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Urteil

S 19 KR 1230/19

SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bemisst sich nach §§ 109 Abs. 4 S. 3, 39 Abs. 1 SGB 5, 7 S. 1 Nr. 1, 9 KHEntgG, 17 b KHG i. V. m. dem Fallpauschalenkatalog.(Rn.27) 2. Die Vergütung einer geriatrisch frührehabilitativen Komplexbehandlung entsprechend dem OPS 8-550.1 setzt u. a. die Durchführung von Teambesprechungen sowie die entsprechende Dokumentation voraus. Bei deren Fehlen ist der hieraus resultierende höhere Vergütungsanspruch des Krankenhauses ausgeschlossen.(Rn.31) 3. Im Übrigen ist es bei unterbliebener MDK-Prüfung dem Krankenhaus nicht verwehrt, dem Gericht die Behandlungsunterlagen als Beweis für die durchgeführte Behandlung vorzulegen.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.289,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bemisst sich nach §§ 109 Abs. 4 S. 3, 39 Abs. 1 SGB 5, 7 S. 1 Nr. 1, 9 KHEntgG, 17 b KHG i. V. m. dem Fallpauschalenkatalog.(Rn.27) 2. Die Vergütung einer geriatrisch frührehabilitativen Komplexbehandlung entsprechend dem OPS 8-550.1 setzt u. a. die Durchführung von Teambesprechungen sowie die entsprechende Dokumentation voraus. Bei deren Fehlen ist der hieraus resultierende höhere Vergütungsanspruch des Krankenhauses ausgeschlossen.(Rn.31) 3. Im Übrigen ist es bei unterbliebener MDK-Prüfung dem Krankenhaus nicht verwehrt, dem Gericht die Behandlungsunterlagen als Beweis für die durchgeführte Behandlung vorzulegen.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.289,74 Euro festgesetzt. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die nach § 54 Abs. 5 SGG zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.289,74 Euro auf die zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Vergütungsforderung für die Behandlung der Versicherten N, denn die Beklagte hat gegen diese Forderung wirksam mit einer Erstattungsforderung aus der Abrechnung für den Behandlungsfall der Versicherten D aufgerechnet. Dem standen auch keine Einwendungen oder Einreden entgegen. Damit ist die zwischen den Beteiligten unstreitige Vergütungsforderung in dieser Höhe erloschen. I. Die Beklagte konnte am 09.11.2018 noch wirksam mit der unstreitigen Forderung aufrechnen. Gemäß § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann eine Forderung gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die §§ 387 ff. BGB sind nach § 69 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) mangels entgegenstehender Spezialregelungen im Verhältnis zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen anwendbar. Hierzu bedarf es weder des Rückgriffs auf "ungeschriebene" Rechtsinstitute noch einer analogen Anwendung des BGB (lediglich eine analoge Anwendbarkeit annehmend hingegen BSG, Urteil vom 02.07.2013 - B 1 KR 49/12 R -, Rn. 10 und Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 24/13 R -, Rn. 9 m.w.N.; alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris). Die in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V gewählte Regelungstechnik, eine bestehende gesetzliche Regelung für „entsprechend“ anwendbar zu erklären, ist rechtsmethodisch von der Bildung einer Analogie zu unterscheiden. Eine solche ist wegen der durch die Verweisung auf ein anderes Gesetz vorliegenden positivrechtlichen Regelung (mangels Regelungslücke) nicht erforderlich. Der durch Schiedsspruch am 01.01.2000 in Kraft getretene Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP) enthält hierzu die Regelung, dass Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden können (§ 9 Abs. 6 Satz 4 KBV-RP). Auch durch die (erst) zum 01.01.2019 in Kraft getretene Regelung des durch Art. 7 Nr. 20 PpSG eingeführten § 325 SGB V (a.F.), der durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) vom 14.10.2020 m.W.v. 20.10.2020 zu § 412 SGB V wurde, kam es nicht zu einem Ausschluss der Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen (anders etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2020 – L 11 KR 2249/20 –, Rn. 21, juris). Die Regelung bestimmt zwar, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen ist, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung war „die Geltendmachung“ jedoch noch möglich. Ansprüche, mit denen vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits aufgerechnet worden war, mussten nach diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden, sondern galten gemäß § 389 BGB bereits als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie erstmals zur Aufrechnung geeignet der Gegenforderung