Urteil
S 3 KR 35/14
SG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2014:0919.S3KR35.14.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 entsteht unabhängig davon, ob die Krankenkasse durch eine fehlerhafte Abrechnung oder unzureichende bzw fehlerhafte Angaben Anlass zu Einleitung der MDK-Prüfung gehabt hat (Anschluss an SG Mainz vom 14.6.2013 - S 17 KR 58/12; entgegen BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 1/10 R = BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3). Der Anspruch ist insbesondere auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die MDK-Prüfung durch einen unzureichenden Kurzbericht des Krankenhauses veranlasst wurde (entgegen SG Berlin vom 11.1.2012 - S 36 KR 1882/11). (Rn.24)
2. Bei einer Minderung des Abrechnungsbetrags entfällt der Anspruch auf Aufwandspauschale nur, wenn die Minderung kausal auf die MDK-Prüfung zurückzuführen ist (vgl SG Stralsund vom 25.11.2011 - S 3 KR 104/09). (Rn.22)
3. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist während des Verzugs nach § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 iVm § 288 Abs 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch ist nicht auf Prozesszinsen beschränkt (entgegen BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R = SozR 4-2500 § 275 Nr 16). Der erhöhte Zinssatz nach § 288 Abs 2 BGB ist nicht anzuwenden (vgl LSG Mainz vom 6.8.2009 - L 5 KR 149/08; entgegen LSG Stuttgart vom 19.5.2009 - L 11 KR 5231/08; vgl LSG Essen vom 13.2.2014 - L 5 KR 530/12). Eine entsprechende Anwendung landesvertraglicher Regelungen zu Zinsansprüchen bei Vergütungsforderungen kommt nicht in Betracht (entgegen BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 5/13 R = SozR 4-2500 § 275 Nr 10; vgl LSG Hamburg vom 21.11.2013 - L 1 KR 28/13). (Rn.59)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.10.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 entsteht unabhängig davon, ob die Krankenkasse durch eine fehlerhafte Abrechnung oder unzureichende bzw fehlerhafte Angaben Anlass zu Einleitung der MDK-Prüfung gehabt hat (Anschluss an SG Mainz vom 14.6.2013 - S 17 KR 58/12; entgegen BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 1/10 R = BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr 3). Der Anspruch ist insbesondere auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die MDK-Prüfung durch einen unzureichenden Kurzbericht des Krankenhauses veranlasst wurde (entgegen SG Berlin vom 11.1.2012 - S 36 KR 1882/11). (Rn.24) 2. Bei einer Minderung des Abrechnungsbetrags entfällt der Anspruch auf Aufwandspauschale nur, wenn die Minderung kausal auf die MDK-Prüfung zurückzuführen ist (vgl SG Stralsund vom 25.11.2011 - S 3 KR 104/09). (Rn.22) 3. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist während des Verzugs nach § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 iVm § 288 Abs 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch ist nicht auf Prozesszinsen beschränkt (entgegen BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R = SozR 4-2500 § 275 Nr 16). Der erhöhte Zinssatz nach § 288 Abs 2 BGB ist nicht anzuwenden (vgl LSG Mainz vom 6.8.2009 - L 5 KR 149/08; entgegen LSG Stuttgart vom 19.5.2009 - L 11 KR 5231/08; vgl LSG Essen vom 13.2.2014 - L 5 KR 530/12). Eine entsprechende Anwendung landesvertraglicher Regelungen zu Zinsansprüchen bei Vergütungsforderungen kommt nicht in Betracht (entgegen BSG vom 19.9.2013 - B 3 KR 5/13 R = SozR 4-2500 § 275 Nr 10; vgl LSG Hamburg vom 21.11.2013 - L 1 KR 28/13). (Rn.59) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.10.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. A. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. B. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 300 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2013 gegen die Beklagte. I. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ist diese Prüfung nach der durch Art. 1 Nr. 185 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GKV-WSG) vom 26.03.2007 mit Wirkung zum 01.04.2007 eingeführten Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V "zeitnah" durchzuführen. Nach Satz 2 dieser Regelung ist die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, bestimmt § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten hat. II. Die streitgegenständliche Prüfung erfüllt die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Überprüft wurde die Schlussrechnung für eine stationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V. Die Prüfung hat nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt. Der Klägerin ist durch die Anforderung ärztlicher Unterlagen durch den SMD auch ein Verwaltungsaufwand entstanden (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn.16f.). III. Die gleichwohl durch die Berücksichtigung des Verlegungsabschlags von der Klägerin vorgenommene Minderung des Abrechnungsbetrags mit Datum vom 27.09.2013 schließt den Anspruch nicht aus. