Urteil
S 3 KR 104/09
SG Stralsund 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTRAL:2011:1125.S3KR104.09.0A
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Leitsätze
1. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Minderung des Abrechnungsbetrages" iS des § 275 Abs 1c S 3 SGB 5. (Rn.21)
2. Anspruchsfeindlich ist nicht jede Veränderung (Minderung) des ursprünglich vom Krankenhaus mit der Endabrechnung geltend gemachten Vergütungsanspruches, sondern nur solche Veränderungen, welche ursächlich auf dem Ergebnis eines von der Krankenkasse eingeleiteten Prüfverfahrens gemäß § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 beruhen. (Rn.21)
3. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen sind unter das Tatbestandsmerkmal "Abrechnungsbetrag" nicht nur die Vergütung für ärztliche Leistungen bzw nur die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen iS des § 2 Abs 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zu subsumieren, sondern auch der Investitionszuschlag, welcher von den Krankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages (juris: EinigVtr) genannten Gebiet ua nach § 8 Abs 3 KHEntgG zu zahlen ist. (Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Minderung des Abrechnungsbetrages" iS des § 275 Abs 1c S 3 SGB 5. (Rn.21) 2. Anspruchsfeindlich ist nicht jede Veränderung (Minderung) des ursprünglich vom Krankenhaus mit der Endabrechnung geltend gemachten Vergütungsanspruches, sondern nur solche Veränderungen, welche ursächlich auf dem Ergebnis eines von der Krankenkasse eingeleiteten Prüfverfahrens gemäß § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 beruhen. (Rn.21) 3. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen sind unter das Tatbestandsmerkmal "Abrechnungsbetrag" nicht nur die Vergütung für ärztliche Leistungen bzw nur die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen iS des § 2 Abs 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zu subsumieren, sondern auch der Investitionszuschlag, welcher von den Krankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages (juris: EinigVtr) genannten Gebiet ua nach § 8 Abs 3 KHEntgG zu zahlen ist. (Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die hier zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 €. 1. Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 8. September 2011 und die Beklagte mit dem am 21. April 2010 eingegangenen Schriftsatz dieser Verfahrensweise zugestimmt haben. 2. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist hier § 275 Abs. 1c Satz 3 des Fünften Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der mit Wirkung vom 25. März 2009 durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I Seite 534) geänderten Fassung, mit der die Pauschale auf 300,00 € erhöht wurde, denn die von der Beklagten überprüfte Krankenhausbehandlung hat nach dem 31. März 2007 stattgefunden (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 – Az.: B 1 KR 29/09 R – Rn. 12; zitiert nach juris). Der Anspruch steht in Zusammenhang mit der hier von der Beklagten durchgeführten anlassbezogenen Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wonach die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet sind, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ordnet Abs. 1c Satz 1 der Regelung an, dass eine Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen ist. Dieses wird in Abs. 1c Satz 2 dahin präzisiert, dass eine Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen ist. § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V bestimmt sodann in der hier anzuwendenden Fassung: "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten." Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist hier festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Grundvoraussetzungen des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V für ein Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung einer Aufwandspauschale, nämlich zum einen, dass überhaupt eine Prüfung im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1c Satz 1 SGB V mit dem Ziel einer Verminderung des Rechnungsbetrages für die Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) eingeleitet und durchgeführt wurde, und zum anderen, dass dem Krankenhaus durch die erneute Befassung mit dem Behandlungs- und Abrechnungsfall ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstand (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 – Az.: B 1 KR 1/10 R – Rn. 12; zitiert nach juris), vorgelegen haben. Denn die Beklagte hat nach Eingang der Abrechnung der vollstationären Behandlung des Versicherten mit Rechnung vom 20. April 2009 ihrerseits mit Schreiben vom 4. Mai 2009 den MDK um eine Prüfung des geltend gemachten Behandlungsfalles im Hinblick auf die Über- bzw. Unterschreitung der Grenzverweildauer gebeten. Des Weiteren ist die Klägerin auf die Anzeige des Prüfauftrages des MDK vom 12. Mai 2009 und der Bitte um Auskunft, nach welchem Therapieschema der Patient behandelt worden sei und welche Befunde/Maßnahmen die stationäre Behandlungsdauer über einen Behandlungstag hinaus begründen würden, diesem Ersuchen mit Schreiben mit Schreiben vom 18. Mai 2009 durch den Direktor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin C nachgekommen. Der auf diese Weise dem Krankenhaus der Klägerin entstandene Aufwand ging über das ohnehin nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V Gebotene sowie über die Erfüllung der üblichen Mitteilungs- und Abrechnungsobliegenheiten hinaus (BSG, a.a.O., Rn. 17). Der geltend gemachte Anspruch scheidet hier jedoch aus, weil die vom MDK durchgeführte Einzelfallprüfung zu einer „Minderung des Abrechnungsbetrages“ geführt hat. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass nach der unwidersprochen gebliebenen Auskunft der Klägerin die Beklagte im Ergebnis der Einzelfallprüfung des MDK, wonach die vollstationäre Krankenhausbehandlung um 3 Tage hätte verkürzt werden können, den ursprünglich geltend gemachten Rechnungsbetrages von 4.968,06 € lediglich unter Abzug eines Betrages von 16,68 € (3 x 5,62 € Investitionszuschlag) ausgeglichen hat. Die festgestellte Kürzung des Rechnungsbetrages um den Investitionszuschlag ist entgegen der Auffassung der Klägerin unter das streitige Tatbestandsmerkmal zu subsumieren. Das in § 275 Abs. 1c SGB V verwendete Tatbestandsmerkmal „Abrechnungsbetrag“ ist nicht legal definiert. Das Bundessozialgericht verwendet in dem Urteil vom 22. Juni 2010 die Begriffe „Gesamtabrechnungsbetrag“ (Rn. 11 und 18), „Rechnungsbetrag für die Krankenhausbehandlung“ (Rn. 12) und „Abrechnungsbetrag“ (Rn. 13, 18 und 21) synonym ohne eine Abgrenzung vorzunehmen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass jede Veränderung (Minderung) des ursprünglich vom Krankenhaus mit der Endabrechnung geltend gemachten Vergütungsanspruches der Entstehung der Aufwandspauschale entgegensteht, sondern dass unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und dem Sinn und Zweck der Regelung nur solche Veränderungen anspruchsfeindlich sind, welche ursächlich auf dem Ergebnis eines von der Krankenkasse eingeleiteten Prüfverfahrens gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beruhen. Die Kammer hat deshalb bereits entschieden, dass unter den Begriff „Abrechnungsbetrag“ im Sinne des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V nicht nur die Vergütung für ärztliche Leistungen bzw. nur die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zu subsumieren ist, sondern auch der Investitionszuschlag, welcher von den Krankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet u.a. nach § 8 Abs. 3 KHEntgG bis zum 31. Dezember 2014 zusätzlich für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Abs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes (seit 1. Januar 2002 geändert durch Artikel 3 des Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20. Dezember 2001 nunmehr Absatz 1 - BGBl. I Seite 3955) zu berechnen ist (grundlegend Urteil vom 30. März 2011 in dem Verfahren S 3 KR 93/09; vgl. auch Urteil vom 29. April 2011 in dem Verfahren S 3 KR 42/10; beide nicht rechtskräftig). Denn die Zahlung des Investitionszuschlags nach § 8 Abs. 3 KHEntgG steht ebenso wie das Entgelt nach § 7 KHEntgG unter dem Vorbehalt einer medizinischen Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung und damit einer möglichen Einzelfallüberprüfung durch den MDK. Diese Unterscheidung findet nach Auffassung der Kammer ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass die nach Eingang der Krankenhausrechnung der Krankenkasse obliegende Prüfung (vgl. zu den einzelnen Prüfschritten die Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 22. April 2009 – Az.: B 3 KR 24/07 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 18, Rn. 16 ff) sich