gegenüberstanden. In einem solchen Fall war bereits vor dem 01.01.2019 eine Erfüllung des Anspruchs durch eine wirksame Aufrechnung eingetreten. Die Forderung musste also nach Inkrafttreten des § 325 SGB V a.F. nicht mehr geltend gemacht werden. Wollte man (rückwirkend) nur eine gerichtliche „Geltendmachung“ für diese älteren Ansprüche akzeptieren, müsste man auch länger zurückliegende Aufrechnungen für unwirksam halten, sofern die (längst erloschenen) Forderungen nicht zusätzlich bis zum 09.11.2018 gerichtlich geltend gemacht wurden. Abgesehen davon, dass sich derartiges aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ansatzweise ergibt, entspräche eine solche Rechtsfolge auch nicht der Intention, zur Entlastung der Sozialgerichte und zur schnelleren Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten beizutragen. II. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Erstattung des ohne Rechtsgrund an die Klägerin gezahlten Betrags zu. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verrechnete Gegenforderung ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Über die Verweisung des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist diese Anspruchsgrundlage ebenfalls „entsprechend“ und damit unmittelbar anwendbar. Es bedarf keines Rückgriffes auf das Rechtsinstitut des sog. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Der sich aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB ergebende Ersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist ebenso wie die zu Grunde liegende Rechtsbeziehung öffentlich-rechtlicher Natur. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der etwas von einem anderen durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt. Gemäß § 818 Abs. 2 BGB hat der Empfänger den Wert des Erlangten zu ersetzen, wenn ihm die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten – wie hier bei rechtsgrundlos erlangtem Buchgeld - nicht möglich ist. Eine zu Unrecht geleistete Zahlung führt daher zu einem entsprechenden Erstattungsanspruch. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beklagte für die Behandlung der Versicherten den Betrag von 2.289,74 Euro ohne Rechtsgrund an die Klägerin gezahlt hat, denn das Gericht konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Klägerin – was allein zwischen den Beteiligten streitig ist und die Differenz in der Vergütungshöhe ausmacht – zu Recht die Prozedur des OPS 8-550.1 kodieren konnte. Obwohl die Beklagte mit einer unstreitigen Forderung verrechnete und sich damit eines Erstattungsanspruchs berühmen musste, bleibt für das Bestehen der (vollen) Forderung für den streitigen Behandlungsfall der Versicherten die Klägerin beweisbelastet. Dies folgt aus der landesvertraglich vereinbarten Zahlungspflicht der Beklagten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Rechnung (§ 9 Abs. 6 Satz 4 KBV-RP), die nicht zu einer Beweislastumkehr für die vertragsgetreu rechtzeitig zahlende KK, sondern nur zu einer beschleunigten Gewährleistung der Liquidität des vorleistenden Krankenhauses führen sollte. Die tatsächlich erfolgte Behandlung, deren medizinische Notwendigkeit und letztlich auch die entsprechende und zutreffende Kodierung sind Tatbestände, die nur die Klägerin vortragen und im Zweifelsfalle belegen kann. Für den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten weiteren (unstreitigen) Vergütungsanspruch sind diese Umstände positive Anspruchsvoraussetzungen, da nur bei Bestehen des Vergütungsanspruchs für die Behandlung der Versicherten in voller Höhe kein Erlöschen durch Aufrechnung der Beklagten hätte eintreten können. Allein der Umstand, dass die Beklagte gemäß der landesvertraglichen Regelung umgehend eine Zahlung in voller Höhe veranlasst hatte, bewirkt also keine Beweislastumkehr dahingehend, dass nunmehr die Krankenkasse nachweisen müsste, dass die Behandlung nicht oder nicht in der abgerechneten Weise durchgeführt wurde. Die Klägerin hat das Bestehen des ursprünglich geltend gemachten (vollen) Vergütungsanspruchs für die Behandlung der Versicherten nicht nachgewiesen, da sie weder inhaltlich zur erfolgten Behandlung vorgetragen noch die angeforderten Behandlungsunterlagen vorgelegt hat. Insbesondere hat sie – was allein zwischen den Beteiligten streitig ist – die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für die Kodierung der Prozedur 8-550.1 nicht belegt. Die von der Klägerin für die Behandlung der Versicherten zu beanspruchende Krankenhausvergütung bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Rechtsgrundlage sind § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz [KHEntgG]) und § 17b des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG]), die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015 vom 23.09.2014 (FPV 2015) und der am 01.01.2000 in Kraft getretene Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V für das Land Rheinland-Pfalz (KBV-RP). Nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind zugelassene Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Inanspruchnahme einer erforderlichen Behandlung durch den Versicherten löst – unabhängig von einer Kostenzusage - einen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger aus. Die Krankenhausleistungen werden nach § 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG unter anderem mit Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntgG) abgerechnet. Dieser umfasst gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG insbesondere den Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG. Die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalls zu einer im Fallpauschalen-Katalog 2015 enthaltenen Fallgruppe (DRG) erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen verschlüsselt (kodiert). Dabei werden zum einen die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10 German Version; vgl. § 301 Abs. 2 Satz 1 SGB V) und zum anderen die Operationen und sonstigen Prozeduren mit einem Schlüssel (Kode) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel des DIMDI verschlüsselt (OPS; vgl. § 301 Abs. 2 Satz 2 SGB V; nunmehr vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Im zweiten Schritt werden die so verschlüsselten Diagnosen und Prozeduren durch den automatisierten Prozess der Groupierung einer DRG zugeordnet, die dann abgerechnet wird (vgl. ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R -, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R – und Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 24/13 R -). Die Kodierung erfolgt ausschließlich anhand dieser beiden Klassifikationen sowie der zugehörigen Kodierrichtlinien. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren nicht nachgewiesen, dass sie für die Behandlung der Versicherten vom 01.04.2015 bis zum 21.04.2015 die Voraussetzungen für die Kodierung des OPS 8-550.1 [Geriatrisch frührehabilitative Komplexbehandlung, mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten] erfüllt hat. Damit ist zugleich nicht belegt, dass die Klägerin für die streitige Behandlung berechtigt war, die Fallpauschale I41Z [Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe] in Rechnung zu stellen. Dass die Kodierung der Prozedur zu einer Differenz in Höhe von 2.289,74 Euro führt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Da die Klägerin den Anspruch auf die geltend gemachte höhere Vergütung nicht schlüssig belegt hat, kann sie nicht geltend machen, dass der Beklagten der Erstattungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Vergütung für die stationäre Behandlung der Versicherten nicht zustand. Es ist im hier vorliegenden Klageverfahren davon auszugehen, dass die Leistung der Beklagten in dieser Höhe ohne Rechtsgrund erfolgte, sodass der Beklagten eine aufrechenbare Erstattungsforderung gegen die Klägerin aus dem Behandlungsfall der Versicherten zustand. Mangels Nachweis kann hier offenbleiben, welche Anforderungen an die Kodierung der Prozedur 8-550.1 nach dem OPS Version 2015 [Geriatrisch frührehabilitative Komplexbehandlung, mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten] zu stellen waren. Die hier maßgebliche Version des OPS aus dem Jahr 2015 enthielt für den OPS 8-550.1 [Geriatrisch frührehabilitative Komplexbehandlung, mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten] verschiedene Mindestmerkmale. Neben anderen Anforderungen war das Kriterium „Wöchentliche Teambesprechung unter Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele“ aufgeführt. Nach der von den Beteiligten zitierten Entscheidung des BSG im Dezember 2017 (B 1 KR 19/17 R) hat das DIMDI diese Formulierung wie folgte geändert: „Die wöchentliche Teambesprechung erfolgt unter Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung. Die für diesen Kode erforderliche wochenbezogene Dokumentation ist erfüllt, wenn sie die Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele umfasst. Hierfür sind die Beiträge der patientenbezogen beteiligten Berufsgruppen ausreichend." Ob dieser Änderung – was die Beklagte bestreitet bzw. gegebenenfalls für verfassungswidrig hält – sich auch rückwirkend auf Fallkonstellationen wie die