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale wird nicht durch jede Minderung des ursprünglich vom Krankenhaus mit der Endabrechnung geltend gemachten Vergütungsanspruches ausgeschlossen, sondern nur durch solche Veränderungen, die ursächlich auf dem Ergebnis eines von der Krankenkasse eingeleiteten Prüfverfahrens gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beruhen (so schon SG Stralsund, Urteil vom 25.11.2011 - S 3 KR 104/09 - Rn. 21 - alle Entscheidungen zitiert nach juris). Der Wortlaut des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V verlangt eine Kausalbeziehung zwischen der Prüfung durch den Medizinischen Dienst und der Minderung des Abrechnungsbetrags, um die Entstehung eines Anspruchs auf eine Aufwandspauschale zu verhindern. Dies kommt in der Verwendung des Verbs "führen" zum Ausdruck. Im vorliegenden Fall hat der SMD die ursprüngliche Abrechnung der Klägerin nicht beanstandet. Die nachträgliche Minderung des Abrechnungsbetrags um den Verlegungsabschlag ist von der Klägerin unabhängig von der Prüfung durch den SMD durchgeführt worden, so dass es an der kausalen Verknüpfung zwischen Prüfung und Minderung fehlt. IV. 1. Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der von der Beklagten angeforderte Kurzbericht der Klägerin möglicherweise keine hinreichende Begründung für die Verweildauer des Versicherten in stationärer Behandlung enthalten haben könnte. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht unabhängig davon, ob die Krankenkasse durch eine fehlerhafte Abrechnung oder unzureichende bzw. fehlerhafte Angaben Anlass zu Einleitung der MDK-Prüfung gehabt hat (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12). Ob die Klägerin in ihrem Kurzbericht ihren landesvertraglichen Verpflichtungen entsprechend ausreichende Angaben gemacht hat, ist für den hier streitgegenständlichen Anspruch unerheblich. 2. Verschiedentlich wird aus dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 22.06.2010 (B 1 KR 1/10 R) gefolgert, dass der Anspruch ausscheide, wenn die Krankenkasse durch einen unzureichend ausgefüllten Kurzbericht die Durchführung des Prüfverfahrens nach § 275 SGB V unter Beteiligung des MDK veranlasst habe (SG Berlin, Urteil vom 11.01.2012 – S 36 KR 1882/11 - Rn. 23; SG Aachen, Urteil vom 30.08.2011 - S 13 KN 33/11 KR - Rn. 17) oder dass der Anspruch nur dann entstehe, wenn sich kein nachvollziehbarer Anlass zur Einleitung des Prüfverfahrens ergebe (SG Augsburg, Urteil vom 12.11.2013 - S 6 KR 246/12 - Rn. 39). Diese Ansätze beruhen wohl auf der Aussage des 1. Senats des BSG, dass die gänzliche Ausklammerung des Gesichtspunkts, dass ein Leistungserbringer wie das Krankenhaus selbst Gründe für die berechtigte Einleitung eines Prüfverfahrens gesetzt habe, in besonderem Maße den seit jeher bestehenden bereichsspezifischen Besonderheiten in den Leistungsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus, welche durch eine ständige professionelle Zusammenarbeit innerhalb eines dauerhaften Vertragsrahmens geprägt seien, widerspreche (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 20). Zur Frage, ob die Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit eines Kurzberichts, der Anlass zur Prüfung durch den MDK gegeben hat, den Anspruch auf Aufwandspauschale ausschließt, hat sich das BSG selbst noch nicht geäußert. 3. Die Kammer vermag sich den zitierten Entscheidungen nicht anzuschließen. Bereits die Auffassung des BSG (Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R; dem ausdrücklich folgend der 3. Senat mit Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn. 20), dass der Anspruch auf Aufwandspauschale ausscheide, wenn die Krankenkasse durch eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren nach § 275 SGB V unter Beteiligung des MDK einzuleiten, ist nicht haltbar (SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12; vgl. auch Schütz in: jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2 zum Urteil des BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R). Sie verstößt - unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts - gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Der Normtext des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V lautet: "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten." Diesem Satz - wie auch dem unmittelbaren Kontext - lässt sich nicht entnehmen, dass die Aufwandspauschale nicht anfallen soll, wenn die Abrechnung falsch ist oder Anfragen der Krankenkasse durch das Krankenhaus unzureichend beantwortet wurden, der Fehler oder die unzureichende Information aber nicht zur Folge hat, dass der Abrechnungsbetrag gemindert wird. Wäre dies der "Wille des Gesetzgebers" gewesen, hätte die Anspruchsgrundlage ohne sprachliche Schwierigkeiten entsprechend verfasst werden können, beispielsweise mit einem § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V: "Die Aufwandspauschale fällt nicht an, wenn die Prüfung durch eine fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses oder auf andere Weise durch ein fehlerhaftes Verhalten des Krankenhauses veranlasst wurde." Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens und damit des demokratisch legitimierten Willensbildungsprozesses ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (SG Mainz, Urteil vom 24.06.2014 - S 3 KR 518/11 - Rn. 53). Die Wortlautgrenze stellt gleichzeitig die Grenze für die Möglichkeit der (und Verpflichtung zur) verfassungskonformen Auslegung dar. Die streitgegenständliche Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V ist in dem Sinne eindeutig, dass keine Ausnahme vom Anspruch auf Aufwandspauschale geregelt ist, wenn die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt hat (vgl. Schütz in jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2 und LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - L 5 KR 90/09 NZB: "Nach dem Wortlaut führt die Prüfung auch dann "nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags", wenn sie zu einer Erhöhung des Abrechnungsbetrags führt. Dieser Wortlaut ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich"). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist ausschließlich das rechnerische Ergebnis der Prüfung. 4. Selbst der 1. Senat des BSG findet für seine Auffassung, dass eine fehlerhafte Abrechnung nicht zu einem Anspruch auf Aufwandspauschale führe, in seiner Urteilsbegründung keinen Anhaltspunkt im Wortlaut, weshalb er konstatiert, dass eine "isoliert aus dem Wortlaut abgeleitete Auslegung, dass schon die "nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führende MDK-Prüfung einzige Voraussetzung für den Anspruch des Krankenhauses nach § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V ist", zu kurz greife. Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung und ihrem funktionalen Zusammenspiel mit der Prüfpflicht nach § 275 Abs 1 Nr. 1 SGB V vor dem Hintergrund des gesamten Regelungszusammenhangs und werde letztlich auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 18). Der 1. Senat unterlässt es hierbei, die Begrenzungsfunktion des Wortlauts einer Regelung mit den angestellten teleologischen, systematischen und entstehungsgeschichtlichen Erwägungen in Beziehung zu setzen und das Verhältnis zu klären. Ein Anknüpfungspunkt im Normtext wird für die in Anschlag gebrachte "einschränkende Auslegung" (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 19) nicht gefunden. An Stelle der Auslegung eines im Normtext vorhanden Begriffs oder einer Textpassage vollzieht das BSG eine Art "teleologische Reduktion", um den Anwendungsbereich des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V einzuschränken. Die vom BSG angestellten Erwägungen zu Sinn, Zweck und funktionalem Zusammenhang der Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V sind jedoch bereits wegen der Verpflichtung der Judikative zur Realisierung von Gesetzesbindung nicht dazu geeignet, den klaren und bestimmten Normtext in Frage zu stellen. 5. Darüber hinaus überzeugen auch die systematischen und entstehungsgeschichtlichen Argumente für eine "einschränkende Auslegung" oder "teleologische Reduktion" nicht. Der 1. Senat des BSG stützt seine Erwägungen zunächst auf das in früheren Entscheidungen konstruierte Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches aus den "seit jeher bestehenden" bereichsspezifischen Besonderheiten in den Leistungsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus, welche durch eine ständige professionelle Zusammenarbeit innerhalb eines dauerhaften Vertragsrahmens geprägt seien, abgleitet wird. Mit diesem Prinzip sei es unvereinbar, dass Krankenhäuser den Krankenkassen gegenüber ohne eigenes finanzielles Risiko unter Verstoß gegen ihre gesetzlichen Übermittlungspflichten aus § 301 SGB V fehlerhaft abrechnen könnten, während die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit verpflichteten Krankenkassen selbst bei nachgewiesener Fehlerhaftigkeit der Abrechnung eines Leistungserbringers der Gefahr ausgesetzt wären, gleichwohl die Aufwandspauschale zahlen zu müssen (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 20). Tatsächlich positioniert sich der 1. Senat des BSG mit dieser Entscheidung über dem Gesetzgeber, wie es in der Begründung einer (dem BSG folgenden) Entscheidung des SG Berlin (Urteil vom 11.01.2012 - S 36 KR 1882/11 - Rn. 23) auf den Punkt gebracht wird: "Es wäre das Gegenteil des vom BSG in ständiger Rechtsprechung geforderten rücksichtsvollen Verhaltens, würde es das Gesetz ermöglichen, die Aufwandspauschale selbst dann zu beanspruchen, wenn eigenes Fehlverhalten des Krankenhauses zu einer überflüssigen, nutzlosen Prüfung geführt hat." Der 1. Senat begründet die Außerachtlassung der Grenzfunktion des Wortlauts letztlich nur mit dem Verweis auf die eigene Rechtsprechung und führt hinsichtlich der dogmatischen und normenhierarchischen Verortung des von ihm geprägten "Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme" keine Klärung herbei. So bleibt unerfindlich, warum ein durch das BSG aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen abgeleitetes Prinzip den klaren Wortlaut eines Normtextes überspielen können soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, in § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V eine verschuldensunabhängige Aufwandspauschale zu installieren. Dies ließe sich allenfalls begründen, wenn diese Regelung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht, verstieße. Hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt und dies wird vom BSG auch weder behauptet noch inzident dargelegt. Die vage Formulierung: "(e)ine davon abweichende Sichtweise liefe vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Belastung und Ungleichbehandlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sie finanziell tragenden Beitragszahler hinaus (…)" (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 19) lässt weder erkennen, ob das BSG einen Verstoß gegen das Grundgesetz sieht, noch welcher Maßstab für die Prüfung einer "sachlichen Rechtfertigung" herangezogen wird. Wenn der Senat zur Begründung ausführt, dass "(a)llein die Erfüllung dieser gesetzlichen Prüfpflicht mit Hilfe der dazu bereichsspezifisch vorgesehenen Verfahren und Prüfsysteme (vgl auch die nach § 17c Abs 2 KHG vorgesehene Stichprobenprüfung) (...) nicht einseitige Zahlungsansprüche eines Krankenhauses zu Lasten einer KK auslösen (kann), seien sie auch in das Gewand einer Aufwandspauschale gekleidet" (BSG, a.a.O.), bleibt weiterhin unklar, warum der Gesetzgeber den Krankenkassen keine einseitigen Verpflichtungen gegenüber den Krankenhäusern aufbürden dürfte. Schließlich sind Krankenkassen Träger mittelbarer Staatsverwaltung und als solche keine Grundrechtsträger, so dass nicht erkennbar ist, gegen welche Norm der Gesetzgeber mit einer einseitigen Belastung der Krankenkassen verstoßen könnte. Für den umgekehrten Fall hatte das BSG - allerdings der 3. Senat - bei der einseitigen und rückwirkenden Heranziehung der Krankenhäuser zu einem Sanierungsbeitrag für die Krankenkassen nach § 8 Abs. 9 KHEntgG a.F. keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 23/12 R - das BSG lässt zur Rechtfertigung einer echten Rückwirkung hier rein fiskalische Interessen genügen). Das vom BSG erschaffene "Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme" hat keine gesetzliche, geschweige denn eine verfassungsrechtliche Grundlage, weshalb es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt ist, eine Regelung zu treffen, die diesem Prinzip entgegenzustehen scheint. 6. Ein Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien vermag an diesem Ergebnis bereits deshalb nichts zu ändern, weil auch ein hieraus gewonnener Auslegungsaspekt den Geltungsvorrang des Normtextes nicht überspielen könnte. Davon abgesehen ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein Anhaltspunkt für eine "einschränkende Auslegung". Die wesentlichen Passagen der Gesetzesbegründung lauten (BT-Drucks. 16/3100, S. 171): "Im Krankenhausbereich besteht Handlungsbedarf im Hinblick auf den Umfang der gutachtlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die Krankenkassen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 anfordern. Von einzelnen Krankenkassen wird die Prüfungsmöglichkeit in unverhältnismäßiger und nicht sachgerechter Weise zur Einzelfallsteuerung genutzt. Dies führt zu unnötiger Bürokratie. Für einzelne Kassenarten liegen Hinweise zu Prüfquoten im Rahmen der Einzelfallprüfung in Höhe von 45 Prozent der Krankenhausfälle vor. Dies belastet die Abläufe in den Krankenhäusern teils erheblich, sorgt für zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand, und führt in der Regel zu hohen und nicht gerechtfertigten Außenständen und Liquiditätsproblemen. Eine zeitnahe Prüfung ist nicht immer gewährleistet. Teilweise werden weit zurückliegende Fälle aus Vorjahren geprüft. Dies führt auch zu Unsicherheiten bei Erlösausgleichen und Jahresabschlüssen. Als Beitrag zu dem angestrebten Bürokratieabbau werden Anreize gesetzt, um Einzelfallprüfungen zukünftig zielorientierter und zügiger einzusetzen. (…) Um einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken, wird mit Satz 3 eine Aufwandspauschale von 100 Euro eingeführt. Diese ist von der prüfungseinleitenden Krankenkasse an das Krankenhaus zu entrichten. Die Aufwandspauschale ist nach Satz 3 für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkasse entsteht somit grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Rechnung bereits beglichen ist oder nicht. Das betroffene Krankenhaus hat der jeweiligen Krankenkasse die Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen; zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands ggf. in Form einer Sammelrechnung. Das Recht der Krankenkassen zur Einleitung erforderlicher Prüfungen bleibt durch die Einführung einer Aufwandspauschale für die Prüfung nicht minderbarer Rechnungen unbenommen. Mit der Pauschale wird eine vereinfachte, aber unbürokratische Regelung verfolgt. Sie kann deshalb keine Detailgerechtigkeit in jedem Einzelfall gewährleisten. So sind aufgrund von Umfang und Komplexität der Kodierregeln Fehlabrechnungen mit zu hohen oder zu niedrigen Rechnungsbeträgen grundsätzlich nicht auszuschließen. Dennoch können Krankenkassen, die ihre Einzelfallprüfung gezielt durchführen, Mehrausgaben weitgehend vermeiden." Aus diesen Ausführungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine fehlerhafte Abrechnung oder eine sonstige Verfehlung des Krankenhauses - wie beispielsweise ein unzureichender Kurzbericht im Sinne der landesvertraglichen Regelungen -, die nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führen, den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ausschließen. Vielmehr wird betont, dass die Aufwandspauschale für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen ist, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Aus der Begründung geht zudem deutlich hervor, dass keine Detailgerechtigkeit angestrebt wird, so dass es dem gesetzgeberischen Zweck nicht zuwiderläuft, wenn im Einzelfall die Verantwortung für eine unnötige Überprüfung eher beim Krankenhaus liegt und dennoch die Aufwandspauschale anfällt. Das BSG verwechselt mit seiner Behauptung, der Gesetzgeber habe nach der Entstehungsgeschichte lediglich bei missbräuchlichem Vorgehen von Krankenkassen bzw. bei nahezu routinemäßig erfolgender Prüfungseinleitung im Grenzbereich hin zum Rechtsmissbrauch die Zahlung einer Aufwandspauschale als gerechtfertigt angesehen (BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 14/13 R - Rn. 20 unter Hinweis auf die eigene Entscheidung vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R), die Problemanalyse des Gesetzesautors mit dem hierzu erarbeiteten Lösungsvorschlag. Ein (vermutetes) missbräuchliches Verhalten der Krankenkassen war Anlass für die Gesetzgebung. Für den zur Lösung des Problems kreierten Anspruch auf eine Aufwandspauschale ist ein solches Verhalten weder nach dem - maßgeblichen - Gesetzestext noch nach der Gesetzesbegründung zur Voraussetzung gemacht worden. 7. Eine Beschränkung des Anspruchs auf Aufwandspauschale kann auch nicht aus dem zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz geschlossenen Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) vom 25.03.1991 (KÜV-RP) hergeleitet werden. Die Verpflichtung des Krankenhauses zur Übermittlung eines Kurzberichts beruht auf § 2 Abs. 1 KÜV-RP. Wörtlich heißt es in dieser Regelung: "Der Krankenkasse obliegt die Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der stationären Krankenhausbehandlung. Besteht aus Sicht der Krankenkasse in Einzelfällen Anlass, die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung zu überprüfen, so kann die Krankenkasse vor Beauftragung des Medizinischen Dienstes unter Angabe des Überprüfungsanlasses eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen anfordern. Das Krankenhaus erläutert die Dauer der stationären Behandlung (Kurzbericht). Ergibt sich aus Sicht der Krankenkasse die Notwendigkeit einer ärztlichen Überprüfung, so kann die Krankenkasse im Einzelfall die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, überprüfen lassen. Die §§ 275 ff. und 283 SGB V bleiben hiervon unberührt." Hieraus ergibt sich nicht, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstattung eines Kurzberichts die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V ausschließt. Der Landesvertrag wurde nach Einführung der Aufwandspauschale nicht dementsprechend geändert. § 2 Abs. 1 S. 5 KÜV-RP lässt die §§ 275 ff. SGB V vielmehr ausdrücklich unberührt. Unabhängig von der Frage, ob die Vertragspartner auf Landesebene eine Aufwandspauschale für bestimmte Fälle oder unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt ausschließen dürften, haben die Vertragspartner in Rheinland-Pfalz dies nicht getan. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 1 S. 4 KÜVRP für den Fall, dass der Kurzbericht aus Sicht der Krankenkasse keine hinreichenden Informationen enthält, als einzige Rechtsfolge die ohnehin unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c SGB V bestehende Möglichkeit vor, im Einzelfall eine Überprüfung durch Ärzte des MDK zu veranlassen. 8. Eine Einschränkung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs lässt sich auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB rechtfertigen. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein allgemeiner Rechtsgedanke, der missbräuchliche Rechtsanwendung im Rechtsverkehr verhindern soll. Er kann aber nicht dem Gesetzgeber vorgehalten werden (BSG, Urteil vom 18.03.1966 - 3 RK 58/62 - Rn. 17). Der Klägerin kann mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden, einen gesetzlich eingeräumten Anspruch geltend zu machen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Treuwidrig könnte allenfalls die Geltendmachung des Anspruchs sein, wenn beispielsweise das Krankenhaus die Voraussetzungen für den Anspruch durch Täuschung der Krankenkasse absichtlich herbeiführen würde. 