nicht nur auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung beschränkt, sondern auch die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Abrechnung umfasst (Schmidt in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 2, Stand 1. Juli 2010, § 39 Rn. 370). Während die durch Prüfverfahren entstehenden Kosten grundsätzlich als „Teil der Kosten des Leistungserbringungsrechts selbst schon in die Vergütung für die erbrachten Leistungen eingepreist sind“ (so BSG, a.a.O., Rn. 19), gewährt die hier streitige Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V den Krankenhäusern nur dann einen Ausgleich in Form einer Aufwandspauschale, wenn die Krankenkasse in Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung der Prüfung der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung den MDK einschaltet und dem Krankenhaus hierdurch ein Aufwand entsteht. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände sind nicht überzeugend. Wie die Klägerin selbst einräumt, setzt sich die Vergütung für eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V aus einer Reihe einzelner Entgeltpunkte zusammen. Welche Entgelte für die konkreten Krankenhausleistungen zu zahlen sind, die – wie die Klägerin – in das DRG-System einbezogen sind, bestimmt insoweit abschließend das KHEntgG. Neben den in § 7 Abs. 1 KHEntgG bestimmten Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen müssen die Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet u.a. nach § 8 Abs. 3 KHEntgG bis zum 31. Dezember 2014 zusätzlich für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Abs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes (seit 1. Januar 2002 geändert durch Artikel 3 des Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20. Dezember 2001 nunmehr Absatz 1 - BGBl. I Seite 3955) berechnen. Dieser wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und beträgt nach der Einführung des Euro 5,62 € je Belegungstag. Die Kammer teilt deshalb die Auffassung der Klägerin, dass der Investitionszuschlag somit kein Entgelt für allgemeine Krankenhausleistungen darstellt. Dieser beruht vielmehr allein darauf, dass nach der Wiedervereinigung die Krankenhäuser in den neuen Bundesländern renoviert und zum Teil neu gebaut sowie mit neuen medizinischen Geräten ausgestattet werden mussten. Da die erheblichen Investitionskosten von den neuen Bundesländern nicht allein aus Steuermitteln aufgebracht werden konnten, wurde mit Artikel 14 Abs. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 deshalb ein gesondertes Investitionsprogramm beschlossen. Der Bund einerseits und die Länder andererseits zahlen innerhalb von 10 Jahren jeweils 7 Milliarden DM, die Krankenkassen innerhalb von 20 Jahren ebenfalls 7 Milliarden DM. Die dafür benötigten Mittel werden bis zum Jahr 2014 durch einen Investitionszuschlag je Krankenhaustag aufgebracht, der von den Krankenkassen oder selbst zahlenden Patienten zu zahlen ist (Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2010., Erläuterungen zu § 8 Abs. 3, Seite 291, 292). Aus den vorgenannten Erwägungen kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Investitionszuschlag nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Abrechnungsbetrag“ subsumiert werden kann. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass auch der Investitionszuschlag untrennbarer Teil der Gesamtvergütung der Krankenhausbehandlung ist (ebenso im Ergebnis BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – Az.: VI ZR 61/10, hierzu ausführlich die Anm. von Lang in jurisPR-VerkR 17/2011). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe für die Erhebung des Investitionszuschlag ist ohne Zweifel festzustellen, dass die Erhebung des von den Krankenkassen bzw. den Patienten zu zahlenden Investitionszuschlag in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Patienten einschließlich der Unterkunft durch das Krankenhaus (d.h. also der allgemeinen Krankenhausleistungen) steht. Darüber hinaus setzt der Investitionszuschlag ebenso wie das von der Klägerin – unstreitig korrekt - abgerechnete Entgelt für allgemeine Krankenhausleistungen gemäß § 7 KHEntgG u. a. voraus, dass die Krankenhausleistungen medizinisch notwendig bzw. erforderlich waren. Da die Zahlung des Investitionszuschlags nach § 8 Abs. 3 KHEntgG ebenso wie das Entgelt nach § 7 KHEntgG somit unter dem Vorbehalt einer möglichen Einzelfallüberprüfung