vorliegende auswirken kann, kann offenbleiben, da die Klägerin im hier zu entscheidenden Klageverfahren nicht einmal die Durchführung von Teambesprechungen behauptet hat. Eine Dokumentation wurde nicht vorgelegt. Damit hat das Gericht keine Möglichkeit, den von der Klägerin behaupteten höheren Vergütungsanspruch für die Behandlung der Versicherten zu prüfen und nach seiner Rechtsauffassung und den für maßgeblich gehaltenen rechtlichen Vorgaben zu bestätigen. Anders als die Klägerin – unter Berufung auf Entscheidungen des BSG und ein dort herausgearbeitetes Beweisverwertungsverbot – annimmt, kann das Gericht das Bestehen eines höheren Vergütungsanspruchs - nachdem die Beklagte diesen bestritten und mit einer Gegenforderung aufgerechnete hat - nicht ungeprüft unterstellen. Zutreffend beruft sich zwar die Klägerin darauf, dass die Prüffrist des § 275 Abs. 1c Satz 2 i.V.m. § 276 Abs. 2 SGB V abgelaufen war, so dass sie nicht mehr verpflichtet war, die Behandlungsunterlagen an den MDK herauszugeben. Die unterbliebene MDK-Prüfung schließt aber einen späteren Streit über das Bestehen der Vergütungsforderung oder über deren Höhe nicht aus. Denkbar wäre sogar eine Fallkonstellation, in der die Krankenkasse aufgrund späterer Informationen die Behandlung als solche bezweifeln könnte. Dem Krankenhaus kann es trotz unterbliebener MDK-Prüfung auch in einem solchen Fall nicht verwehrt sein, die Behandlungsunterlagen als Beweis für die durchgeführte Behandlung vorzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren muss das Gericht alle zur Substantiierung der Forderung geeigneten Beweismittel heranziehen können. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ist ersichtlich, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes nur dazu führen würde, dass das Krankenhaus seinen Vergütungsanspruch nicht mehr belegen könnte. Vorliegend konnte das Gericht nicht die erforderliche Gewissheit darüber erlangen, ob die Mindestvoraussetzungen des OPS 8-550.1 bei der Behandlung der Versicherten vollständig erfüllt wurden. Welche Anforderungen an die wöchentlich durchzuführenden Teambesprechungen und deren Dokumentation zu stellen waren und ob die „Beteiligung aller Berufsgruppen“ erforderte, dass sich nicht nur Vertreter der jeweils der ärztlichen, therapeutischen, pflegerischen und sozialdienstlichen Berufsgruppen beteiligen, sondern innerhalb der Gruppe der therapeutischen Berufe je ein Vertreter der vier an anderer Stelle aufgeführten Therapierichtungen (dort wird lediglich der teamintegrierte Einsatz zweier der genannten vier Bereiche gefordert) teilnehmen musste und – gegebenenfalls – auch die bislang nicht in die Behandlung des Patienten einbezogenen Therapiebereiche (individuell und nach ihrer Berufsgruppe zu bezeichnen) Vorschläge für ihren Bereich unterbreiten und sich an der Festlegung der Behandlungsziele für die jeweils nächste Woche diskursiv beteiligen müssen und dies auch zwingen zu dokumentieren ist (so BSG, Urteil vom 19.12.2017 – B 1 KR 19/17 R –, Rn. 35), ist im vorliegend Fall mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, ob überhaupt Teambesprechungen durchgeführt wurden nicht streitentscheidend. III. Dem Erstattungsanspruch der Beklagten aus dem Behandlungsfall der Versicherten standen auch keine Einwendungen oder Einreden entgegen, insbesondere war die Forderung weder verjährt noch verwirkt. Die mittlerweile geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Maßgabe von § 109 Abs. 5 SGB V (i.d.F. durch Art. 7 Nr. 8a PpSG vom 11.12.2018) findet vorliegend keine Anwendung mehr. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit der im Zeitpunkt der Zahlung und damit bereits im Jahr 2015 entstandenen Forderung vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Regelung zum 01.01.2019 erklärt. Die Forderung gilt daher gemäß § 389 BGB als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie zur Aufrechnung geeignet der unstreitigen Vergütungsforderung aus dem Jahr 2018 gegenüberstand. Der Erstattungsanspruch der Beklagten war nicht verwirkt. Der sich aus § 242 BGB ergebende Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung in Form der Verwirkung setzt anerkanntermaßen voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (so etwa auch BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R -, Rn. 9 m.w.N.). Das Rechtsinstitut der Verwirkung wird als ergänzende Regelung innerhalb der Verjährungsfrist grundsätzlich als nicht passend angesehen. Es soll nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung finden (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.2021 – B 1 KR 31/20 R –, Rn. 33 m.w.N.). Weder in der (regelmäßig zeitnah zu erwartenden) Rechnungsstellung noch in der vorbehaltlosen Zahlung, die ebenfalls zeitnah erfolgen soll, können in diesem Sinne bereits Verwirkungshandlungen gesehen werden. Es handelt sich hierbei gerade nicht um „besondere Umstände“, sondern um das regelmäßige Verhalten der Beteiligten bei der Krankenhausabrechnung. Solange die jeweiligen (möglicherweise noch unerkannten) Forderungen der Beteiligten gegeneinander nicht verjährt sind, ist deren Geltendmachung grundsätzlich nicht unbillig oder sonst vorwerfbar (anders das BSG in ständiger Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 23.05.2017, B 1 KR 27/16 R -, Rn. 10; dem folgend grundsätzlich offenbar auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2019 – L 11 KR 794/19 –, Rn. 28, juris). Der zwischen den Beteiligten unstreitige Vergütungsanspruch der Klägerin und der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch erfüllten die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und der Gleichartigkeit. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Beklagten war fällig und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar. Durch die Aufrechnung der Beklagten ist der Vergütungsanspruch in der hier streitigen Höhe erloschen. IV. Da die von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderungen nicht bestanden, kam auch ein Zinsanspruch nicht in Betracht. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere Vergütung für eine stationäre Behandlung nach einer Verrechnung im November 2018. Die Klägerin ist Trägerin des S1- und S2-Krankenhauses in L. Die 1918 geborene und bei der Beklagten versicherte D (im Folgenden: Versicherte) befand sich vom 01.04.2015 bis zum 21.04.2015 zur stationären Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Mit Rechnung vom 18.05.2015 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 8.559,38 Euro für den stationären Aufenthalt der Versicherten, wobei sie die DRG-Fallpauschale I41Z [Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe] anwandte. Unter anderem kodierte die Klägerin die Prozedur zum OPS 8-550.1 [Geriatrisch frührehabilitative Komplexbehandlung, mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten]. Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst zeitnah in voller Höhe. Anlässlich einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.12.2017 (B 1 KR 19/17 R) kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2018 die Verrechnung eines Teilbetrages von 2.289,74 Euro mit der hier unstreitigen Vergütungsforderung der Klägerin für die Behandlung der Versicherten N an. Am 09.11.2018 nahm die Beklagte diese Verrechnung vor. Am 15.11.2018 zeigte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung R (MDK) gegenüber der Klägerin seine Beauftragung mit der Fallprüfung an. Unter Hinweis auf den Ablauf der Frist für eine MDK-Prüfung im streitigen Behandlungsfall lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2018 die Mitwirkung an der Überprüfung ab. Am 04.12.2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, eine Fallprüfung durch den MDK sei wegen Verfristung nicht mehr möglich gewesen. Zudem sei der dem MDK konkret erteilte Prüfauftrag unzulässig gewesen. Inhaltlich beruft sich die Klägerin darauf, dass das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) Ende 2018 mit Rückwirkung die zu dokumentierenden Vorgaben für geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen geändert habe, weshalb das Urteil des BSG (B 1 KR 19/17 R) keine Wirkung entfalte. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Abrechnungsfall veranlasste Überprüfung sei ohne konkret begründeten Verdacht der Beklagten eingeleitet worden. Zudem liege eine Verwirkung des Anspruchs vor. Ausgelöst erst durch die zitierte Entscheidung des BSG habe die Beklagte längst abgeschlossene und archivierte Altverfahren kurz vor dem Eintritt der Verjährung wieder aufgegriffen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.289,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 09.11.2018 zu zahlen.“ Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, der für die streitige Behandlung abgerechnete Betrag setze die zulässige Kodierung des OPS 8-550.1 voraus. Hierfür bestünden bestimmte Vergütungsvoraussetzungen, wobei unklar sei, ob die Klägerin diese vollständig erfüllt habe. Streitig sei vorliegend das Merkmal der ordnungsgemäßen Dokumentation der Anwesenheit und/oder des Beitrags aller geforderten Berufsgruppen. Da die Klägerin die MDK-Prüfung nicht ermöglicht habe, habe die Beklagte den maßgeblichen OPS gestrichen und aufgerechnet. Es sei höchst fraglich, ob die zwischenzeitlich durch das DIMDI im OPS 2019 vorgenommenen Textänderungen (wie vom es DIMDI bezugnehmend auf die zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Regelungen in § 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V sowie § 295 Abs. 1 Satz 6 SGB V angenommen wird) rückwirkende Geltung ab dem 01.01.2013 erlangen konnten (Hinweis auf Estelmann, NZS 2018, 961 ff.). Denn die Abrechnung des OPS setze nach wie vor die ordnungsgemäße Dokumentation der Anwesenheit aller Berufsgruppen bei der wöchentlichen Teambesprechung voraus. Insoweit unterschieden sich die Regelungen nicht voneinander und bedürften dieses Nachweises durch die Klägerin. Nach Ansicht der Beklagten bestehe zudem keine – der Klarstellung durch das DIMDI bedürfende - Auslegungsfrage mehr, wenn das Bundessozialgericht diese „mit rechtskräftigem Urteil geklärt“ habe. Die Klägerin habe nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R) eine Dokumentation konkret wochenbezogen jeweils mit Behandlungsergebnissen und Darstellung eigenständiger Behandlungsziele je Therapiebereich aufgrund der wöchentlich stattfindenden gemeinsamen Teambesprechung einschließlich der personenbezogenen Benennung aller teilnehmenden Berufsgruppen nach ihren Vertretern und der fachärztlichen Behandlungsleitung vorlegen müssen. Es habe einer zusammenfassenden Darstellung des strukturellen Dialogs (Teambesprechung) nach fachärztlicher Behandlungsleitung, teilnehmenden Berufsgruppen, bisherigen Behandlungsergebnissen und Behandlungszielen bedurft. Demzufolge müsste über die bloße Anwesenheit hinaus der Sachverstand aller Berufsgruppen mit eingebracht worden und sich an der Diskussion beteiligt worden sein. Die Prüfung durch den MDK sei noch möglich gewesen. Die Beklagte habe vorliegend eine - nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht fristgebundene - „sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung“ und keine Auffälligkeitsprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB V eingeleitet. Die Beklagte legte u.a. ein MDK-Gutachten zu einem anderen Behandlungsfall aus dem Jahr 2018 vor, um Anhaltspunkte für eine Fehlkodierung auch im vorliegenden Fall zu belegen. Zudem legte die Beklagte eine kurzgutachterliche Stellungnahme des L vom 05.03.2019 vor. Der Erstattungsanspruch, mit dem die Beklagten gegen die unstreitige Vergütungsforderung noch vor Verjährungseintritt wirksam aufgerechnet habe, sei auch nicht verwirkt gewesen. So habe das BSG in seinem Urteil vom 23.05.2017 (B 1 KR 27/16 R) zwar die Verwirkung der Nachforderung eines Krankenhauses bejaht, aber deutlich gemacht, dass eine Verwirkung nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung finde. Die Beklagte macht die Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen des § 109 Abs. 5, § 325 und § 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V (in der Fassung des PpSG) geltend und legt hierzu ein Gutachten des K vom April 2019 und eine Stellungnahme desselben Autors vom September 2019 vor. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Klägerin zur Begründung der Klageforderung hinsichtlich des streitigen Abrechnungsfalles u.a. die Durchführung wöchentlicher Teambesprechungen in der im OPS vorgesehenen Weise nachweisen müsse, zur streitigen Prozedur vorzutragen und die Behandlungsdokumentation vorzulegen habe, machte die Klägerin geltend, die abgelaufenen Ausschlussfristen führten nach der Rechtsprechung des BSG zu einem Verwertungsverbot (Hinweis auf BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R -). Die Beauftragung des MDK im Jahr 2018 sei „ins Blaue hinein“ erfolgt. Da von der Beklagten noch nicht einmal geringste Anhaltspunkte für eine eventuell fehlerhafte Kodierung durch die Klägerin vorgebracht worden seien, fehlten auch die Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung. Daher bestehe auch nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Überprüfungspflicht durch das Gericht. Im Falle der Gewährung von Akteneinsicht würde die Beklagte Einsicht in die einem Verwertungsverbot unterliegenden Behandlungsunterlagen erhalten. Die Klägerin legte trotz wiederholter Aufforderung keine Unterlagen betreffend die streitige Behandlung vor. Eine vergleichsweise Streitbeilegung scheiterte an der Bereitschaft der Beklagten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hälftig zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten.