Frist habe der Kläger jedoch verstreichen lassen, so dass er mit Schreiben vom 24. Juli 2018 erneut aufgefordert worden sei, Patientenunterlagen bis zum 7. August 2018 einzureichen. Auch diese Frist habe der Kläger nicht eingehalten, so dass er nochmals telefonisch am 28. November 2018 aufgefordert worden sei, Unterlagen einzureichen, und dass andernfalls nur die Möglichkeit einer Prüfung nach Aktenlage bestehe. Der Kläger habe in diesem Telefonat um nochmalige Übersendung des Analogschreibens mit der Zusage gebeten, dass er spätestens in einer Woche seine Entscheidung mitteilen werde. Da dies ebenfalls nicht geschehen sei, sei mit Schreiben vom 21. Februar 2019 die schriftliche Einladung zur Sitzung am 15. Mai 2019 erfolgt. Der Kläger habe am Tag der geplanten Sitzung um 8:10 Uhr mitgeteilt, dass er wegen notwendiger Pflegeheimbesuche nicht zur Sitzung kommen werde. Es sei daher ein neuer Sitzungstermin für den 19. Juni 2019 vereinbart worden, zu dem der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2019 geladen worden sei. Auch bezüglich dieses Sitzungstermins habe der Kläger am 17. Juni 2019 telefonisch mitgeteilt, dass er nicht zur Sitzung kommen werde, da er wiederum Pflegeheimbesuche geplant habe. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass eine nochmalige Verlegung nicht möglich sei und die Prüfung nach Aktenlage erfolgen werde. Mit dieser Vorgehensweise habe sich der Kläger nunmehr einverstanden erklärt. Die Bemühungen der Prüfgremien, den Sachverhalt näher aufzuklären, habe der Kläger selbst vereitelt, indem er die hierfür erforderlichen und angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die von der Prüfungsstelle geplanten Einzelfallprüfungen hätten aus demselben Grund nicht stattfinden können. Der Kläger sei somit den ihm im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Es handele sich um eine Mitwirkungsobliegenheit, d.h. eine fehlende Mitwirkung gehe allein zu Lasten des Klägers. Die Ausschlussfrist habe den Zweck des Vertrauensschutzes für den Vertragszahnarzt, der nicht über diesen Zeitraum hinaus noch von einer Honorarkürzung überrascht werden solle. Hier habe der Kläger aber gerade nicht darauf vertrauen können, dass die betreffenden Honorarbescheide in dieser Höhe Bestand hätten. Vielmehr habe der Kläger bereits seit dem Schreiben vom 13. Juli 2017 genau gewusst, welche Honorarkürzungen auf ihn zukommen würden, zudem sei der Zeitablauf maßgeblich auf sein wenig kooperatives Verhalten zurückzuführen. Ein Berufen auf den Ablauf der Ausschlussfrist sei daher als treuwidriges Verhalten zu werten. Ein vorwerfbares Handeln des Vertragszahnarztes und Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Honorarbescheide für die betreffenden Quartale lägen somit vor. Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 hat die Kammer die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Kassenverbände zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Mit Telefax vom 14. Januar 2025, 17:12 Uhr, hat der Kläger mitgeteilt, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an dem für den 15. Januar 2025, 10:00 Uhr, anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Kammer hat in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.