durch den MDK steht, sind hier keine überzeugende Gründe ersichtlich, im Rahmen der Anspruchsprüfung des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V zwischen dem (Gesamt-)Rechnungsbetrag und dem Abrechnungsbetrag für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu differenzieren. Schließlich teilt die Kammer auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Rechtsauffassung der Beklagten einen augenfälligen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes bedeuten würde. Eine mit Artikel 3 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung von Krankenhäusern in den neuen und alten Bundesländern erscheint schon deshalb nicht begründbar, weil im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 SGB V die Krankenhäuser im gesamten Bundesgebiet gleich behandelt werden, denn der Prüfungsumfang ist hier wie dort nur auf die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung beschränkt. Dass der Investitionszuschlag nur in den neuen Bundesländern erhoben wird, erscheint im Übrigen angesichts des ohne Zweifel nicht willkürlichen Ziels des Zuschlags nicht als verfassungswidrig. Letztlich würde auch die Rechtsauffassung der Klägerin, die im Ergebnis dazu führen würde, das ein Teil der Vergütung der Krankenhausbehandlung nicht mehr der Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit der stationären Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit unterliegen würde, zu einer Ungleichbehandlung führen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat hier antragsgemäß auf der Grundlage von § 144 Abs. 2 die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wie bereits oben dargestellt, hat das Bundessozialgericht zwar am 20. Juni 2010 eine Reihe von grundsätzlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Aufwandspauschale im Sinne des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V geklärt. Nicht geklärt ist jedoch bislang die hier streitige Frage, ob der dort verwendete Wortlaut „Abrechnungsbetrag“ in der von der Klägerin gewollten Art und Weise beschränkt ist. Streitig ist die Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c des Fünften Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die Klägerin stellte mit Rechnung vom 20. April 2009 der Beklagten die Kosten der stationären Behandlung des bei ihr krankenversicherten Patienten P. K. in dem Zeitraum 25. bis 30. März 2009 unter der Angaben der Hauptdiagnose C83.3 und der DRG R61G in Höhe von 4.968,06 € in Rechnung. Die Beklagte veranlasste daraufhin am 4. Mai 2009 eine Einzelfallprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Fragestellung, ob ein 1 stationärer Belegungstag ausreichend gewesen sei. Der MDK zeige der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2009 an, dass durch die Beklagte um eine Einzelfallprüfung aufgrund einer vermuteten unplausiblen Überschreitung der unteren Grenzverweildauer gebeten worden sei, und bat um Auskunft , nach welchem Therapieschema der Patient behandelt worden sei und welche Befunde/Maßnahmen die stationäre Behandlungsdauer über einen Behandlungstag hinaus begründen würden. Hierzu teilte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2009 durch den Direktor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin C mit, dass der Patient nach dem R-CHOP 14 Protokoll behandelt worden sei. Bezüglich der Behandlungsdauer von mehr als einem Tag werde auf die Epikrise von dem stationären Aufenthalt verwiesen. Mit dem Gutachten des MDK zu stationären Leistungen vom 29. Juli 2009 des Herrn Dr. W. teilte dieser mit, dass hier nach Wertung aller Gesichtspunkte von einer stationären Behandlungsnotwendigkeit bis zum Folgetag auszugehen sei. Die vollstationäre Krankenhausbehandlung hätte um 3 Tage verkürzt werden können. Mit Rechnung vom 5. August 2009 stellte Klägerin der Beklagten die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 € bei erfolgloser MDK-Prüfung in Rechnung, deren Bezahlung die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2009 verweigerte. Mit der am 7. Oktober 2009 eingegangenen Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf die Zahlung von 300,00 € Aufwandspauschale aus § 275 Abs. 1c SGB V geltend. Zur Begründung beruft sich die Klägerin darauf, dass die Aufwandspauschale in § 275 Abs. 1c SGB V geregelt sei. Aus der Überschrift des 9. Kapitels würde sich ergeben, dass es sich bei den folgenden Vorschriften nicht darum