9. Aus diesen Gründen ist eine "einschränkende Auslegung" (bzw. teleologische Reduktion) des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nicht zu rechtfertigen. Dies gilt nicht nur für Fälle fehlerhafter Abrechnungen, sondern auch für etwaige Mängel in von Krankenhäusern auf landesvertraglicher Grundlage erstatteten Kurzberichten. Die Beklagte war demzufolge zur Zahlung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 300 Euro zu verurteilen. V. 1. Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB. Die speziellere Zinsvorschrift aus § 9 Abs. 7 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP) ist nicht einschlägig, weil sie sich nach ihrer systematischen Stellung im § 9 KBV-RP ausschließlich auf Abrechnungen für die Krankenhausbehandlung als solche bezieht. Hierfür spricht auch, dass der Vertrag per Schiedsspruch bereits zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist, der § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V hingegen erst zum 01.04.2007. Die Frage der Verzinsung einer Aufwandspauschale konnte deshalb im Landesvertrag noch nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob den Vertragsparteien auf Landesebene überhaupt die Befugnis eingeräumt ist, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs auf Aufwandspauschale zu modifizieren. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 7 KBV-RP kommt mangels ausfüllungsbedürftiger Regelungslücke nicht in Betracht (a.A. wohl BSG, Urteil vom 19.09.2013 - B 3 KR 5/13 R - Rn. 23; LSG Sachsen-Anhalt - L 4 KR 54/12 - Rn. 39; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - L 1 KR 28/13 - Rn. 47; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - L 1 KR 125/12 - Rn. 44: "ergänzende Vertragsauslegung"). Eine gleichwohl vorgenommene Heranziehung landesvertraglicher Regelungen im Wege der Analogie oder ergänzender Vertragsauslegung verstieße gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Mangels konkreter Regelungen zur Verzinsung von Geldforderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (oder auch abstrakt zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern) im gesamten SGB einschließlich des SGB V und in den ergänzenden Gesetzen (KHG und KHEntG) folgt aus der Verweisung § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die Anwendbarkeit des § 288 BGB (so im Ansatz auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08 - Rn. 22). 2. Nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Die Beklagte war jedenfalls seit dem 07.10.2013 im Verzug. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug, wenn er auf die Mahnung nicht leistet. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Forderung muss jedoch auch in dieser Konstellation fällig sein (J. Hager in: Erman, BGB Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 286 - Rn. 44). Ein Fälligkeitszeitpunkt für den Anspruch auf Aufwandspauschale ist in § 275 Abs. 1c SGB V und auch sonst im SGB V nicht besonders geregelt. Demzufolge tritt Fälligkeit ein, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (§ 271 Abs. 1 BGB). Die wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Aufwandspauschale ist das Unterbleiben einer Minderung des Abrechnungsbetrags in Folge der MDK-Prüfung. Dies steht in dem Zeitpunkt fest, in dem die Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus erklärt, dass die Abrechnung in Folge der Prüfung im Ergebnis nicht beanstandet wird, oder mit Rechtskraft eines Urteils, das die Krankenkasse zur Zahlung der ursprünglich abgerechneten Vergütung verpflichtet. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2013 mitgeteilt, dass die Überprüfung ergeben habe, dass die Abrechnung hinsichtlich der Höhe zu Recht erfolgt sei. Mit Zugang dieses Schreibens bei der Klägerin ist der Anspruch auf Aufwandspauschale entstanden und fällig geworden. Die Beklagte ist spätestens am 07.10.2013 in Verzug geraten. Denn an diesem Tag hat die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 02.10.2013 erhalten, mit dem diese mitteilte, dass sie die Zahlung einer Aufwandspauschale ablehne. In dieser Ablehnung liegt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Unabhängig davon könnte die Beklagte bereits durch die Rechnung der Klägerin vom 09.09.2013 unter Fristsetzung zum 26.09.2013 in Verzug geraten sein. Dieses Schreiben kann als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB aufgefasst werden, da die Beklagte unmissverständlich zur Zahlung der fälligen Leistung zum 26.09.2013 aufgefordert wurde. Hierüber bedarf es jedoch keine Entscheidung, da die Klägerin Verzugszinsen erst ab dem 07.10.2013 beansprucht und das Gericht gemäß § 123 SGG hieran gebunden ist. 3. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB ist bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale nicht anzuwenden (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2009 - L 5 KR 149/08 - Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 07.02.2013 - L 5 KR 117/11 - Rn. 11, 20; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08 - Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2014 - L 5 KR 530/12 - Rn. 29). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte (bis zum 28.07.2014 acht Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz. Bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V handelt es sich weder um eine rechtsgeschäftliche noch um eine Entgeltforderung, sondern um einen gesetzlich eingeräumten Aufwandsersatzanspruch, so dass die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Davon abgesehen macht die Klägerin auch lediglich einen Anspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend, so dass gemäß § 123 SGG eine Verurteilung über diesen Betrag hinaus nicht in Betracht kommt. 4. Der Zinsanspruch ist entgegen der Auffassung des 3. Senats des BSG (Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn. 27) nicht auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beschränkt. Der 3. Senat begründet seine Auffassung damit, dass es für Verzugszinsen an einer Rechtsgrundlage ermangele. Dies ist - wie soeben gezeigt - nicht der Fall. Der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) ergibt sich, ebenso wie der vom BSG zugestandene Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB), aus der Verweisung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auf das BGB. Die Beklagte war demzufolge antragsgemäß zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2013 zu verurteilen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. C. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. D. Die Berufung war zuzulassen, weil das Urteil von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R; BSG, Urteil vom 19.11.2013 - B 3 KR 5/13 R) abweicht und zumindest im Hinblick auf den Anspruch auf Verzugszinsen auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Aufwandspauschale. Die Klägerin ist gemeinnützige Trägerin des Klinikums W. Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patient befand sich vom 08.02.2013 bis zum 11.02.2013 im Klinikum der Klägerin in stationärer Behandlung. Die Klägerin stellte der Beklagten die Behandlungskosten zunächst am 01.03.2013 in Höhe von 2.358,57 Euro auf Grundlage der DRG L20C (Transurethrale Eingriffe außer Prostataresektion und komplexe Ureterorenoskopien ohne ESWL, ohne komplexen Eingriff, ohne fluoreszenzgestützte TUR der Harnblase oder andere Eingriffe außer bei Para-/Tetraplegie ohne äußerst schwere CC) in Rechnung. Die Beklagte forderte von der Klägerin unter dem 12.03.2013 einen Kurzbericht zur Erläuterung der Behandlungsdauer an. Die Klägerin übersandte am 22.03.2013 einen Kurzbericht, in dem sie angab, dass erhöhte Retentions- und Entzündungsparameter die Dauer der stationären Behandlung begründet hätten. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 25.03.2013 mit, dass der Kurzbericht ihrer Auffassung nach die Frage nicht ausreichend beantwortet habe und leitete ein Prüfverfahren durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein. Mit Schreiben vom selben Datum forderte der SMD ärztliche Unterlagen (u.a. Entlassungsbericht, OP-Bericht, Arztverlaufsdokumentation) von der Klägerin an. Nach Abschluss der Prüfung am 22.07.2013 teilte die Beklagte der Klägerin am 01.08.2013 mit, dass die Abrechnung hinsichtlich der Höhe zu Recht erfolgt sei. Die Klägerin stellte daraufhin unter dem 09.09.2013 eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro in Rechnung und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 26.09.2013. Am 27.09.2013 korrigierte die Klägerin die Rechnung für die Krankenhausbehandlung auf den Betrag von 2.083,14 Euro, da in der ursprünglichen Rechnung ein Verlegungsabschlag nicht berücksichtigt worden war. Der SMD hatte dies nicht gerügt. Mit Schreiben vom 02.10.2013 (Eingang bei der Klägerin am 07.10.2013) teilte die Beklagte mit, dass sie die Zahlung der Aufwandspauschale ablehne. Zur Begründung führte sie aus, dass in diesem Fall um Zusendung einer medizinischen Begründung gebeten worden sei. Da die übersandten Unterlagen nicht auf die Fragestellung eingingen, habe die Beklagte einen Prüfauftrag gemäß § 275 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an den SMD erteilen müssen. Das dem SMD-Verfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren habe nicht durchgeführt werden können. Daraus resultierend sei die Einschaltung des SMD erforderlich gewesen. Eine Aufwandspauschale zu Lasten der Beklagten scheide somit aus. Die Klägerin hat am 07.02.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Abrechnung der Klägerin unstrittig ordnungsgemäß erfolgt sei, weshalb die Aufwandspauschale abzurechnen gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch die Begründung zur Notwendigkeit der stationären Verweildauer den Anforderungen eines Kurzberichtes angemessen. Dieser solle zusätzliche Informationen beinhalten, die den Fall für die Krankenkasse plausibel machten. Ein "Quasi-Arztbrief" könne hier jedoch auf Grund der datenschutzrechtlichen Beschränkungen nicht erwartet werden. Es sei auf die erhöhten Retentions- und Entzündungsparameter verwiesen worden. Da der Klägerin das SMD-Gutachten nicht vorliege, sei nicht ersichtlich, weshalb die Angaben im Zusammenhang mit den im DTA-Verfahren übermittelten Diagnosen aus Sicht der Beklagten nicht ausreichend gewesen sein sollten, um den Fall abzuschließen. Darüber hinaus sei bereits die Prüfanzeige im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BSG zu bemängeln, da das Überschreiten der unteren Grenzverweildauer schon keine zur Einleitung der Einzelfallprüfung berechtigende Auffälligkeit der Abrechnung darstelle. Vorliegend sei die DRG L20C mit einer üblichen Verweildauer von zwei bis sieben Tagen zum Ansatz gekommen. Bei drei Belegtagen habe die Behandlungsdauer damit innerhalb der normalen Verweildauer gelegen. Verzugszinsen ergäben sich aus § 69 SGB V in Verbindung mit §§ 286, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bezüglich der Rechnung über die Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro befinde sich die Beklagte spätestens seit dem Zugang der Zahlungsablehnung am 07.10.2013 in Zahlungsverzug. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.10.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Klägerin die geltend gemachte Aufwandspauschale nicht zustehe. Der bei der Beklagten krankenversicherte Patient sei als Notfall aufgenommen worden. Hervorzuheben sei, dass sämtliche durchgeführten Prozeduren im Katalog für ambulantes Operieren enthalten seien. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die Klägerin zur Übersendung des Kurzberichts entsprechend der landesvertraglichen Vorgaben aufgefordert und hierzu angegeben, dass unter Bezug auf die untere Grenzverweildauer die Dauer der Behandlung nicht nachvollziehbar sei. Hierauf habe die Klägerin eine medizinische Begründung übersandt, in welcher sie nicht ansatzweise auf den Prüfanlass eingegangen sei. Vielmehr habe der Kurzbericht lediglich den Hinweis enthalten, dass erhöhte Retentions- und Entzündungsparameter die Dauer der stationären Behandlung begründet hätten. Dementsprechend habe die Beklagte am 25.03.2013 unter Einschaltung des SMD ein Prüfverfahren nach § 275 SGB V eingeleitet. Der SMD habe sodann festgestellt, dass die Dauer der stationären Krankenhausbehandlung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Der Einschaltung des SMD hätte es jedoch nicht bedurft, wenn die Klägerin umfassend auf die Kurzberichtsanfrage eingegangen wäre. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 22.04.2009 (B 3 KR 24/07 R) festgestellt, dass es sich bei den in § 301 SGB V aufgezählten Daten um die Mindestangaben handele, die die Krankenkasse insbesondere zur ordnungsgemäßen Abrechnung und zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung benötige. Im gleichen Urteil führe das BSG auch aus, dass das Krankenhaus im Rahmen der landesvertraglichen Vorgaben verpflichtet sei, einen Kurzbericht an die Krankenkasse zu übersenden. Die Weitergabe solcher Daten verletze weder die ärztliche Schweigepflicht noch den Datenschutz. Darüber hinaus habe das BSG entschieden, dass Abrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen, in welchen ausschließlich Prozeduren aus dem Katalog für ambulantes Operieren im Krankenhaus durchgeführt werden, erst dann fällig würden, wenn das Krankenhaus eine ausführliche Begründung für die Notwendigkeit der vollstationären Krankenhausbehandlung bei Rechnungsstellung liefere. Auch dies habe die Klägerin pflichtwidriger weise unterlassen. Spätestens im Kurzbericht hätte sie sodann jedoch diese Informationen nachschieben können und müssen. Die Klägerin erwidert hierauf, dass die Mitteilungspflichten in § 301 SGB V sowie gegebenenfalls ergänzend in den landesvertraglichen Vorschriften abschließend aufgezählt seien. Dies habe das BSG mit Urteil vom 21.03.2013 (B 3 KR 28/12 R) ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus habe das BSG klargestellt, dass die Pflicht des Krankenhauses zu ergänzenden Angaben keine gemäß § 301 SGB V unzulässige medizinische Auskunft an die Krankenkasse betreffe, sondern lediglich den Grund für das Abweichen vom Standardvorgehen "ambulant vor stationär". Ob dieser Grund tatsächlich vorliege und die durchgeführte stationäre Versorgung wirklich trage, sei dann eine medizinische Frage, die zu klären allein dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) obliege. Entsprechend sei hier vorgegangen worden. Die Klägerin habe die Notwendigkeit der stationären Behandlung mit erhöhten Retentions- und Entzündungsparametern begründet. Dies habe die Beklagte durch den MDK überprüfen lassen. Insoweit erschließe sich nicht, weshalb die Beklagte vorliegend nicht zur Zahlung der Aufwandspauschale verpflichtet sein sollte. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.