handeln könne, Probleme von den Krankenkassen zu bearbeiten, sondern lediglich darum, medizinische Sachverhalte zu überprüfen und gleichzeitig zu überprüfen, ob die Erbringung von ärztlichen Leistungen nach Art und Umfang ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Im vorliegenden Fall hatte der MDK festgestellt, dass sie die richtige DRG abgerechnet habe. Die Prüfung des MDK habe also nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt. Der Begriff Abrechnungsbetrag sei zu unterscheiden von dem Begriff Rechnungsbetrag. Der Rechnungsbetrag könne sich nämlich ändern, obwohl der Abrechnungsbetrag, der für die ärztliche Leistung fällig sei, gleich bleibe. Dies komme daher, dass eine Krankenhausrechnung sich aus vielerlei Punkten zusammensetzen würde, die in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit dem Abrechnungsbetrag, der zur ärztlichen Leistung in Beziehung stehe, verbunden seien. Dies würde sich aus der Gesetzesbegründung ergeben, die fraglos darauf abstellen würde, dass es wegen der Einheitlichkeit der Behandlungskosten bei Ärzten und Krankenhäusern möglich sein müsste, dass der MDK die ordnungsgemäße Abrechnung bei Erbringung der Leistungen kontrollieren könne. Die Gesetzesbegründung würde ausdrücklich auf den Umfang und die Komplexität von Kodierregeln, die Fehlabrechnungen mit zu hohen oder zu niedrigeren Rechnungsbeträgen grundsätzlich nicht ausschließen würden, verweisen. Aus dieser Begründung werde vollends klar, dass es sich bei den Abrechnungsbeträgen nur darum handeln könne zu überprüfen, ob die Diagnosen richtig kodiert seien und ob daraus die richtigen Schlussfolgerungen für die DRG`s gezogen worden seien. Im vorliegenden Falle habe der MDK festgestellt, dass sie die richtigen DRG`s abgerechnet habe. Die Kürzung des Rechnungsbetrages beruhe tatsächlich nur auf einer Kürzung des Investitionszuschlages um 3 Tage. Der Investitionszuschlag gemäß Artikel 14 Abs. 1 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) habe jedoch mit der Abrechnung von ärztlichen Leistungen nichts zu tun, sondern solle dazu dienen, dass Niveau der stationären Versorgung der Bevölkerung im Beitrittsgebiet anzupassen. Es handele sich auch im mittelbaren Sinne nicht um eine Vergütung für ärztliche Leistungen, sondern um einen Zuschlag, der von jedem Nutzer des Krankenhauses, das im Beitrittsgebiet liege, zu zahlen ist, um dem betreffenden Land die Finanzierung seiner Krankenhäuser zu erleichtern. Würde eine Minderung dieses Investitionszuschlages durch eine vom MDK festgestellte Minderung der Belegungstage dazu führen, dass jetzt nicht mehr die Pauschale für eine erfolglose Prüfung fällig würde, würde dies einen augenfälligen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes bedeuten. Wenn nämlich die Meinung der Beklagten zutreffen würde, dann würde der gleiche medizinische Sachverhalt, falls er in einem anderen Bundesland geprüft werden würde, zu einem anderen Ergebnis führen. Da der Investitionszuschlag nur in den Ländern des Beitrittsgebiets zu zahlen sei, tauche er in einer Rechnung eines Krankenhauses in den alten Bundesländern gar nicht auf und bliebe die Feststellung der Verkürzung der Belegungstage durch den MDK ohne Folgen, da sich im vorliegenden Fall der Krankenhausaufenthalt des Versicherten innerhalb der unteren und der oberen Grenzverweildauer bewegen würde. Aufgrund des pauschalierten Entgelts seien die Erlöse innerhalb der Verweildauer die gleichen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 300,00 € Aufwandspauschale nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2009 für den Behandlungsfall P. K., geboren am ..., Krankenversicherungs-Nr. ..., erfolgte Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im vorliegenden Fall habe die Überprüfung des MDK ergeben, dass der stationäre Aufenthalt des Versicherten um drei Tage hätte verkürzt werden können. Da für jeden Tag des stationären Aufenthalts ein sog. Investitionszuschlag zu entrichten sei, und dieser daher in Abzug zu bringen sei, sei es folglich zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages gekommen. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass eine Rechnung aus verschiedenen Komponenten bestehen würde. Ausschlaggebend seien jedoch nur die geltend gemachte Gesamtrechnung und die Verringerung dieses Betrages. Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf ergänzend Bezug genommen.